Autor Thema: Die AfD hat sich endgültig für eine Aufnahme in unseren Kundenkreis qualifiziert  (Gelesen 459967 mal)

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Online SchlafSchaf

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Wie erwartet: Gar nicht erst zur Entscheidung angenommen!     :clap:


Zitat
AfD scheitert mit Klage in Karlsruhe wegen Liste für Sachsen-Wahl
Stand: 09:44 Uhr

Die AfD Sachsen ist mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe gescheitert. Dabei ging es um die teilweise Nichtzulassung ihrer Kandidatenliste für die Landtagswahl. Eine Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs steht aber noch aus.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article197358751/Bundesverfassungsgericht-AfD-scheitert-mit-Klage-in-Karlsruhe-wegen-Liste-fuer-Sachsen-Wahl.html
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Pressemitteilung:

Spoiler
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses
Pressemitteilung Nr. 50/2019 vom 24. Juli 2019

Beschluss vom 18. Juli 2019
2 BvR 1301/19

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde der Alternative für Deutschland (AfD) - Landesverband Sachsen - nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen die teilweise Nichtzulassung ihrer Landesliste zur Landtagswahl in Sachsen am 1. September 2019 gewandt hat. Der Antrag war nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Insbesondere waren nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Außerdem fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen. Vor allem unterbleibt eine Erörterung des Grundsatzes, dass subjektiver Wahlrechtsschutz bei Landtagswahlen durch die Länder gewährt wird.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat nach der von ihr in Bezug genommenen Medieninformation 17/2019 der Sächsischen Landeswahlleiterin vom 8. Juli 2019 im Februar und März 2019 zwei Landesparteitage durchgeführt, bei denen jeweils über die Aufstellung ihrer Landesliste zur Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin gab nach der Medieninformation am 18. Juni 2019 zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Landesparteitage ab und wurde noch im Abgabetermin auf diesbezügliche rechtliche Bedenken hingewiesen. Am Folgetag wurde sie ausweislich der Medieninformation mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf Problempunkte hinsichtlich der Landesparteitage hingewiesen und aufgefordert, behebbare Mängel bis zum Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen. Daraufhin wurden von ihr weitere Unterlagen eingereicht. Am 5. Juli 2019 beschloss der Landeswahlausschuss, die Kandidaten auf den Plätzen 19 bis 61 der Landesliste der Beschwerdeführerin zu streichen. Als Begründung wird in der Medieninformation ausgeführt, dass die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber aufgrund eines Wechsels im Verfahren der Kandidatenaufstellung von der Einzel- zur Blockwahl ab Listenposition 31 nicht gegeben gewesen sei. Außerdem habe es sich bei den beiden Landesparteitagen nicht um eine einheitliche Aufstellungsversammlung gehandelt, wofür die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen gesprochen habe. Im Ergebnis hätten nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 des Sächsischen Wahlgesetzes zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vorgelegen.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt jedenfalls nicht den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BverfGG. Nach diesen Vorschriften muss derart substantiiert vorgetragen werden, dass eine Entscheidung darüber, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen möglich ist. Der angegriffene Hoheitsakt sowie alle zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung ohne weitere Ermittlungen möglich ist. Zudem muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen. Gemessen daran sind die gerügten Verfassungsverstöße nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

1. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt derart dargestellt hat, dass die Möglichkeit des Vorliegens der von ihr behaupteten Grundrechtsverletzungen ohne die Beiziehung der Akten des Landeswahlausschusses festgestellt werden kann. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich zur Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen darauf, auf die vorgelegte Medieninformation Bezug zu nehmen und deren Darstellung des Ablaufs der Parteitage und des weiteren Verfahrens zu zitieren. Aus dieser Medieninformation kann schon das dem Verfahren zugrundeliegende tatsächliche Geschehen nicht detailliert nachvollzogen werden. Außerdem trägt die Beschwerdeführerin nicht zu der Frage vor, ob und in welcher Form sie ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen betreibt oder betrieben hat. Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten, hätte es eines dahingehenden Vortrags bedurft, um überprüfen zu können, ob der sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebende Grundsatz der Subsidiarität vorliegend anwendbar ist und gegebenenfalls beachtet wurde.

2. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht alle für die verfassungsrechtliche Prüfung der von ihr vorgetragenen Rügen erforderlichen Unterlagen (insbesondere Niederschriften über die Landesparteitage, Mängelschreiben der Landeswahlleiterin) vorgelegt.

3. Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen angesichts der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern auseinander. Danach gewährleisten der die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei den Wahlen zu ihren Parlamenten grundsätzlich allein und abschließend. Die Beschwerdeführerin greift die Entscheidung des Landeswahlausschusses nur inhaltlich an und führt aus, dass eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG auf der Hand liege. Sie hätte aber darüber hinaus näher darauf eingehen müssen, inwieweit sie sich im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt auf eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 berufen kann oder ob dem entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern entgegenstehen.

