In Sachen Urheberrecht nur folgender Hinweis:
Man muss unterscheiden zwischen dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den sonstigen Urheberrechten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht hängt an der Person, die ein Werk tatsächlich geschaffen hat (bei Gemeinschaftswerken natürlich bei allen Beteiligten). Dieses Recht grundsätzlich nicht übertragbar, sondern fest mit der Person verbunden. Dessen Bedeutung ist in der Praxis aber gering, vor allem geht es um die Nennung des Namens. Ich kann als Urheber eines Werkes alle Rechte an diesem verkaufen oder abtreten, aber dadurch wird es nicht auf einen anderen Namen übertragen, sondern mein Name muss weiterhin zu dem Werk genannt werden.
Alle anderen Rechte lassen sich wirtschaftlich nutzen, verpachten oder verkaufen. Bei einer Insolvenz, einer Abwicklung, Zwangsverwaltung u. dgl. fallen die einzelnen Rechte des Urheberrechts in die Masse und unterliegen somit den Verfügungen des Insolvenz-Verwalters, Abwicklers usw. Nur das Urheberpersönlichkeitsrecht teilt dieses Schicksal nicht, sondern verbleibt bei der Person des tatsächlichen Urhebers, mit anderen Worten: Hat Fitzek etwas von sich gegeben, das nun im WWW umherschwirrt, wird durch die Abwicklung dieser Text nicht plötzlich dem Urheber Oppermann zugeschrieben, sondern muss weiterhin als Text von Fitzek kenntlich gemacht werden. Aber Oppermann kann über die verbleibenden Urheberrechte bestimmen, also etwa die Veröffentlichung eines noch unveröffentlichten Werkes verhindern, eine Weiterverbreitung eines publizierten Werkes untersagen usw., auch Nutzerentgelte einziehen oder bei unerlaubter Nutzung die entsprechenden Gebühren nachfordern usw. Wenn allerdings Rechte bereits vorher rechtskräftig abgetreten oder verkauft wurden, fallen diese natürlich nicht an Fitzek oder Oppermann bzw. in die Masse zurück.
Das ist ein simples Problem des Zivil-/Privatrechts zwischen privatrechtlichen Akteuren.