Ja, danke.
Mit der Zweckangabe umgehen sie schonmal die Tatbestände aus §§ 277-279 StGB.
Das abstruse ist, dass diese Impfnebenwirkungen niemals ausgeschlossen werden können. Der Begriff "konkrete Gefahr" ist da etwas eigenartig, aber es wird ja nicht behauptet, dass die Gefahr höher ist als bei der Durchschnittsbevölkerung. Insofern ist dieses Gutachten automatisch bei jeder Person zutreffend. Eine "Risiko-Nutzen-Abwägung" ist dazu gar nicht erforderlich.
Dasselbe gilt für die möglichen Impffolgen.
Was taugt das also?
Ich geh jetzt mal nach der Rechtslage in Bayern. Dort sind Testungen gerade wieder kostenlos, zur Vorlage an einer Teststation braucht man das also gar nicht. Der § 1 Abs. 5 TestV ist mittlerweile außer Kraft getreten. Eine Fassung vom 1.09.2021 gab es gar nicht, wahrscheinlich ist "in der am 1.09.2021 wirksamen Fassung" gemeint. Vielleicht waren die Juristen vom BMVI ausgeliehen? Damit gibt's derzeit aber auch nur Antigen-Tests, egal ob mit oder ohne Impfunfähigkeitsbescheinigung.
Bezüglich des Einlasses zu 2G ist fraglich, was "Besucher, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können" gemeint ist. Der Wortlaut ist auslegungsbedürftig, denn "nicht impfen lassen können" trifft ja danach nie auf - auch wer sofort nach Impfung verstirbt, kann sich technisch gesehen impfen lassen. Beabsichtigt ist wohl, wenn die Folgen ein so schwerwiegendes Risiko mit sich bringen, dass zu einer Impfung abzuraten wäre, also dass diese aus dem Stand des derzeitigen medizischen Wissens unvernünftig wäre.
Dazu ist eine individuelle Abwägung erforderlich, die die möglichen Folgen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit bei einer Impfung einerseits und dasselbe bei einer Infektion, unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Infektion.
Das Gutachten macht dazu keine Aussage. Wenn also der Einlassdienst an der Disko das liest, müsste er abweisen. Die Krux ist nur, dass es unrealistisch ist, dass die Prüfung mit der dazu erforderlichen Tiefe geschieht.