Autor Thema: Die AfD hat sich endgültig für eine Aufnahme in unseren Kundenkreis qualifiziert  (Gelesen 421162 mal)

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Online Rabenaas

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Lasst und dafür kämpfen, dass das rechte Gewaabere nicht zeitgeistig wird.

Leider ist es das in weiten Teilen der Gesellschaft bereits.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Gutemine

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Urban dreht auf. Er will Entschuldigungen und Widerrufe...sonst...

Die Kommentare sind übrigens hochinteressant. Da sind nicht nur ein paar "Verräter" am kommentieren, sondern auch Leute die wohl auf einen Posten spekulieren und nachhalitg beweisen: Verstehendes Lesen? Völlig unbekannt.  ;D
Besonders tut sich hier ein "Thomas Herderich" hervor.

https://www.facebook.com/AfD.Sachsen/photos/a.322068014589056/2113066862155820/?

Anhang zwei ist die Presseerklärung des Wahlausschusses.
https://wahlen.sachsen.de/download/Medieninformation/LWL-17-2019.pdf?fbclid=IwAR0R9Amht8dW5DcXpAknzIpgDZkRcTLhrxCmrhzp6BprxnRRveM2Vem0ri4

Anhang 3 ist dann der Kommentare des verkappten AfDlers Palmer, der bestimmt der AfD beigetreten wäre, hätte es sie damals schon gegeben. Der Apfel fällt eben nicht weit vom Stamm.
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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Offline SchlafSchaf

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An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Online Reichsschlafschaf

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Werden es die afd-Fanboyz denn auch verstehen



Zitat
Sachsens Landeswahlleiterin erklärt die Streichung der AfD-Liste

Die Entscheidung des Landeswahlausschusses, einen Teil der AfD-Kandidaten nicht zur Abstimmung um einen neuen Landtag zuzulassen, hat für ein Beben im politischen Sachsen gesorgt. Landeswahlleiterin Carolin Schreck hat sich nun noch einmal zur Wort gemeldet.

Kamenz
In einem Fragen-Antworten-Stück nimmt sie noch einmal ausführlich Stellung. LVZ.de veröffentlicht diese Erklärung hier im Wortlaut.

Wie ist der Landeswahlausschuss allgemein zusammengesetzt?

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes – SächsWahlG, § 2 Abs. 1 Landeswahlordnung – LWO). Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SächsWahlG). Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen u. a. die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden (vgl. § 2 Abs. 2 LWO).
Spoiler
Welche Parteien sind im Landeswahlausschuss vertreten?

Die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgte nach den o. g. Grundlagen. Die sechs Beisitzer des Landeswahlausschusses bzw. deren Stellvertreter wurden von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU, drei Beisitzer), der Partei DIE LINKE (DIE LINKE, ein Beisitzer), der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD, ein Beisitzer) und der Alternative für Deutschland (AfD, ein Beisitzer) benannt.

Von wem werden die Mitglieder des Landeswahlausschusses berufen?

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen (§ 8 Abs. 1 SächsWahlG). Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden vom Landeswahlleiter berufen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LWO). Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 9 Abs. 2 SächsWahlG). Die Landeswahlleiterin hat die Beisitzer auf diese Pflicht zu Beginn der Sitzung am 5. Juli 2019 ausdrücklich hingewiesen.

Wer konkret war Mitglied des am 5. Juli 2019 entscheidenden Landeswahlausschusses?

In der Sitzung führte die Landeswahlleiterin, Frau Schreck, den Vorsitz. Als Beisitzer waren Herr Freundorfer, Herr Grundmann, Herr Israel, Frau Rericha, Herr Dr. Scheffer, und Herr Weise anwesend.

Wie lief die Einreichung der Landesliste der AfD ab?

Der erste Kontakt der Vertreter der AfD mit dem Büro der Landeswahlleiterin hat hierzu am 18. Juni 2019 stattgefunden. Es wurden zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Aufstellungsversammlung abgegeben. Diese Unterlagen hätten – so die spätere Darstellung – „Entwurfscharakter zur Erörterung“ gehabt. Noch im Abgabetermin wurde die Partei auf die erheblichen rechtlichen Bedenken hingewiesen, die mit einer Aufstellung zweier Landeslisten sowie der Bewerberaufstellung in zwei Aufstellungsversammlungen verbunden sind. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auch die Benennung von mehr als zwei Vertrauenspersonen nicht den Anforderungen des SächsWahlG entspricht. Sofort am Folgetag wurde die Partei mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf die bestehenden Problempunkte hingewiesen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Zugleich wurde die Partei aufgrund derselben Vorschrift aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, zu beseitigen. In Folgeterminen am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von der Partei zahlreiche weitere Unterlagen eingereicht. Teile der Mängel wurden durch diese nachgereichten Unterlagen behoben. In allen Terminen fanden umfassende Erörterungen zur Sach- und Rechtslage zwischen den Vertretern der Partei und dem Büro der Landeswahlleitung statt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses hatten vor der Sitzung die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht. Seitens des Büros der Landeswahlleiterin wurde der in den Akten bis zur Sitzung enthaltene Sachverhalt i. R. d. Sitzung am 5. Juli 2019 umfassend vorgetragen. Die Vertrauenspersonen für die Landesliste der AfD haben in der Sitzung die Korrektheit dieses Vortrages bestätigt.

