Man konnte eine Äußerung unseres Kolumnisten zum neuerlichen Schirachschen Werk erwarten, wenn auch aufgrund voraufgegangener Auseinandersetzungen mit des Autors Schaffen auch mit einer Zurechtrückung des Dargestellten.
Spoiler
Am 3. Januar 2021 jedenfalls war einmal mehr der Dichter Ferdinand von Schirach auserwählt, uns gesellschaftliche Relevanz mittels eines »Experiments« nahezubringen. Über die Versuchsanordnung herrschte eine gewisse Uneinigkeit: Im Film wurde das Experiment als »Projekt« des Autors Schirach bezeichnet, weil 300 Kinobesucher in bewährtem Schirach–Setting mit der hochgradig relevanten Frage: »gerecht oder ungerecht« konfrontiert wurden. In früheren interaktiven Gerechtigkeits-Events lautete die Frage »richtig oder falsch« oder »schuldig oder nicht schuldig«. Das programmhistorisch Interessante am Projektcharakter war auch diesmal die verfehlte Fragestellung auf der Grundlage einer grob manipulativen Tatsachenpräsentation.
Nach Bekundung der Programmdirektion bestand das Experiment darin, dass zeitgleich zwei Versionen eines Spielfilms ausgestrahlt wurden, in denen angeblich aus unterschiedlicher Sicht derselbe Fall dargestellt wurde: im Ersten »Die Sicht des Kommissars«, in den dritten Programmen »Die Sicht des Verteidigers«. Das Experiment bestand, so sagte der Programmdirektor, darin, dass die Zuschauer sich »für diesen oder jenen Sender entscheiden« sowie wählen konnten, welche Perspektive sie lieber anschauen wollten. Fast hätte man sich denken können: Der Kommissar auf dem »Tatort«-Sendeplatz hat gewonnen. Man weiß nicht recht, ab man die »Experiment«-Behauptungen überhaupt ernsthaft beantworten soll. Wir belassen es bei dem Hinweis, dass erstens das Einschalten eines Films, den man nicht kennt, wenig über die Meinung sagt, die man zu einer an seinem Ende gestellten fiktiven Frage hat, und dass zweitens die Antwort auf die Frage, ob am Sonntag um 20.15 Uhr wohl mehr Menschen das Erste oder ein Drittes einschalten, mit deutlich weniger Aufwand zu prognostizieren wäre.
Worum ging es?
Die Frage nach dem Inhalt ist deshalb schwieriger, als man denkt, weil er nach besten Kräften verschleiert wurde. Programmdirektor Herres nannte es »einen Entführungsfall«, die Berichterstattung im Vorfeld kündigte eine Aufarbeitung des »Falls Daschner« bzw. des »Falls Gäfgen« an. Schirach verlegte das Ereignis in eine andere Stadt und tauschte das Geschlecht des Opfers aus, gestaltete die Story ansonsten aber so, dass 95 Prozent der Zuschauer das Ganze für eine nachgespielte Dokumentation des 18 Jahre alten Falls aus Frankfurt halten mussten. (Hierzu aus dem Handbuch fürs skrupelarme Geldverdienen: Wenn du die Leiche nicht persönlich interviewen kannst, zeig die Mutter beim Weinen oder lies das Tagebuch vor.) Es war wohl kein Zufall, dass die ARD und der Dichter uns nicht erklären, warum Namen und Orte ausgetauscht wurden. Eine Erklärung hätte nämlich neben der Frage der Gerechtigkeit auch die Frage nach der Ekelschwelle angesichts der voyeuristischen Wichtigtuerei mit dem Leiden Dritter aufgeworfen.
