30 Minuten mit dem vollbekloppten Professor. Wie es scheint (ich habe nur reingezappt), werden seinen "Mandanten"/Schäfchen nicht nur zunehmend die Sozialleistungen gestrichen, sondern bei einigen geht jetzt auch das Licht/Wasser/Gas aus.
Was ein Glück, dass der Murmelkopf erforscht hat: Das dürfen die gar nicht, die sind nämlich juristisch nicht handlungsfähig...oder so ähnlich.
Fun-Fact am Rande, aus RWE macht er REWE, er hat sich aber jetzt auch noch mit ganz anderen angelegt, der Post, Telekom oder 1 und 1, überall hat er angerufen und er wird Erfolg haben, er hat ihnen nämlich Fristen gesetzt, sie haben ihm Kenntnisse und Umsetzung des Genfer Abkommens nachzuweisen. Die sind jetzt schon ganz nervös ob seiner Fristen.
Mit der Deutschen Bank haben seine Heiopeis auch Ärger.
Ganz wichtig ist: Nicht die Konzerne werden verklagt, sondern der Amtsgerichtsdirektor bei dem der Konzern eingetragen ist.
Edit:
Habe jetzt ein wenig weiter gehört. Also, Sürmeli wird alle Amtsgerichtsdirektoren und natürlich auch irgendwie die Konerzen jetzt mit Mahnbescheiden zukleistern. Für jeden Mitarbeiter für den die Erklärung die er möchte nicht abgegeben wird, gibt es einen Mahnbescheid. Die werden sich umsehen! Versprochen!
Ohne das Genfer Abkommen zu kennen und jeden darin unterwiesen zu haben, dürfen die ohnehin überhaupt nicht arbeiten, das hat ihm auch einer der Gesprächspartner am Telefon bestätigt, der wollte von ihm sogar genau das Recht erklärt haben.
Die Probleme mit den Konten (Deutsche Bank unter anderem) kommen wohl daher (wenn ich es nicht gänzlich falsch verstehe), dass er (oder seine Heiopeis) versuchen Geld auf die "Stiftungskonten" in der Türkei/Ukraine zu transferieren und die Konten dann wegen Geldwäscheverdacht geschlossen wurden. Auch da wird es jetzt Mahnbescheide hageln. Schließlich muss Sürmeli ja die ganzen Kinderseelen, die noch von nichts eine Ahnung haben, retten, schulen und ausbilden.
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§ 70 AktG- 1937 = BRD-Konzern
Als Konzern (lateinisch concernere ‚(ver-)mischen‘) bezeichnet man den Zusammenschluss eines herrschenden und eines oder mehrerer abhängiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit unter der Leitung des herrschenden Unternehmens, wobei jedes Unternehmen weiterhin einen eigenen Jahresabschluss erstellt. Dafür geben die einzelnen Unternehmen ihre wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit auf, rechtlich bleiben die Unternehmen selbständig. Die dabei verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen. Der Konzern wird von der Kooperation abgegrenzt, der es regelmäßig an einer einheitlichen Leitung fehlt.
Der maßgebliche § 70 Abs. 1 AktG 1937 bestimmt, “...der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Betriebes und seiner Gefolg-schaft (durch den Werkschutz) und der gemeine Nutzen von Volk und Reich es fordern.“ Das Aktiengesetz von 1937 sollte eine grundsätzliche Neuordnung des Unternehmensrechts unter Berücksichtigung nationalsozialistischer Vorstellungen einläuten, da es der Vorstellung entspricht, daß die Aktiengesellschaft nicht „das privatwirtschaftliche Erwerbsziel lediglich um seiner selbst willen“ verfolgen sollte, sondern auch und insbesondere gesamtwirtschaftliche und soziale Aufgaben zu erfüllen hat.
Das natürliche Recht des Menschen, -im öffentlichen Inhaber- und Urheberrecht-, wurde gewaltsam von einer privaten Aktiengesellschaft als Verwertungsgewerbe in arglistig-heimtückischen Scheingeschäften unter Geheimvorbehalt von Kriegsschuldhandlungen gestellt, welche die Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte treuhänderisch für eine große Anzahl von Urhebern oder Inhabern verwandter Schutzrechte zur gemeinsamen (gemein = bösartigen) Auswertung kollektiv (Zwangssteuern) wahrnimmt. Verwertungsgesellschaften sind private Einrichtungen, denen zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in vielen Ländern eine gesetzliche Monopol(y)stellung durch diesen Kriegszustand im außervertraglichen Schuldverhältnis im außervertraglichem Schuldverhältnis (unerlaubte und strafbare GoA) durch Kriegszustand zugewiesen wurde.
Ihr Charakter liegt zwischen der quasi-gewerkschaftlichen Funktion einer Solidar-gemeinschaft (böser Räuberbund - § 15 AktG) des ihr angeschlossenen Kollektivs (Räuberbande) an Urhebern gegenüber den "wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern" als Aktiengesellschaft (§ 70 AktG - 1937) und einer quasi-amtlichen Funktion, die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung der Person (Rundfunkstaatsvertrag) zu kontrollieren.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwert...
Der BUND als Gebietskörperschaft ist eine Aktiengesellschaft und nicht rechtfähig! Da die Bundesrepublik Deutschland als Aktiengesellschaft eine kollektive Sekte (Räuberbande) des diktatorischen Faschismus ist, -Verschmelzung von Demokratur und Wirtschaft-, ist gemäß § 112 PersVG ihre Rechtschuldform ohne Bedeutung für eine selbständige innere Ordnung von Policen - Polizei, die aber keine öffentliche Ordnung einer Republik sein kann und darf.
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