Autor Thema: AfD im Bundestag  (Gelesen 305667 mal)

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #915 am: 18. Oktober 2018, 07:49:58 »
Der Art. 102 GG ist erschreckenderweise nicht durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Wobei es verschiedene Ansichten darüber gibt, ob die Menschenwürde des Art. 1 GG nicht die Abschaffung der Todesstrafe beinhaltet.

Ich persönlich gehe fest davon aus, dass, wenn die AfD mehr Macht gewinnen sollte, der Art. 102 aus dem GG entfernt wird.
Mit der richtigen Polemik kann man das sogar in einen Volksentscheid verlagern, da bin ich mir sicher, dass sich eine Mehrheit dafür findet. Man muss nur vor dem Entscheid "schöne" Beispiele suchen und mit diesen dann argumentieren.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #916 am: 18. Oktober 2018, 08:15:21 »
Volksentscheid geht nach Art. 29 GG nur bzgl. Neugliederung des Bundesgebiets.

Aber auch davon abgesehen kann ich mir zumindest mittelfristig keine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und -rat dafür vorstellen. Und einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention hätten wir dann zu allem Überfluß auch noch - die BRiD GmbH würde aus dem Europarat fliegen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline kairo

Re: AfD im Bundestag
« Antwort #917 am: 18. Oktober 2018, 09:32:17 »
Volksentscheid geht nach Art. 29 GG nur bzgl. Neugliederung des Bundesgebiets.

Unsere werte Kundschaft behauptet ja, der Beitritt der neuen Länder sei eine solche Neugliederung gewesen. Dabei zeigt ein Blick auf die weiteren Bestimmungen des Art. 29 sehr schnell, dass es hierbei um die Änderung des Länderzuschnitts geht, also um eine Verschiebung der Landesgrenzen oder eine Vereinigung zweier Länder oder eine Aufteilung.

1990 geschah das nur in Berlin, und auch nur de facto, weil das Land Berlin ja schon immer beanspruchte, die ganze Stadt zu vertreten. Ansonsten änderte sich an den Grenzen der alten Bundesländer überhaupt nichts. Also kein Fall für Art. 29.
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #918 am: 18. Oktober 2018, 16:54:44 »
Programmhinweis - Mediathek

In der Mediathek noch eine Woche verfügbar die Sendung des MDR

Zitat
Am rechten Rand - Wie radikal ist die AfD?Welche Gruppen und Einstellungen stehen hinter der bürgerlichen Fassade der AfD? Die Partei ist - so die Recherche-Ergebnisse - erkennbar eingebettet in ein Netzwerk aus rechten Gruppierungen.
EXAKT - DIE STORY
Mi 17.10.
20:45Uhr
29:00 min

https://www.mdr.de/mediathek/mdr-videos/c/video-240590.html

Edith sagt: Inzwischen auch bei YT:


« Letzte Änderung: 18. Oktober 2018, 18:47:50 von Reichsschlafschaf »
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #919 am: 19. Oktober 2018, 06:48:05 »
Unsinnige Anfrage die 368. und eine gute Antwort

[facebook]https://www.facebook.com/185723105137774/posts/696772854032794/[/facebook]
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #920 am: 19. Oktober 2018, 15:56:45 »
Schön auch, dass sie die Revision in Strafsachen abschaffen wollen. Der BGH wird von ihnen zum Berufungsgericht gemacht. 

Weil heute Bundestagsdebatte zu dem Thema war, hat auch die Lückenpresse das Thema entdeckt.

Was da so aufgezählt wird, läßt mich glauben, die hätten sich alle erst bei SSL schlau gemacht ...

Eine Sache ist ganz besonders interessant:

Zitat
► Die AfD schreibt weiterhin: “Künftig soll der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes möglich sein, selbst dann wenn der Betroffene staatenlos wird. Verboten bleibt nach wie vor der Entzug der Staatsangehörigkeit.

