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ANLEITUNG ZUR ZERSCHLAGUNG EINES UNLIEBSAMEN PROJEKTS
Bereits Gandhi stellte fest: „Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann …“ Eine Schritt für Schritt Anleitung zur Zerstörung von Alternative:
Schritt 1: Man unterbindet jegliche Information über das Projekt in der Öffentlichkeit.
Wenn niemand davon erfährt, kann es sich nicht verbreiten und kann auch nicht wachsen. So wurde jahrelang über das Projekt NeuDeutschland fast nichts in den Medien berichtet, auch nicht über die Gründung des Königreichs Deutschland.
Schritt 2: Man rückt das Projekt für die Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht.
Wenn das Projekt doch an Bekanntheit gewinnt, rückt man es für die Öffentlichkeit in ein schlechtes Licht und sorgt dafür, dass es keine Glaubwürdigkeit gewinnen kann. Dazu lässt man durch die Medien unwahre verleumderische Aussagen verbreiten, Tatsachen verdrehen bzw. in falschen Zusammenhängen darstellen und lächerlich machen. Beweise werden dabei nicht angeführt, stattdessen passende Gerüchte oder ausgewählte Passantenaussagen
Die dafür geeigneten Themen werden je nach Region oder aktueller öffentlicher Meinungslage ausgewählt oder auch erst aufgebaut. In Deutschland sind folgende Themen sehr gut durch die Medien und Schulen vorbereitet worden: Rechte Gesinnung, Nationalstolz, Rechtspopulismus, Sekte, inzwischen auch Reichsbürgertum, weiterhin Steuerhinterziehung oder die Behandlung von Kindern und Jugendlichen außerhalb des gesellschaftlichen Mainstreams.
Durch das Internet wurde das Projekt NeuDeutschland, bzw. Königreich Deutschland dennoch immer bekannter. Deshalb werden geradezu grotesk wirklichkeitsferne Berichte in einigen Mainstream-Medien veröffentlicht. Begriffe wie “Absurdistan”, “Möchtegern-Monarch”, aber auch “Sekte”, “braun-esoterisch” u.ä. werden in allen Berichten häufig verwendet
Für die sozialen Medien werden ein paar Leute angestellt, die einschlägige Foren kontrollieren und verleumderisch impfen, sowie – je nach Bedeutung des Projekts – eigene Websites suchmaschinenoptimiert zur Desinformation betreiben. Sie sollen jegliche sachliche Diskussion über das Projekt torpedieren. Außerdem soll die Angst geschürt werden, sich öffentlich zu dem Projekt zu bekennen und sich so “unmöglich” zu machen.
Internet-Seiten, die auffällig professionell gemacht sind (z.B. Reichsdeppenrundschau, Sonnenstaatland), widmen sich der satirischen “Berichterstattung”. Diese Seiten können aber unmöglich aus Spaß und als Hobby nach Feierabend betrieben werden
Schritt 3: Die Kriminalisierung des Projekts wird aufgebaut.
In der Berichterstattung werden Rechtsverstöße behauptet. Anfangs genügen auch Hinweise auf mögliche rechtliche Probleme, die aber als Tatsachen dargestellt werden. Menschen, die mit dem Projekt unbefriedigende Erfahrungen gemacht haben, werden gesucht und als “Geschädigte” oder “Betrogene” aufgebaut. Eine objektiv ausgewogene rechtliche Bewertung dieser Fälle wird vermieden. Eine Gegenüberstellung von positiven Erfahrungen wird unterbunden.
In den Medienberichten wird nicht formuliert, dass Menschen Geld anlegen, um die neuen Projekte zu unterstützen, es wird so dargestellt, als ob ihnen ihr hart verdientes Geld auf betrügerische Weise abgeluchst wird, um für die Projektbetreiber ein schönes Leben zu finanzieren.
Es wird nicht dargestellt, dass viele Menschen für weniger Geld eine umfassende und funktionierende Absicherung im Krankheitsfall bekommen, die auch Methoden bezahlt, die von den Krankenkassen ignoriert werden. Stattdessen wird von “Geschädigten” gesprochen, die keine “echte” Krankenversicherung haben und dem Risiko ausgesetzt werden, ohne Unterstützung im Krankheitsfall dazustehen.
Einige wenige, die unzufrieden wegen ihrer Geldanlage waren, werden immer wieder ausführlich zitiert. Über die Hintergründe ihrer Unzufriedenheit wird allerdings wenig gesagt, und die große Zahl zufriedener Anleger wird überhaupt nicht erwähnt.
