Landgericht ist schon richtig, siehe meine lichtvollen Anmerkungen im Parallelfaden. P. ist nicht völlig durch den Wind, und ich erinnere mich an die Worte einer Kollegin, die im (DDR-)Jurastudium von ihrem Professor die Mahnung fürs Leben mitbekam: "Hüten Sie sich vor den Halbverrückten!"
P. hat also immerhin das sachlich zuständige Gericht getroffen, aber einen Blick in Para. 2 VereinsG unterlassen. Vermutlich ist ihm gar nicht klar, dass es neben den privatrechtlichen Regelungen zum Verein im BGB auch öffentlichrechtliche im VereinsG gibt (wobei die GmbH auch privatrechtlich ein Verein im weitesten Sinn ist, aber das führt jetzt zu weit).
P. hätte sich dann gleich noch Para. 3 VereinsG durchlesen können, dann hätte er vielleicht gemerkt, dass es auf die Verwirklichung von Straftatbeständen nicht ankommt.
Im Grunde mag ich im eigenen Berufsleben solche Quatschjuraklagen. Ich komme mir dann vor wie die Katze, die mit der Maus erst noch spielt (Para. 128 Abs. 1 ZPO), bevor sie sie frisst.