 :rotfl:


https://www.huffingtonpost.de/entry/afd-gesetzesentwurf-sorgt-fur-emporung-wie-im-dritten-reich_de_5bc99352e4b055bc947f4349?utm_hp_ref=de-politik&fbclid=IwAR2HzyNXCBmfichu672IdBqajuHLIsRGm1ujFc2QDVnar8FkkLc0wFmsMu0
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Offline Stief

Re: AfD im Bundestag
« Antwort #921 am: 20. Oktober 2018, 10:08:22 »
Zitat
► Die AfD schreibt weiterhin: “Künftig soll der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes möglich sein, selbst dann wenn der Betroffene staatenlos wird. Verboten bleibt nach wie vor der Entzug der Staatsangehörigkeit.

 :rotfl:

Das steht im Grundgesetz, Artikel 16:

Zitat
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #922 am: 20. Oktober 2018, 10:20:18 »
Fast. Der fett geschriebene Satz ja, der davor nicht.
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Offline Stief

Re: AfD im Bundestag
« Antwort #923 am: 20. Oktober 2018, 11:21:08 »
Der Unterschied ist, dass die AfD Ausbürgerungen auch in die Staatenlosigkeit ermöglichen möchte, nicht die Abgrenzung Verlust/Entzug.
 

Offline Gregor Homolla

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #924 am: 20. Oktober 2018, 11:33:48 »
Der Unterschied ist, dass die AfD Ausbürgerungen auch in die Staatenlosigkeit ermöglichen möchte, nicht die Abgrenzung Verlust/Entzug.
Aha, achso, na dann...
 :puke:
Nie geraten die Deutschen so außer sich, wie wenn sie zu sich kommen wollen. (Tucholsky)
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Offline Noldor

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #925 am: 20. Oktober 2018, 11:34:01 »
Zitat
Die AfD schreibt weiterhin: “Künftig soll der Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes möglich sein, selbst dann wenn der Betroffene staatenlos wird. Verboten bleibt nach wie vor der Entzug der Staatsangehörigkeit.”

Also ich verstehe das ganz und gar nicht.

Was ist der Unterschied von "Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes" und der "Entzug der Staatsangehörigkeit"?

Um einem eingebürgerten Deutschen die Staatsangehörigkeit zu entziehen bedarf es wohl auch eines Gesetzes. Und das soll verboten sein?

Klar es geht darum, dass man das Hindernis "staatenlosigkeit" zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit gestrichen haben möchte.

Aber vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit muss wohl zuerst der Entzug mit rechtstaatlichen Mitteln erfolgt sein. Dann dürfte der Entzug ja nicht verboten sein.

Tut mir leid aber ich als juristischer Laie bitte um Aufklärung, die auch so ein Schlafschaf wie ich verstehe.

Edit:

Zitat von: Stief
Der Unterschied ist, dass die AfD Ausbürgerungen auch in die Staatenlosigkeit ermöglichen möchte, nicht die Abgrenzung Verlust/Entzug.

Was ist denn die Abgrenzung Verlust/Entzug?
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 11:36:25 von Noldor »
 
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Offline kairo

Re: AfD im Bundestag
« Antwort #926 am: 20. Oktober 2018, 12:59:59 »
Was ist der Unterschied von "Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund eines Gesetzes" und der "Entzug der Staatsangehörigkeit"?

Um einem eingebürgerten Deutschen die Staatsangehörigkeit zu entziehen bedarf es wohl auch eines Gesetzes. Und das soll verboten sein?

Klar es geht darum, dass man das Hindernis "staatenlosigkeit" zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit gestrichen haben möchte.

Aber vor dem Verlust der Staatsangehörigkeit muss wohl zuerst der Entzug mit rechtstaatlichen Mitteln erfolgt sein. Dann dürfte der Entzug ja nicht verboten sein.

"Verlust" ist ein allgemeiner Ausdruck, während der "Entzug" von der Behörde ausgeht.

Fast alle Möglichkeiten, die nach Gesetz  zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen können, setzen einen Antrag oder zumindest einen entsprechenden Willensakt des Betreffenden voraus. Einzige Ausnahme ist die Annahme eines Minderjährigen als Kind durch einen Ausländer. Wenn nun der Verlust nach Gesetz schon eingetreten ist, bedarf es keines weiteren Entzuges. Die Behörde würde nur ggf. die Tatsache des Verlustes amtlich feststellen. Einseitiger Entzug von Amts wegen gegen den Willen des Betroffenen ist verboten.

