a, und? Demos sind nicht genehmigungsbedürftig. Oder ist das in Dresden derzeit anders
Gemeint ist, dass Spotanversammlungen von der Versammlungsbehörde untersagt sind. Ich weiß nicht wie die das in Dresden gemacht haben. In Bremen gab es eine Allgemeinvergüfung mit der sämtliche Versammlungen im Stadtgebiet für den Samstag verboten wurden, außer es gibt eine Genehmigung der Versammlungsbehörde (für die Gegebkundgebungen). In so einer Konstellation macht die Aussage der Polizei Sinn.
BVerfG Hat jetzt auch "Njet" gesagt
https://www.dnn.de/Dresden/Lokales/Querdenken-in-Dresden-Bundesverfassungsgericht-bestaetigt-VerbotSpoiler
Querdenken in Dresden: Bundesverfassungsgericht bestätigt Verbot
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot der „Querdenken“-Demonstration in Dresden bestätigt. Damit ist klar, dass es heute keine offizielle Querdenken-Veranstaltung mehr geben wird.
Dresden
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat das Verbot der „Querdenken“-Demonstration am Samstag in Dresden bestätigt. „Der Eilantrag wurde abgelehnt“, sagte ein Sprecher der Deutschen Presse-Agentur.
Damit seien in diesem Fall alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft und die Veranstaltung sei endgültig untersagt. Der Anmelder hatte am Vormittag Verfassungsbeschwerde gegen das zuvor vom Dresdner Verwaltungsgericht und Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen bestätigte Verbot der Kundgebung gegen die Corona-Politik eingelegt.
Waren wieder Haintzelmänchen und Däbritz. Ein furchtbarer Antrag. Irgendwelches Gelaber, dass Corona-Schutzmaßnahmen niemals Rechtssätze sondern nur Machtanspruch sein können und dass das BVerfG als Hüterin der Verfassung einschreiten müsse, damit der Wesensgehalt von Art. 8 GG nicht auf Null reduziert wird.
Entsprechend abgekanzelt wurden sie auch in dem Urteil.
Haintzelmännchen halst schon
Herr Kollege, Herr Präsident, der Rechtsstaat funktioniert in Corona-Zeiten offenkundig nicht mehr. Ihre Ernennung zum höchsten Richter dieses Landes ist einer der Gründe dafür. Treten Sie zurück!
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Markus Haintz
Rechtsanwalt
https://t.me/RA_friede/189Ein Teil des des furchtbaren Gelabes der Klagespaten
https://t.me/RA_Friede/187Ralf Lügfix droht schon an, dass zukünftig Versammlungen ohne Anmeldung stattfinden werden.
Gut, dann kann man Euch Spaten endlich richtig an den Karren fahren. https://t.me/RA_Ludwig/376Anbei noch Ausschnitte aus der Antragsschrift an den VGH Kassel
Spoiler
Heute Abend (11.12.20) habe ich gegen ein Versammlungsverbot für den morgigen Samstag, 12.12.20, eine Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Angemeldet worden sind 40.000 Versammlungsteilnehmer.
Kernpunkte sind neben einem formalen Fehler, der dem Ordnungsamt unterlaufen ist und der vor wenigen Wochen in Baden Württemberg bereits für sich allein dazu geführt hat, dass rechtswidrige Auflagen aufgehoben werden mussten, die Folgenden:
1. Die Hessische Coronaverordnung verletzt die Menschenwürde. Der Coronaverordnung liegt eine verfassungswidrige Lesart des Tatbestandsmerkmals “Ansteckungsverdacht” zu Grunde. Nach dieser ist nämlich jeder ansteckungsverdächtig, qua seines bloßen Menschseins, welches natürlich umfasst, mit anderen in sozialen Kontakt zu treten. Nach dieser Lesart verliert das Merkmal Ansteckungsverdacht jegliche Unterscheidungskraft (weil wir Menschen soziale Wesen sind, geraten wir automatisch, unterschiedslos und ausnahmslos, also Alle unter Ansteckungsverdacht), weshalb eine solche Lesart verfassungswidrig ist; denn sie macht jeden Menschen qua Menschsein zu einer einzuhegenden Gefahr und damit zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns, was die Menschenwürde verletzt.
2. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat das Grundrecht des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf keines der folgenden Argumente auch nur mit einem Wort eingegangen ist:
a) Nach aktuellem wissenschaftlichen Stand treten im Außenbereich, also außerhalb geschlossener Räume, nahezu keine Ansteckungen auf. Von über 7000 beobachteten und dokumentierten Infektionen fand nur eine einzige im Außenbereich statt.
b) Die der Verbotsverfügung zugrunde gelegten "Inzidenzen" sind nicht aussagekräftig, weil sie weder dem, was nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zur Annäherung an tatsächliche Infektionszahlen ermittelt werden könnte, noch der gesetzlichen Legaldefinition von "Infektionen" entsprechen. Die aktuell übermittelten Fallzahlen ohne Korrekturen, wie etwa die Festlegung eines wissenschaftlich nachvollziehbaren Ct- Wertes oder einer zusätzlichen klinischen Diagnostik, die das Ergebnis des PCR- Tests bestätigt oder nicht bestätigt, sind kein rechtlich zulässiger Anknüpfungspunkt. Die aktuelle Anknüpfung an die Anzahl der positiven Testergebnisse ist vielmehr unwissenschaftlich und damit willkürlich.
c) Auch die Zahl der "Corona-Patienten" auf Intensivstationen ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Der Grund lässt sich unter b) nachlesen.
d) Die Angabe von mehr als 400 Todesfällen pro Tag in Deutschland, die mit Corona assoziiert werden, ist - gerade unter Berücksichtigung der unter c) und b) nachzulesenden Ausführungen - für sich genommen nicht aussagekräftig und widerspricht damit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Sachlichkeitsgebot.
e) Die dramatisch klingende Einschätzung des Gesundheitsamtes Frankfurt, die intensivmedizinischen Kapazitäten wären am Rande ihrer Kapazitäten, klingt weniger damatisch, wenn man eine plausible Erklärung für die Abnahme der Summe an regulär zur Verfügung stehenden Intensivbetten in Hessen seit dem 20. Oktober bis zum heutigen Tage in Betracht zieht: Fehlanreize im Bevölkerungsschutzgesetz, an denen sich die wirtschaftlich operierenden Krankenhäuser bei der Bettenbelegung zu orientieren haben. Außerdem sind die Intensivstationen im Winter regelmäig am Rande ihrer Kapazitäten.
3. Es ist mindestens tragisch, dass die Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der heilsamen Wirkung von sozialen Kontakten für ein gesundes Immunsystem vom Verwaltungsgericht vollkommen ignoriert wurden. Dies war nicht bloß ein esoterischer Hinweis. Es ist vielmehr so, dass - allgemein bekannt - ein gesundes Immunsystem Viren jeder Art weniger Angriffsfläche bietet und daher vor einer krankmachenden biologischen Reaktion im Wirt schützt. Das den Coronaverordnungen zugrundeliegende Konzept, die sozialen Kontakte grundsätzlich auf ein Minimum zu reduzieren, ist daher schon nicht geeignet, Gesundheitsgefahren durch das SARS-CoV-2 Virus abzuwehren.
4. Massenpsychologisch und massenmedial sich gegenseitig verstärkende Eindrücke einer allgemein sehr bedrohlich wirkenden Lage durch das SARS-CoV-2 Virus haben bei der rechtlichen Beurteilung einer Maßnahme, die das Versammlungsrecht einschränkt, vorliegend sogar in seinem Wesenskern berührt, außen vor zu bleiben. Ohne auch nur einen Infektionsvorfall durch eine Versammlung aus der Vergangenheit zu benennen, lässt es sich bei nüchterner Betrachtung nicht nachvollziehen, wenn aus diesem “Nichts” ein nahezu sicherer Eintritt eines Schadens für die Zukunft abgeleitet werden soll.
Schließlich habe ich versucht, dem VGH Kassel eine "goldene Brücke" zu bauen: Es wäre davon auszugehen, dass sowohl das OVG Bremen als auch das Bundesverfassungsgericht am vergangenen Wochenende eine andere (als die ablehnende) Entscheidung getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nur 1 von 7.000 Infektionen im Freien stattfindet.
https://t.me/RA_Friede/179https://t.me/RA_Friede/180