Zur Urkundenunterdrückung zitiere ich einmal das StGB:
§ 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht
ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder
unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der
Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht,
verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 275 Vorbereitung der Fäls
Um überhaupt eine Urkunde unterdrücken zu können, bedarf es zunächst einmal einer Urkunde. Mit dieser Urkunde muss ein rechtlich bedeutsamer Umstand bewiesen werden, ein gewöhnlicher privater Brief ist also in der Regel keine Urkunde, weil damit nichts bewiesen werden kann, was rechtlich bedeutsam wäre. Der schriftlichen Urkunde sind Daten gleichgestellt.
Entscheidend ist nun weiter, dass über die Urkunde nicht ausschließlich verfügt werden darf. Nehmen wir z. B. ein Testament: Dieses stellt zweifellos eine Urkunde dar, aber ich kann mein Testament jederzeit durch Vernichten außer Kraft setzen, also darüber vollumfänglich verfügen. Schließlich muss die Unterdrückung der Urkunde auch noch einer anderen Person als dem Täter selbst einen Nachteil zufügen.
Eine Urkundenunterdrückung liegt also z. B. nicht vor, wenn ich meine Prüfungsurkunde vernichte, da der Schaden auf mich fällt. Wenn ich hingegen das Diplom meines Konkurrenten vernichte, dann liegt Urkundenunterdrückung vor.
Nun wissen wir zwar nach wie vor nicht, was der konkrete Grund für seine diesbezüglich Verurteilung war, aber ich denke doch, dass sich aus dem Straftatbestand die Grenzen denkbarer Fälle ableiten lassen.