Hatte die Partei die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen?

Maßgeblich für die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 5. Juli 2019, eine Landesliste vorliegt, die fristgerecht – also vor dem 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, eingereicht wurde und inhaltlich den Anforderungen des SächsWahlG und der LWO entspricht. Der streng formale Charakter des Wahlvorbereitungsverfahrens führt dazu, dass Landeslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, vom Landeswahlausschuss zurückzuweisen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nach § 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 SächsWahlG nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge beseitigt werden. Ein gültiger Wahlvorschlag in diesem Sinne liegt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsWahlG u. a. dann nicht vor, wenn die Nachweise des § 21 SächsWahlG – z. B. die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung – nicht erbracht sind.

Welche Umstände führten inhaltlich zur Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Kandidaten 19 bis 61 von der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu streichen?

Der Landeswahlausschuss hat die maßgeblichen Aspekte über drei Stunden hinweg ausführlich mit den von der Partei benannten Vertrauenspersonen für die Landesliste und dem ebenfalls anwesenden Landesvorsitzenden der Partei erörtert. Im Kern ging es um die Frage, ob es sich bei den verschiedenen Landesparteitagen vom Februar und März 2019 um eine einheitliche Aufstellungsversammlung handelte. Auf der Grundlage des Akteninhaltes wurden Formalien, wie etwa Angaben zu den Einladungen, zu den Tagesordnungen, den Teilnehmerzahlen und insbesondere zum Ablauf des Bewerberaufstellungsverfahrens erörtert. Der Landesparteitag im Februar 2019 beschloss für die Listenplätze 1 bis 61, also für alle Listenplätze, die Kandidaten im Einzelwahlverfahren zu wählen. Der Landesparteitag im März 2019 befasste sich erneut mit dem Wahlverfahren und änderte den Beschluss vom Februar ab, so dass ab der Listenposition 31 das Blockwahlverfahren zur Anwendung kam. Die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung war nach Ansicht des Landeswahlausschusses damit nicht gegeben. Für die Einordnung als zwei getrennte Aufstellungsversammlungen sprachen zudem die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen (u. a. Versammlungsleiter sowie Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abzugeben haben). Im Ergebnis der ausführlichen Erörterung lagen nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 SächsWahlG zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vor.

Hätte der Landeswahlausschuss auch anders entscheiden können?

Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeslisten nach § 28 SächsWahlG. Entsprechen die eingereichten Landeslisten den dortigen Voraussetzungen, sind sie (zwingend) zuzulassen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, sind sie (zwingend) zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Sofern die Voraussetzungen lediglich hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt sind, werden deren Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber (so vorhanden) rücken nach (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SächsWahlG). Bei der Entscheidung über die Zulassung der Landeslisten ist der Landeswahlausschuss an starre Rechtsfolgen gebunden. Es handelt sich um keine Ermessensentscheidung. Ein Spielraum, in dem Verhältnismäßigkeitserwägungen zum Tragen kommen könnten, steht dem Landeswahlausschuss insoweit nicht zur Verfügung.

Welche Möglichkeiten bestehen, gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 vorzugehen?

Ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist weder im SächsWahlG noch in der LWO vorgesehen. Statthaft ist der Einspruch nach § 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes (SächsWahlPrG). Dieser Einspruch ist nach § 2 Abs. 3 SächsWahlPrG schriftlich beim Landtag einzureichen. Dafür ist die Frist nach § 2 Abs. 4 SächsWahlPrG maßgebend – der Einspruch muss beim Landtag binnen eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl einschließlich der Sitzverteilung eingehen.

Besteht aktuell die Möglichkeit, dass sich an der Entscheidung des Landeswahlausschusses noch etwas ändert?

Ebenso wie SächsWahlG und LWO keinen Rechtsbehelf außerhalb der Wahlprüfung vorsehen ist die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die (Nicht-) Zulassung der Landeslisten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsWahlG endgültig am 58. Tag vor der Wahl, also für die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 am 5. Juli 2019, zu treffen. Eine neuerliche Befassung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Von LVZ
[close]
https://www.dnn.de/Region/Mitteldeutschland/Sachsens-Landeswahlleiterin-erklaert-die-Streichung-der-AfD-Liste
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Werden es die afd-Fanboyz denn auch verstehen? 

