Autor Thema: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10 - ab dem 27.6.2017  (Gelesen 74189 mal)

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dtx

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #90 am: 30. Juni 2017, 12:03:50 »
Laut Michaela gab es 2 Großschäden und laut Fatzke sollten die Erträge der anderen "Zweckbetriebe" von NeuDeutschland eventuelle Schadensereignisse auffangen können.

Stellt sich natürlich die Frage, wer was unter einem Großschaden versteht. Bei einem schweren VU (eine Reihe Operationen, mehrmonatiger KH-Aufenthalt, vier Wochen Reha, keine bleibenden Schäden) zahlte die Allianz als Haftlichtversicherer im Jahre 1996 an die Krankenkasse und die BfA in der ersten Tranche 120.000 DM aus, wovon etwa ein Sechstel auf die Reha entfiel. Und das nur für einen von den drei verletzten Insassen.

Die meisten "Staatsbetriebe" waren bekanntlich Hirngespinste und wenn nicht, verdienten sie wohl kaum die Stromkosten. Blieb nur die Kooperationskasse, die über solche Summen verfügen konnte, aber nicht durfte, denn mit der Begleichung einer Krankenhausrechnung war dieses Kapital endgültig weg und erwirtschaftete auch nichts mehr.

Ich erhoffe mir da von der Vernehmung am Montag bessere Einblicke. Die StA hatte auch noch eine Buchprüferin an die Auswertung gesetzt, aber die kann Montag nicht als Zeugin aussagen, deswegen geht es ja auch erst um 10:30 Uhr los. Hoffentlich kommt die noch an einem der anderen Tage. Die hatte genau aufgedröselt, mit welcher Vertragsversion welche Gelder eingenommen wurden. Eine Mühe, die Richter R sich damals nicht machen wollte.

Nur zum Verständnis: Hätte der Richter nicht das Material der StA würdigen können, mußte er das in jedem Fall selbst ermitteln oder hat die StA das erst jetzt zur Berufung gemacht?

Die Buchprüferin vom LKA hatte dagegen die Geldströme verfolgt. also auf welches Konto was an Versicherungsbeiträgen eingezahlt wurde und wohin Geld von den Konten gegangen ist. Da kamen schon in der 1. Instanz Sachen vor, die eindeutig Fitzeks Privatkram waren. Ist aber auch nicht erstaunlich, wenn es z. B. das Konto seiner Mutter ist.

Es ist halt nur Fitzeks Dilettantismus geschuldet, daß man sich hier darüber aufregen könnte, daß auch ein Krankenkassenvorstand von irgendwas leben muß ...
« Letzte Änderung: 30. Juni 2017, 12:06:58 von dtx »
 

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Die Buchprüferin war schon bei der Verhandlung in Halle - und hat da wenig beigetragen.
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Müll Mann

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Die Buchprüferin war schon bei der Verhandlung in Halle - und hat da wenig beigetragen.

In Halle war vermutlich die Buchprüferin vom LKA. Die war auch in Dessau bei der 1. Instanz.

Die Aufdröselung welche Gelder für welche Verträge gab es bei der 1. Instanz noch nicht. Richter R lies sich nurfür die abgeurteile vertragsvariante die eingenommenen gelder ausrechnen. Die Sicht der StA war und ist, dass ausnahmslos alle Verträge unerlaubtes Geschäft waren, daher ist es konsequent das nicht weiter aufzuschlüsseln. Trotzdem war die StA diesmal so schlau es doch zu tun.

Richter dürfen im Prozess nur das Material würdigen, welches in den Prozess eingeführt wurde. Deswegen hat die Richterin ja diesmal das "Selbstleseverfahren" angedroht. Normalerweise müssten sämtliche Urkunden in der Verhandlung verlesen werden (§ 249 I StPO). Davon kann aber abgewichen werden, wenn alle Verfahrensbeteiligten anderweitig Gelegenheit hatten, vom Inhalt der Urkunden Kenntnis zu erlagen (§ 249 II StPO). Dies ist deshalb von Bedeutung, das Schöffen normalerweise keinen Zugriff auf die Prozessakten haben.

