Autor Thema: AfD im Bundestag  (Gelesen 305989 mal)

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2655 am: 26. Mai 2020, 11:10:48 »
Sogar schneller als vorhergesagt:





https://www.journalistenwatch.com/2020/05/24/feindzeuge-meuthen-gauland/


Saagenhaft ...!    :eek:
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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dtx

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2656 am: 26. Mai 2020, 11:18:48 »
Zitat
...
Gauland soll nach Informationen der FAS parteiintern angeblich gesagt haben, er fürchte wegen Meuthen um sein „politisches Lebenswerk“.

...

Interessante Einordnung dessen, was er vor seiner Zeit in der AfD - unter anderem in der Hessischen Staatskanzlei - so angestellt hat.
 
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Offline dieda

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2657 am: 26. Mai 2020, 12:00:46 »
"Feindzeuge"...
Aha.

Die selbst ernannten "Patrioten" von der Rechtsaußen- "angebliche Lügenpresse-Journalistenschelte"- Aktion "jouwatch" müssten sich ja mit den von ihnen verwendeten "Kampfbegriffen", deren Bedeutungen sowie historischen Hintergründen eigentlich besser auskennen, es sei denn, man fühlt sich inzwischen schon so "stark", keine scheinbürgerliche Maske mehr zu benötigen.

https://www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/presse/pm-20200312-bfv-stuft-afd-teilorganisation-der-fluegel-als-gesichert-rechtsextremistische-bestrebung-ein



D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

Tolereranzparadoxon: "Denn wenn wir die uneingeschränkte Toleranz sogar auf die Intoleranten ausdehnen, (...) dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen.“ Karl Popper
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2658 am: 26. Mai 2020, 12:17:15 »
"Feindzeuge"...
Aha.


und


bitte nicht übersehen!


;)
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

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Offline dieda

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2659 am: 26. Mai 2020, 12:50:35 »
"Feindzeuge"...
Aha.
und

bitte nicht übersehen!

Aha, habe verstanden.
Also nicht nur ein "einfacher Feindzeuge", sondern sogar einer der allerschlimmsten Unterkategorie: "gezähmter Esel".

Oder zu "auf den Müllhaufen- der- Geschichte"- versifft- "Gutmenschendeutsch":
"Zersetzerischer" Demokrat, der auf die FDO "gezähmt" wurde.
 :shifty:




D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Offline Gutemine

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2660 am: 27. Mai 2020, 09:57:12 »
Jetzt gibt es also doch ein "neues Dokument", auch wenn die Anmeldung als solche ja wohl weg ist. Ich würde ja sagen: Da wird sich Kalbitz ganz einfach mit einem "Übertragungsfehler" rausreden.  ::)
Spoiler
26. Mai 2020, 21:16 Uhr
AfD:Neues Argument für Kalbitz' Gegner

Ein Dokument erhärtet den Verdacht, dass Kalbitz bei seiner Aufnahme in die AfD problematische Verbindungen ins rechtsextreme Milieu nicht angegeben hat.

Von Markus Balser und Jens Schneider, Berlin

Im Streit um den Rauswurf des AfD-Rechtsaußen Andreas Kalbitz könnte ein neues Dokument die Position des Vorsitzenden Jörg Meuthen stärken. Eine am Dienstag bekannt gewordene Mitgliederliste erhärtet den Verdacht, der bisherige Brandenburger Landeschef habe bei seiner Aufnahme in die AfD problematische Verbindungen ins rechtsextreme Milieu entgegen der AfD-Satzung nicht angegeben.

Laut einem Auszug aus einer Mitgliederliste vom 21. März 2013 hatte Kalbitz als frühere Parteimitgliedschaften nur die Junge Union und die CSU genannt. Der Aufnahmeantrag forderte Neumitglieder jedoch auf, auch frühere Angehörigkeit in extremistischen Organisationen offen zu legen und zu versichern, keiner rechtsextremen oder ausländerfeindlichen Organisation anzugehören.

Damit bekommt der Streit um die Personalie neue Nahrung. Kalbitz' AfD-Mitgliedschaft war vor zehn Tagen auf Betreiben von Parteichef Meuthen mit der Unterstützung einer knappen Mehrheit des Bundesvorstands annulliert worden. Dagegen stellten sich die Spitze der Bundestagsfraktion und Meuthens Ko-Vorsitzender Tino Chrupalla. Der Rauswurf wurde von den Kräften der inzwischen aufgelösten Strömung "Flügel" als Kampfansage verstanden. Meuthen und weitere Vorstände beriefen sich unter anderem darauf, dass Kalbitz seine Mitgliedschaft bei den Republikanern beim AfD-Eintritt nicht angegeben hatte. Kalbitz soll von Ende 1993 an für ein Jahr Mitglied gewesen sein. Weil die Republikaner zeitweise als extremistisch eingestuft waren, hätte er dies angeben müssen.

Derweil wächst die Unruhe in der AfD. Von einem "Bruch" in zwei Lager ist in der Fraktion der AfD, der größten Oppositionspartei im Bundestag, die Rede. Weil ein Teil der Führung für einen Verbleib von Kalbitz sei und ein anderer dagegen, sei eine Zusammenarbeit beider Seiten kaum noch möglich, hieß es.

Parteichef Meuthen bekräftigte am Dienstag seine Entscheidung. Die Annullierung der Mitgliedschaft war nach seiner Darstellung zwingend. Er wirft Kalbitz vor, dass er auch eine Mitgliedschaft in der rechtsextremen Gruppierung HDJ verschwiegen habe, kritisiert aber auch: "Andreas Kalbitz hat sich nie von seinen extremistischen Bezügen distanziert."
Parteichef Meuthen stellt sich auf einen längeren Rechtsstreit ein

Mit Blick auf die Unruhe in der Partei setzt Meuthen auf den Faktor Zeit und hofft, dass sich die Wogen glätten, obwohl auch der Parteichef von einer längeren juristischen Auseinandersetzung mit Kalbitz ausgeht. "Wir haben entschieden, und das gilt jetzt", sagte er. "Herrn Kalbitz steht der Rechtsweg natürlich offen." Mit Blick auf den möglichen Rechtsstreit sagt der Parteichef: "Das wird voraussichtlich länger dauern." Er gehe davon aus, "dass da einige Zeit ins Land gehen wird." Offenbar setzen die Befürworter einer Trennung von Kalbitz darauf, dass die Loyalität ihm gegenüber auch in den ostdeutschen AfD-Landesverbänden nachlassen wird. "Im Moment ist die Erregung hoch", sagte Meuthen weiter. "Das wird sich beruhigen. Manchmal muss man eine Geschichte auch mal sacken lassen."