Nein. Die AfD hat es ja nach einem frühen Hinweis von Seiten der Landeswahlleiterin nicht verstanden, rechtzeitig Abhilfe zu schaffen. Und sie haben 2017 zur Bundestagswahl dasselbe Problem gehabt, da aber die komplette Liste deshalb neu gewählt. Ist also nichtmal ein neues Problem...
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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In Muc wird es auch immer lustiger:


Zitat
AfD-Abgeordnete zeigen eigene Fraktionschefin an

Der Streit in der AfD-Landtagsfraktion eskaliert weiter: Wegen der Veröffentlichung eines privaten E-Mail-Verkehrs haben mehrere AfD-Abgeordnete eine Strafanzeige gegen ihre Fraktionschefin Ebner-Steiner gestellt.

Mehrere Abgeordnete der AfD-Fraktion im bayerischen Landtag haben ihre eigene Fraktionsvorsitzende Katrin Ebner-Steiner angezeigt. Das bestätigten zwei AfD-Abgeordnete dem Bayerischen Rundfunk. Demnach habe man Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft München gestellt, weil Ebner-Steiner den privaten E-Mail-Verkehr von sieben AfD-Abgeordneten veröffentlicht habe.

Ebner-Steiner selbst hat bis Dienstagmittag noch nicht auf die Strafanzeige reagiert. In den Mails, über die der BR bereits berichtet hat, besprachen unter anderem die AfD-Abgeordneten Franz Bergmüller und Uli Henkel die Möglichkeiten, die Fraktionschefin von einem Rücktritt zu überzeugen. Geplant war, Ebner-Steiner eine Unterschriftenliste von 13 AfD-Abgeordneten zu überreichen, die sie zum Rücktritt aufrufen sollten.

E-Mails in interner Facebook-Gruppe veröffentlicht
Noch bevor es allerdings zum Sammeln der Unterschriften kam, veröffentlichte Ebner-Steiner den E-Mail-Verkehr in einer AfD-internen Facebook-Gruppe mit über 500 Mitgliedern. Sie kommentierte die Veröffentlichung mit den Worten, sie sei "menschlich bestürzt und enttäuscht". Mit den Drahtziehern sei "nicht mal mehr ein Hauch konstruktiven Umgangs" möglich, es dürfe keine Zusammenarbeit mehr mit ihnen geben.

Während einer Fraktionssitzung vor mehr als zwei Wochen entstand eine heftige Debatte über den Inhalt der Mails - und deren Veröffentlichung. Mehrere Abstimmungen über den Ausschluss einzelner Abgeordneter und auch Ebner-Steiners Vertrauensfrage endeten mit einem Patt. AfD-Abgeordnete wie Anne Cyron und Franz Bergmüller riefen daraufhin auch öffentlich Ebner-Steiner dazu auf, von ihrem Amt als Fraktionschefin abzutreten.

Plenk: "im Kern fremdenfeindliche und extremistische Partei"
Bereits im Frühjahr hatte der Austritt des anfänglichen AfD-Fraktionschefs Markus Plenk für Schlagzeilen gesorgt. Er hatte erklärt, er habe es satt, "die bürgerliche Fassade einer im Kern fremdenfeindlichen und extremistischen Partei zu sein".
https://www.br.de/nachrichten/bayern/afd-abgeordnete-zeigen-eigene-fraktionschefin-an,RVjO1Hl


Die Anzeige ist natürlich berechtigt, da es sich ja um die Partei des Rechts handelt ...
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Der Streit zwischen der Fraktionsspitze und Bergmüller ist aber nichts Neues

Das sicher.
Aber daß man neuerdings mit Strafanzeigen gegeneinander vorgeht, wohl schon.



Nochmal Wahl in Sachsen.
Zwei Schönbergers haben sich im Verfassungsblog dazu geäußert. Sie lassen meiner Meinung nach das Versäumnis des Termins vom 27.Juni 18.00 h völlig außer Acht.
Oder irre ich da?


Spoiler
Demokratische Tragödie in Sachsen

Sophie Schönberger, Christoph Schönberger
Di 9 Jul 2019

Es hat Elemente eines Déjà-vu. Gerade einmal ein gutes Jahr ist es her, dass der sächsische Verfassungsgerichtshof sich mit der innerparteilichen Kandidatenaufstellung der AfD und ihren Auswirkungen auf die Zusammensetzung des sächsischen Landtags beschäftigen musste und dabei dem Landeswahlausschuss ein verheerendes Zeugnis ausstellte. Bei der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren hatte dieser eine Landesliste der AfD zur Wahl zugelassen, obwohl bei der Kandidatenaufstellung die Grundsätze innerparteilicher Demokratie eklatant verletzt worden waren. Nur mit großem juristischen Begründungsaufwand konnte es das Gericht vermeiden, die sofortige Neuwahl des Landtags anzuordnen.