@dtx meint sicher den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO). Danach hat das Gericht die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die sie für erheblich hält. Deswegen hatte Richter R ja auch die Buchprüferin noch einmal als Zeugin antanzen lassen.
 
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dtx

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Die Aufdröselung welche Gelder für welche Verträge gab es bei der 1. Instanz noch nicht. Richter R lies sich nur für die abgeurteile Vertragsvariante die eingenommenen Gelder ausrechnen. Die Sicht der StA war und ist, dass ausnahmslos alle Verträge unerlaubtes Geschäft waren, daher ist es konsequent, das nicht weiter aufzuschlüsseln.

Jein. Schließlich soll mindestens eine Vertragsvariante unverfänglich gewesen sein. Bei der müßte die StA dann für ihre Argumentation nachweisen, daß diese Leute, die sie abschlossen, dafür anderweitig getäuscht worden sind - das dürfte erst recht schwer fallen.

@dtx meint sicher den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 II StPO). Danach hat das Gericht die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die sie für erheblich hält. Deswegen hatte Richter R ja auch die Buchprüferin noch einmal als Zeugin antanzen lassen.

Das heißt aber, daß er den ihm vorgelegten Zahlen Glauben schenken darf und die Ermittlung nicht selbst nachvollziehen muß? Ich würde das für den Job der Verteidiger halten.
 

Müll Mann

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Das Gericht muss schon selbst zu der Überzeugung gelangen, dass die Zahlen so korrekt sind. Selber ausrechnen muss sie diese nicht, aber den Rechenweg nachvollziehen. Daher wurde (damals noch nicht Freiherr) Martin zu der Sache befragt, da er die Tabellen erstellt hatte auf deren Basis die Berechnung erfolgt.

Laut Brief des Herrn M der BaFin enthielt eine Vertragsvariante keinen Rechtsanspruch. Allerdings kann es sich trotzdem um unerlaubte Versicherungsgeschäfte gehandelthaben, zum Beispiel wenn es sich um eien überraschende Klausel gehandelt hat. Die StA macht sich da die rechtsauffassung des Zeugen G zu eigen. Von daher brauchte sie für die angestrebte Verurteilung nichts extra ausrechnen. Diesmal hat sich die StA besser vorbereitet, in der Hoffnung auf eine höhere Verurteilung.

Eine Täuschung der Kunden ist beim Betrieb eines unerlaubten Versicherungsgeschäftes nicht notwendig, braucht daher auch nicht nachgewiesen zu werden. Argumentation der StA in der 1. Instanz war, dass in der Werbung der Vergleich zu der bisherigen Krankenkasse der jeweiligen Kunden gezogen wurde und somit der Eindruck erweckt wurde, es handele sich bei der NDGK um eine "normale" Krankenversicherung. Wer sich wie eine Krankenversichung aufführt, der müsse sich auch so behandeln lassen, sprich unterläge der Aufsicht der BaFin.

Job der Verteidigung ist es beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erzeugen.
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #95 am: 30. Juni 2017, 16:49:59 »
@dtx Um etwas "erwirtschaften" zu können, hätte das Kapital der Kooperationskasse oder der "Staatsbetriebe" sinnvoll angelegt werden müssen. In schimmliges Toastbrot oder die Vergnügungsreisen eines gewissen Herrn F. waren sie nur verlocht, jedoch nicht investiert. Von dort konnte nie irgendein Ertrag kommen.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

dtx

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Laut Brief des Herrn M der BaFin enthielt eine Vertragsvariante keinen Rechtsanspruch. Allerdings kann es sich trotzdem um unerlaubte Versicherungsgeschäfte gehandelt haben, zum Beispiel wenn es sich um einen überraschende Klausel gehandelt hat.