Das soll auch für den Parteivorstand gelten, der aktuell tief gespalten ist. Drei der wichtigsten Mitglieder der Spitze fühlen sich düpiert von Meuthen: sein Co-Vorsitzender Tino Chrupalla und die Vorsitzenden der Bundestagsfraktion Alice Weidel und Alexander Gauland. Man steht sich unversöhnlich gegenüber, der Vorsitzende Meuthen aber hat nach seinem einstweiligen Triumph in der freilich noch nicht abgeschlossenen Causa Kalbitz ein Interesse daran, den Konflikt klein zu reden. "Es wird keinen Showdown in der Parteispitze geben", glaubt er. "Wir sind uns nur in einer Frage uneins." Meuthen-Kritiker in der AfD sagen, es gehe ihm allein darum, seine Macht zu sichern und sich für eine Bewerbung als Spitzenkandidat für die Bundestagswahl im nächsten Jahr in Position zu bringen. Meuthen sagt dazu lediglich, dass er über eine Kandidatur nachdenke. "Ich werde zum Ende des Sommers entscheiden, ob ich für den Bundestag kandidieren will. Aber noch ist das für mich offen."
[close]
https://www.sueddeutsche.de/politik/afd-kalbitz-streit-mitgliedschaft-rechtsextremismus-1.4918556
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2661 am: 27. Mai 2020, 11:20:56 »
Wie beim Autofahren:
Wer zuweit rechts fährt landet im Graben. Und Kalbitz war ja dabei, seine parteifreunde auf der Landstraße rechts zu überholen.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2662 am: 27. Mai 2020, 18:11:54 »
Also nicht nur ein "einfacher Feindzeuge", sondern sogar einer der allerschlimmsten Unterkategorie: "gezähmter Esel".


Vorher war er offenbar schon ein Esel.
Aber jetzt ist er ein gezähmter solcher ...   ;)


derweil hat Himmler Kalbitz das Formblatt AH88 ausgefüllt und mit den Blättern SS/HJ eingereicht:


Zitat
Rechtsradikalismus
:
Andreas Kalbitz klagt vor AfD-Bundesschiedsgericht gegen Rauswurf

Der ehemalige brandenburgische Landeschef geht juristisch gegen die Aufhebung seiner Mitgliedschaft vor. Dem Antrag vor dem Parteigericht soll ein weiterer folgen.
Von Tilman Steffen
27. Mai 2020, 15:23 Uhr38 Kommentare

Spoiler
Die Entscheidung, ob Andreas Kalbitz zu Recht aus der AfD geworfen wurde, soll jetzt das Bundesschiedsgericht der Partei beschäftigen. Ein dort eingereichter Antrag zielt in einem Hauptsacheverfahren darauf, die Entscheidung aufzuheben, dem früheren brandenburgischen Landes- und Fraktionschef wegen des Verschweigens früherer Mitgliedschaften die AfD-Mitgliedschaft abzuerkennen.

"Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Bundesvorstandes zur Annullierung meiner AfD-Mitgliedschaft ist beim Bundesschiedsgericht eingereicht worden", sagte Kalbitz ZEIT ONLINE. Das Bundesschiedsgericht ist automatisch als höchste parteiinterne Instanz zuständig, wenn es um Entscheidungen des Bundesvorstands geht.

Der Rauswurf des Spitzenvertreters des völkisch-nationalistischen Lagers aus der Partei war kein Ausschlussverfahren wegen parteischädigenden Verhaltens. Vielmehr bemühten Bundeschef Jörg Meuthen und seine Unterstützer formale Gründe, um einen Parteifunktionär mit rechtsextremen Verbindungen loszuwerden: In dem Streit geht es um die Frage, ob Kalbitz' Mitgliedschaft annulliert werden durfte, weil er nach Ansicht einer Mehrheit des Bundesvorstandes bei seinem Parteieintritt im März 2013 unvollständige Angaben gemacht hatte.

Meuthen und seine Unterstützer sind davon überzeugt, dass Kalbitz seine frühere Mitgliedschaft bei den damals vom Verfassungsschutz beobachteten Republikanern verschwiegen hat, obwohl im Antragsformular nach extremistischen Organisationen gefragt wurde. Das gilt auch für eine mögliche Mitgliedschaft bei der Neonazi-Gruppe HDJ, zu der ausweislich einer dem Verfassungsschutz vorliegenden Liste eine "Familie Andreas Kalbitz" gehört haben soll.

Wie ZEIT ONLINE berichtet hatte, findet sich in der Mitgliederverwaltung der Partei kein entsprechender Eintrag. Auch vor der Landtagswahl 2014, nach der Kalbitz Fraktionschef wurde, hatte er sich nicht zu seiner Republikaner-Mitgliedschaft bekannt. Bis zu seinem Rauswurf gehörte er zum Bundesvorstand.
Kalbitz bestreitet, Mitglied der HDJ gewesen zu sein. Er räumte allerdings ein, dass er auf einer Interessentenliste gestanden haben könnte. Kritiker der Vorstandsentscheidung wenden ein, dass beweiskräftige schriftliche Unterlagen über den Eintritt von Kalbitz in der Parteizentrale offenbar nicht mehr auffindbar sind. Juristen streiten zudem darum, ob die zu Kalbitz’ Eintritt 2013 gültige Satzung der Partei gesetzeskonform abgefasst war.

