"Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte"
Bei mir schlägt jetzt der Laie durch, darum frage ich entsprechend:
a) Strafantrag: Kommt das Ding nicht von dem Staatsanwalt in einem Strafverfahren? So ziemlich spät gegen Ende des Verfahrens?
Nein. Vom Staatsanwalt kommt die Anklage. Es gibt Straftaten, die werden nur auf Antrag des Opfers verfolgt (sog. absolute Antragsdelikte). Dazu gehören die Beleidigungsdelikte §§ 185 ff. StGB.
b) "aller in Betracht kommender Delikte": Ist das eine "erwachtentypische" Joker-Formulierung?
Nein. Da hat der Anwaltsschlumpf ausnahmsweise mal aufgepasst im Studium. Die Antragsfrist ist mit 3 Monaten sehr kurz. Wenn er jetzt Strafantrag wegen Verleumdung (§ 187 StGB) stellen würde (die Anzeige zielt darauf ab, wie man dem ungelenken Abschreiben des Gesetzestextes entnehmen kann, immerhin verzichtet er diesmal auf die "Kreditgefährdung", die er sonst immer bringt, hat wohl inzwischen mal in einen StGB-kommentar geguckt), die StA bei der Anklageerhebung meint, dass sie es nicht beweisen kann, dass der Polizist wider besseren Wissens gehandelt hat und daher nur wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) anklagen wollen würde, dann ginge das nicht, weil der Strafantrag fehlt und, bei dem üblichen Tempo der Justiz, auch nicht mehr nachgereicht werden kann. Deswegen bei Antragsdelikten immer gleich den Strafantrag für alle in frage kommenden Delikte stellen, wenn man die Anzeige macht.
Aber bitte nicht so wie der Hutmops, der immer Strafantrag stellt, auch bei Nicht-Antragsdelikten oder wo er gar nicht antragsberechtigt wäre.
c) Wäre die Beleidigung/Verleumdung nicht "nur" eine Zivilklage, die ein Haintz einreichen könnte? Dann gäbe es aber keinen Staatsanwalt und siehe a).
Dazu müsste er die, wie Rüdi sagen würde, "ladungsfähige Anschrift" des Polizisten haben. Die hat er mit seinem ersten Schrieb in der Sache versucht rauszubekommen. Gleich nach der Aktion hatte er ein (sicher hier im Forum irgendwo verlinktes) Mimimi an die Polizeipräsidentin geschrieben und darauf entweder keine oder eine abschlägige Antwort bekommen. 2 Monate sind schon fast rum seit der Tat, daher wird es langsam Zeit für den Strafantrag, bevor die Frist abgelaufen ist.
Du meinst vielleicht die Privatklage. Auf diese kann die Staatsanwaltschaftden Antragsteller verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Da hier aber ein Polizist der Beschuldigte ist und die Äußerung im Internet verbreitet wurde (dummerweise von dem Opfer selbst), wird das vermutlich nicht passieren.
d) "dachte du bist beim Verfassungsschutz, Markus" ist doch lediglich das Eingeständnis eines Irrtums und keine (falsche) Tatsachenbehauptung?
Das ist die beim Hutmops so beliebte "Ich stelle ja nur Fragen"-Technik. Die nützt aber nix, um straffrei zu bleiben. Grob kann man die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB in 3 Teile teilen:
1. Beleidigung: § 185 StGBDas ist die Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung. Dies erfordert, dass dem Opfer der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das Zuschreiben negativer Merkmale abgesprochen wird. Da man in den Quarkdenkerkreisen die Mitarbeit beim Verfassungsschutz durchaus negativ sieht, kann die Behauptung einer Zugehörigkeit zum Verfassungsschutz durchaus beleidigend sein.
Im Unterscheid zu den beiden anderen Delikten kann die Beleidigung auch nur gegenüber dem Opfer erfolgen. Ansonsten muss immer ein Dritter beteiligt sein. Höchststrafe 1 Jahr.
2. Üble Nachrede: § 186 StGBHier ist die Tathandlung das Behaupten oder Verbreiten von Tatsachen, die geeignet sind, das Opfer verächtlich zu machen. Einschlägig ist hier das Tatbestandsmerkmal "Verbreiten". Der Polizist behauptet nicht selbst, dass Haintzi beim VS ist (so wie es Asterix schreibt), sondern der Polizist sagt (wenn man sich das Video anguckt), dass dies auf Telegram stehen würde. Die Behauptung einer Mitarbeit beim VS ist auch geeignet, den Baurechts"experten" verächtlich zu machen.
Jetzt kommt der besondere Kniff. Normalerweise ist die Staatsanwaltschaft beweispflichtig. Bei der üblen Nachrede ist es aber so, dass jeder Tatsache den Tatbestand erfüllt, die nicht erweislich wahr ist. Die StA muss also nicht beweisen, dass Haintzi nicht beim VS ist, sie muss nur darlegen, dass es keinen Beweis dafür gbt, dass er dort tätig ist. Höchststrafe 1 Jahr, außer die Tat wird (wie hier geschehen) öffentlich oder durch die Verbreitung von Schriften begangen, dann sind es 2 Jahre.
3. Verleumdung: § 187 StGBObjektiver Tatbestand wie oben, allerdings muss der Täter im subjektiven Tatbestand diesmal wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Der § 187 StGB hat auch noch einen zweiten Tabestand, die Kreditgefährdung. Die falsch behauptete Tasache muss das Opfer nicht unbedingt verächtlich machen, es reicht auch, wenn die Kreditwürdigkeit des Opfers unberechtigt in Frage gestellt wird.
Höchststrafe 2 Jahre. Wenn öffentlich oder durch Schriften begangen 5 Jahre.
Da Haintzi den Polizisten natürlich maximal schädigen will, zielt er mit seiner Anzeige auf die öffentlich begangene Verleumdung, also auf eine Höchststrafe von 5 Jahren. Die §§ 185 und 186 StGB werden durch § 187 StGB verdrängt (der § 186 StGB ist beim § 187 SGB mit erfüllt, außer bei der Kreditgefährdung). Aber auch in diesem Fall wäre es ein Fall der Tateinheit oder Idealkonkurrenz, so dass sich an der Strafhöhe nix ändern würde (es wird dann nur die mit dem höchsten Strafmaß versehene Tat geahndet).
Da es aber vermutlich nicht zu beweisen ist, dass der Polizist sicher Kenntnis davon hat, dass Asterix nicht beim Verfassungsschutz ist, bleibt wohl nur die üble Nachrede übrig. Daher war es schlau, den Strafantrag nicht nur wegen Verleumdung zu stellen. So kann die Staatsanwaltschaft problemlos wegen übler Nachrede anklagen, obwohl die Anzeige wegen Verleumdung war.
Vermutlich wird das Ding erst einmal irgendwo beim Team Resopal kompostiert, bevor es irgendwann eingestellt wird.