Die Schirach-Story ist rasch erzählt und erneut von erstaunlicher Schlichtheit, die sich hinter allerlei Bühnentheatralik verbirgt: Eiskalter Täter entführt zwölfjähriges Kind reicher Eltern und versucht, Lösegeld zu erpressen. Das Kind, dem er persönlich bekannt ist, tötet er unmittelbar nach der Entführung. Schwer erschütterter Kommissar, der mit einer (!) Kollegin ermittelt, ist aus Gefühls-Gründen »überzeugt«, dass ein fies dreinblickender junger Security-Mann der Täter sei. Der leugnet. Der Kommissar (Vorgesetzte scheint er nicht zu haben) stellt einen »Antrag« an die Polizeipräsidentin (!), den Beschuldigten foltern zu dürfen. Da der Antrag abgelehnt wird, geht der Kommissar morgens um 05.30 Uhr in die Untersuchungshaftanstalt, trägt sich ins Besucherbuch ein und unterzieht den Gefangenen einem etwa vierminütigen »Waterboarding«, also einem Scheinertränken, das dem Fernsehzuschauer aus Guantanamo-Berichten geläufig ist. Der Beschuldigte gesteht und verspricht, aus welchen rätselhaften Gründen auch immer, ewiges Stillschweigen über die Folter. Das tote Kind wird aufgrund des Geständnisses gefunden, der Täter angeklagt. Die Lichtgestalt des Stücks, der Verteidiger des Angeklagten (einmal mehr Rechtsanwalt Biegler genannt, des Dichters repetitiver Traum vom Alter Ego), befragt den Kommissar dermaßen geschickt sowie unter Vorweisung des Besucherbuchs, das er, anders als das Gericht, bei der Hand hat, dass der Polizist/Zeuge die Folter zugibt. Dann geht’s schnell: Beratung, Urteil, Freispruch, Abspann, Ende.
Die alternative Version »aus Sicht des Verteidigers« erspart uns die angestrengt empathischen Blicke des Kommissars (»habe auch eine Tochter in dem Alter«) und fügt den Aspekt hinzu, dass der Verteidiger beim Speisen Stress mit seiner Gattin hat, weil er den Kindermörder verteidigt. Ansonsten bleibt es im Wesentlichen gleich. In der Mediathek läuft eine dritte, verkürzte Version, angeblich »auf die Rechtsfrage reduziert«, um, so Herres, den »Sehgewohnheiten des Streamingpublikums« entgegenzukommen (scil.: das schafft keine 90 Minuten).
Hinzugefügt war schließlich eine seltsame Dokumentation über den Fall Gäfgen/Daschner, ergänzt um die Fälle der Entführung von Richard Oetker am 14. Dezember 1976 (Urteil des Landgerichts am 9. Juni 1980) und der Entführung und Ermordung von Anneli-Marie Riße am 13. August 2015 (Urteil des Landgerichts am 5. September 2016). Der Dichter selbst erläuterte dem Publikum, dass die Frage, ob Folter erlaubt sei, mit »Nein« zu beantworten sei. Das war angesichts der Spielfilm-Aufbereitung ein bisschen überraschend, aber hochgradig mehrheitsfähig, weil Schirach/Biegler ja vom Fach (Jurist) ist und daher eine Seite der Sache kundtut, die im Fernsehkosmos als »formaljuristisch« firmiert und sich notorisch durch schwere Moraldefizite zu erkennen gibt. Der Dichter vertritt dann aber, persönlich und heftig rauchend, parallel auch noch die moralische, also »gerechte« Sache. Über die Schicksalsfrage, ob das Recht gerecht sei, durften dann 300 preisgünstige »Projekt«-Statisten per Stimmzettel abstimmen und erwartungsgemäß der Ansicht sein, der Kommissar habe zwar »rechtlich« falsch, gerechtigkeitsmäßig aber richtig gehandelt. Kaum erwähnenswert, dass selbstverständlich alle fanden, es sei ungerecht, dass der schuldige Mörder im Film freigesprochen wurde. Herr Biegler im Film und Herr Schirach im Abspann sagen dazu aber mit milder Stimme, die Würde des Menschen sei unantastbar und die Folter eine sehr unzuverlässige Beweismethode.