Seit der Entscheidung im Bundesvorstand gegen Kalbitz ist die Parteispitze tief zerstritten: Eine Gruppe von Vorstandsmitgliedern um Co-Bundeschef Tino Chrupalla und Fraktionschefin Alice Weidel war strikt gegen Kalbitz’ Rauswurf.
Kalbitz will den Streit zugleich auch vor ein ordentliches Gericht bringen. "Das weitere Verfahren, auch hinsichtlich der Einreichung einer Zivilklage ist in Vorbereitung", sagte er ZEIT ONLINE. Zivilgerichte können bemüht werden, um die Rechtsprechung des Parteigerichts zu überprüfen, etwa hinsichtlich Verfahrensfehlern.
[close]
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-05/rechtsradikalismus-andreas-kalbitz-afd-parteiausschluss
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2663 am: 28. Mai 2020, 10:11:37 »
Gestern brachte die Tagesschau ja sogar einen Redebeitrag von Meuthen.
Der war m.M.n. völlig unbedeutend, aber der Mann ist ja wichtig!
Also, wenn man ihn rufen sollte ...   :whistle:



Zitat
BADEN-WÜRTTEMBERG
AfD-Chef Meuthen schließt Kandidatur für den Bundestag nicht aus

Der AfD-Vorsitzende Jörg Meuthen will möglicherweise im kommenden Jahr von Brüssel nach Berlin wechseln. "Ich werde am Ende dieses Sommers entscheiden, ob ich 2021 für den Bundestag kandidieren will oder nicht", sagte der Abgeordnete des Europäischen Parlaments der Deutschen Presse-Agentur. Meuthen gehört dem Landesverband Baden-Württemberg an. Der 58-Jährige hatte in den vergangenen Tagen mit dem Rauswurf des bisherigen AfD-Landesvorsitzenden Andreas Kalbitz für große Aufregung in der Partei gesorgt.
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/meuthen-kandidatur-fuer-bundestag-100.html
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2664 am: 29. Mai 2020, 08:45:13 »
Heute soll ja das Urteil i.S Eilverfahren bezüglich der Absetzung Brandners veröffentlicht werden.

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/verfassungsgericht-entscheidet-ueber-abwahl-von-afd-politiker-brandner-a-9bb99322-9fc4-4409-860f-db6444966629

Einen herausragenden "Sieg" für die "Spitzenpolitiker" und "Aunsahmejuristen" gibt es aber schon, zumindest für den Anfang. Die AfD bzw. "der Flügel" und die JA dürfen im Verfassungsschutzbericht genannt werden, Ebenso die vermutete (und bekanntlich viel zu tief gegriffene) Zahl der Mitglieder in diesen beiden Bereichen der Partei.

Hat also erst einmal wieder nicht geklappt mit dem "Maulkorb" für Kritiker oder einfach Realisten die die AfD als das sehen und einordnen was sie ist: Eine blau angestrichene NPD mit "Führungsträumen" aus Zeiten der NSDAP.
Spoiler
Niederlage der AfD vor Gericht Rechtspopulisten scheitern mit Maulkorb für Verfassungsschutz

Der Verfassungsschutz darf die „Junge Alternative“ und den „Flügel“ der AfD in seinem Jahresbericht nennen. Der juristische Konflikt ist aber noch nicht vorbei. Frank Jansen

Niederlage für die AfD: Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Donnerstag in zwei Eilverfahren entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)  in seinem Jahresbericht 2019 die Nachwuchsorganisation der Partei, die „Junge Alternative (JA)“, sowie die extrem rechte AfD-Vereinigung „Der Flügel“ erwähnen darf. Der Nachrichtendienst kann auch die Zahl der Mitglieder von JA und „Flügel“ in der Rubrik „Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial“ aufführen.

Der AfD-Bundesvorstand und die JA hatten im März gegen die zu erwartende Nennung der beiden Vereinigungen im Report des Nachrichtendienstes Klagen eingereicht und einen Eilrechtsschutz verlangt. Der „Flügel“ selbst wurde nicht aktiv, die Vereinigung verzichtet auf einen offiziellen organisatorischen Rahmen und will sich inzwischen sogar aufgelöst haben.
Jahresbericht des Bundesamtes noch gar nicht veröffentlicht

Das Bundesamt hat seinen Bericht noch nicht veröffentlicht: Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) und BfV-Präsident Thomas Haldenwang werden das Dokument wahrscheinlich im Juni in Berlin präsentieren.  Die AfD rechnet allerdings schon länger damit, dass JA und „Flügel“ genannt werden. Das ist auch realistisch. Das Bundesamt hatte JA und Flügel im Januar 2019 wegen „hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte“ für eine extremistische Bestrebung als Verdachtsfall eingestuft.

Damit kann der Verfassungsschutz in der Beobachtung einige nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, darunter auch V-Leute. In der Regel nennt das BfV Verdachtsfälle in seinen Jahresberichten. So war es beispielsweise bei der rassistischen Vereinigung „Identitäre Bewegung Deutschland“ im Report 2018. Ein Verdachtsfall ist die Vorstufe zum klassischen Beobachtungsobjekt, bei dem der Verfassungsschutz sein komplettes Programm aktivieren kann.
Richter sehen Verstoß gegen Menschenwürde

Wegen der bevorstehenden Präsentation des Jahresberichts 2019 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts jetzt im Eilverfahren entschieden. Die Klagen von AfD und JA sind weiter anhängig. Die Richter bestätigten nun im Eilverfahren die Sichtweise des Bundesamtes. Sowohl bei der JA wie beim „Flügel“ sieht die Kammer den Verdacht, die „zentrale politische Vorstellung sei, das deutsche Volk in seinem ethnischen Bestand der ,autochthonen Bevölkerung‘ zu erhalten und ethnisch ,Fremde‘ nach Möglichkeit auszuschließen“.

Für die Kammer verstößt dieses Menschenbild gegen die Menschenwürde. Es zeige sich unter anderem in Rede und Schriften exponierter Mitglieder von JA und „Flügel“, wenn sie vor einer einer drohenden ,Umvolkung“ warnten. Außerdem gebe es „erhebliche Anhaltspunkte“ dafür, dass prominente Vertreter der JA und des „Flügel“ kontinuierlich „gegen Ausländer, vornehmlich muslimischen Glaubens, agitierten, diese pauschal diffamierten und verächtlich machten“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. So habe ein „Flügel“-Mitglied bei mehreren Reden dazu aufgerufen, dem Islam „als Okkupationsmacht“ den Zutritt nach Europa und Deutschland zu verwehren.
AfD kann bis zum Bundesverfassungsgericht gehen

Die AfD kann gegen die Beschlüsse Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Sollte die Partei dort ebenfalls mit Eilanträgen scheitern, wäre noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.
Nachrichtendienst verschärft Kurs gegen den "Flügel"

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in diesem Jahr seien Kurs gegen die AfD noch verschärft. Im März wurde der „Flügel“ als „gesichert rechtsextrem“ bewertet. Damit ist die vom Thüringer AfD-Chef Björn Höcke geführte Vereinigung kein Verdachtsfall mehr, sondern klassisches Beobachtungsobjekt wie NPD, Autonome und Salafisten. Auch die "Identitäre Bewegung Deutschland", mit Teilen der AfD in engem Kontakt, gilt inzwischen als eindeutig rechtsextremistisch.