Schritt 4: Behörden werden zum “Schutz der Betroffenen” auf den Plan gerufen.
Sie machen Aufforderungen, erstellen Bescheide, verhängen Zwangsgelder, überhäufen das Projekt mit unnötigem administrativen Aufwand. Der Streitwert wird dabei künstlich so hoch gesetzt, dass gerichtliche Widersprüche mit großen Kosten verbunden sind
Die BaFin (Bundesagentur für Finanzdienstleistungsaufsicht), die ja gar keine Behörde ist, meldet sich wiederholt und bemängelt die angebliche Unzulässigkeit von Reichsbank und Gesundheitskasse. Obwohl auf ihre Änderungswünsche eingegangen wird, ergehen immer neue Aufforderungen und schliesslich Zwangsgelder im Millionenbereich. Die Höhe der Zwangsgelder ist vollständig willkürlich festgesetzt und bewusst so hoch gewählt, dass die Anwalts- und Gerichtskosten für ein Widerspruchsverfahren in die Hunderttausende gehen würden
Schritt 5: Eine Demonstration der Staatsgewalt wird vorgenommen:
Zur “Ermittlung” wird von irgendeiner Behörde ein Durchsuchungsbeschluss gegen irgendeinen Teil des Projekts oder eine der beteiligten Personen erwirkt. Mit diesem Durchsuchungsbeschluss wird eine Razzia veranstaltet, an der alle Behörden (Steuerfahndung, Zoll, Verfassungsschutz) unter großem Polizeieinsatz das gesamte Projekt und alle Beteiligten auf den Kopf stellen. Ziele sind: größtmöglicher materieller Schaden für das Projekt, größtmögliche Einschüchterung der Beteiligten, größtmögliche Verunsicherung der potentiellen Unterstützer. Dazu werden die Medien für optimale Breitenwirkung gezielt eingesetzt
Bei der 1. Razzia im Königreich wurde uns eine Liste der an der Razzia beteiligten Personen zugespielt. Aus ihr konnte man klar erkennen, dass entgegen dem Durchsuchungsbeschluss viele verschiedene Behörden sich auf illegale Weise an der Aktion beteiligt hatten. Sie beschlagnahmten viel Material und richteten großen materiellen Schaden an (z.B. indem Türen aufgebrochen oder Schlösser aufgebohrt wurden, für die ein Schlüssel vorhanden war).
Schritt 6: Das beschlagnahmte Material (ob legal oder illegal spielt keine Rolle) wird dazu benutzt, um Klage zu erheben, und so der Öffentlichkeit zu zeigen, dass für “Recht und Ordnung” gesorgt wird.
Der Ausgang des Gerichtsverfahrens wird aber gar nicht abgewartet. Es wird Gefahr im Verzug unterstellt und ein staatlicher Verwalter oder Abwickler eingesetzt, der mit allen rechtlichen Befugnissen ausgestattet ist, um das Projekt zu übernehmen und es lahm zu legen.
Nach erfolgter Abwicklung (Kündigung aller Verträge (Miete, Telefon, Internet, Bankkonten etc.), Verkauf der materiellen Güter, Auflösung der Firmen, Vereine etc.) ist das Projekt de facto zerschlagen. Falls das Gericht danach zu einem anderen Urteil gelangt, oder falls Ungesetzmäßigkeiten bei der Vorgehensweise zu Tage treten sollten, so wird das als bedauerlich dargestellt, am geschaffenen Status Quo wird sich dadurch aber nichts mehr ändern.
Die Zerschlagung war erfolgreich – und nur darum geht es ja.
Bei der 1. Razzia wurden von der Steuerfahndung (illegalerweise, da sie keinen Durchsuchungsbeschluss hatte) Unterlagen beschlagnahmt, aus denen sie die Behauptung ableitete, dass der Verein Ganzheitliche Wege e.V. nicht gemeinnützig tätig sei. Somit entzogen sie dem Verein rückwirkend die Gemeinnützigkeit, so dass für alle erhaltenen Spenden Steuern berechnet werden konnten. Seitdem konnte man öffentlichkeitswirksam von Steuerdelikten sprechen, ohne zu erwähnen, dass die Steuerlast nur durch den willkürlichen Entzug der Gemeinnützigkeit zustand kam.
