Ich meine mich zu erinnern, daß wenn ich mein Auto an jemanden verleihe, ich in der Verantwortung bin wenn derjenige keinen Führerschein hat.
Du erinnerst Dich richtig.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) "wird bestraft, wer (...) als Halter eines Kraftfahrzeugs (...) zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat (...)."
Das fragliche Kfz kann dann auch eingezogen werden (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 StVG). Einziehung bedeutet übrigens in der Regel, dass das Eigentum an der Sache (oder das Recht, soweit ein Recht eingezogen wird) auf den Staat übergeht,
§ 75 StGB. Das gilt übrigens auch dann, wenn der eingezogene Gegenstand dem Täter gar nicht gehört, aber der Eigentümer die Sache dem Täter "für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat", Abs. 1 Nr. 2. Im Falle der Fitzek nur zur Verfügung gestellten Kfz bedürfte es der spezialgesetzlichen Anweisung des StVG also u.U. gar nicht.
Das heißt aber nicht, dass der
@Anmaron mit seiner Frage falsch läge. Im Gegenteil. Denn
§ 74f StGB sieht gerade den Vorbehalt einer Einziehung unter der Anweisung über die ansonsten einzuziehenden Gegenstände in einer bestimmten Weise zu verfügen (Abs. 1 Nr. 3). Das wäre z.B. die Anweisung, das KfZ nicht mehr einem gewissen Serienverkehrsstraftäter zu überlassen.
Allerdings gibt es laut
@Wittenberger (über dessen Wohnsitz oder Aufenthalt, ob gewöhnlich oder gelegentlich, in, um oder außerhalb von Wittenberg oder sonstige wie auch immer oder nicht geartete Beziehung zu Wittenberg ich ausdrücklich nicht spekulieren möchte) in Wittenberg leider zu wenig (Leute wie den) Wittenberger, die soetwas anzeigen oder verfolgen könnten.
Muss man akzeptieren, darf man nicht kritisieren.
Nachtrag: Das Problem mit der Einziehung ist, dass das geschilderte dem Strafrecht angehört und dahingehend sehr langsam ist. Ist auch Aufgabe der Justiz, insb. der Staatsanwaltschaft, das anzuregen und vor Gericht durchzusetzen. Davon zu unterscheiden wäre noch eine polizeiliche Beschlagnahmung im Rahmen der Gefahrenabwehr. Das ist dann wieder eine gänzlich andere Geschichte.