Die Gesamtpartei AfD wird vom Bundesamt seit Januar 2019 als „Prüffall“ beobachtet. Das reicht aber nicht für eine Nennung im Jahresbericht. Das Verwaltungsgericht Köln hatte im Februar 2019 dem BfV untersagt, die Partei öffentlich als Prüffall zu bezeichnen. Die AfD hat zudem in Köln Klage gegen die Einstufung von JA und "Flügel" als Verdachtsfall eingereicht.
[close]
https://www.tagesspiegel.de/politik/niederlage-der-afd-vor-gericht-rechtspopulisten-scheitern-mit-maulkorb-fuer-verfassungsschutz/25869768.html
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2665 am: 29. Mai 2020, 09:38:56 »
Wie hier im Forum vorhergesagt:  ;D


Zitat
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 1/20 -
Spoiler
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
a) dass der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages sowie der Deutsche Bundestag dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion sowie Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – und gegen deren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass der Rechtsausschuss (als Teilorgan des Deutschen Bundestages) den von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner als Ausschussvorsitzenden durch Mehrheitsbeschluss „abgewählt“ hat,

b) dass der Deutsche Bundestag dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion sowie Recht auf faire und loyale Anwendung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – und gegen deren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes folgendes Recht auf effektive Opposition verstößt, dass er es dem von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner unmöglich macht, seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages tatsächlich wahrzunehmen.

Antragstellerin:

AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden Dr. Alice Weidel und
Dr. Alexander Gauland,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigter:

… -
Antragsgegner:

1.

Deutscher Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2.

Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz des Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

- Bevollmächtigte:

… -
hier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsident Voßkuhle,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf,

König,

Maidowski,

Langenfeld

am 4. Mai 2020 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
A.
1

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem mit Mehrheitsbeschluss des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz (im Folgenden: Rechtsausschuss) vom Amt des Vorsitzenden dieses Ausschusses abberufenen Abgeordneten Brandner einstweilen zu ermöglichen, seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender wieder effektiv wahrnehmen zu können.

I.
2

1. Der Rechtsausschuss des 19. Deutschen Bundestages konstituierte sich in der Sitzung vom 31. Januar 2018. Nach der Vereinbarung im Ältestenrat steht der Vorsitz in diesem Ausschuss der AfD-Fraktion zu. Diese schlug den Abgeordneten Brandner als Vorsitzenden vor. Nach längerer Aussprache über die Bedeutung des Begriffs „bestimmen“ in § 58 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (im Folgenden: GO-BT), wonach die Ausschüsse ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter nach den Vereinbarungen im Ältestenrat bestimmen, verständigte man sich darauf, eine Wahl durchzuführen. Bei dieser erhielt der Abgeordnete Brandner 19 von 43 abgegebenen Stimmen bei 12 Gegenstimmen und 12 Enthaltungen (vgl. das Kurzprotokoll der 1. Sitzung des Rechtsausschusses, Protokoll-Nr. 19/1).

3

2. Der Abgeordnete Brandner rief vor allem durch einen weitergeleiteten fremden Beitrag sowie durch eigene Beiträge auf dem Kurznachrichtendienst „Twitter“ zu dem Anschlag auf eine Synagoge in Halle (Saale) am 9. Oktober 2019 und zu einer Äußerung des Sängers Udo Lindenberg zum Ergebnis der Landtagswahl in Thüringen vom 27. Oktober 2019 öffentliche Empörung hervor. Daraufhin beantragten die Obleute der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis90/Die Grünen in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019 die Abberufung des Ausschussvorsitzenden. Der Abgeordnete Dr. Fechner (SPD) führte zur Begründung aus, dass mit der Übernahme des Amtes des Vorsitzenden des Rechtsausschusses eine besondere Verantwortung einhergehe. Die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses hänge davon ab, dass der Vorsitzende als Repräsentant des gesamten Ausschusses wirke und wirken könne. Dafür sei es unerlässlich, dass er Bürgerinnen und Bürgern und Vertreterinnen und Vertretern des öffentlichen Lebens respektvoll begegne. Der Vorsitzende müsse innerhalb und außerhalb der Tätigkeit als Ausschussvorsitzender zumindest insoweit Mäßigung üben, als dies die unabdingbare Voraussetzung dafür sei, den Ausschuss unparteiisch zu leiten und nach außen vertreten zu können. Das Verhalten des Abgeordneten Brandner, insbesondere in den letzten Wochen, lasse nur den Schluss zu, dass ihm die Bereitschaft oder die persönliche Befähigung fehle, das wichtige Amt des Vorsitzenden des Rechtsausschusses mit der dafür erforderlichen Mäßigung auszufüllen. Gerade die parlamentarische Arbeit des Rechtsausschusses sei den Werten des Grundgesetzes wie Demokratie, Respekt, Toleranz und Vielfalt verpflichtet. Der Vorsitzende müsse diese Werte nicht nur in seiner Amtsführung verkörpern, sondern auch bei seinen sonstigen öffentlichen Betätigungen beachten. Die Vereinbarung im Ältestenrat, dass die Fraktion der AfD den Vorsitz des Rechtsausschusses stelle, habe weiterhin Bestand. Es liege nun an der Fraktion der AfD, eine Person aus ihren Reihen zu nominieren, die dem Amt des Vorsitzenden gerecht werde und es mit Anstand, Respekt und Würde ausfülle (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 21 f.).

