Autor Thema: Der Volksleerer - Nikolai Nerling  (Gelesen 1772075 mal)

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Offline Neubuerger

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10350 am: 18. Juni 2020, 10:31:08 »
Keine Sorge, läuft. Kennst Du nicht das Heul-Video wegen seiner Finnischen Bank? Oder das Video wo er mit einer Sitzbank durch die Gegend rennt und seine "Neue" vorstellt? Der weiß schon länger, wer da an seinen Konten sägt.

Genau. Ihm ist sehr klar, das jedes Konto, das er öffentlich bekannt gibt, nur noch eine sehr begrenzte Lebensdauer hat (damit kokettiert er ja teilweise auch und gibt die eher gegen Ende der Woche bekannt, damit die Bank nicht sofort reagieren kann). Und es sind definitiv noch mehr Leute, die da Beschwerden schreiben, bei Twitter gabs da auch schon Aufrufe in entsprechenden Kreisen...
« Letzte Änderung: 18. Juni 2020, 10:41:01 von Neubuerger »
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10351 am: 18. Juni 2020, 11:43:26 »
Keine Sorge, läuft. Kennst Du nicht das Heul-Video wegen seiner Finnischen Bank? Oder das Video wo er mit einer Sitzbank durch die Gegend rennt und seine "Neue" vorstellt? Der weiß schon länger, wer da an seinen Konten sägt.

Ja, die Grenke-Bank, da wird mir ganz warm um das Herz. Montags gleich gehetzt, Mittwoch ging das Konto nicht mehr. Schneller waren wir bisher nicht.
"It’s easy. A lobotomized monkey could do it."
"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10352 am: 18. Juni 2020, 12:03:09 »
Ja, die Grenke-Bank, da wird mir ganz warm um das Herz. Montags gleich gehetzt, Mittwoch ging das Konto nicht mehr. Schneller waren wir bisher nicht.

Allerdings, das unterbietet den alten Rekord von einer Woche zwischen Veröffentlichung und Sperrung doch deutlich. Mal sehen, wie schnell die Commerzbank reagiert :whistle:
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Rabenaas

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10353 am: 18. Juni 2020, 12:39:44 »
Zitat
Konto ist derzeit nicht vorhanden.

 ;D
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline lobotomized.monkey

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10354 am: 18. Juni 2020, 13:17:51 »
Auf YT ist das Konto noch angegeben. Stand das CoBa-Konto beim VL auf der Website?
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10355 am: 18. Juni 2020, 13:26:30 »
Auf YT ist das Konto noch angegeben. Stand das CoBa-Konto beim VL auf der Website?

Nein. Auf seiner Webseite steht der oben genannte Satz, das er kein Konto habe. Vielleicht hofft er, das es dort weniger auffällt und weniger Leute seinen Youtubekanal verfolgen, die ihm nicht wohlgesonnen sind.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10356 am: 18. Juni 2020, 13:36:50 »
Auf der Webseite stand vor ein paar Tagen noch das schon lange nicht mehr existierende Konto bei der Prager Sparkasse.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Vollmond

Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10357 am: 18. Juni 2020, 14:11:17 »
Auf der Webseite stand vor ein paar Tagen noch das schon lange nicht mehr existierende Konto bei der Prager Sparkasse.


Wahrscheinlich ist der Praktikant zur Verwaltung der Website abgesprungen.


Augenmerk scheint jetzt auf Telegram und Kommentaren zu seinen audio-visuellen Machenschaften zu liegen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10358 am: 18. Juni 2020, 14:12:00 »
Svhon wieder ein deja vu.

