Autor Thema: Der Volksleerer - Nikolai Nerling  (Gelesen 1763516 mal)

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Offline Vollmond

Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10770 am: 8. August 2020, 17:23:10 »
Der blonde (Sonnen)Hutständer war heute in Stuttgart. Bestimmt wollte er wieder provozieren und Anzeigen schreiben lassen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10771 am: 8. August 2020, 19:07:34 »
Solange er nicht rechtskräftig verurteilt wurde, kannst ihn doch nicht als verurteilten Leugner bezeichnen.
Du kannst ihn sicherlich als HolocaustLeugner bezeichnen -inwieweit er sich dann anzeigt steht auf einem anderen Blatt- aber verurteilt ist er deswegen bisher nach den Buchstaben des Gesetzes nicht. Das ist eine unwahre Tatsachenbehauptung

Äh, er ist verurteilt. Die Rechtskraft ist eine ganz andere Frage. Selbstverständlich darf er mit der wahren Tatsachenbehauptung, er sei verurteilter Holocaustleugner, apostrophiert werden.
 
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Offline Vollmond

Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10772 am: 8. August 2020, 20:26:34 »
Der blonde Hutständer hat noch ein Video, das Welt nicht braucht, in die Freiheit entlassen.

Ansonsten sei er wohl auf dem Weg nach Dortmund, wo sich morgen meines Wissens "Querdingens NRW" produzieren will. Ob er sich bei seinen Nazikumpels von "Die Rechte" noch blicken darf?
« Letzte Änderung: 8. August 2020, 20:52:11 von Vollmond »
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10773 am: 8. August 2020, 20:37:30 »
"das Archiv" bekommen wir auch noch weg.


Was muß ich schreiben?  ;)
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Offline Neubuerger

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10774 am: 8. August 2020, 21:01:53 »
"das Archiv" bekommen wir auch noch weg.


Was muß ich schreiben?  ;)

Das waren Videos von den Coronademos. Da hilft sicher ein Hinweis auf seine bereits gelöschen Kanäle und die Verbreitung von Fakenews über die Coronapandemie. :whistle:
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline SchlafSchaf

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10775 am: 8. August 2020, 21:10:41 »
Solange er nicht rechtskräftig verurteilt wurde, kannst ihn doch nicht als verurteilten Leugner bezeichnen.
Du kannst ihn sicherlich als HolocaustLeugner bezeichnen -inwieweit er sich dann anzeigt steht auf einem anderen Blatt- aber verurteilt ist er deswegen bisher nach den Buchstaben des Gesetzes nicht. Das ist eine unwahre Tatsachenbehauptung

Äh, er ist verurteilt. Die Rechtskraft ist eine ganz andere Frage. Selbstverständlich darf er mit der wahren Tatsachenbehauptung, er sei verurteilter Holocaustleugner, apostrophiert werden.

Solange das Urteil keine Rechtskraft hat, gilt er nicht als verurteilt
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10776 am: 8. August 2020, 21:27:59 »
Solange das Urteil keine Rechtskraft hat, gilt er nicht als verurteilt

Sorry, aber das stimmt schlicht nicht. Richtig ist: Er ist verurteilt, bis ein höheres Gericht die Verurteilung aufhebt. Sofern dies nicht geschieht, ist er rechtskräftig verurteilt.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10777 am: 8. August 2020, 22:25:53 »
Solange das Urteil keine Rechtskraft hat, gilt er nicht als verurteilt

Sorry, aber das stimmt schlicht nicht. Richtig ist: Er ist verurteilt, bis ein höheres Gericht die Verurteilung aufhebt. Sofern dies nicht geschieht, ist er rechtskräftig verurteilt.

Wie sagt unsere Kundschaft immer so schön -  informier dich mal.
Und frag dich mal was Berufung bedeutet und warum es mitunter Jahre dauert bis Kunden von uns im Knast sind.
https://akh-h.de/node/4097
« Letzte Änderung: 8. August 2020, 22:28:32 von SchlafSchaf »
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10778 am: 8. August 2020, 22:28:27 »
Wie sagt unsere Kundschaft immer so schön -  informier dich mal.
Und frag dich mal was Berufung bedeutet und warum es mitunter Jahre dauert bis Kunden von uns im Knast sind.