4

Der Abgeordnete Reusch (AfD) erwiderte darauf, der Antrag sei nach seiner Auffassung unzulässig und offenkundig unbegründet. Für die Abwahl eines Ausschussvorsitzenden bestehe keine rechtliche Grundlage in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Hiervon unabhängig folgten die Pflichten eines Ausschussvorsitzenden aus § 59 GO-BT. Es sei zwischen den Mitgliedern des Ausschusses unstreitig, dass der Vorsitzende die Sitzungen stets professionell, parteipolitisch neutral und objektiv geleitet habe. Dementsprechend fänden sich insoweit keine Beanstandungen in der Begründung des Antrags auf Abberufung. Anders als vorgetragen sei die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses damit zu keiner Zeit durch den Vorsitzenden gefährdet worden. Es sei das gute Recht der Antragsteller, außerhalb von Sitzungen getätigte Äußerungen des Vorsitzenden zu kritisieren. Es gebe jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf verbale Mäßigung des Ausschussvorsitzenden außerhalb von Sitzungen, so dass eine Abberufung auch nicht mit entsprechenden Äußerungen begründet werden könne. Insbesondere sei keine Verletzung der in der Rechtsprechung für Hoheitsträger entwickelten Grundsätze zum Neutralitätsgebot gegeben. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages habe in einem Gutachten vom 19. März 2018 dargelegt, dass diese relevant für Äußerungen seien, die ein Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Funktion tätige. Spreche ein Hoheitsträger dagegen als Bürger, insbesondere als Parteipolitiker, bestünden keine besonderen Beschränkungen, da er insoweit nicht von einer Befugnis Gebrauch mache, sondern seine Freiheitsrechte, insbesondere seine Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, wahrnehme. Die Äußerungen des Vorsitzenden in den sozialen Medien seien für jedermann leicht erkennbar nicht in seiner Funktion als Vorsitzender, sondern als Bürger und Parteipolitiker getätigt worden (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 22 f.).

5

Der Rechtsausschuss beschloss mit 37 Ja-Stimmen gegen sechs Nein-Stimmen, den Abgeordneten Brandner vom Ausschussvorsitz abzuberufen (vgl. das Protokoll der 71. Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. November 2019, S. 24).

6

3. Seither übernimmt der stellvertretende Ausschussvorsitzende, der Abgeordnete Prof. Dr. Hirte (CDU/CSU), die Leitung des Rechtsausschusses. Auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausschusssekretariats arbeiten seitdem dem Abgeordneten Brandner als Ausschussvorsitzenden nicht mehr zu.

II.
7

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2020 hat die Antragstellerin das Organstreitverfahren mit den aus dem Rubrum ersichtlichen Hauptanträgen eingeleitet. Darüber hinaus beantragt sie,

„das Bundesverfassungsgericht möge den Zustand im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig dahingehend regeln, dass der von ihr entsandte Abgeordnete Brandner seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages wieder effektiv wahrnehmen kann“.

8

Diesen Antrag begründet sie wie folgt: Rechtsschutzziel sei die Ausübung ihrer Minderheitenrechte und Oppositionsaufgaben zu Bedingungen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen, der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung sowie dem Grundsatz effektiver Opposition entsprächen. Dies sei nur möglich durch eine verfassungsgerichtliche einstweilige Anordnung, da sich die derzeitige verfassungsferne Situation, die ihr die Wahrnehmung ihrer essenziellen Rechte nicht erlaube, mit dem weiteren Zeitablauf von Tag zu Tag vertiefe. Damit schwänden zugleich mit kleiner werdendem zeitlichem Abstand zur nächsten Bundestagswahl ihre verfassungsrechtlich verbürgten Chancen, von der Minderheit zur Mehrheit werden zu können.

9

Selbst die für manche Fälle, etwa der vorläufigen Nichtanwendung eines Gesetzes, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten „besonders strengen Anforderungen“ seien hier ohne Weiteres erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht verlange in diesen Fällen, dass die Nachteile, die etwa mit einem Inkraftlassen eines Gesetzes bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile deutlich überwögen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich dann später als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.

10

Im vorliegenden Fall wäre die Antragstellerin bei ungehindertem Geschehensablauf weiterhin gehindert, ihre Oppositionsaufgaben zu erfüllen. Als Oppositionsfraktion sei sie auch in dieser Zeit in besonderer Weise auf die Möglichkeit der tatsächlichen Wahrnehmung ihrer Ausschussvorsitze angewiesen. Diese Benachteiligung würde sich mit zunehmendem Zeitablauf derart vertiefen, dass sie ihre Chancen, die ihr als Oppositionsfraktion zustünden, über einen langen Zeitraum des verbleibenden Restes der Legislaturperiode nicht mehr nutzen könnte. Dies würde sich auch nachteilig auf ihre Wahlchancen auswirken.

11

Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung würde demgegenüber niemandem etwas genommen, da der tatsächliche Ausschussvorsitz hier unstreitig nicht der CDU-Fraktion und unstreitig nicht der Regierungsseite zustehe. Der hier zu befürchtende und zu verhindernde schwere Nachteil liege überdies darin, dass fundamentale, im öffentlichen Interesse liegende Verfassungsprinzipien auf dem Spiel stünden.

III.
12

Die Antragsgegner halten den Eilantrag sowohl für unzulässig als auch für unbegründet.

13

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Gemäß § 67 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) stelle das Bundesverfassungsgericht im Organstreit lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstoße. Es obliege sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung komme der Entscheidung im Organstreit nicht zu. Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren könne daher allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt werde.

14

Nach diesen Grundsätzen sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auf eine Rechtsfolge gerichtet, die im Hauptsacheverfahren nicht bewirkt werden könne. Selbst im Erfolgsfall würde das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache allein den Verfassungsverstoß durch die Abwahl feststellen. Es obläge dann dem Ausschuss selbst, wieder einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen. Über dieses Rechtsschutzziel gehe der hier gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deutlich hinaus.

15

Abgesehen davon sei der Antrag auch nicht auf eine Sicherung der Rechte der Antragstellerin gerichtet. Er ziele vielmehr darauf ab, die gewünschte Rechtsfolge des Hauptsacheverfahrens herbeizuführen, ohne das Hauptsacheverfahren abzuwarten. Ein zeitliches Moment, das dazu führen würde, dass die Realisierung der Rechtsposition der Antragstellerin durch das Abwarten der Hauptsache vereitelt würde, sei weder vorgetragen noch erkennbar.

