Das sieht das StGB durchaus auch so.
Es gibt aber Fälle, in denen
mit einer Handlung mehrere Tatbestände oder derselbe Tatbestand mehrfach erfüllt werden (ein Dieb, der die Tür einschlägt, um etwas zu stehlen, begeht neben dem Einbruchsdiebstahl auch Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) - das wird tateinheitlich behandelt und die Strafe richtet sich nur nach der schwersten Strafe. Wenn dann mit einem Einbruch mehrere Dinge geklaut werden, ist auch das nur ein Diebstahl.
Bei Tatmehrheit dagegen wird im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (wenn also zwischen den Taten keine Verurteilung erfolgte) die höchste Strafe erhöht, unter Berücksichtigung der Person (tataaa!) des Täters und der einzelnen Straftaten. Das darf bei Freiheitsstrafen bis 15 Jahre gehen.
Die falschen Atteste sind aber alle einzeln entstanden. Trotzdem dürfte
@Knallfrosch damit recht haben, dass eine gewerbsmäßige Begehung vorgeworfen wird (aus dem Bericht geht das nicht hervor, aber 4000 Zeugnisse sind anders schwer vorstellbar), und dann geht auch der Strafrahmen bei einmaligem Ausstellen bis 5 Jahre (was aber nur sehr theoretisch ist)
Alles nachzulesen im StGB unter §§ 52, 53, 58. Das Konzept von Tateinheit ist recht abstrakt, erst recht wenn es haarspalterisch wird, aber in den Grundsätzen sollte das alles aus dem Text des StGB nachvollziehbar sein. Wikipedia enthält auch gut lesbare Artikel dazu.
Wenn man sich die Mühe macht, die Gesetze zu lesen und sich die Gründe dafür vor Augen hält, ist das - gerade beim Strafrecht - durchaus ohne jahrelanges Jurastudium verständlich und nachvollziehbar.