Den "Beweisantrag" habe ich inzwischen überflogen, halte ihn aber nicht für das, was er zu sein vorgibt, also nicht für einen Beweisantrag. Zunächst einmal unterstellt der "Antrag", dass unklar sei, was mittels "Holocaustleugnung" geleugnet werde, also was der Gegenstand des Holocaust sei. Dabei fragt sich schon, ob damit nicht eine reine Wiederholung des (abgelehnten) Antrags auf Verfahrenseinstellung gegeben ist. Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde ja eben genau mit demselben Argument begründet, dass unklar sei, was da eigentlich geleugnet worden sei soll, die Anklage sei daher nicht spezifisch.
Mit dieser Argumentation hat die Verteidigung allerdings bereits Schiffbruch erlitten, man könnte sich wohl auf den Standpunkt stellen, dass ein Aufwärmen dieses "Arguments" nur der Verfahrensverschleppung diene, also querulatorisch sei.
Dann wird beantragt, das Gericht solle "erörtern". Konkrete Angaben, welche Beweise oder welche Art von Beweisen zu erheben seien, habe ich nicht finden können. Somit fehlt es dem Antrag an dem, was einen Beweisantrag ausmacht, nämlich an der Nennung der zu erhebenden Beweise.
Schlimmer noch: Der Begriff "Erörterung" deutet an, dass es hier eher nicht um die Abnahme von Beweisen geht, sondern eigentlich um eine rechtliche Einschätzung. Ein Beweisantrag kann sich aber nicht auf Rechtsfragen, sondern nur auf Tatsachen beziehen. Ein etwaiger Hinweis auf anzuwendende Gesetzesbestimmungen oder eine Darlegung der eigenen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts gehört nicht in einen Beweisantrag, sondern in den Schlussvortrag.
So richtig klar wird auch nicht, welchem Beweisziel die vorgeschlagenen "Erörterungen" dienen sollen. (Klar, im Grunde sieht der Verfasser wohl, dass er sich, wenn er das Beweisziel offen ausspräche, die Holocaustleugnung zu eigen machen würde, weshalb er dieses wohlweislich nicht deutlich nennt.)
Kurz: Ein Beweisantrag, der seinen Namen verdient, sieht völlig anders aus. Das vorliegende Papier wirkt eher so, als ob man bei Fatzke in die Lehre gegangen wäre.