Gleichzeitig wurde behauptet, dass der Verein in angebliche unerlaubtes Versicherungsgeschäft “einbezogen” sei. Dies genügte offenbar, um die Einsetzung eines Abwicklers zu rechtfertigen. Der Abwickler erhält die Rechte des Vorstands und kann daher “auf völlig legale Weise” die Mietverträge fristlos kündigen, Telefon und Internetverbindung kündigen, beim Web-Provider die Abschaltung der Internetseiten veranlassen, die Bankkonten sperren und sogar auflösen, neue Schlösser in die Türen des gemieteten Objekts einbauen und somit alle Mitarbeiter aussperren, sämtliche materiellen Objekte einladen und abtransportieren – PCs, Bürogeräte, Tische, Stühle, Küchengeräte, Kühlschränke, Geschirr, Besteck, Handelsware, Gartenwerkzeuge, Heizgeräte, Kfz und vieles mehr). Als nächstes ist zu erwarten, dass die Immobilien geräumt und versteigert und die Vereine aufgelöst werden.
Dass noch einige Gerichtsverfahren am Laufen sind, u. a. ganz aktuell ein Strafverfahren wegen unerlaubtem Versicherungsgeschäft, bei dem es bisher überhaupt nicht so aussieht, dass das Versicherungsgeschäft illegal ist, scheint für die Staatsgewalt keine Bedeutung zu haben. Auch nicht die Tatsache, dass derselbe Abwickler (Dr. Oppermann) am 10.3.2014 in seinem Abschlussbericht zur “erfolgten Abwicklung sämtlicher unerlaubt durch die NDGK betriebenen Versicherungsgeschäfte” wörtlich schreibt: “Es sind daher alle mutmaßlich erlaubnispflichtigen Verträge beendet worden. … die aktuelle Version des Mitgliedsantrages im Verein Neudeutschland und in der NeuDeutschen Gesundheitskasse entspricht der mit der BaFin abgestimmten Version."
Hauptsache, das Projekt mit allen Mitteln behindern. Den rechtlichen Kleinkram kriegt man schon irgendwie geregelt!
Gastautor: Thomas
Mimimi... Und wir sind "auffällig professionell." Ich find uns auch Klasse
Ich war zunächst schwer enttäuscht und entsetzt.Gerade wollt ich auf Thomas Anleitung wie folgt eingehen -
"Diese Anleitung enthält den
unwiderlegbaren Beweis, das alle in diesem Forum
Angestellte sind !
Alle ! Alle, außer anscheinend
mir !
Wo bleibt denn bitte
MEIN Anstellungsvertrag ? Wo bleibt
meine Kohle ?
Der Kollege BlueOcean gibt es ja sogar zu : da steht doch "
professionell" in seiner Antwort.
Sein Name ist wahrscheinlich nicht mal sein richtiger, sondern nur eine Anspielung auf meine bisherige Blauäugigkeit dem wahren Tun hier gegenüber.
Verschwörung !
Liebe Kollegen
, auch wenn Ihr glauben solltet, Ihr könntet den mir bis jetzt vorenthaltenen Lohn weiterhin klammheimlich einsacken und verjubeln:
Mit Euren Billig-Bier Orgien und Nordkorea-Reisen auf meine Kosten ist jetzt Schluß ! Wir haben 2015 und damit herrscht Mindestlohn,auch fürmichSauerei mitmirkönntihrsjamachen, diedaoben..gnmpf..."
Erst dann fiel mir etwas auf... Sollte ich,egal wir unwahrscheinlich, bevor ich mich aufregte, etwa vergessen haben die Anleitung durch das Übersetzungstool "KRD - Sprech / Deutsch" zu jagen ?
Ähhhem.Nun ihr müßt.... Ja. Wie soll ich es nun...
Die Schamesröte ob meines ersten Impulses noch im Gesicht, reiche ich hiermit einfach mal die Übersetzung herein :
Anleitung zur öffentlichen Darstellung eines Projektes, welches man selber an die Wand gefahren hat.Bereits unter der Überschrift sollte ein Zitat einer bekannten, als integer anerkannten Person stehen. Der Zusammenhang mit eigenen Taten und Anliegen ist hierbei völlig irrelevant.
Schritt 1 : Die Presse. Bausche die Bedeutung deines Projektes auf. Benenne sofort Gegner.Wichtig : Verleugne die Tatsache, daß Medien gewöhnlich über Ereignisse von allgemeinen Interesse Berichten. Wenn Dein Projekt z.B. nur aus einer Laienspieltruppe mit 8 Hanseln besteht , das Stück „Königsspielchen mit Zopf in deutscher Kleinstadt“ heißt und der Publikumsrekord bei ca. 250 Zuschauern liegt - Egal.