16

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auch unbegründet.

17

Die Antragstellerin habe in keiner Weise dargelegt, welche schweren Nachteile ihr entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen werde. Solche schweren Nachteile seien auch im Übrigen nicht ersichtlich. Eine verfassungsrechtliche Position einer Bundestagsfraktion, die einen Anspruch auf Entsendung eines Ausschussvorsitzenden begründen würde, existiere nicht. Ungeachtet dessen wäre diese Rechtsposition zurzeit im Grundsatz nicht angetastet. Wie die Antragstellerin selbst anführe, hielten die Mitglieder der anderen Fraktionen im Rechtsausschuss an der Absprache im Ältestenrat, die der Antragstellerin das Zugriffsrecht auf den Ausschussvorsitz zuweise, auch nach der Abwahl des Abgeordneten Brandner ausdrücklich fest. Die Antragstellerin habe also weiterhin die Möglichkeit, einen Abgeordneten als Ausschussvorsitzenden zu benennen, mache aber von dieser Möglichkeit zur Zeit keinen Gebrauch. Warum gerade die Nichtbesetzung des Vorsitzes durch den Abgeordneten Brandner einen schweren Nachteil für die Antragstellerin darstellen solle, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuwenden wäre, sei in keiner Weise erkennbar.

18

Selbst wenn jedoch ein hinreichend gewichtiges, verfassungsrechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin daran bestünde, dass der Abgeordnete Brandner den Vorsitz des Rechtsausschusses innehabe, so müsse der Erlass einer einstweiligen Anordnung hier trotzdem aufgrund der vorzunehmenden Interessenabwägung unterbleiben. Würde die einstweilige Anordnung erlassen, stellte sich aber in der Hauptsache heraus, dass die Abwahl des Abgeordneten Brandner als Vorsitzender des Rechtsausschusses verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so müsste der Rechtsausschuss den Abgeordneten Brandner wieder als Ausschussvorsitzenden einsetzen und mit ihm zusammenarbeiten, obwohl das Vertrauensverhältnis ihm als Vorsitzendem gegenüber massiv gestört sei und noch nicht geklärt wäre, ob er auch nach Erlass der Hauptsacheentscheidung die Funktion des Vorsitzenden weiter ausüben würde. Aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses, das auch mangels einer endgültigen Sachentscheidung nicht schlicht aus Verfassungsräson wiederaufgebaut werden müsste, wäre auf diese Weise die Funktionsfähigkeit der Ausschussarbeit massiv beeinträchtigt. Darüber hinaus wäre auch das Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, das in Art. 40 Abs. 1 GG wurzele, beeinträchtigt, da der Rechtsausschuss bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung mit einem Vorsitzenden zusammenarbeiten und sich von ihm politisch nach außen vertreten lassen müsste, dem der Ausschuss mit großer Mehrheit diese Aufgaben entzogen habe.

19

Anders wäre die Situation im umgekehrten Fall, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, der Antrag im Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, weil sich herausstellte, dass die Abwahl des Abgeordneten Brandner gegen Verfassungsrecht verstoßen habe. In diesem Fall würde der Abgeordnete Brandner bis zur Hauptsacheentscheidung von der Wahrnehmung der Position als Ausschussvorsitzender ausgeschlossen. Allerdings könne die Antragstellerin für die Zwischenzeit einen anderen Kandidaten für den Vorsitz nominieren, der im Fall seiner Wahl die Funktion übernähme. Machte sie von diesem Recht keinen Gebrauch, würden die Geschäfte des Ausschussvorsitzenden weiter vom stellvertretenden Vorsitzenden geführt. Die Antragstellerin wäre dann zwar nicht frei darin, zu entscheiden, welche Person aus ihrer Fraktion den Vorsitz des Ausschusses übernimmt. Ihr stünde es aber ohne Weiteres frei, einen anderen Abgeordneten für die Funktion des Ausschussvorsitzenden vorzuschlagen und auf diese Weise die von ihr in diesem Zusammenhang behaupteten Oppositionsrechte wahrzunehmen.

20

Ein Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an der vorläufigen Wahrnehmung der von ihr geltend gemachten Rechte gegenüber den entgegenstehenden korrespondierenden Interessen der Antragsgegner lasse sich nicht feststellen.

B.
21

Der Antrag ist zulässig.

22

Die Antragsgegner verweisen zwar zu Recht darauf, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig unzulässig ist, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; BVerfGK 1, 32 <39>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -, Rn. 1; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 32 Rn. 37; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 32 Rn. 31). Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, in dem um die Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten gestritten wird, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 13>). In Verfahren, in denen in der Hauptsache – wie hier – zulässigerweise die Feststellung einer Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des § 67 Satz 1 BVerfGG beantragt wird, ist jedoch die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Wege der einstweiligen Anordnung zulässig. Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 140, 225; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 67 Rn. 36 <Mai 2017> m.w.N.; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 6).

23

Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 96, 223 <229>; 98, 139 <144>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 145, 348 <356 f. Rn. 29>). Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist auch diese Voraussetzung hier erfüllt. Der vorliegende Eilantrag ist sinngemäß darauf gerichtet, dem Abgeordneten Brandner bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden wieder einzuräumen. Darin läge keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, da keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen würde.

C.
24

Der Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.
25

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren bedeutet einen erheblichen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in Autonomie und originäre Zuständigkeit anderer Verfassungsorgane. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 104, 23 <27>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 140, 211 <219 Rn. 13>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16). Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 Rn. 7>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; stRspr).

II.
26

1. Der Hauptantrag zu b), festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1. dadurch gegen die Rechte der Antragstellerin verstößt, dass er es dem von der Antragstellerin entsandten Abgeordneten Brandner unmöglich macht, seine Rechte und Pflichten als Vorsitzender des Rechtsausschusses tatsächlich wahrzunehmen, ist unzulässig. Er genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Antragstellerin befasst sich in der Antragsbegründung nur am Rande mit der Weigerung der Bundestagsverwaltung, mit dem Abgeordneten Brandner zusammenzuarbeiten. Sinngemäß wird sie als Folgemaßnahme der Abberufung bezeichnet, „die die Rechtsstellung der Antragstellerin betrifft und die dem Antragsgegner zu 1) zuzurechnen ist“. Eine nähere Begründung erfolgt nicht. Zwar erscheint eine Verletzung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine Weigerung der Bundestagsverwaltung, einen einzelnen Ausschussvorsitzenden bei seiner Arbeit zu unterstützen, nicht ausgeschlossen. Erfolgt diese Weigerung aber allein wegen der Abberufung, „steht und fällt“ deren Rechtmäßigkeit mit der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bundestagsverwaltung ihre Weigerung im Falle der erfolgreichen Beanstandung des Beschlusses aufrechterhielte. Vor diesem Hintergrund hätte es vorliegend Ausführungen dazu bedurft, warum der Hauptantrag zu b) zusätzlich erforderlich ist.