Sobald - wie vor dem AG Dachau - ein Schuldspruch erfolgt, ist der Angeklagte verurteilt. "Verurteilung" impliziert keineswegs Rechtskraft. In Rechtskraft muss eine Verurteilung hingegen erwachsen, damit die Strafe vollstreckt werden kann.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10779 am: 8. August 2020, 22:30:26 »
Wie sagt unsere Kundschaft immer so schön -  informier dich mal.
Und frag dich mal was Berufung bedeutet und warum es mitunter Jahre dauert bis Kunden von uns im Knast sind.

Sobald - wie vor dem AG Dachau - ein Schuldspruch erfolgt, ist der Angeklagte verurteilt. "Verurteilung" impliziert keineswegs Rechtskraft. In Rechtskraft muss eine Verurteilung hingegen erwachsen, damit die Strafe vollstreckt werden kann.

Gegen den Strafbefehl hat er Berufung eingelegt, und jetzt? Warum wird nicht einfach vollstreckt wenn er deiner Meinung nach (rechtskräftig) verurteilt wurde?
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10780 am: 8. August 2020, 22:38:26 »
Gegen den Strafbefehl hat er Berufung eingelegt, und jetzt? Warum wird nicht einfach vollstreckt wenn er deiner Meinung nach (rechtskräftig) verurteilt wurde?

Er hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt. Daher kam es zur Verhandlung vor dem AG Dachau. Dort wurde er u.a. wegen Volksverhetzung in Form von Holocaustleugnung (§ 130 III StGB) verurteilt.

Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da mit Rechtsmittel der Berufung angegriffen. Daher kann die Strafe noch nicht vollstreckt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass er gegenwärtig wegen Holocaustleugnung verurteilt ist.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10781 am: 8. August 2020, 23:10:06 »
Zitat
Sorry, aber das stimmt schlicht nicht. Richtig ist: Er ist verurteilt, bis ein höheres Gericht die Verurteilung aufhebt. Sofern dies nicht geschieht, ist er rechtskräftig verurteilt.

Er wird also im Rahmen der Berufunfsverhandlung ein zweites Mal wegen der gleichen Tat verurteilt....

In einem anderen Faden haben wir über das Urteil gegen ein früheren SS-Wachmann diskutiert. Gegen das Urteil haben Anklage und Verteidigung Rechtsmittel eingelegt. Sollte der Mann jetzt vor oder während der nächsten Verhandlung versterben, würde er als „unschuldig“ sterben.

Für mich aber jetzt E.O.D. hier
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10782 am: 8. August 2020, 23:11:58 »
Da haben wir doch hier im Forum ein schönes Beispiel:
Die ersten Raser sind wegen Mordes verurteilt (n. rkr.)

Das geht unter dem Titel schon eine Weile so, bisher hat sich auch noch niemand beschwert (soweit ich weiß!), daß die bislang nicht rechtskräftige Verurteilung keine Verurteilung gewesen sei.

Vielleicht sollte man zwischen 'rechtskräftig verurteilt' und 'verurteilt, aber bislang ist das Urteil ohne Rechtskraft' unterscheiden.

Verurteilt wurde er in beiden Fällen. Was sich daraus ergibt, steht auf einem anderen Blatt. Oder?

Und was den Wachmann angeht … wenn der frühzeitig stirbt, ist er nicht unschuldig gestorben. Er ist vielleicht sogar verurteilt gestorben. Nur halt nicht rechtskräftig verurteilt. Aber verurteilt auf jeden Fall. Denn ein Urteil gab es. Ob das Bestand hat, das ist die andere Frage.
« Letzte Änderung: 9. August 2020, 00:07:00 von theodoravontane »
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10783 am: 8. August 2020, 23:58:38 »
Er wird also im Rahmen der Berufunfsverhandlung ein zweites Mal wegen der gleichen Tat verurteilt....
Nein. Das Berufungsgericht überprüft die Verurteilung. Entweder bestätigt es sie (dann bliebe noch die Revision) oder es hebt sie auf.