Tatsächlich verhält sich alles ein wenig anders: Der Kindesentführer und -mörder Gäfgen sitzt eine lebenslange Freiheitsstrafe (mit Bejahung besonders schwerer Schuld) ab. Er war nach observierter Lösegeldübergabe festgenommen worden. Bei seiner Vernehmung bestritt er zunächst alles, dann »gestand« er unglaubwürdige Einzelheiten. Der stellvertretende Polizeipräsident D. ordnete, weil er annahm, das Kind lebe noch, an, dass der Vernehmungsbeamte dem Beschuldigten mit »Schmerzen, wie er sie noch nie erlebt habe«, drohen solle, damit er das Versteck des Opfers preisgebe. So geschah es, Gäfgen verriet aus Angst das Versteck; er hatte das Kind aber bereits kurz nach der Entführung getötet. Sein erzwungenes Geständnis wiederholte Gäfgen später ohne Zwang.
Die Strafkammer des Landgerichts hielt das ohne Zwang erneuerte Geständnis trotz der früheren rechtswidrigen Drohung für verwertbar. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom 2. Strafsenat des BGH verworfen, auch seine Verfassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Für die rechtsstaatswidrige Behandlung durch die Polizei erhielt er später eine Entschädigung, die mit seinen Schulden verrechnet wurde; an seiner Verurteilung änderte das nichts. Der die Drohung ausführende Polizeibeamte und der diesen anweisende Vorgesetzte D. wurden unter Vorbehalt geringer Geldstrafen schuldig gesprochen und verwarnt.
Fragen
Der Film und das sogenannte »Projekt« trugen den Titel »Feinde«. Die Auskunft darüber, was dieser Titel bedeuten soll, sind Autor und ARD schuldig geblieben. Die dem Spielfilm beigefügte Dokumentation warf überdies Fragen nach der Seriosität des angeblichen »Projekts« auf: Zum einen wurde mit keinem Wort erwähnt, dass und warum die Schirachsche Version in einigen wichtigen Punkten vom authentischen Fall abwich. Zum anderen blieb rätselhaft, was die beiden weiteren Entführungsfälle überhaupt mit dem Schirachschen Fall und der angeblich »zentralen Frage nach Recht und Gerechtigkeit« zu tun haben sollten: Um Folter ging es da nicht. Offenbar wurden wahllos irgendwelche schlimmen Entführungsfälle ausgesucht, um den Zuschauern noch ein bisschen mehr »authentisches« Gruseln zu bieten und ihnen nahezubringen, dass Entführer böse Menschen sind, die man im Eifer schon mal ein bisschen foltern kann.
Und zum Dritten wurde die einzig halbwegs spannende Frage nicht einmal erwähnt: Wie sähe es aus, wenn sich im Film herausstellte, dass der gefolterte Verdächtige unschuldig war? Mit höchster Wahrscheinlichkeit nämlich würden dann die Projektteilnehmer wie die Zuschauer das gerade Gegenteil dessen meinen, was sie im Film erklärten. Denn so sicher die meisten Menschen sind, dass Schuldige büßen müssen, so sicher sind sie, dass Unschuldigen nichts angetan werden dürfe.
Damit nähern wir uns einer der beiden entscheidenden Fragen: Wer ist hier schuldig, und woher wissen wir das? Hierzu gibt der Dichter Schirach eine kindlich schlichte Antwort: Sein Angeklagter ist in allen Versionen schuldig, weil es so im Drehbuch steht und die Zuschauer ihn deshalb bei der Tat beobachten können. Ohne dass es problematisiert wird, trennt der Film hier also in zwei Perspektiven: Der wissende Zuschauer kennt die Schuld des Verdächtigen und beobachtet den unwissenden Kommissar bei dessen gut gemeinter Aufklärungsfolter. Kaum ist das Wasser verschüttet und der Schuldige abgetrocknet, fügen sich die beiden Stränge aber wieder: Der Schuldige hat gestanden. Die eigentlich wichtige Frage, ob man durch Folter beweisen kann, dass ein Verdächtiger schuldig ist, verdreht Schirach in die Frage, ob man einem Schuldigen durch Folter ein Beweismittel abnötigen darf. Da die Verdrehung vor den Zuschauern angelegentlich verborgen wird, bemerken diese nicht, dass die Frage so falsch ist wie die Antwort dumm.