Vielleicht wollte der Ausschuss aus diesem Debakel lernen, als er vor wenigen Tagen nun überraschend die Liste der AfD für die Landtagswahl am 1. September teilweise zurückwies: Nur eine Teilliste mit 18 Kandidaten wurde zur Wahl zugelassen. Eine zweite Teilliste mit weiteren 43 Kandidaten schloss das Gremium hingegen vom weiteren Wahlverfahren aus. Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind gravierend: Erzielt die AfD bei der Wahl ein Zweitstimmenergebnis, nach dem ihr mehr als 18 Sitze zustehen, bleiben die weiteren ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehenden Mandate unbesetzt. Der eigentlich 120 Sitze zählende Landtag würde sich dementsprechend verkleinern, die parteipolitischen Mehrheitsverhältnisse würden sich verschieben, falls die AfD nicht einen Großteil der sächsischen Direktmandate erringen sollte. Weitere Verzerrungen könnten sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate ergeben. Glaubt man den aktuellen Umfragen, könnte der Effekt der Entscheidung des Lamdeswahlausschusses jedenfalls erheblich sein. Mit einem derzeit prognostizierten Zweitstimmenergebnis von 26 Prozent würde die AfD regulär etwa 32 Mandate erringen. Fielen 14 davon ersatzlos weg, würde sich die AfD-Fraktion auf fast die Hälfte der Größe reduzieren, die ihr bei proportionaler Mandatsverteilung zustünde. Auch für die anderen Parteien würde diese Verschiebung relevant, weil für die Regierungsmehrheit in diesem Fall nur noch 54 und nicht 61 Mandate gebraucht würden.

Eine Entscheidung mit derart schwerwiegenden Konsequenzen für den Parteienwettbewerb kann nur mit sehr validen rechtlichen Gründen getroffen werden. Umso mehr muss überraschen, wie schmallippig die Argumente tatsächlich ausfallen, mit denen die Zurückweisung des zweiten Teils der AfD-Liste nun öffentlich begründet wird. Für die Mitglieder des Wahlausschusses habe nicht sicher festgestanden, so die Landeswahlleiterin, dass es sich bei den Nominierungsparteitagen der AfD, die jeweils im Februar und März die beiden Teillisten beschlossen hatten, um eine einheitliche Versammlung gehandelt habe. Die entsprechenden Zweifel begründet sie vor allem damit, dass die beiden Parteitage von unterschiedlichen Versammlungsleitern geleitet wurden.

Für den Laien mag diese Erklärung wie eine typische  juristische Formalie klingen, eine förmliche Hürde, die für den Außenstehenden vielleicht nicht unbedingt verständlich ist, aber trotzdem nun einmal aus rechtlichen Gründen eingehalten werden muss. Tatsächlich lässt sich ein entsprechendes Verbot, eine Landesliste sukzessive auf zwei getrennten Parteitagen aufzustellen, dem geltenden Recht aber gar nicht entnehmen. Der einzige Anhaltspunkt dafür ist eine Regelung im sächsischen Wahlgesetz, die den Versammlungsleiter bei Einreichung des Vorschlags für den Wahlkreiskandidaten verpflichtet, gegenüber der Wahlbehörde an Eides statt zu versichern, dass bei der Kandidatenaufstellung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Auf die Einreichung von Landeslisten ist diese Vorschrift entsprechend anwendbar. Nun ist es schon juristisch nicht zwingend, aus dieser Formulierung schließen zu wollen, dass der Versammlungsleiter hier tatsächlich nur eine einzige Person sein kann und die Anforderungen nicht auch durch Einreichung von Erklärungen zweier Versammlungsleiter erfüllt werden können. Vor allem ist die Vorschrift, die von dem Versammlungsleiter spricht, eben auf die Aufstellung von Einzelbewerbern in Wahlkreisen zugeschnitten und damit auf Versammlungen, die schon aus praktischen Gründen nicht in mehrere Sitzungen aufgeteilt werden können, weil nur über eine Person zu entscheiden ist. Auf die Aufstellung von Landeslisten ist diese Vorschrift deshalb auch nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar, das heißt unter Berücksichtigung der Besonderheiten der andersartigen Kandidatenaufstellung bei einer Liste mit vielen Plätzen. Das praktische Bedürfnis, eine solche Versammlung auch in mehreren zeitlichen Abschnitten durchzuführen, gehört aber zweifellos zu diesen Besonderheiten.

Es ist auch schlicht kein sachlicher Grund erkennbar, warum die Zulassung des zweiten Teils der AfD-Landesliste allein von der spitzfindigen Frage abhängen sollte, ob der Parteitag unterbrochen und fünf Wochen später fortgesetzt oder abgeschlossen und fünf Wochen später die Listenaufstellung auf einem neuen Parteitag wiederaufgenommen wurde. Der wesentliche erkennbare Unterschied zwischen beiden Szenarien besteht nämlich tatsächlich nur in der Neuwahl eines Versammlungsleiters für die zweite Versammlung. Warum aber sollte allein die Wahl eines neuen Versammlungsleiters zur Ungültigkeit der restlichen Listenaufstellung führen? Und müsste dies dann nach der Ansicht des Landeswahlausschusses etwa auch gelten, wenn der Versammlungsleiter aus gesundheitlichen Gründen oder bei sonstiger Verhinderung im Lauf der Sitzung ausgetauscht werden muss? Es ist schwer vorstellbar, was für eine solche Argumentation sprechen sollte.