In einem anderen Faden haben wir über das Urteil gegen ein früheren SS-Wachmann diskutiert. Gegen das Urteil haben Anklage und Verteidigung Rechtsmittel eingelegt. Sollte der Mann jetzt vor oder während der nächsten Verhandlung versterben, würde er als „unschuldig“ sterben.
Die Unschuldsvermutung ist wiederum eine andere Ebene, die man nicht vermischen sollte: Sie gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung. Sie bindet allerdings nur den Staat und die Presse, nicht den einzelnen Bürger. Nach ständiger Rechtsprechung darf jedermann bereits nach Erhebung der Anklage öffentlich äußern, er halte den Angeklagten für schuldig. Das wäre dann eine zulässige Meinungsäußerung.

Jedenfalls, zurück zum Thema: Da der Leerer nun einmal nachweislich verurteilt wurde, darf man diese wahre Tatsachenbehauptung auch aufstellen. Der Umstand, dass die Verurteilung nicht rechtskräftig ist und für den Leerer weiterhin die Unschuldsvermutung streitet, steht dieser wahren Tatsachenbehauptung nicht entgegen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10784 am: 9. August 2020, 04:13:05 »
Ach, Kinder.

Ihr habt alle Recht.

Das @SchlafSchaf hat Recht damit, dass ein nicht rechtskräftiges Urteil von der Justiz (bzw. vom Staat allgemein) ignoriert wird. Wegen der Unschuldsvermutung und weil der Prozess bis zur Rechtskraft des Urteils nicht abgeschlossen ist. Das ergibt sich für die Berufung insbesondere aus § 316 Abs. 1 StPO, für die Revision steht das gleiche nochmal in § 343 Abs. 1 StPO. Der ursprüngliche Strafbefehl konnte aufgrund § 410 Abs. 3 StPO nicht rechtskräftig werden. Der Staat betrachtet in seinem Verhältnis zum einzelnen Bürger den Bürger deshalb und wegen der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) als "nicht verurteilt" an.

Funfact am Rande
Das mit der Unschuldsvermutung steht explizit tatsächlich nur in der EMRK. Für unsere Verfassung können wir nur behaupten, dass die Unschuldsvermutung essentieller Bestandteil von Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, ist. Das ist zwar richtig, aber etwas apodiktisch und das ist schlechter Stil.
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Dieses besondere "nicht rechtskräftig verurteilt" lässt sich übrigens auch an anderer Stelle ablesen: Dem Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG). Das legt nämlich in § 3 Nr. 1 BZRG fest, dass "strafgerichtliche Verurteilungen" ins Register eingetragen werden und unter der Überschrift "Verurteilungen" in § 4 Hs 1 BZRG steht dann etwas von "rechtskräftigen Entscheidungen". Der Staat sieht seinen Bürger erst als verurteilt an, wenn er rechtskräftig verurteilt ist.

Auftritt Volksnikki.
:nikolai: Hallo Freunde! Seht Ihr? Ich bin nicht verurteilt! Ich darf nicht sagen, weswegen ich nicht verurteilt wurde, weil dann würde ich ganz sicher verurteilt, aber ich bin nicht verurteilt. Läuft jemandem hinterher und ruft begeistert: Nicht verurteilt! Dreht sich in die Kamera, achtet darauf, dass sein Mikro gut sichtbar ist. Nicht verurteilt, Freunde! Da haben wir es den Un-Rechten mal wieder so richtig gezeigt!

Jaja. Geh im Bunker spielen.

:nikolai: Wohlan! (ab)

Bisher hatte aber nur das @SchlafSchaf Recht und ich hatte ja versprochen, dass der @Volksleerer auch Recht haben darf. Also weiter im Text. Jetzt kommt nämlich das mit der Meinungsfreiheit.

:nikolai: Meinungsfreiheit? Die gibt es hier in der BRD, im freiesten Deutschland aller Zeiten gar nicht. Wenn es die gäbe, dann wäre ich nicht veurteilt worden. Aber das bin ich ja auch gar nicht, Freunde, erinnert Ihr euch? Nicht verurteilt!

