Wenn ich hier noch mal nachfragen darf:
Nerling ist beim Landgericht angeklagt.
Das widerspricht der Aussage des N, über die netterweise Anfang Juni berichtet wurde:
[…] Manchmal mischt das Schicksal günstig seine Karten und so in diesem Fall, denn mir wurde ein Angebot zugestellt […] und zwar vom Amtsgericht Tiergarten [Hervorhebung d. d. Verf.]. […] und haben mich eingeladen, es ist wirklich eine Ladung, am 26.08. um 9:30 Uhr bei ihnen mein Geburtstag zu feiern, in der Turmstraße 91. Da habe ich mir gedacht, Donnerwetter, das ist wirklich freundlich, das weiß ich sehr zu schätzen. […] Und ich glaube, die haben gedacht, na der Volkslehrer wird 42, da machen wir ihm eine Freude, denn 42 ist ja auch kein alltägliches Alter. 42 ist ja die Lösung oder die Antwort auf alle Fragen, wie wir wissen. […] Der Saal 101, das finde ich schön. A ist der Anfang von allem und 101, der binäre Code, ein Zeichen für die Schöpfung eigentlich. […] Es ist nicht nur so, dass sie uns den Saal geben, dass wir da ein bisschen feiern können, sondern es gibt auch einen schönen Programmpunkt und zwar haben sie eine kleine Rückschau auf meine wilde Zeit in Berlin vorbereitet. […] Da arbeiten offenbar Leute, die sich sehr mit mir und meiner Arbeit beschäftigt haben […] Und zwar geht es da z.B. um solche Sachen wie Körperverletzung, also das haben sie jetzt hier als kleinen Appetithappen mal aufgeschrieben. Körperverletzung, interessant […] Ich kann mich daran z.B. gar nicht mehr erinnern […] Deswegen bin ich sehr froh und danke auch sehr für diese Einladung und ich hoffe, ihr werdet zahlreich kommen. […] Ich werde auf jeden Fall eine Rede halten, das habe ich mir diesmal fest vorgenommen. […] Ich freue mich jedenfalls sehr darauf. […]
Eine Anklage beim Landgericht setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu beantragen. Bei summarischer Betrachtung wäre das nicht ganz fernliegend, denn allein schon § 130 Abs. 3 StGB droht bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe an. Wenn man sich den denkbar geringfügigsten Verstoß einerseits und den denkbar schwerwiegendsten andererseits vorstellt, wären Ns Taten sicherlich allein schon wegen seiner Absichten, erneut eine nationalsozialistische "Volksgemeinschaft" mit der damit zwangsläufig verbundenen Schreckensherrschaft zu errichten, im höchsten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Wenn das Haverbeck-Video nicht zum Ausschöpfen des vollen Strafrahmens führt, was wäre denn dann dafür erforderlich? Ich habe aber Zweifel, ob die Staatsanwaltschaft das auch so einschätzt.
Taten, die unter § 74 Abs. 2 GVG fallen, trauen wir dem N zwar von der Persönlichkeit her ohne weiteres zu, aber das hätten wir sicherlich mitgekriegt. Die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung sind nicht erfüllt, und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegt auch nicht unmittelbar auf der Hand.
Der Strafrichter / die Strafrichterin am Amtsgericht hat eine Strafgewalt von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Erwartet die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren (d. h. ohne Möglichkeit einer Bewährungsstrafe) bis zu vier Jahre, klagt sie vorm Schöffengericht an. Das wäre ja immerhin schon mal was.
Gutes Erwartungsmanagement führt zu mehr Lebensfreude, weshalb ich um nochmalige Prüfung bitte, ob N wirklich vorm Landgericht angeklagt wird.