Das komplizierte Verhältnis zwischen materieller Wirklichkeit, festgestellter Wahrheit, Beweislage, Prozessrecht und materieller Strafdrohung ist den weitaus meisten Bürgern unbekannt, da sie seit Jahrzehnten mit immer denselben Verdrehungen bei Feierabendlaune gehalten werden. Sie halten die Frage nach der Zulässigkeit von Beweiserhebungen und Beweisverwertungen daher für eine juristische »Spitzfindigkeit«, die mit der Gerechtigkeit nichts zu tun habe und ihrer eigenen Aufmerksamkeit nicht bedürfe. In diesem Irrglauben werden sie vom Dichter Schirach regelmäßig bestärkt, der das Spektakel dazu noch mit der Weihe des Authentischen umnebelt.
Das Ergebnis ist die überaus schlichte »Überzeugung«, dass dem Schuldigen Schlimmes gebührt und dem Unschuldigen Gutes. Falls das Gesetz (»Recht«) das nicht hergibt, darf man »moralisch« ein bisschen nachhelfen, denn es trifft ja keinen Falschen. Auf das Argument des Verteidigers mit der »Menschenwürde« des Täters antwortet daher der TV-Kommissar aus der Tiefe der Zuschauerseele: Und was ist mit der Menschenwürde des Opfers?
Das ist leider deutlich daneben: In der Wirklichkeit ist der Gefolterte nicht Täter, sondern Beschuldigter, also ein Verdächtiger. Ob er dem Opfer als Täter gegenübersteht, ist gerade die Frage. Wer sie schon vorab beantwortet, hat es natürlich leicht: Warum soll man dem Schuldigen nicht Leid zufügen? Die Folter ist an dieser Stelle nichts anderes als die Untersuchungshaft in den üblichen Erregungsforen: Eine vorweggenommene Strafe, die gerecht ist, weil der Bestrafte der schuldige Täter ist.
Die Zuschauer stimmen also letzten Endes über sich selbst ab: Sie sind allemal unschuldig, also dürfen sie nicht gefoltert, eingesperrt, erschossen, verprügelt oder gequält werden. Die Bösen und Schuldigen, die Täter, dürfen sich »formaljuristisch« beschweren, aber nicht moralisch. Von hier aus ist es nur ein logischer Schritt zu der Frage, woher die »formaljuristische« Sichtweise eigentlich ihre Berechtigung bezieht. Die Antwort kann man jeden Tag auf »Querdenker«- und Pegida-Demos, in AfD-Anträgen oder Chaträumen hören und lesen: Formaljuristischer Verdächtigenschutz ist die Pervertierung des Rechtsstaats zum Täterschutz, ausgedacht von einer an sich selbst und an wirklichkeitsfernen Abstraktionen besoffenen Elite.
Antworten
In Wahrheit ist es anders, und sehr bedauerlich ist, dass diejenigen, die auf solche Verdrehungen hereinfallen, gerade die sind, die am häufigsten in das von ihnen selbst hingehaltene Messer laufen.
Tatsächlich ist die Behauptung grob falsch, wonach Folter kein geeignetes Mittel der Wahrheitserforschung sei – angeblich, weil gefolterte Menschen bereitwillig alles sagen und tun, um dem Schmerz zu entkommen. Wäre es derart simpel, hätte man schon vor langer Zeit wegen Ungeeignetheit mit dem Foltern aufgehört. Es ist eine abwegige Behauptung, jahrhundertelang hätten die Folterspezialisten aller Länder ganz übersehen, dass man unter der Folter lügt. Wer das glaubt, mag sich einmal ein wenig mit den Regeln der Folter im frühneuzeitlichen Inquisitionsprozess befassen. Folter ist ein hochwirksames und sehr zuverlässiges Mittel zur Wahrheitserforschung. Voraussetzung ist, dass der Folterer nicht ein schwachköpfiger Sadist, sondern ein intelligenter Polizist ist, der über Foltern hundertmal mehr weiß als jeder Gefangene und erst recht als jeder Filmzuschauer.