Vor ziemlich genau einem Jahr:
https://www.bitchute.com/video/c3fG_kIkGCs/
Nie geraten die Deutschen so außer sich, wie wenn sie zu sich kommen wollen. (Tucholsky)
Manchmal ist etwas leiser schon viel lauterer als laut.(G.H.)
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10359 am: 19. Juni 2020, 18:15:30 »
Die Digitalen Patrioten befassen sich mit seiner Spendebettelei nach dem nicht ganz so erfreulichen Steuerbescheid.

http://www.digitale-patrioten.de/nikolai-nerling-der-volkslehrer-will-das-spendenschafe-seine-steuerschulden-beim-finanzamt-bezahlen/
"Als kommissarischer SHAEF-Souverän in staatlicher Selbstverwaltung ist es meine heilige Pflicht, die Menschenrechte der BRiD-Insassen gemäß der Haager Landkriegsordnung gegen die Wortmarke-Schergen der EU-SSR und der NWO GmbH zu verteidigen - so wahr mir Putin und die Bereinigungsgesetze helfen!"
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10360 am: 19. Juni 2020, 18:24:08 »
Die Digitalen Patrioten befassen sich mit seiner Spendebettelei nach dem nicht ganz so erfreulichen Steuerbescheid.

http://www.digitale-patrioten.de/nikolai-nerling-der-volkslehrer-will-das-spendenschafe-seine-steuerschulden-beim-finanzamt-bezahlen/

Auf die Bezeichnung "Paytrioten" für unsere rechten Spendenbettler aus den Kommentaren zu diesem Beitrag hätten wir ja auch mal kommen können (ok, da steht Paytr♥♥♥en) ;D
Übrigens: Wenn das eine Strafe wäre, sollte es doch eigentlich nicht legal sein, wenn die Dritte bezahlen, oder? Das betrifft dann auch schon den Fall (ich meine damals nach dem Urteil in Dachau), wo er um Spenden für die Begleichung gebettelt hat.
« Letzte Änderung: 19. Juni 2020, 18:30:27 von Neubuerger »
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10361 am: 19. Juni 2020, 18:31:39 »
Wenn das eine Strafe wäre, sollte es doch eigentlich nicht legal sein, wenn die Dritte bezahlen, oder?
Ist es, und sollte es auch.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10362 am: 19. Juni 2020, 19:26:41 »
Zitat
wenn die Dritte bezahlen

Wir sind hier bei §258 II StGB, also bei der Vollstreckungsvereitelung.
Hier gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen, also pro und contra, nachzulesen beispielsweise im Fischer-Kommentar.
Nobody except for Goedel became famous by saying it can't be done.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10363 am: 20. Juni 2020, 15:33:02 »
Ich zitiere mal aus einem anderen StGB-Standardkommentar (Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, StGB § 258):

Zitat
b) Zahlung einer Geldstrafe für einen Dritten.