Prangere umso bitterer an, daß bewußt eine Aufführung totgeschwiegen wird, welche der Mailänder Scala würdig und somit mindestens internationaler Beachtung wert ist.
Schritt 2 : Die Lügenpresse. Die Kritiker.Ignoriere die Tatsache, daß Du in Schritt 1 behauptest hast, dein Projekt würde in Presse und Öffentlichkeit keine Resonanz finden.
An diesem Punkt keinesfalls genauer erklären, was unter Presse- und Meinungsfreiheit im allgemeinen verstanden wird.
Behaupte einfach, Pressefreiheit bedeutet, daß Presse nur dann frei sein ist, wenn sie positiv über Dein Projekt berichtet. Basta.
Negative Berichte sind natürlich durch Hintermänner interessengesteuerte Aktionen, sie erwachsen
niemals dem kritischen Denken oder der Lebenserfahrung anderer.
Vermeide es, die von Dir unterstellten Hintermänner genau zu benennen, laß der Phantasie deiner Leser hier viel Raum.
Behaupte, gekaufte Strohmänner würden gegen Dich arbeiten. Tatsachenbelege für die Existens der Strohmänner machen absolut keinen Sinn und nur unnötige Arbeit, (s. hierzu Phantasie).
Schritt 3 : Der Umgang mit Tatsachen.Ein heikler Aspekt in Deiner Darstellung könnte sein, daß es vielleicht objektive Tatsachen gibt, die Deine Aufführung unglaubhaft, im schlimmsten Fall sogar kriminell erscheinen lassen könnten.
Wurde dem Publikum zu viel versprochen ?
Mach Dir hierzu keine unnötigen Gedanken. Auch wenn in Deinem Programmheft, schwarz auf weiß, Szenen - Highlights wie
„ Ein Pferdeschwanz, der Zaubern kann : Aus 100 Goldtalern werden 108 ! “,
„ Das Kutschenwunder : Sie fährt ohne Pferd, durch Wasser allein !“
„ Im Labor des Allchemisten: Aus Unrat ward Brennholz.“
„ Große Universitätsszene mit hunderten Beteiligten“
„ Die Wunderheilung : 2 Taler von 10 in süße Medizin, die übrigen 8 in marmorne Böden gestecket : Das Volk ward fortan geheilt und für immer befreit von jeglicher Pein, Zipperlein und allem Schmerz.“
„
http://wiki.sonnenstaatland.com/wiki/Liste_von_Peter_Fitzeks_Projekten"
angekündigt wurden : Egal.
Natürlich werden wenige aufmerksame Leser des Programmheftes aufmucken und fragen, warum die Szenen nicht wie angekündigt über die Bühne liefen.
Tue dies einfach mit der Behauptung ab, es gibt sie eben immer, die Unzufriedenen. Allein deswegen
kann ja nicht schon Schaden entstanden sein.
Die Unzufriedenen haben übrigens, das Programmheft betreffend, nur kleinere Definitionsprobleme. Reicht völlig.
Schritt 4: Copyrightverletzungen.Falls Teile Deines Laienspieles die Rechte Dritter verletzen sollten, berufe dich auf künstlerische Freiheit und/oder stelle Dein aufrechtes Bemühen zur Besserung dar.
Falls etwa der Inhaber der Lizenzen des Aktes „Die Wunderheilung“ Auflagen für den Ablauf und Lizenzgebühren für Deine Aufführung einfordert: Teile ihm mit, daß zwar eine Ähnlichkeit im Namen des Aktes, aber keinesfalls im Inhalt besteht.
Wenn Dir daraufhin Deine eigenen Programmhefte oder Presseankündigungen wie z.B.
..."Rechtliche Ausführung zur Deutschen Gesundheit" ... Warnung! Entspricht etwa acht Stunden Teletubbies in Endlosschleife.
Deutsche Gesundheit
Rechtliche Ausführung zur Deutschen Gesundheit
Der Gesetzgeber hat in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesundheits- reformgesetz im Jahr 2007 eine generelle Pflicht eingeführt, im Falle von Krankheit abgesichert zu sein. Damit wollte er erreichen, daß jeder Mensch in Deutschland im Falle von Krankheit der Allgemeinheit nicht zur Last fällt.
Dabei hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vorgesehen, so daß dieser Pflicht durch eine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung als auch im Falle des Bestehens einer "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfalle" entsprochen wird.