Es geht beim Foltern nicht darum, eine einzige, unwiederholbare Auskunft zu erlangen. Es geht um die ganze Wahrheit. Deshalb fragt man den Verhörten etwas, was man schon weiß. Wenn er lügt, prüft man es nach, quält ihn stärker und gibt ihm eine neue Chance. Immer wieder fragt man ihn nach Dingen, Namen und Ereignissen, die längst bekannt sind. Jede seiner Lügen wird aufgedeckt, jedes Mal wird die Folter schlimmer. Sagt er die Wahrheit, gibt man ihm Zuwendung und Hoffnung, nie weiß der Gefolterte, was die Vernehmer wissen. Es ist dann eine Frage der (kurzen) Zeit, bis der Gefangene nur noch die Wahrheit sagt. Anders gesagt: Folterer haben eine Folterausbildung. Sie wissen, was Vernehmungspsychologie ist. Sie haben die absolute Macht.
Auch deshalb ist die Schirachsche Geschichte grob unterkomplex. Denn es geht nicht um nette Kommissare, die »auch eine Tochter« haben. In der Wirklichkeit war es der Dienstvorgesetzte D., der den Kommissar anwies, mit Folter zu drohen. Es kommt nicht darauf an, ob er selbst oder der Polizist ein netter Mensch ist oder Mitleid hat mit dem entführten Kind oder dem gefolterten Beschuldigten. Es geht um Rechtfertigung staatlicher Eingriffe, nicht um die Nervenschwäche eines Einzelnen oder um sein Gewissen. Rechtmäßigkeit ist die Frage nach der Regelhaftigkeit, nicht nach dem subjektiv Zumutbaren.
Anders gesagt: Wenn es rechtmäßig wäre, Beschuldigte zu foltern, der Staat es also dürfte, dann wäre er dazu auch verpflichtet, wenn die regelhaften Voraussetzungen vorliegen. Dann könnten die Eltern des entführten Kindes eine einstweilige Verfügung erwirken, dass dem Verdächtigen der Reihe nach die Finger gebrochen werden sollen, bis er seine Komplizen oder das Versteck verrät. Dann hätte auch der Verteidiger oder sonst eine Person kein Recht zur »Nothilfe«, und der Gefolterte kein Notwehrrecht gegen die Qualen. Was rechtmäßig ist, kann nicht zugleich Unrecht sein.
Dazu kommen alle Weiterungen: Wenn Foltern ein Recht des Staates ist, kann der Vorgesetzte seine Untergebenen zum Foltern anweisen. Der Staat muss dann auch regeln, wie lange, wie weit und in welchem Verhältnis gefoltert werden darf: Wie viele Finger darf man brechen, wie viele Stromschläge versetzen, wie lange das Ertränken simulieren für welches Rechtsgut? Der mutmaßliche Mitorganisator des Terroranschlags auf das WTC, Chalid Scheich Mohammed, soll insgesamt 183-mal der Wasserfolter unterzogen worden sein (»FAZ«, 20. April 2009). Der Staat ist, auch wenn er schlecht ist, keine spontan agierende Mörderbande. Er verwaltet Macht. Der Rest folgt daraus: Schirach lässt im Film die (wohl aus Veröffentlichungen des Kolumnisten stammenden) Argumente vortragen, der Staat wäre zu »Folterschulungen« und einer »Folterordnung« (in welcher Form auch immer) verpflichtet. Beides kann in der Geschichte der Gestapo und der Stasi nachgelesen werden.
Es geht also nicht darum, ob Folter »ungeeignet« ist. Folter funktioniert gut, und sie bedient sich aller wissenschaftlichen Erkenntnisse und rationalen Zwecksetzungen, die erforderlich sind, um sie erfolgreich zu machen. Die Gleichsetzung mit frühneuzeitlichen Vernichtungsstrafen und stumpfsinniger Barbarei verharmlost und verzerrt die Sache. Das könnte man eigentlich schon wissen, wenn man »Der Fixer« von Bernard Malamut (1966) oder »1984« von George Orwell (1949) gelesen hat.
