etzt kann @Gelehrsamer sich wieder auf den Standpunkt stellen, dass jede rechtswidrige Handlung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt.
Aber gerne doch.
Das ist mE übrigens eine der wenigen allgemein konsentierten Aussagen zu den Schutzgütern des Gefahrenabwehrrechts. Inwieweit auch heute noch abwehrbare Gefahren für Schutzgüter möglich sind, wenn die Rechtsordnung durch die inkriminierte Handlung nicht verletzt wird, ist hingegen schon wieder streitig.
Davon zu trennen ist die Verhältnis des Opportunitätsprinzips zum Legalitätsprinzip. Beispiel: In einigen Bundesländern wurde / wird die Herabstufung des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots zur OWi forciert, um der Polizei mehr Spielraum bei der Entscheidung über ein Einschreiten durch Ausklammerung aus dem Anwendungsbereich des Legalitätsprinzips zu geben. Nur trägt das in Wahrheit nicht, weil das Legalitätsprinzip bei einem Zusammentreffen von Gefahrenabwehrrecht und Strafrecht (Gefahr für die öff. Sicherheit aufgrund Straftat) das polizeirechtliche Entschließungsermessen nicht völlig ausschalten kann. Klassisches Beispiel: Das besetzte Haus muss nicht schon deshalb zwingend geräumt werden, weil zugleich ein Hausfriedensbruch vorliegt. Und das gilt auch bei Demos: Auch wenn aus der Demo heraus eine Straftat begangen wird, kann die Polizei von einem Einschreiten absehen - und umgekehrt kann sie bei einer hinreichend gewichtigen OWi (zb Verstoß gegen die MNS-Pflicht) einschreiten. Ob die jeweilige Pflicht aus einer Rechtsnorm folgt (Vermummungsverbot, Verordnung über MNS-Pflicht) oder aus einer versammlungsspezifischen Auflage, spielt im Ergebnis daher ebenfalls keine Rolle.
Diese Zusammenhänge jemandem von der Presse erklären zu wollen, wird aber regelmäßig scheitern