Der Bunker, Volkshopser. (Hopser ab)

Also, Meinungsfreiheit. Wenn der @Volksleerer über den _Volkslehrer sagt, letzterer sei wegen Volksverhetzung verurteilt, dann wird's ein bisschen kompliziert. Denn wenn jemand wegen Holocaustleugnung (= Volksverhetzung) verurteilt ist, dann ist das etwas, was in unserer Gesellschaft nicht gerne gesehen wird. Deswegen wird es ja auch bestraft. Außerdem machen das mit der Holocaustleugnung vor allem schlechte Menschen. Man könnte schon sagen, wenn jemand über jemand anderen sagt, dieser sei wegen Holocaustleugnung verurteilt, dann ist das geeignet, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Und schon sind wir im Bereich des § 186 StGB, Üble Nachrede. Und wenn das mit der Verurteilung gar nicht stimmt und derjenige, der davon redet, das sogar weiß, sogar im Bereich der § 187 StGB, Verleumdung.

:nikolai: Anzeige! Anzeige! Ich will den anzeigen! Der hat gesagt, dass ich verurteilt bin, aber das ist noch gar nicht rechtskräftig! Deshalb will ich den jetzt anzeigen! Nicht rechtskräftig! Also, meine Verurteilung. Nicht meine Anzeige!

Hopser! Bunker! Jetzt! (Hopser ab)

Der @Volksleerer hat schon das böse Wort "Tatsachenbehauptung" in den Mund genommen. Darum geht es nämlich in §§ 186 f. StGB. Tatsachen sind in dieser Beziehung übrigens das Gegenteil von Meinungen. Tatsachen kann man nämlich beweisen (draußen ist es 30 Grad warm), Meinungen nicht (draußen ist schönes Wetter). Jetzt spricht Art. 5 GG aber von "Meinungsfreiheit" und nicht von "Tatsachenbehauptungsfreiheit". Also müssen wir ein bisschen Jura machen (aber nur ein bisschen).

Obwohl sie nämlich das Gegenteil von Meinungen sind, werden auch Tatsachenbehauptungen von der Meinungsfreiheit geschützt. Zum Beispiel dann, wenn sie als Grundlage dienen, eine Meinung zu bilden. Wenn es darum geht, ob das Wetter schön ist, dann fällt auch die Info, dass es 30 Grad warm ist, unter die Meinungsfreiheit. Und die Tatsache, ob er verurteilt ist oder nicht, ist vielleicht nicht ganz unwichtig für die Frage, ob der Obersturmbannleerer ein schlechter Mensch ist. Sagen wir also der Einfachheit halber, dass die Behauptung, der Möchtegerntänzer sei verurteilt, erstmal unter die Meinungsfreiheit fällt.

Jetzt wissen wir alle, dass Grundrechte (auch die Meinungsfreiheit) einschränkbar ist. Deswegen ja auch das mit Nikolais noch-nicht-rechtskräftiger Verurteilung. Konkret sagt Art. 5 Abs. 2 GG uns, dass man die Meinungsfreiheit einschränken kann, wenn es um den Schutz der Jugend oder den Schutz der persönlichen Ehre geht oder man ein allgemeines Gesetz dafür hat. Das einzig Jugendliche am Volkshopser ist sein schlichtes Gemüt und für diesen Vergleich muss ich mich jetzt in aller Form bei allen Jugendlichen älter als vier Jahre, entschuldigen. Also fällt das schonmal flach. Bleiben noch der Ehrschutz und das allgemeine Gesetz. Das mit dem Ehrschutz könnte klappen, wobei wir dann das Problem haben, dass wir uns schon fragen müssen, ob so einer wie Nikolai überhaupt einen Funken Ehre im Leib hätte, den man schützen könnte. Oder wir nehmen einfach das allgemeine Gesetz, das klappt auf jeden Fall. Allgemeines Gesetz heißt, dass es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten darf (Ausnahme: Holocaustleugnung, aber das klären wir dann nach Rechtskraft der Verurteilung, okay?). Passt, denn es geht ja bei übler Nachrede und Verleumdung darum, irgendwas zu sagen, was nicht stimmt und nicht darum, irgendwas bestimmtes zu sagen.

Sieht bislang wirklich schlecht aus für den geschätzten Mitforisten. Warum erzähle ich das alles, wenn ich ihm doch eigentlich Recht geben wollte? Ganz einfach, weil es hier ja noch nicht aufhört.

