Die Ansicht der Polizei entspricht der von Ralf Lügfix vertretenen Linie bei seiner Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Auflösung der Demo am 1.8. in Berlin. Wenn da ein Urteil fällt, dann wissen wir es genau. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt das Opportunitätsprinzip. Die Behörde kann einschreiten, muss aber nicht. Anders als beim Legalitätsprinzip im Strafrecht.
Im Rahmen des Polizeirechts hat die Behörde sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen. Nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG "kann" die zuständige Behörde eine Versammlung auflösen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sind. "Kann" bedeutet, dass die Behörde ein Entschließungsermessen hat. Dies könnte jedoch auf Null reduziert werden, wenn bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind oder ein Nichteinschreiten unverhältnismäßig wäre.
Hier wird dann gerne das Argument angeführt, dass durch die poliezlichen Maßnahmen die Mengen noch dichter zusammengedrängt werden und die Maßnahmen somit nicht geeignet und damit unverhältnismäßig sind. Dieser Ansatz geht aber nach meiner Ansicht fehl, da ein Einschreiten bereits im Vorfeld hätte erfolgen müssen, zumal mit Leib und Leben bedeutende Rechtsgüter gefährdet sind.
Covidi0tenseitig wird dann wieder behauptet, dass es gar keine Gefahr für Leib und Leben gibt, die Polizei das also erst einmal beweisen soll. Auf diese Diskussion hatte die Polizei offensichtlich keine Lust und hat sich auf den verfassungsmäßig hohen Rang des Versammlungsrechts zurückgezogen. Das haben andere Polizeien auch schon so gehandhabt bei den Querlenkern. Aber selbst Berlin hat inzwischen begriffen, dass man sich damit auf lange Sicht mehr Arbeit macht als vom Hals hält. Selbst in Stuttgart wurden 2 der 4 Silvesterparties wegen Nichteinhalten der Infektionsschutzmaßnahmen aufgelöst.
Grotesk wird es vor allem deswegen, weil es ein gerichtlich bestätigtes Verbot gibt, was auf das Nichteinhalten von Infektionsschutzmaßnahmen gestützt war. Auch wurde die genehmigte Teilnehmerzahl deutlich überschritten. Es hätte somit genug Begründungen für ein Eingreifen geben.
"Ist nur eine Ordnungswidrigkeit" reicht nicht und geht auch fehl. Sollte es tatsächlich zu einer Ansteckung im Demonstrationsgeschehen kommen, dann wären wir im Bereich von Straftaten. Also entweder man hält eine Ansteckung in dem Covidi0tenhaufen für möglich, dann sind wir bei Straftat oder halt nicht, dann sind wir bei Ordnungswidrigkeit und es gibt keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Jetzt kann
@Gelehrsamer sich wieder auf den Standpunkt stellen, dass jede rechtswidrige Handlung ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit darstellt.
Fazit: Begründung der Polizei trägt nicht.
@dtx In Bayern ist ab Versammlungsbeginn die Polizei die Versammlungsbehörde (Art. 24 Abs. 2 S. 1 2. HS BayVersG)