Gewisse Szeneanwälte scheinen ein echtes Problem mit den Begründungen in ihren Anträgen zu haben.
So weit ist der Baurechtsexperte gar nicht gekommen. Er ist schon an der Zulässigkeit bzw. der statthaften Klageart gescheitert.
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage dient dazu, die Rechtswidrigkeit eines
erledigten Verwaltungsaktes feststellen zu lassen. Einstweiliger Rechtsschutz dient dazu,
für die Zukunft eine vorläufige Feststellung zu treffen. Dazu bedarf es eines Anordnungsgrundes. Anordnungsgrund ist regelmäßig, dass die Entscheidung im Hauptsachverfahren nicht abgewartet werden kann, weil sonst Nachteile drohen, die nicht später wieder rückgängig gemacht werden können.
Ein erledigter Verwaltungsakt liegt aber in der Vergangenheit, das schließt einen Anordnungsgrund für die Zukunft aus. Ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren erfordert ein Feststellungsinteresse. Dies kann zum Beispiel durch Wiederholungsgefahr gegeben sein. Aber das reicht noch nicht aus, um daraus einen Anordnungsgrund zu machen.
Eine Feststellungsklage dient der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. "Ich bin Journalist" ist aber kein Rechtsverhältnis. Außerdem ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage. Zulässig wäre eine Allgemeine Leistungsklage gewesen, dass die Polizei ihn als Journalisten zukünftig durch die Absperrungen lassen soll. Die Leistungsklage ist aber wiederrum subsidiär zur Verpflichtungsklage, mit der der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt werden kann. "Anerkennung als Journalist" scheidet hier aber aus, weil es eine solche Anerkennung nicht gibt und folglich ein entsprechender Verwaltungsakt auch nicht eingeklagt werden kann.