Die Logik dahinter erschließt sich mir aber nicht: Wie soll eine Berufungsrücknahme (und damit Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung) gegen U-Haft in anderer Sache helfen? Eine Verschärfung der Strafe war mangels Berufung der StA hier ja ausgeschlossen.
Ich spekuliere mal: Berufung zurückgenommen, d. h. der Landfriedensbruch ist abgehakt, der "Friedenspianist" war wohl doch nicht so friedlich, aber was stört das die Querdeppen? Nun ist das Ding vorbei und der Friedenspianist kann bei einem abgeschlossenen Verfahren den Schöffen ja nicht mehr friedlich festsetzen und friedlich beeinflussen, weil das Verfahren ja abgeschlossen ist. Somit fällt der (oder ein) Haftgrund weg, keine Verdunklungsgefahr mehr (in dem abgeschlossenen Verfahren) und keine Wiederholungsgefahr.
Und mit der Rücknahme der Berufung wurde gezeigt, dass der friedliche Friedenspianist so friedlich und gütig ist, dass er dem Schöffen und sowie dem gesamten Gericht verzeiht und vergibt, also der Arne Schmitt so ein richtig dufter Typ ist, den man unmöglich einsperren kann, ohne das es eine Grausamkeit der Diktatur(TM) darstellt.