Zweimal hintereinander hat der Landeswahlausschuss in Sachsen also in Bezug auf die AfD Regeln erdacht, die dem geltenden Wahlrecht fremd sind – im ersten Fall zugunsten der AfD, im zweiten Fall nun zu ihren Lasten. Anlass für Häme gegenüber der AfD oder den Gedanken ausgleichender Gerechtigkeit bietet dieses Verhalten gleichwohl nicht. Denn die Zurückweisung des zweiten Teils der AfD-Liste beschädigt grundlegende demokratische Standards.

Zum einen gibt die Entscheidung des Landeswahlausschusses all den Verschwörungstheorien Nahrung, welche die AfD ohnehin über die sogenannten „Systemparteien“ und vermeintlich korrumpierte staatliche Institutionen verbreitet. Wer für derartige Propaganda anfällig ist, wird sich nun allzu sehr bestätigt fühlen.

Zum anderen droht aber auch eine ernsthafte Destabilisierung der Institution des Landtags in Sachsen. Denn gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses sind vor der Wahl alle rechtlichen Schritte ausgeschlossen. Die einzige Kontrollmöglichkeit ist die Wahlprüfungsbeschwerde, die erst nach der Wahl eingereicht werden kann und auch zunächst nicht bei Gericht, sondern beim Landtag erhoben wird. Schon im Fall der AfD-Listenaufstellung bei der letzten Wahl hat der Landtag dieses Verfahren fast drei Jahre lang verschleppt, so dass die nachfolgende Kontrolle durch den sächsischen Verfassungsgerichtshof erst abgeschlossen werden konnte, als die Wahlperiode schon fast vorbei war. Das Gericht stellte dann zwar fest, dass ein schwerwiegender Fehler im Wahlprozess vorgelegen hatte. Es ordnete aber keine Neuwahl an, weil der Fehler nur ein einzelnes Mandat und nicht die politischen Mehrheitsverhältnisse im Landtag berührt hatte und es die Stabilität des Landtags höher gewichtete als die Korrektur des Rechtsverstoßes.

Eine solche jedenfalls auch politisch motivierte Lösung stünde dem Verfassungsgerichtshof bei der in dieser Sache zu erwartenden Entscheidung nicht zur Verfügung. Er müsste vielmehr entweder den Rechtsverstoß des Landeswahlausschusses bagatellisieren, um das Ergebnis der Landtagswahl aufrecht erhalten zu können, oder aber tatsächlich eine Neuwahl des Landtags anordnen und damit in gewisser Weise allen zuvor getroffenen Entscheidungen nachträglich die Legitimität entziehen. Der Schaden für die Demokratie wird in beiden Fällen beträchtlich sein. Die nicht nachvollziehbare Entscheidung des Landeswahlausschusses bedient den Opfermythos der AfD und spielt denjenigen in dieser Partei in die Hände, die die demokratischen Institutionen ohnehin verachten.
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https://verfassungsblog.de/demokratische-tragoedie-in-sachsen/
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Nochmal Wahl in Sachsen.
Zwei Schönbergers haben sich im Verfassungsblog dazu geäußert. Sie lassen meiner Meinung nach das Versäumnis des Termins vom 27.Juni 18.00 h völlig außer Acht.

Nicht nur das. In ihrem Beitrag heißt es, daß sich der angebliche "Fortsetzungsparteitag" vom vorigen lediglich durch einen anderen Versammlungsleiter unterschieden hätte. Auf den kommt es aber gar nicht an. Es hätte sichergestellt werden müssen, daß sich die zwei Wahlgänge als einheitlicher, lediglich zeitlich unterbrochener darstellte. Dazu müßte man die personelle Zusammensetzung der Wählerschaft (also die Delegierten), der Wahlkommission sowie die Wahlregeln unverändert lassen.

