Zumindest ist das Präsidentenobererpelchen mit seiner Meinung bezüglich Pressearbeit nicht allein. In Weiden werden die Corona-Aluhut-Demos wohl von einer AfD-Stadträtin (vormals Grüne, nach Rausschmiß zur AfD gewechselt und Vollblut-Aluhut) organisiert, die nicht nur die Presse ausschließen will, sondern dann auch gerne handgreiflich wird.
Da die Polizei ja unheimlich geschult ist, hat sie die AfDlerin natürlich fleissig unterstützt und sogar einen Platzverweis ausgesprochen.
Spoiler
Weiden in der OberpfalzOberpfalz
Journalistin behindert, bedrängt und geschubst
Die Damen kennen sich: Bei der Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen kommt es zur Eskalation zwischen einer Weidener freien Journalistin und Veranstalterin Sonja Schuhmacher und zur neuen Grundrechte-Diskussion.
Als "absolut krass" bezeichnet Beate Josefine Luber, die seit einigen Wochen als nunmehr freie Journalistin in Weiden arbeitet, das Geschehen bei der Veranstaltung gegen die Corona-Schutzmaßnahmen am Sonntag: Stadträtin Sonja Schuhmacher, die die Demo leitete, sowie Teilnehmer und Ordnungsdienst hätten sie massiv angegangen und gegen die Pressefreiheit verstoßen.
Während sie auf der von Sonja Schumacher organisierten-Grundrechte-Demo vor Ort war, sei sie von mehreren Seiten stark bedrängt, geschubst und sogar angezeigt worden, berichtet sie gegenüber Oberpfalz-Medien. "Was ich gemacht habe? Ich habe meine Arbeit getan, das Demonstrationsgeschehen, also Redner und Teilnehmer, gefilmt aus mehreren Metern Entfernung."
Rechtswidriger Platzverweis
In Absprache mit Ordnungsamt und Polizei habe die Stadträtin ein Aufnahmeverbot aus der Nähe erlassen, was nicht rechtens sei, betont Luber, die sich massiv in der Pressearbeit behindert sieht. Schuhmacher und Ordnungsdienst hätten versucht, sie am Filmen zu hindern und ihr sogar einen - ebenfalls rechtswidrigen - Platzverweis erteilt. Sie hätten sich ohne die Abstandregeln einzuhalten, vor sie gestellt, die Kamera mit der Hand abgedeckt. Eine weitere Teilnehmerin, Silvia Löw, habe gedroht, sie wegen Störung der Demo anzuzeigen, berichtet die Journalistin. Regelrecht an die Nieren gegangen seien ihr die skandierten Rufe "Luber raus".
Die Versuche Schuhmachers, mit der Unterstützung von Stadtverwaltung und Polizei die Pressearbeit einer freien Journalistin zu unterdrücken, seien geradezu skandalös. Erst als der Einsatzleiter der Polizei von der Staatsanwalt aufgeklärt worden war, verzichtete dieser auf die Sichtung ihrer Bild- und Filmaufnahmen. "Ich wurde bei dieser Demo persönlich und als Journalistin hart physisch und psychisch genötigt", erklärt Luber, die auf den schweren Angriff auf die Pressefreiheit verweist. Inzwischen habe sich auch die Landeskoordinierungsstelle gegen Rechtsextremismus eingeschaltet. "Derartige Auswüchse gegen Berichterstatter bei den Demos gegen die Einschränkung der Grundrechte durch Corona-Schutzmaßnahmen sind offenbar längst keine Seltenheit mehr", so Luber.
"Schubser" bedauert
Die Journalistin habe der Bitte, von Porträtaufnahmen abzusehen oder das spezielle Einverständnis des Abgebildeten einzuholen, wie schon mehrmals zuvor, nicht entsprochen, stellt hingegen Sonja Schuhmacher fest. "Manche Leute haben doch Angst vor privaten und beruflichen Konsequenzen, wenn sie auf unseren Demos groß fotografiert werden", wirbt Schuhmacher um Verständnis. Zugleich wirft sie Luber vor, die Demos bewusst in Zusammenhang mit AfD-Akteuren bringen zu wollen. Den "Schubser" bedauert Schuhmacher. Dieser sei aber "nicht so wild": "Da gibt's keinen blauen Flecken."