27

2. Der Hauptantrag zu a) ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

28

a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 <396 Rn. 153>) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 <149>; 80, 188 <219>; 84, 304 <332>; 96, 264 <285>) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 <55 ff. Rn. 85 ff.>) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 BVerfGG parteifähig. Die Abberufung des Abgeordneten Brandner stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 140, 115 <141 f. Rn. 65>). Die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, die mit dem Abberufungsbeschluss vom 13. November 2019 in Gang gesetzt worden ist, ist ebenfalls eingehalten. Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Insbesondere ist nach der hier erfolgten Befassung des Plenums nach § 127 GO-BT kein anderer Weg für die Antragstellerin erkennbar, die Abberufung des Abgeordneten Brandner rückgängig zu machen.

29

b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 <325>; 96, 264 <278>; 112, 118 <133>; 135, 317 <396 Rn. 153>). Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 <204>; 135, 317 <396 Rn. 153>), der sich auf die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erstreckt. Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 <222>; 84, 304 <323>; 96, 264 <282>; 112, 118 <133>; 130, 318 <354>; 131, 230 <235>; 135, 317 <396 Rn. 153>; 140, 115 <151 Rn. 93>). Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 <354>; 131, 230 <235>; 140, 115 <151 Rn. 93>). Der Senat hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 <280>; 140, 115 <151 f. Rn. 94>). So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 84, 304 <328>; 140, 115 <151 f. Rn. 94>). Vorliegend geht es aber nicht um die Verweigerung eines Ausschussvorsitzes durch die Geschäftsordnung selbst, sondern um einen Posten, der der Antragstellerin nach § 12 GO-BT grundsätzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht ausgeschlossen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG der Fraktion – gegebenenfalls unter Rekurs auf den von der Antragstellerin angeführten Gedanken der „fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung“ – hier ein verfassungsrechtliches Teilhaberecht verleiht, das durch die Abberufung des Abgeordneten Brandner beeinträchtigt sein könnte.

30

c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerfGE 142, 25 ff.). Der verfassungsrechtliche Schutz der Opposition wurzelt im Demokratieprinzip, Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG. Aus dem Mehrheitsprinzip nach Art. 42 Abs. 2 GG und den im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Minderheitenrechten folgen der Respekt vor der Sachentscheidung der parlamentarischen Mehrheit und die Gewährleistung einer realistischen Chance der parlamentarischen Minderheit, zur Mehrheit zu werden. Dahinter steht die Idee eines – inner- wie außerparlamentarischen – offenen Wettbewerbs der unterschiedlichen politischen Kräfte, welcher namentlich voraussetzt, dass die Opposition nicht behindert wird. Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 142, 25 <55 f. Rn. 86>). Der Senat hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet (BVerfGE 142, 25 <56 f. Rn. 87 ff.>) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont. Damit sie diese erfüllen kann, müssen die im Grundgesetz vorgesehenen Minderheitenrechte auf Wirksamkeit hin ausgelegt werden. Eine effektive Opposition darf bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Denn die Kontrollbefugnisse sind der parlamentarischen Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern in erster Linie im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates – zur öffentlichen Kontrolle der von der Mehrheit gestützten Regierung und ihrer Exekutivorgane – in die Hand gegeben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition (BVerfGE 142, 25 <57 f. Rn. 90>).

31

Es ist fraglich, ob die Besetzung eines Ausschussvorsitzes als Kontrollrecht in diesem Sinne aufzufassen ist. Mit den „klassischen“ Minderheitenrechten, die Gegenstand des angeführten Senatsurteils waren, dürfte diese Rechtsposition zumindest nicht vergleichbar sein, da sie der Opposition – auf Grundlage einer parlamentarisch tradierten Übung (vgl. Ritzel/Bücker, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 12 GO-BT unter 1.d) <September 1999>) – ihrer Funktion eigentlich fremde Leitungsaufgaben überträgt. Indes muss die vom Senat umschriebene Kontrollfunktion den Grundsatz der effektiven Opposition nicht vollumfänglich beschreiben; das Urteil bot keine Gelegenheit, sich zu anderen Oppositionsrechten zu verhalten. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der in der Entscheidung aufgestellte Obersatz, wonach die parlamentarische Mehrheit die Minderheit bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nicht behindern darf, auch auf die vorliegende Konstellation Anwendung findet. Die Antragstellerin trägt nachvollziehbar vor, dass das Amt eines Ausschussvorsitzenden Oppositionspolitikern die Möglichkeit gibt, sich mit Blick auf kommende Legislaturperioden unter anderem für Regierungsämter zu profilieren (vgl. Grigoleit/Kersten, DÖV 2001, S. 363 <367>). Die Abberufung von einer solchen Leitungsverantwortung kann diese Chancen schmälern.

32

d) Nicht ohne Weiteres zu beantworten ist schließlich die Frage, ob eine Beeinträchtigung der vorgenannten Rechtspositionen vorliegend überhaupt und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden könnte. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages verhält sich nicht ausdrücklich zur Möglichkeit einer Abberufung oder Abwahl eines Ausschussvorsitzenden (vgl. Ritzel/Bücker, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, § 58 GO-BT unter a) <September 2000>). Dem von den Antragsgegnern vorgerichtlich angeführten Actus-contrarius-Gedanken wohnt jedoch eine gewisse Plausibilität inne (Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 23 Rn. 40; a.A. Grigoleit/Kersten, DÖV 2001, S. 363 <365>). Ließe man die Abberufung grundsätzlich zu, könnte aber einiges dafür sprechen, die Minderheitsfraktionen in ihren Rechten dadurch zu schützen, dass man einen plausiblen Grund für die Abberufung verlangt (vgl. Vetter, Die Parlamentsausschüsse im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 157 f.; Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 23 Rn. 40). Maßstäbe hierfür drängen sich nicht auf. Sie müssen im Hauptsacheverfahren entwickelt werden.