Auch die gerügte Verletzung des Rechts aus Art. 2 Abs. 1 GG wird nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit schon nicht damit auseinander, ob mit Blick auf den grundsätzlich abschließenden subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts durch die Länder in ihrem Verfassungsraum eine solche Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht überhaupt gerügt werden kann. Außerdem wird nicht dargelegt, inwieweit Art. 2 Abs. 1 GG überhaupt in seinem Anwendungsbereich betroffen sein soll.

Schließlich setzt die Beschwerdeführerin sich mit Blick auf die vorgetragene Verletzung ihres Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht hinreichend mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben auseinander. Es hätte diesbezüglich jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedurft, dass in Wahlsachen die Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes den Landesverfassungsgerichten überlassen ist, die ihrerseits an Art. 19 Abs. 4 GG gebunden sind. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht in ausreichendem Umfang auf, weshalb von Verfassungs wegen die Pflicht bestehen soll, über das (nachträgliche) Wahlprüfungsverfahren auch einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren. Sie regt zwar eine Änderung der Rechtsprechung zur Vorrangigkeit des nachgelagerten Wahlprüfungsverfahrens an. Dass dies aber auch verfassungsrechtlich geboten ist, lässt sich ihrem Vortrag nur unzureichend entnehmen.
[close]
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-050.html


Entscheidung:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/07/rk20190718_2bvr130119.html
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Wie erwartet: Gar nicht erst zur Entscheidung angenommen!
Aber es könnte trotzdem noch etwas geschehen, wenn in Leipzig Systemrecht gesprochen wurde. Dann müssen sie aber auch die erforderlichen Unterlagen einreichen.
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Gilt jetschd Naturrecht oder nedd?
Die afd ist die natürliche Vertretung des sächsischen Volkes.
Also gilt, die afd hat immer Recht.
Also, was wähl mer denn ieberhaupt.
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Der Hinweis auf den vorrangigen Schutz durch das Landes-Verfassungsgericht war zu erwarten, da er der bisherigen Rechtsprechung entspricht. Machen die in Sachsen das genauso, wird die dortige Verfassungsbeschwerde an deren Subsidiarität scheitern. Trotzdem ist es beeindruckend, dass die zwar jederzeit die Opferrolle einreichen können, nicht aber die erforderlichen Unterlagen, um den Antrag überhaupt plausibel zu machen.
 
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Was für Eggsberdden. Allein schon eine Klage vorm BVerfG einreichen ohne auch nur die eigenen(!) Unterlagen mitzugeben ist dummdreist. Dann auch noch "Medienberichte" als Grundlage (am besten noch "Lügen- bzw. Systempresse") als Grundlage zu nehmen ist... ich weiss nicht, wie man es nennen soll. Wahrscheinlich ist hat die Ablehnung mehr Worte als die Beschwer nebst Anlagen.

Ich vermute mal, die Richterinnen und der Richter konnten darüber nicht mal lachen, weil es eine Farce ist. Und eigentlich eine Beleidigung des Rechtsstaates, den die AfDer doch soo sehr lieben und stärken wollen.

Im weiteren Nachdenken erscheint mir noch etwas gefährlich daran, nämlich die strukturelle Nähe dieses Vorgehens zur Reichsbürgermasche. Letztere packen auch gern eklektisch alles zusammen, was irgendwie zum Sachverhalt passen könnte, aber sehr selten die wirklich inhaltlich benötigten Unterlagen... meist im unterbewussten Wissen, dass die sachdienlichen Dokumente ihrem Anliegen entgegensprechen. Wenn nun eine Partei so agiert, selbst wenn sie damit nicht durchkommt, dann hat das Vorbildwirkung.
 
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Warum Unterlagen einreichen, wenn es eh abgelehnt werden tut?
Da kann ja nicht ernsthaft wer gemeint haben, dass da was geht.

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Echt jetzt, Windkraft ist umweltzerstörend, aber Kohle- und Kernenergie nicht? Klarja, Kohle wird irgendwo abgebaut, wo kaum welche wohnen und Uran irgendwo in Südafrika und Kasachstan oder sonstwo und die Schäden in der Umwelt sind ja nicht in Deutschlands Garten. Wismut vergessen wir lieber. Ich bitte um Scheuklappen!
« Letzte Änderung: 24. Juli 2019, 19:03:16 von Anmaron »
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Echt jetzt, Windkraft ist umweltzerstörend, aber Kohle- und Kernenergie nicht? Klarja, Kohle wird irgendwo abgebaut, wo kaum welche wohnen und Uran irgendwo in Südafrika und Kasachstan oder sonstwo und die Schäden in der Umwelt sind ja nicht in Deutschlands Garten. Wismut vergessen wir lieber. Ich bitte um Scheuklappen!
Der Mann hat ja recht Strahlung und CO2 kann man nicht sehen deshalb gibst die nicht. :salut:
 
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