Um auch private Solidargemeinschaften und andere Formen der Absicherung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber in allen Gesetzen unbestimmte normative Rechtsbegriffe, wie "anderweitige Absicherung im Krankheitsfall", "der freien Heilfürsorge vergleichbare Ansprüche" oder auch "sonstige Gesundheits- fürsorge" verwendet, die jeweils bei der Rechtsanwendung im Einzelfall einer Auslegung bedürfen.
Im Schreiben des Bundesministeriums vom 15.09.2010 an die NeuDeutsche Gesundheitskasse (ein Vorgänger der Deutschen Gesundheit) bestätigte das Bundesministerium für Gesundheit, daß die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung nachrangig für alle Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall ist.
Im Urteil des Sozialgerichtes Landshut vom 10.08.2009 (S 4 KR 124/09 ER) hat das Gericht dargelegt, daß es zur Anerkennung als "anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle" der Gewährung eines Rechtsanspruches im Sinne der Legaldifinition des § 194 Abs. 1 BGB bedarf.
"Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht näher definiert, aber es sind im Wortlaut des §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a, 5 Abs. 8 a 190 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 SGB V keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber entgegen der sonst üblichen Verfahrensweise dem Begriff des Anspruchs eine andere Bedeutung als in der Legaldefinition geregelt beimessen wollte."
Danach ist ein Anspruch, "das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch) ..."
Die "Deutsche Gesundheit" ist eine aufsichtsfreie Einrichtung zur Absicherung im Krankheitsfalle, obwohl sie einen Rechtsanspruch gewährt. Trotz allem wird sie nicht als Versicherungsunternehmen eingestuft. Das ist auch kein gesetzliches Erfordernis.
Jeder Zugehörige zum Königreich Deutschland und damit auch jede in der Deutschen Gesundheit abgesicherte Person hat durch die gesonderte Erklärung der Zugehörigkeit zum Königreich Deutschland und die einzelvertragliche Ausgestaltung eines Leistungsvertrages als auch die unselbständige Nebenabrede zum Leistungsvertrag die Möglichkeit, Ansprüche im Sinne der Legaldefinition des § 194 Abs. (1) BGB geltend zu machen, denn das Königreich Deutschland gewährt jedem Staatsangehörigen und Staatszugehörigen die Anrufung eines deutschen Schiedsgerichts als auch eines gewählten deutschen Einzelrichters im Falle von Streitigkeiten zwischen den Angehörigen und Zugehörigen und dem Königreich Deutschland. Dabei kann die Deutsche Gesundheit trotz allem nicht als Versicherung eingestuft werden, denn ein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft liegt dann vor, wenn gegen Entgelt für den Fall eines ungewissen Ereignisses bestimmte Leistungen übernommen werden, wobei das übernommene Risiko auf eine Vielzahl durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt.
Dabei sind Vereinbarungen dann nicht als Versicherungsgeschäft einzuordnen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Vereinbarung mit einem anderen Vertrag, der seinerseits kein Versicherungsvertrag ist, verbunden und als unselbständige Nebenabrede dieses Hauptvertrages zu werten ist.
Die auf eben diese Weise ausgestalteten und diesen Vorgaben entsprechenden Verträge zur Gewährung von Unterstützungsleistungen bieten der Deutschen Gesundheit die Möglichkeit, einen Anspruch zu gewähren, da im Hauptvertrag eine Leistungsvereinbarung mit dem Königreich Deutschland begründet wird. Hierbei hat jeder Staatsangehörige und Staatszugehörige einen Anspruch auf rechtliches Gehör und Entscheidung bei allen Streitigkeiten vor einem deutschen Schiedsgericht oder einem deutschen Einzelrichter.
In der Nebenabrede gewährt die Deutsche Gesundheit Unterstützungs- leistungen als anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle. Die Deutsche Gesundheit ist eine Institution des Königreiches Deutschland.
Durch die Vorschriften nach Maßgabe der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung bleiben die Entscheidungen des deutschen Schiedsgerichtes oder eines deutschen Einzelrichters auch zur Prüfung durch die ordentlichen Gerichte zugänglich, wenn es sich um Menschen handelt, die in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz innehaben. So ist ein echter Anspruch gewährleistet. Dies bestätigte auch die BaFin in ihrem Schreiben vom 24.02.2011 an die NDGK, dem Vorgänger der Deutschen Gesundheit.
Somit ist die Deutsche Gesundheit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle, die ihren Abgesicherten Rechtsansprüche gemäß der Legal- definition des § 194 Abs. 1 BGB gewährt.
Ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung" iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist naturgemäß zunächst dann gegeben, wenn die betroffene Person anderen öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen als der gesetzlichen Kranken- versicherung angehört, etwa im Rahmen des SGB XII, des SGB II, des Strafvollzugs oder des BVG. Aus der bis dato zu der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergangenen Rechtsprechung – regelmäßig erst in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – und auch aus der nunmehrigen Fassung des VVG ergibt sich darüber hinaus, daß diese "anderweitige Absicherung" keineswegs immer auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhen muß, sondern daß die Voraussetzungen dafür ebenso gut von privatrechtlichen Absicherungen erfüllt werden können; für eine Versicherung bei einem klassischen privaten Versicherungsunternehmen ist dies völlig unstreitig und auch vom bundesrepublikanischen Gesetzgeber bei Erlaß des einschlägigen Gesetzes zur Abänderung des SGB V so gesehen worden (vgl. u.a. BT-Drucks. 16/3100 S. 87).
Es läßt sich nirgendwo herleiten, daß eine auf privatrechtlichen Vorschriften beruhende "Absicherung" iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nur bei einem Unternehmen der "klassischen" privaten Krankenversicherung erfolgen kann. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V stellt wie das gesamte SGB V eine Vorschrift zur Realisierung des "Sozialstaatsgebots" des Grundgesetzes dar, seine Regelungen zielen daher nicht darauf ab, private Unternehmen der Krankenversicherung zu privilegieren, zumal die grundgesetzlich-rechtliche Grundlegung für deren Tätigkeit auch nicht das "Sozialstaatsgebot", sondern die allgemeine Handlungsfreiheit bzw. die Berufsausübungsfreiheit des Grundgesetzes (Art. 2 Abs: 1, 12 Abs. 1 GG) ist.
Aus dem Gesetzestext des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann somit zu diesem Punkt nur entnommen werden, dass ein "anderweitiger Anspruch auf Absicherung" iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorliegt, wenn es sich bei der Zusage der jeweiligen Einrichtung sowohl
a. um etwas handelt, was als "Anspruch" gelten kann,
als auch,
b. wenn sich daraus eine "Absicherung" ergibt.
Beides ist bei der Deutschen Gesundheit zu bejahen. Die Deutsche Gesundheit gewährt in diesem Sinne einen Anspruch, und aus diesem ergibt sich eine wirksame "Absicherung".
Dementsprechend können hier auch auf (noch) privatrechtlichen Regeln beruhende Leistungen, deren Verbindlichkeit nicht geringer ist als die von öffentlich-rechtlichen Leistungen, nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb muß auch im Falle der Deutschen Gesundheit vom Vorliegen eines "Anspruchs" im Sinne des § 194 Abs. (1) BGB ausgegangen werden.
Was sodann die "Absicherung" angeht, so ist zunächst Folgendes zu bedenken: Das Gesetz verwendet bewußt nicht den Begriff "Versicherung" und macht damit deutlich, daß im Falle des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht nur an öffentlich-rechtliche Regelwerke wie die gesetzliche Sozialversicherung und auch nicht allein an die Unternehmen der privaten Krankenversicherung gedacht war. Vielmehr sollte an dieser Stelle – als Ausgleich gegenüber der allgemeinen gesetzlichen Erzwingung einer Absicherung des Risikos Krankheit durch § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – auch jede andere seriöse und tragfähige Regelung zur Abdeckung des Risikos "Krankheit" akzeptiert werden, an eine Exklusivität speziell der Unternehmen der klassischen privaten Krankenversicherung war hier offensichtlich nicht gedacht.
Der von der Deutschen Gesundheit gebotene Schutz stellt eine "gleichwertige Absicherung" dar. Zunächst ist hier darauf hinzuweisen, daß der Vorläufer der Deutschen Gesundheit (die NDGK) nicht etwa im Hinblick auf die zum 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht geschaffen worden ist, sondern bereits längere Zeit vorher, genau im Oktober 2006, gegründet worden ist und ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Daraus folgt, daß die NDGK in Deutschland bereits schon vorher durchaus im Sinne einer "Absicherung im Krankheitsfall" existiert hatte, ehe das heute zur Diskussion stehende Problem überhaupt auftreten konnte. Somit hat in diesem gesamten Zeitraum eine "Absicherung" gegen das Risiko Krankheit durch die NDGK, wie sie § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nunmehr fordert, bestanden und tatsächlich funktioniert. Schon damit kann der Nachweis einer "Absicherung" im genannten Sinne bereits als erbracht angesehen werden.
