Ist das nicht schön?
Wenn man endlich etwas lange Verbotenes singen darf, das gar nicht verboten war und ist:
Der Deutsche Feuerwehrverband hatte nach Bekanntwerden des Vorfalls den Hauptwettkampfrichter Richard Münder aus Bad Belzig dafür verantwortlich gemacht und ihn dauerhaft aus allen Ämtern ausgeschlossen und ihm fortan das Tragen der Uniform untersagt.
Man kann jetzt vom Abspielen der besagten Strophe halten, was man will, aber verboten sind sie und ihre Darbietung nicht, wenngleich auch alleine deshalb unglücklich, weil dann genau so was passiert. Aber ebenso unglücklich ist die in meinen Augen überzogen wirkende Reaktion.
Natürlich, man muss die erste Strophe nicht trällern, man muss sie nicht öffentlich darbieten und ja, man darf sich nicht wundern, wenn man in einer bestimmten Ecke gesehen wird, wenn man es tut - aber man darf es eben einfach tun.
Solche Diskussionen schaden mehr als sie nutzen. Sie sind Öl auf die Mühlen derer, die die Opferrolle weiter perfektionieren.
Bei der sächsischen Polizei werden seit acht Jahren mutmaßliche rechtsextreme Äußerungen und Handlungen von Polizisten erfasst. Inzwischen sind 122 Vorfälle bekannt.
Das sind 15,25 Einzelfälle pro Jahr. Das sind 1,27 pro Monat und etwa 0,04 pro Tag. Das bedeutet, dass Polizeibedienstete gar nicht rechtsextrem handeln oder sich äußern können, weil 0,0000278 entsprechende Äußerungen pro Minute einfach unter der Nachweisgrenze sind. Zudem kann niemand so schnell sprechen.
Ich habe den Tenor des Urteils etwas anders, eher weiter gefasst verstanden:
1.
Das Hochladen eines Bildes, das einen fremdenfeindlichen und dunkelhäutige Menschen herabwürdigenden Charakter aufweist, in einer WhatsApp-Gruppe, deren 60 Mitglieder rechte und ausländerfeindliche Tendenzen aufweisen, erfüllt den Tatbestand der Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, denn angesichts der massenhaften, über den Instant-Messaging-Dienst vorgenommenen Weiterverbreitung dort ausgetauschter Bild-Dateien ist mit einer Weiterverbreitung des Bildes an eine unbekannte Vielzahl von Personen und damit mit einer Störung des öffentlichen Friedens zu rechnen.
2.
Vor diesem Hintergrund stellt auch das Hochladen von nationalsozialistische Symbole verherrlichenden Bildern in einer derartigen WhatsApp-Gruppe ein Verbreiten im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB dar.
Sehe ich wie
@dieda, denn zum einen müssen die Äußerungen der "internen" Chats ja öffentlich geworden sein, sonst könnte man nicht darüber diskutieren, ob das öffentlich war. Zum anderen gilt bei Copyrightverletzungen über P2P-Filesharing doch gerne: Egal, wie viele Teilnehmer sich auch nur einen winzig kleinen Teil eines von Dir bereitgestellten und damit öffentlich gemachten, urheberrechtlich geschützten Werkes heruntergeladen haben, wir gehen einfach mal davon aus, dass die das an hunderte andere weitergeben und die dann wieder und Du bist damit verantwortlich für einen Schaden in Millionenhöhe. Da scheint es also durchaus Spielraum zu geben, wie man die Öffentlichkeit im Netz definiert.