III.
33

Die wegen des offenen Verfahrensausgangs zu treffende Interessenabwägung führt zur Ablehnung des Antrags.

34

1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte der Hauptantrag zu a) aber letztlich Erfolg, wäre der Abgeordnete Brandner bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, das ihm rechtlich zustehende Amt des Ausschussvorsitzenden auszuüben. Zwar würde das Bundesverfassungsgericht den verfahrensgegenständlichen Beschluss nicht aufheben, da im Organstreitverfahren nach § 67 BVerfGG – wie es auch vorliegend beantragt ist – lediglich die Feststellung eines die Antragstellerin beeinträchtigenden Verfassungsverstoßes begehrt werden kann (vgl. BVerfGE 151, 191 <197 Rn. 14>). Die Antragsgegner wären aber verpflichtet, dem Abgeordneten Brandner in diesem Fall die Wahrnehmung der Befugnisse eines Ausschussvorsitzenden wieder zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 151, 58 <64 Rn. 14>).

35

Allerdings weisen die Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens – und somit auch des Entscheidungsausspruches – nicht die Rechtsposition eines einzelnen Abgeordneten, sondern die der Antragstellerin als Bundestagsfraktion ist. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die Möglichkeit, ihre derzeitige faktische – und womöglich auch rechtsbedeutsame – Beeinträchtigung durch die Benennung eines anderen Kandidaten für den Vorsitz des Rechtsausschusses selbst zu verringern. Die Ausschussmitglieder der übrigen Fraktionen haben zugesagt, eine andere Person in dieser Position billigen zu wollen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass die Mehrheit des Plenums des Deutschen Bundestages Kandidaten der Antragstellerin für das Amt des Bundestagsvizepräsidenten und für die Besetzung weiterer Gremien seit Beginn der Legislaturperiode mehrfach nicht unterstützt hat. Es besteht derzeit aber kein Grund, die Ernsthaftigkeit der von der Ausschussmehrheit abgegebenen Zusage in Frage zu stellen. Die Präsentation eines anderen Ausschussvorsitzenden durch die Antragstellerin würde deren Beeinträchtigung, anders als die Antragsgegner meinen, zwar nicht vollends beseitigen. Das Interesse der Fraktionen, nicht irgendwelche – den Mehrheitsfraktionen womöglich genehmere – Persönlichkeiten auf für sie wichtige Stellen zu positionieren, erscheint nachvollziehbar (vgl. Vetter, Die Parlamentsausschüsse im Verfassungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 140 ff.; Dach, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 40 Rn. 12; Ismayr, Der Deutsche Bundestag, 3. Aufl. 2012, S. 172; Winkelmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 23 Rn. 36 f.). Dass die Antragstellerin aber, wie sie selbst vorträgt, an der Erfüllung ihrer Oppositionsaufgaben vollständig gehindert wäre, trifft nicht zu.

36

2. Würde die einstweilige Anordnung demgegenüber erlassen und erwiese sich der verfahrensgegenständliche Beschluss später als verfassungsgemäß, würde der Rechtsausschuss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin von einer Person geleitet, die das Vertrauen der Ausschussmehrheit offensichtlich nicht besitzt. Dies gefährdete die Arbeitsfähigkeit des Ausschusses. Zudem griffe der Eilbeschluss in das von Art. 40 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht des Bundestages ein, wozu das Bundesverfassungsgericht nur unter strengen Voraussetzungen im Eilverfahren befugt ist.

37

3. Nach alledem liegen auf Seiten der Antragstellerin keine Umstände vor, die den Erlass der einstweiligen Anordnung als dringend geboten erscheinen lassen.

Voßkuhle   Huber   Hermanns
Müller   Kessal-Wulf   König
Maidowski   Langenfeld
[close]
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/es20200504_2bve000120.html


PM:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-042.html


Sind natürlich alle linksgrünversifft, die Richter, und Merkel hörig sind sie auch...   ::)


Die Koniferen von der afd:
Zitat
1. Der Hauptantrag zu b) ist unzulässig. Er genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.


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« Letzte Änderung: 29. Mai 2020, 09:54:41 von Reichsschlafschaf »
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2666 am: 29. Mai 2020, 11:43:41 »
Überhaupt habe ich irgendwie den Eindruck, daß der "Gang nach Karlsruhe" für die juristischen Koniferen der Professorenpartei afd nicht sonderlich lohnend ist?


2 BvE 1/20
Beschluss vom 4. Mai 2020
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt

2 BvQ 59/19
Beschluss vom 17. September 2019
Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

2 BvR 1301/19
Beschluss vom 18. Juli 2019
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des sächsischen Landeswahlausschusses

2 BvR 649/19
Beschluss vom 20. Mai 2019
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtgewährung von Zuschüssen an eine parteinahe Stiftung

2 BvQ 91/18
Beschluss vom 12. März 2019
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

2 BvQ 90/18
Beschluss vom 30. Oktober 2018
Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers des Innern, für Bau und Heimat

2 BvC 46/14
Beschluss vom 19. September 2017
Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2667 am: 29. Mai 2020, 13:08:15 »
Ob sie gewinnen oder nicht ist de4 AfD völlig egal, Hauptsache man kann sich vorher auf die Brust klopfen und vor dem Wahlvolk rumposen, dem Ergebnis kräht doch kein Hahn nach Wochen nach. Es zählt nur die aktuelle Empörung
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2668 am: 29. Mai 2020, 13:42:56 »
Das muss ihnen doch klar gewesen sein.
Denen geht es doch nur um die Opferpunkte.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
erzähle nichts, sonst wird es schlimmer.
 
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Offline Gutemine

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Re: AfD im Bundestag
« Antwort #2669 am: 29. Mai 2020, 19:37:51 »
Sie ist wieder da: Die "tönende Wochenschau".  :clap: :clap:

Jetzt natürlich mit der AfD....  ;D

« Letzte Änderung: 29. Mai 2020, 19:39:26 von Gutemine »
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 
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