Die Gerichte müssen, wenn sie die Gesetze (also zum Beispiel §§ 186 f. StGB) anwenden, die Grundrechte beachten. Also zum Beispiel die Meinungsfreiheit des geschätzten Mitforisten. Das führt bei der Einschränkung der Meinungsfreiheit dazu, dass es etwas gibt, was man als "Wechselwirkungslehre" bezeichnet. Das bedeutet, dass die Meinungsfreiheit mit dem Gesetz, das sie einschränkt, in Wechselwirkung tritt und im Rahmen dieser Wechselwirkung nun selbst das Gesetz wieder einschränkt. Knapp zusammengefasst: Ein Gesetz, das die Meinungsfreiheit einschränkt, muss selbst möglichst meinungsfreiheitsfreundlich sein bzw. ausgelegt werden. Das ist der Teil mit dem freiesten Deutschland, das es je gab. In der Praxis führt die Wechselwirkungslehre dazu, dass man nur dann verurteilen kann, wenn ausschließlich etwas verurteilenswertes mit einer Aussage gemeint sein kann.

Funfact am Rande
Es gibt dazu wirklich lesenswerte Rechtsprechung zur Beleidigung von Polizisten. So sind Leute schon damit durchgekommen, Polizisten bei der Geschwindigkeitskontrolle am Fahrbahnrand als "Wegelagerer" zu bezeichnen oder Polizisten in damals noch grüner Uniform in Waldnähe mit "Herr Oberförster" anzureden. Eine andere Entscheidung hat sich in den Gründen ausführlich damit auseinander gesetzt, welche besonderen und geschätzten Qualitäten den "Bullen" aus der Masse der gewöhnlichen Rindviecher herausheben, usw. usf.
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Das bedeutet, dass wir die Aussage des geschätzten Mitforisten nicht scheuklappenbesetzt buchstabengetreu verstehen dürfen. Wir dürfen nicht einfach sagen "Ja, aber wegen der Unschuldsvermutung und der StPO ist der Hopser ja technisch gesehen gar nicht strafrechtlich verurteilt." Sondern wir müssen seine Aussage auslegen und uns damit beschäftigen, was er denn eigentlich gemeint hat. Und gemeint hat er, das lasen wir hier zur Genüge: "Der Antänzer, der stand mal vor Gericht und das Gericht hat über ihn gesagt: 'Der Angeklagte wird wegen Volksverhetzung verurteilt.' Die haben das sogar aufgeschrieben, in ein Urteil." Und wenn ein Gericht sagt, dass jemand verurteilt wird, dann kann man schon sagen, dass der danach verurteilt (worden) ist.

Der Umstand, dass die Verurteilung nicht rechtskräftig ist und für den Leerer weiterhin die Unschuldsvermutung streitet, steht dieser wahren Tatsachenbehauptung nicht entgegen.

So ist es nämlich. Und deshalb hat auch der Kollege Volksleerer (nur @echt? mit 2 e!) Recht.

Jedenfalls fast.
Die Unschuldsvermutung (...) bindet allerdings nur den Staat und die Presse (...).
Das kann ich so nicht stehen lassen. Natürlich bindet die Unschuldsvermutung als solche nur den Staat. Alles andere macht keinen Sinn. Die Presse verpflichtet sich zwar, dem Rechnung zu tragen (vergleiche den Pressekodex), aber das kommt von der Presse selbst und nicht vom Gesetzgeber. Ist auch gut so. Und auch die Presse darf deutlich machen, dass sie glaubt, dass an der Schuld einer Person durchaus "etwas dran ist". Das nennt sich dann "Verdachtsberichterstattung". Im Prinzip folgt es den gleichen Mustern wie ich sie in Bezug auf den geschätzten Kollegen und seine Auffassung zum Verurteilungsstatus des Antänzers geschildert habe. Der Unterschied liegt darin, dass eine Presseberichterstattung ungleich schwerer wiegt als ein Foren-Beitrag. Deshalb muss man da insbesondere hinsichtlich der Folgen des Betroffenen nochmal etwas genauer hinschauen und kommt dann manchmal zu einem anderen Ergebnis. Aber nicht immer.

Die Presse dürfte z.B. über den Attentäter von Halle als "den Schützen von Halle" schreiben. "Der mutmaßliche Schütze von Halle", wo es doch ausreichend Videobeweis gibt, wäre auch reichlich lächerlich.

Und Lächerlichkeit ist nun wirklich nicht das, was Gesetze bezwecken. ;)
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Und jetzt habt Euch alle lieb. Danke.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.