Hier stehe das Persönlichkeitsrecht, das Recht am eigenen Bild, gegen die Pressefreiheit. Der Presseausweis, so Schuhmacher, dürfe jedoch kein Freibrief sein. Das Verhalten der Journalistin sei von vielen Demo-Teilnehmern als aggressiv empfunden worden. Dies zeigten auch die Rufe nach ihrem Rauswurf.
Durch die Polizei geschützt
Ein Bescheid der Stadt Weiden zur Versammlung mit der Thematik "Gemeinsam für unsere Gesundheit" liegt bei der Polizeiinspektion Weiden vor, bestätigt Hauptkommissar Anton Hagen von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Oberpfalz auf Anfrage. Er schildert den Fall aufgrund der vorhandenen Unterlagen: "Vor Ort wurde eine Journalistin durch die Versammlungsleitung sowie von Teilnehmern der Versammlung aufgefordert, keine Porträtaufnahmen von Versammlungsteilnehmern zu fertigen. Versammlungsteilnehmer ersuchten die Polizei, auf ein Löschen der gefertigten Aufnahmen durch die Journalistin hinzuwirken. Auf Grund der bestehenden Rechtslage erfolgte seitens der Polizeiinspektion Weiden dahingehend kein Einschreiten. Bildaufnahmen durch Pressevertreter sind erlaubt. Das Veröffentlichen von Porträtaufnahmen ist gesondert zu bewerten.
Im Zuge des Geschehens wurde der Polizeiinspektion Weiden mitgeteilt, dass die Journalistin, nach ihren eigenen Aussagen zufolge, geschubst worden sei. Entsprechende Ermittlungen werden in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Weiden geführt. Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit sind wichtigste Grundrechte, die den Bürgerinnen und Bürgern zustehen und durch die Polizei geschützt werden.
Aufgabe der Polizei ist es insbesondere, den Schutz von Versammlungsteilnehmern, den störungsfreien Ablauf einer Versammlung, die Einhaltung der derzeit gültigen Hygienevorschriften sowie eine störungsfreie Presseberichterstattung zu gewährleisten."
Vielleicht sollte sich das Präsidentenobererpelchen (wie auch seine Genossen von der NPD, AfD und andere Herrenmenschen) und die Polizei den "Erklärungstext" gut durchlesen.
Spoiler
Hintergrund:
Persönlichkeitsrecht gegen Pressefreiheit
Zum "Recht am eigenen Bild" sagen die Juristen der Initiative Tageszeitung: "Das Bildnis eines Menschen darf grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Gesetzlich normiert ist das Recht am eigenen Bild im Kunst- und Urhebergesetz (KUG) aus dem Jahr 1907.
Geschützt ist das Personenbildnis, das heißt die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung des oder der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Das Personenbildnis darf nicht ohne Einwilligung des oder der Abgebildeten öffentlich zur Schau gestellt werden - verboten ist die Veröffentlichung wie auch die Verbreitung. Nicht erfasst sind Bilder, also Abbildungen, auf denen Personen nur als "Beiwerk" oder als in den Hintergrund tretende Teilnehmer von Veranstaltungen etc. erscheinen. Die Personen dürfen allerdings nicht die Aussage des Bildes prägen.
Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung von Bildnissen und Bildern ist die Erkennbarkeit bestimmter Personen. Dazu gehört nach der Rechtsprechung nicht viel. Es genügt, wenn die Person von Menschen aus ihrem engeren Bekanntenkreis identifiziert werden kann. Erkennbar kann die Person auch durch den Begleittext oder in früheren Veröffentlichungen mitgeteilte Umstände werden. Augenbalken oder "Pixeln" beseitigt die Erkennbarkeit in der Regel nicht ausreichend.
Das Recht am eigenen Bild ist ein aus dem Persönlichkeitsschutz abgeleitetes Spezialrecht. Das KUG schützt nicht vor der unbefugten Aufnahme, sondern nur vor der unbefugten Verbreitung eines Fotos. Das Herstellen von Bildnissen wird aber durch das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erfasst. Auch das Herstellen bedarf also grundsätzlich der Einwilligung des Abgebildeten.
In bestimmten Fällen darf ein Bildnis ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Keine Einwilligung ist erforderlich, wenn die Person zum Beispiel an einer Demonstration, öffentlichen Versammlung oder Veranstaltung teilgenommen hat. Bedeutsam ist die Vorschrift vor allem für Demonstrationen. Die beteiligten und erkennbar werdenden Personen müssen nicht bloßes Beiwerk sein, sie dürfen aber nur im Rahmen des Vorganges gezeigt und nicht herausgehoben oder portraitiert werden.