 Ein solches Verhalten wird von der hM schlechthin für straflos gehalten (BGH 37 222, Cramer/Pascal MK 35, M/R-Dietmeier 33, Eisele II 1123, Fischer 32, Hoyer SK 21, SSW-Jahn 44, L-Kühl 13, Müller-Christmann JuS 92, 379, Rengier I 21/18 ff., Satzger Jura 07, 761, Schröder aaO 159; and. Hillenkamp Lackner-FS 455 ff.). Dem kann nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Auf eine Störung des äußeren Ablaufs der Vollstreckung kann es bei Abs. 2 richtigerweise nicht ankommen. Andernfalls könnte auch derjenige nicht wegen Strafvereitelung bestraft werden, der für den Verurteilten eine Freiheitsstrafe absitzt (Hillenkamp JR 92, 74). Der BGH (aaO) engt die Wortsinngrenze des Merkmals „Vollstreckung“ in fragwürdiger Weise ein, wenn er darunter nur den äußeren Vollstreckungsvorgang, dh die Beitreibung der Geldstrafe als Vollstreckung im verfahrensrechtlichen Sinn erfasst sehen will. Nach allg. Verständnis ist unter „Vollstreckung“ jedwede Umsetzung, Aus- und Einwirkung oder Vollziehung des Urteils zu verstehen und damit auch der in der Zahlung der Geldstrafe liegende Vollzug der Strafe (Scholl NStZ 99, 604, Wodicka NStZ 91, 487). Wie im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für einen anderen, wird auch die Geldstrafe als höchstpersönliche Schuld des Verurteilten nicht dadurch getilgt, dass ein Dritter den entspr. Geldbetrag unmittelbar bei der Gerichtskasse einzahlt (BGH 23 224, Altenhain NK 65). Der Staat muss eine solche Zahlung zurückweisen (and. Hoyer SK 21). Es ist daher wie folgt zu differenzieren: Erreicht der unmittelbar an die Gerichtskasse leistende Einzahler mittels Identitätstäuschung, dass die Vollstreckungsbehörde von der rechtlich geforderten Beitreibung der gegen einen anderen verhängten Geldstrafe für geraume Zeit (o. 14) absieht, so begeht er eine Vollstreckungsvereitelung (so auch Frankfurt StV 90, 112, Mitsch JA 93, 304 f., Walter LK 51 und Altenhain NK 65, der aber auf Verjährung als Vollendungszeitpunkt abstellt). Anders zu beurteilen sind die in der Praxis bedeutsameren Fälle, in denen der Verurteilte selbst das Geld bei der Gerichtkasse einzahlt, das ihm von einem Dritten zuvor für diesen Zweck zugewendet oder später erstattet wurde. In diesen Konstellationen begeht der Dritte keine Vollstreckungsvereitelung, da der Verurteilte selbst seine höchstpersönliche Schuld getilgt hat (Altenhain NK 65, Walter LK 52; and. Hillenkamp aaO 466 ff., Wodicka NStZ 91, 488). Da die Strafvollstreckung hiermit abgeschlossen ist, kann sie durch Zuwendungen, die der Verurteilte nach Zahlung der Geldstrafe erlangt, nicht mehr vereitelt werden (Engels Jura 81, 581, Scholl NStZ 99, 605). Aber auch für vorher geleistete Geldzuwendungen kann nichts anderes gelten. Das in der Zahlung der Geldstrafe liegende Strafübel hat den Verurteilten unabhängig davon getroffen, ob sein Vermögen zuvor oder später vermehrt wurde. Es ist nicht Sinn des § 258 II, ein „gefühltes“ Strafübel zu erzwingen (Altenhain NK 65, Satzger Jura 07, 761). Wenn dem Vortäter bereits vor oder während der Vortatbegehung die Erstattung einer wegen dieser Tat möglicherweise zu erwartenden Geldstrafe zugesagt wird, kommt eine Strafbarkeit wegen (psychischer) Beihilfe zur Vortat in Betracht (Frankfurt StV 90, 112, Rengier I 21/20 aE).

Leider wohl keine Chance auf Strafbarkeit.

 

Offline ArV

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #10364 am: 21. Juni 2020, 13:06:46 »
Der Volksmüllladen hat neuen Schlonz für Minderbemittelte im Angebot. Jetzt gibts auch Babystrampler, Küchenschürzen und Handyhüllen mit dem dümmstmöglichen Print "ich schweige nicht," ich vermisse noch Fußhobel für arische Klump- und Käsefüße, Teppiche aus echtem Schäferhundfell und unbedingt Ansichtskarten vom helogländischen Atlantis.

Inzwischen weiß ich auch, wieso N.N. noch offensiver als gewohnt um Knete bettelt. Es geht nicht um Steuern, papperlapapp, er hat einfach etwas "schönes" gefunden, das er unbedingt haben will und das er mit den üblichen Pfandflaschen- und Kleingeldzusendungen nicht bezahlen kann.

https://www.weitze.net/militaria/74/Wehrmacht_grosser_Ordens_und_Urkundennachlass_aus_dem_Besitz_des_Ritterkreuztraegers_mit_Eichenlaub_Generalmajor_Otto_Ernst_Remer__372174.html

Schaut euch besser nicht auf der Seite um, oder lasst euch wenigstens vorher den Magen auspumpen.
Hirsche nicht aufs Sofa!
 
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