Zumindest auf Letzteres hatte die Truppe aber keinen Bock. Nachdem sie am ersten Wochenende in Markneukirchen mittels Einzelvorstellung und -wahl der Bewerber nur 18 Plätze besetzt bekam, wurde beim zweiten Mal beschlossen, die restlichen 43 Kandidaten im Block zu wählen. Das ist nun ungefähr so, als ob man den Bürgern bei der Landtagswahl vormittags zubilligen würde, sich für einzelne Kandidaten zu entscheiden und wegen der hohen Wahlbeteiligung am Nachmittag nur noch Parteilisten ankreuzen ließe.
https://www.mdr.de/nachrichten/politik/regional/kuerzung-afd-landesliste-sachsen-100.html

Spoiler
Markneukirchen im Vogtland, Anfang Februar 2019. Die AfD trifft sich zu einem Parteitag, auf dem sie die 61 Listenplätze für die Landtagswahl bestimmen will. Von Freitag bis Sonntag hören sich die Mitglieder einen Bewerber nach dem anderen an und stimmen über jeden einzeln ab, erinnert sich der MDR-Reporter Arnd Groß.
"In Markneukirchen hat man beschlossen, man macht Einzelwahl, sodass es Platz um Platz zu Kampfkandidaturen kam. Und das zog sich und zog sich. Und dann hat man an einem Wochenende nur 18 Plätze geschafft."
Die AfD entscheidet deshalb in Markneukirchen, sich in fünf Wochen nochmals zu treffen.

Doch Mitte März sind nun drei wesentliche Dinge anders:
Erstens wird nicht wie geplant der alte Parteitag fortgesetzt, sondern es wird ein neuer begonnen. Denn der Parteitag wird mit einem neuen Leiter neu konstituiert.
Zweitens bestimmt die AfD im Laufe des Parteitags, die Listenkandidaten nun im Block zu wählen und nicht mehr einzeln, um Zeit zu sparen. Damit ändert sie das Wahlverfahren.
Und drittens werden nach Informationen von MDR AKTUELL auch die Parteimitglieder ausgetauscht, die all das beeiden müssen.

All diese Dinge beanstandet Landeswahlleiterin Carola Schreck. Sie strich die Liste in Abstimmung mit dem Wahlausschuss von 61 auf 18 zusammen. Dabei beruft sie sich auf das sächsische Landeswahlgesetz. Darin heißt es in § 21 Absatz 5: "Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen […] beachtet worden sind."

Interpretation des Gesetzes umstritten

"Der Leiter der Versammlung" – die Landeswahlleitung schließt daraus, dass es nur eine Versammlung mit nur einem Leiter und nur einem Wahlverfahren geben darf - und außerdem maximal zwei Parteimitglieder, die die Richtigkeit der Wahl an Eides statt versichern.
Ob Carola Schreck und der Landeswahlausschuss mit dieser Interpretation des Gesetzes richtig liegen, bleibt offen. Der Leipziger Verwaltungsjurist Professor Jochen Rozek sagte MDR AKTUELL, der Fall sei jedenfalls nicht "glasklar".
...
[close]

Ob man die Entscheidung so auch auf die andern zwei Punkte allein stützen würde, wenn das Wahlverfahren unverändert geblieben wäre, ist ein akademischer Disput. Für mich unverständlich wurde offenbar nicht gefragt, ob die beiden Listenteile von denselben Delegierten aufgestellt wurden. Denn es dürfte einen Unterschied machen, wenn bei einem Wochenende mehr Gemäßigte und beim anderen mehr Flügelleute dagewesen wären.

Letztlich sagt die Landeswahlleiterin zu Recht:
Zitat
Weil beim Landesparteitag im März der Beschluss zum Wahlverfahren im Februar abgeändert worden sei, sei die „notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung“ aus Sicht des Landeswahlausschusses nicht gegeben gewesen.
https://www.welt.de/politik/deutschland/article196595841/Sachsen-So-erklaert-der-Landeswahlausschuss-die-Kuerzung-der-AfD-Liste.html

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wenn mal einen Tag bei der Afd nicht gestritten würde.
Das wäre doch mal eine Nachricht wert.

Ein gäriger Haufen.

Und wer hat den Haufen gemacht?
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erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Mittlerweile finde ich es aufsehenerregender,
wenn mal einen Tag bei der Afd nicht gestritten würde.


Gutes Stichwort!
Sagte ich schon, daß auch in MV der Haussegen schiefhängt?


Zitat
AfD in Vorpommern-Rügen bleibt zerstritten

„Eine gemeinsame politische Arbeit ist momentan nicht möglich“, schreibt die AfD des Landkreises auf ihrer Homepage. Der Parteiausschluss von Landesvorstand Dennis Augustin ändert daran nichts.

Stralsund
Die zehn Kreistagsmitglieder der AfD werden weiterhin in zwei getrennten Fraktionen organisiert sein. Der Parteiausschluss des Landesvorstandes Dennis Augustin habe keinen Einfluss auf Situation in Vorpommern-Rügen, bestätigt Thomas Naulin, Vorsitzender der kleineren, vierköpfigen Kreistagsfraktion.

Hintergrund: Augustin gilt als Rechtsnationalist, er ist mit dem zweiten Landesvorstand, dem gemäßigteren Leif-Erik Holm, zerstritten. Diese Konfliktlinie zog sich auch durch den hiesigen Kreisverband, in dem sich zwei Lager bildeten, die sich jeweils hinter einen der beiden Parteioberen stellen.