Eine Einbürgerung kann, wie jeder andere Verwaltungsakt, als ungültig angesehen oder rückgängig gemacht werden, wenn sie auf falschen oder nicht vorhandenen Voraussetzungen beruhte, etwa falschen Angaben des Antragstellers. Sicher gibt es auch Unterschiede zwischen Ungültigkeit von Anfang an und Rücknahme, aber das überlasse ich den Juristen. Aber war der Einbürgerungsprozess in Ordnung, darf eine solche Staatsangehörigkeit genau so wenig entzogen werden wie eine durch Geburt erworbene. Natürlich gelten auch dafür die Gründe, die zum Verlust führen können.
 
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Offline Anmaron

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #927 am: 20. Oktober 2018, 14:35:35 »
Ich denke, die AfD-Zielrichtung ist eher so, dass in einigen Jahren, so ganz nach deren vielgelobter Salamitaktik, irgendwann das Ausbürgerungsgesetz einen Paragraphen enthält: "Wer in der SED, PDS, Linkspartei oder einer ähnlichen Organisation ist oder war, wird ausgebürgert.". Darum muss da auch die Ermöglichung zur Staatenlosigkeit bei Verlust durch Gesetz rein. Dann kann man auch den Entzug lassen, wenns zum Gesetz wird. Das geht dann automatisch und viel einfacher.
« Letzte Änderung: 20. Oktober 2018, 15:35:47 von Anmaron »
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #928 am: 20. Oktober 2018, 14:44:38 »
Darum muss da auch die Ermöglichung zur Staatenlosigkeit bei Verlust durch Gesetz rein.

Nun, ich denke, der Leitende Oberstaatsanwalt weiß genau, daß das völkerrechtlich nicht zulässig ist und es dafür keine Mehrheit im BT gibt.

Und selbst wenn es eine Mehrheit gibt, dann haben uns die Mütter und Väter des Grundgesetzes das BVerfG beschert, das solch ein Gesetz für verfassungswidrig erklären wird.

Und wenn das nicht hilt, gibt es noch dem EGMR.

Warum der Entwerfer dieses Pamphlets seine eigen Leute so verar .... veräppelt, ist mir nicht klar.
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #929 am: 20. Oktober 2018, 14:55:39 »
Warum der Entwerfer dieses Pamphlets seine eigen Leute so verar .... veräppelt, ist mir nicht klar.

Wie heißt es so schön, das ist ein Gesetzentwurf für die Galerie. Der Stammtisch freut sich und fühlt sich verstanden, der Fachmann weiß, dass das eh nix werden kann und regt sich daher auch nicht weiter auf, so das Kalkül.

Das mit Entzug und Verlust geht in die Richtung, die @kairo schon aufgezeigt hat. Dem Herrn OStA geht es um die Möglichkeit, Einbürgerungen widerrufen zu können. Falls mit dre Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörtigkeit verbunden war, dann  würde diese in die Staatenlosigkeit führen. Neben den von @kairo erwähnten Möglichkeiten der Nichtigkeit oder des Widerrufs eines Verwaltungsaktes schwebt der AfD wohl so eine Art Widerruf bei Unwürdigkeit vor, ähnlich der Aberkennung eines akademischen Grades wegen Täuschung (Der Straftäter hätte dann zum Beispiel bei der Einbürgerung darüber getäuscht, dass er sich in die deutsche Gesellschaft integrieren und deren Gesetze achten wird). Der Unterschied zu einem Entzug ist da nur marginal. Der praktische Nutzen bleibt begrenzt, weil ein Staatenloser ja nicht abgeschoben werden könnte, wohin auch. Einen Verlust des Wahlrechts gäbe es bei solchen Manövern, aber den großen Vorteil zur jetzigen Rechtslage sehe ich nicht. Insbesondere, da die problematische Klientel der Intensivtäter mehrhheitlich der dritten Einwanderergeneration entstammt und damit meistens die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt erworben hatte.


 
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