Der Deutschen Gesundheit kann nicht entgegengehalten werden, daß diese – anders als die gesetzlichen Krankenkassen und anders als die privaten Krankenversicherer – nicht in allen Fällen einen eigenen Leistungskatalog zur Grundlage legt. Die Deutsche Gesundheit macht auf Wunsch gelegentlich auch den Leistungskatalog des Vorversicherers des Antragstellers im jeweiligen Einzelfall zum geltenden Leistungskatalog. Es werden jedoch immer individuell verhandelbare Lösungen mit oder ohne Selbstbeteiligung und auch mit oder ohne weitere Leistungseinschränkungen getätigt.
Dies mag aus Sicht des heutigen Zustandes unseres öffentlichen Gesundheitswesens ungewöhnlich erscheinen, stellt aber eine deutliche Verbesserung für die Vertragschließenden gegenüber den gesetzlichen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder gar gegenüber privaten Versicherungsunternehmen dar, ist allerdings ziemlich untypisch, kann aber keinesfalls in der Einschätzung der Deutschen Gesundheit als negativ iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 gewertet werden und spricht zudem klar für das Bestehen einer "Absicherung" iSd § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.
Hinzu kommt die finanzielle Situation der Deutschen Gesundheit, die sich als durchaus tragfähig darstellt. Allein der Umstand, daß aus den Leistungs- verträgen jeden Monat erhebliche Überschüsse für den Aufbau eines tragfähigen gemeinnützigen neuen Gesellschaftssystems verwendet werden können, sollte genügen, um die ökonomische Zuverlässigkeit der seit 2006 erprobten Strukturen zu begründen. Diese Überschüsse können auch jederzeit wieder zur Aufstockung von Rücklagen verwendet werden. Da die Deutsche Gesundheit keine risikobehafteten Anlagen getätigt hat, ihre Gelder vielmehr in der Region ausschließlich in Form von konzessionsfreien Unternehmungen in Form von Zweckbetrieben und in Immobilien gemäß § 83 SGB IV anlegt, besteht insoweit auch kein nennenswertes Insolvenzrisiko, wodurch sich die DG erheblich von den Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft als auch der gesetzlichen Kassen unterscheidet.
Zudem können ebenfalls die Einlagen und Rücklagen der Königlichen Reichsbank, die eine aufsichtsfrei tätige Alternative zu den bestehenden Banken ist, hinzugerechnet werden, da auch diese Gelder durch eine qualifizierte Nachrangabrede im Bedarfsfalle vom Königreich Deutschland zur Absicherung herangezogen werden können.
Im Übrigen haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Rücklagen mitunter in zweifelhafter Weise angelegt. Die Deutche Gesundheit setzt Gelder ausschließlich im Sinne des GG Art. 14 (2) "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen" ein. Von ungenügender "Absicherung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann hier daher nicht gesprochen werden. Dies gilt erst recht dann, wenn man in die Betrachtung einbezieht, wie niedrig der Verwaltungsaufwand pro Abgesichertem bei der DG und wie hoch er anderswo ist. In dieser Überlegung kommt vor allem die Kostenersparnis zum Ausdruck, die sich daraus ergibt, daß die DG vom Vorstand ehrenamtlich verwaltet wird. Es ist nicht zulässig, diese kosten- minimierende Besonderheit in eine negative Bewertung, etwa im Sinne mangelnder Professionalität, umzumünzen. Ehrenamtliches Engagement wird zwar nicht allenthalben gefördert, aber gefordert, weshalb auch hieraus für die Bewertung der Deutschen Gesundheit keine nachteiligen Folgerungen hergeleitet werden dürfen. "Professionalität" ist kein Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V.
Die Schwierigkeit, die einige haben, die Absicherung durch die Deutsche Gesundheit als anderweitige Absicherung iSv § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gelten zu lassen, liegt daher wohl zu einem guten Teil daran, daß sie nicht in das vertraute Schema von gesetzlicher und privater Kranken"ver"sicherung paßt. Es fehlt vor allem der vertraute aufgeblähte Verwaltungsapparat, und die als selbstverständlich empfundene Hinnahme des dafür erforderlichen Aufwands. Genau dies bzw. das Geltenlassen auch solcher Institutionen wie die Deutsche Gesundheit ist aber mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bewußt in Kauf genommen worden. Daß die Deutsche Gesundheit innerhalb des Gesundheitswesens nicht genau das Gewohnte widerspiegelt, ist kein für § 5 Abs.1 Nr. 13 SGB V relevanter Gesichtspunkt.