Augustin wurde nun zum Verhängnis, dass er beim Eintritt in die AfD nicht angab, vor 30 Jahren bei den Jungen Nationalisten (JN), der Jugendorganisation der NPD, aktiv gewesen zu sein. Nicht die Tätigkeit als solche, die der Beschuldigte als „Jugendsünde“ bezeichnete, sondern das Verschweigen führte zum Ausschluss.

Der Rügener Kreistagsabgeordnete Thomas Naulin steht nach wie vor hinter Augustin. „Es gibt eine Menge Fotos von AfD-Mitgliedern, die in der Vergangenheit mal auf Veranstaltungen oder Demonstrationen der NPD gewesen sind“, sagt er. „Wer sich vor Gründung der AfD patriotisch engagieren wollte, der hat das bei der NPD getan. Da sollte man nicht zu selbstkritisch sein.“ Viele hätten dies getan. Naulin selbst aber habe nichts mit der NPD zu tun gehabt, so sagt er. Erst seit 2015 sei er politisch aktiv, seit 2016 in der AfD.

Die erwähnte Konfliktlinie bleibt laut Naulin offenbar bestehen: „Die Mehrheit der Mitglieder des Kreisvorstandes fühle sich von Holm unter Druck gesetzt und in der Arbeit geschädigt.“ Er habe den Eindruck, dass Holm versuche, die Basis klein zu halten. Philipp Laars, Sprecher der zweiten AfD-Fraktion im Kreistag war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.
https://www.ostsee-zeitung.de/Vorpommern/Stralsund/AfD-in-Vorpommern-Ruegen-bleibt-zerstritten
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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So langsam erinnert das an die Republikaner. Erste Erfolge, dann Streit und Spaltung. Weiter so!
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Die Welt  berichtet übrer "Widerstand" gegen den Rechtskurs des "Flügels" der AfD. Demnach sei die Mehrzahl der 35.000 Mitglieder "bürgerlich" und sei dagegen, das die AfD eine "Höcke-Partei" würde. Der Aufruf wurde von zahlreichen prominenten AfD-Angehörigen unterzeichnet, darunter auch die drei Vize-Parteivorsitzenden Glaser, Gottschalk und Pazderski sowie den Landesvorsitzenden Guth (Niedersachsen), Junge (Rheinland-Pfalz) und Lambrou (Hessen).
Wenn das "bürgerlich" sein soll, dann überholen die Franz Josef Straß immer noch weit rechts.

Interessant ist auch, wer diesen Aufruf nicht unterschrieben hat: Gauland, Meuthen und Weidel sind nicht dabei. Ich denke nicht, das dieser Aufruf irgendeine Wirkung haben wird, ausser die Partei weiter zu spalten. Derartige "Abweichler" sind bisher immer abgestraft worden und dann aus der Partei ausgetreten, das hat man bereits bei Bernd Lucke und danach bei Frauke Petry gesehen, die Partei ist jedesmal weiter nach rechts gerückt und radikaler geworden, die Ausgetretenen spielen danach politisch keine Rolle mehr. Das ist auch bei versuchten Parteiausschlüssen so passiert, die regelmässig vom Bundesschiedsgericht der Partei kassiert worden sind.

Zitat von: Welt
In der AfD formiert sich die Anti-Höcke-Front

Offener Machtkampf in der AfD: In einem gemeinsamen Aufruf wenden sich mehr als hundert hochrangige Parteifunktionäre gegen die Machtansprüche des völkischen „Flügel“-Anführers Björn Höcke. Es geht auch um einen schweren Vorwurf.

In einem gemeinsamen Aufruf wenden sich mehr als hundert hochrangige AfD-Parteifunktionäre gegen die Machtansprüche des völkischen „Flügel“-Anführers Björn Höcke. Ein Vorwurf gegen den Thüringer Landeschef wiegt dabei besonders schwer.

In der AfD bildet sich eine breite Widerstandsfront gegen den Thüringer Landesvorsitzenden Björn Höcke. WELT liegt ein parteiinterner Aufruf vor, in dem sich mehr als hundert, zum Teil hochrangige Mandats- und Funktionsträger der AfD gegen Höckes Machtansprüche in der Gesamtpartei wenden.

„Die AfD ist und wird keine Björn-Höcke-Partei“, heißt es in dem Aufruf, der seit einigen Tagen in Parteikreisen kursiert. „Die überwiegend bürgerliche Mitgliedschaft von mehr als 35.000 Personen“, so der Text weiter, „lehnt den exzessiv zur Schau gestellten Personenkult um Björn Höcke ab“. Dieser Vorwurf wiegt besonders sehr schwer, wird doch Personenkult normalerweise nur Diktaturen bescheinigt.