Und es geht auch nicht darum, ob Tätern Leid angetan oder Schmerz zugefügt werden darf. Die Frage, die sich tatsächlich stellt, ist einfach zu beantworten: Jeder Leser oder Zuschauer möge sich vorstellen, irgendein Kriminalkommissar habe das »Gefühl«, dass er Mitglied einer Räuberbande sei oder dass sein Sohn ein Kind sexuell missbraucht habe. Wäre es moralisch in Ordnung, wenn der Polizeibeamte dem verdächtigen Leser/Zuschauer mit einem Hammer den kleinen Zeh zerschlägt, um herauszufinden, ob er etwas Sachdienliches weiß? Wenn nein: warum nicht? Wem dazu nur einfällt, dass ihm sein eigener kleiner Zeh lieb, der von anderen aber egal ist, hat diese Kolumne vergebens gelesen.
Allen anderen kann angeboten werden: Weil der Staat (nicht: Kommissar Meier) seine Bürger in Friedenszeiten (und meistens auch im Krieg) nicht wie Sachen, Objekte, Sklaven, Tiere behandeln darf, egal aus welchem (guten) Grund. Das ist es, was wir »Menschenwürde« nennen. Es ist kein frommer Wunsch und keine »Anspruchsgrundlage«, sondern eine Umschreibung des Fundaments dessen, was wir als moderne staatliche Verfassung verstehen: Inhalt, Ziel, Versprechen, Wirklichkeit von 500 Jahren »bürgerlicher« Revolutionen in Europa, Amerika und anderswo. Menschenwürde in diesem Sinn hat nicht den weihevollen, quasireligiösen Ewigkeitscharakter, der dem Begriff oft anhaftet.
Es geht also nicht um den Mörder X oder den Kindesentführer Y in Filmen und Fallgeschichten, sondern ganz direkt um jeden Bürger. Wer den des Mordes verdächtigen Herrn G. »moralisch« foltern lassen will, müsste auch zustimmen, dass er selbst gefoltert wird, sein Ehepartner oder Kind. Man kann die Folter nicht aus immanenten Gründen der »Ungeeignetheit« und nur mühsam aus überzeitlichen Gründen der Moralphilosophie ablehnen. Es geht um die Staatsverfassung und die Grundlagen der Demokratie.
Kunst
Von Schirach ist, was Johannes Mario Simmel in den frühen Jahren war: Ein Trivialautor, der vorgibt, Menschen »abzuholen, wo sie sind«, und mit angestrengt moralisierender Pose den Ungebildeten enthüllt, dass das Leben kompliziert, seine Probleme aber mit gutem Willen auf übersichtliche Fragen reduzierbar seien. Zu diesem Zweck erfindet er angebliche »Abgründe«, die bei näherem Hinsehen Karikaturen derselben sind. Es ist leider nicht wirklich verwunderlich, dass dieses Eventangebot, aufgepeppt mit einer zweifelhaften »interaktiven« Demokratisierung der Entscheidung vorgestanzter Antworten, das Gefallen von Impresarios findet, die in Ethikseminaren zur Abschreckung noch immer das »Millionenspiel« (WDR, 1970) vorstellen, in Talkshows treuherzig beteuern, was sie »aus Gladbeck« angeblich alles gelernt haben, und dann freudetrunken zehn Millionen Zuschauer »Experimente« über Folter veranstalten und über »Recht und Gerechtigkeit« abstimmen lassen. Die Schirachschen Millionenspiele könnte man ignorieren, wenn sie nichts wären als Unterhaltung. Tatsächlich sind sie aber eine Aushöhlung der Wirklichkeit durch Vortäuschung und Verfälschung fiktiver Authentizität. »Historisches Programm« der ARD sollte es nicht sein, interaktive Gerichts- und Moralshows anhand des Leidens von Verbrechensopfern zu veranstalten.