Außerdem sollte auch bedacht werden: Von Grundgesetzes wegen ist es vielleicht zulässig, jedermann die Möglichkeit zu geben, sich in ein Krankenversicherungssystem einbeziehen zu lassen. Zum Schutze der öffentlichen Finanzen und zum Schutz der Menschen mag es dabei auch bedingt zulässig sein, jedermann zu zwingen, sich selbst um eine brauchbare Absicherung zu bemühen. Im Lichte des Art. 2 GG ist es aber nicht unproblematisch, bei diesem Zwang auch noch die Auswahlmöglichkeiten so einzuengen, daß am Ende – fast – nur noch die GKV und die "klassischen" Privatversicherungen übrig bleiben. Eine Gestaltung, in welcher funktionierende Selbsthilfeeinrichtungen faktisch ausgegrenzt und damit zerstört werden, wäre somit unzulässig. Daß die Deutsche Gesundheit eine solche funktionierende Selbsthilfeeinrichtung ist, hat ihr Vorläufer schon hinreichend nachgewiesen. Nimmt man dies aber nicht genügend zur Kenntnis, betreibt man genau diese Art der Ausgrenzung. § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V statuiert zwar einen – eher zweifelhaft zulässigen – Zwang, sich um eine angemessene Vorsorge gegen das Risiko Krankheit zu bemühen, enthält aber keine ausschließliche Regelung zu einer Mitgliedschaft in GKV und PKV.
Zusammenfassend ist also festzustellen, daß die Deutsche Gesundheit ein wünschenswerter vollwertiger Ersatz zu jeder gesetzlichen Krankenkasse, jeder privaten Krankenversicherung und jedem Versicherungsverein auf Gegen- seitigkeit ist.
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vorgehalten werden, dann gelobe Besserung und beginne wie wild am Programmheft zu basteln.
Irgendwann passt es schon.
Falls dies nicht weiter führt, behaupte einfach, nicht
Du seist unfähig eine Lösung zu finden, nein, der Lizenzinhaber
will keine Lösung. Logisch.
Betone auch Deinen unbedingten Willen, die Aufführung nur zum Wohle
aller Beteiligten gemacht zu haben.
Der Zweck heiligt bekanntlich jedes Mittel.
Hinterfrage Sinnhaftigkeit des Zweckes sowie von Dir gewählte Mittel nie. Schon gar nicht, wenn Du im Stück behauptest hast, daß 2 von 10 Talern genug seien um des Kranken Leid zu lindern.
Schritt 5 : Der GegenwindJetzt helfen nur noch leugnen, leugnen; abermals leugnen. Unbewiesene Behauptungen und Lügen in den Raum stellen; leugnen, leugnen sowie Übertreibungen in Deiner Darstellung der Abläufe.
Es kommt darauf an, Deine Behauptungen aus Schritt 1,2;3 und 4 nochmals zu vermengen, mit einer Prise Mimimi (Stufe gelb)zu versetzen und als alleinige Wahrheit hinzustellen.
Dies, um die berechtigt vom entnervten Rechteinhaber auf den Tisch geknallte Faust als mindestens unverhältnismäßig, ganz sicher aber unrechtmäßig, anzuprangern.
Schritt 6 : Die Leidens - auch Mitleidsaufbauphase. Baue die Opferrolle weiter aus.Wieder
keinesfalls eine objektive Darstellung von Gesetzten und Verordnungen und deiner Handlungen. Aus dieser könnte sich ggf. die Rechtmäßigkeit der gegen Dich gerichteten Aktionen ablesen lassen !
Mimimi – Einsatz bei diesem Schritt :
Stufe rot. Stelle die unendliche Grausamkeit des Gegners Schergen bloß, für deren Auftreten Dein Handeln nie Anlaß gab.
Manifestiere das Ergebnis Deiner subjektiven Interpretation von Realität als einzig gültigen Wahrheit.
Vertrete einfach beharrlich den Standtpunkt, es sei Unrecht geschehen. (S. auch Phantasie.)
Noch einige weitere Schippen Sand in die Augen des Publikums hinterher, die Vorstellung kann weitergehen.
Hauptsache bleibt, die Schuld für das Resultat deiner Handlungen nie bei Dir suchen !
PS. Bin nach den Ankündigungen und Trailern schon ganz gespannt auf die Premiere von " Könix aus der Asche".