Höcke, zentraler Repräsentant des völkischen AfD-„Flügels“, sei als Thüringer Landesvorsitzender „nicht demokratisch legitimiert, für die AfD als Gesamtpartei zu sprechen“, heißt es in dem Text weiter. Wenn Höcke als, so wörtlich, „Anführer“ des „Flügels“ die Deutungshoheit für die Gesamtpartei beanpruche, leiste er „dem um sich greifenden Verdacht Vorschub, dass es ihm in erster Linie um den ‚Flügel’ und nicht um die AfD“ gehe.

Gauland nicht unter Unterzeichnern

Unterzeichnet wurde der Aufruf unter anderem von fünf Bundesvorstandsmitgliedern, unter ihnen die drei Parteivizes Albrecht Glaser, Kay Gottschalk und Georg Pazderski. Von den Landesvorsitzenden der AfD sind Dana Guth (Niedersachsen), Uwe Junge (Rheinland-Pfalz) und Robert Lambrou aus Hessen dabei. Ebenfalls unterschrieben haben einige Bundestagsabgeordnete, darunter der gesundheitspolitische Sprecher Axel Gehrke sowie Jürgen Braun, einer der Parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion.

Nicht vertreten sind bei den Unterzeichnern die beiden Parteivorsitzenden Alexander Gauland und Jörg Meuthen. Es fehlt bisher ebenfalls die Bundestagsfraktionsvorsitzende Alice Weidel.

Rechtsextreme Einstellungen sind durchaus eine ostdeutsche Spezialität

Der Aufruf richtet sich vor allem gegen Höckes Auftritt beim diesjährigen „Kyffhäusertreffen“ am vergangenen Samstag in Thüringen. Bei dieser Versammlung des „Flügels“ hatte Höcke den Bundesvorstand der Partei scharf kritisiert und angekündigt, bei den im Dezember anstehenden Neuwahlen des Spitzengremiums für eine grundlegende Veränderung zu sorgen. Zudem hatte Höcke einige parteiinterne Schiedsgerichte attackiert. Anlass hierfür war, dass das bayerische AfD-Landeschiedsgericht den „Flügel“ als eine Konkurrenzorganisation zur AfD bezeichnet hatte.

„Stehen geschlossen hinter unserem Bundesvorstand“

Jene Attacken von Höcke weist der Aufruf zurück: „Wir stehen geschlossen hinter unserem Bundesvorstand und seinen Entscheidungen“, heißt es dort, und „wir stehen geschlossen hinter den gewählten Schiedsgerichten der AfD und betonen ihre Unabhängigkeit“.

In der AfD geht das Gespenst der Spaltung um

Neben der „Kyffhäuser“-Rede wird Höcke von vielen in der Partei zudem angekreidet, dass der „Flügel“ in zahlreichen Landesverbänden für schwerste Konflikte sorge. Erst am Wochenende war in Nordrhein-Westfalen der Streit zwischen den eher gemäßigten und den völkisch-nationalen Kräften dermaßen eskaliert, dass neun von zwölf Landesvorstandsmitgliedern zurücktraten und der verbleibende Vorstand aus drei „Flügel“-Leuten nicht arbeitsfähig ist.

Zahlreiche Parteimitlieder sind der Ansicht, dass diese Zustände auch durch eine „Flügel“-Einflussnahme von außen herbeigeführt wurden. Entsprechend heißt es in dem Aufruf: „Wir fordern Björn Höcke auf, sich zukünftig auf den Aufgabenbereich zu konzentrieren, für den er legitimiert ist.“
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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dtx

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Die Welt  berichtet übrer "Widerstand" gegen den Rechtskurs des "Flügels" der AfD. Demnach sei die Mehrzahl der 35.000 Mitglieder "bürgerlich" und dagegen, das die AfD eine "Höcke-Partei" würde. ...

Auf der Internetseit der AfD ist zu lesen:

Zitat
Am 4. Januar 2019 begrüßte der Bundesverband sein 35.000stes Mitglied bzw. seinen 35.000sten Förderer. Die AfD hat aktuell 33.651 Mitglieder und 1.465 Förderer.

Ob sie inzwischen 35.000 Mitglieder hat, ist die Frage, aber auch, ob es Höcke anheben würde, wenn sich mal 18.000 Leute verabschieden und bspw. Petrys "Blauen" anschließen würden. Ich glaube zwar nicht, daß das realistisch ist. Und wennschon, dann wäre der Höcke sicher froh, endlich ungestört seinen Stiefel durchziehen zu können.
 
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Zitat
„Die überwiegend bürgerliche Mitgliedschaft von mehr als 35.000 Personen“, so der Text weiter, „lehnt den exzessiv zur Schau gestellten Personenkult um Björn Höcke ab“

Eine klare Distanzierung von Rassismus und Antisemitismus sieht anders aus.
Hoffen wir, dennoch dass sich die Partei weiter spaltet.
"Ich bin fassungslos" Dennis Mascarenas
 
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