Sicher, kann. Aber damit alleine, zu der Überzeugung ist wohl nun auch die StA gelangt, bekommt sie ihre Klage nicht durch. Wenn das Geschäft nicht per se unerlaubt war, braucht es andere Argummente, um justiziabel zu sein.

Die StA macht sich da die Rechtsauffassung des Zeugen G zu eigen. Von daher brauchte sie für die angestrebte Verurteilung nichts extra ausrechnen. Diesmal hat sich die StA besser vorbereitet, in der Hoffnung auf eine höhere Verurteilung.

Der Zeuge kann das so allgemein, als denkbare Möglichkeit, in den Raum stellen. Aber die StA wird - wer sonst - im Zweifel die Umstände glaubhaft machen müssen, die eine Klausel überraschend werden ließen. Nötigenfalls im Einzelfall. Auf die Aussagen der Betroffenen kann sie sich da nicht verlassen. In Halle haben wir gesehen, daß den Leuten das hinterher zu peinlich ist und sie wenn schon, den Angeklagten nur zufällig belasten. Wenn jetzt noch etwas zu holen wäre. sähe das vielleicht anders aus.

Eine Täuschung der Kunden ist beim Betrieb eines unerlaubten Versicherungsgeschäftes nicht notwendig, braucht daher auch nicht nachgewiesen zu werden.

Ja, sicher. Aber wenn das Geschäft sich zunächst als unerlaubt darstellt und nur über den Umweg einer überraschenden Klausel justiziabel werden soll, kann man nicht sagen, daß es auf diese Täuschung nicht ankomme.

Job der Verteidigung ist es, beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation der Staatsanwaltschaft zu erzeugen.

Dann schaun wir mal, was ihr dazu einfällt.

@dtx Um etwas "erwirtschaften" zu können, hätte das Kapital der Kooperationskasse oder der "Staatsbetriebe" sinnvoll angelegt werden müssen.

Sie hätten überhaupt erst mal eine Wirtschaftstätigkeit entfalten müssen, die die Mittel am Ende nicht nur konsumiert. Ob das "WohnReich" von den naiven Einwanderern Miete verlangt hat, ist nicht bekannt. Vermutlich nicht, denn irgendeinen Vorteil mußten die Leute ja haben, sollten sie ihre Wohnung aufgeben und sich auf diesen Esel setzen. Dasselbe dürfte für die "Stadtwerke" gelten. Ohne die Erfindung freier Energie mußte das doch genauso kläglich scheitern, wie der Selbstversorger-Gartenbau ohne die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des ausländischen Finanzamts.
 

Müll Mann

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Laut Brief des Herrn M der BaFin enthielt eine Vertragsvariante keinen Rechtsanspruch. Allerdings kann es sich trotzdem um unerlaubte Versicherungsgeschäfte gehandelt haben, zum Beispiel wenn es sich um einen überraschende Klausel gehandelt hat.

Sicher, kann. Aber damit alleine, zu der Überzeugung ist wohl nun auch die StA gelangt, bekommt sie ihre Klage nicht durch. Wenn das Geschäft nicht per se unerlaubt war, braucht es andere Argummente, um justiziabel zu sein.

1. Das ist ein Zirkelschluss, dass unerlaubte Geschäfte unerlaubt sind ist Tautologie.

2. Die Staatsanwaltschaft klagt nicht, sie klagt an. Geklagt wird im Zivilrecht, angeklagt im Starfrecht.

Die StA macht sich da die Rechtsauffassung des Zeugen G zu eigen. Von daher brauchte sie für die angestrebte Verurteilung nichts extra ausrechnen. Diesmal hat sich die StA besser vorbereitet, in der Hoffnung auf eine höhere Verurteilung.

Der Zeuge kann das so allgemein, als denkbare Möglichkeit, in den Raum stellen. Aber die StA wird - wer sonst - im Zweifel die Umstände glaubhaft machen müssen, die eine Klausel überraschend werden ließen. Nötigenfalls im Einzelfall. Auf die Aussagen der Betroffenen kann sie sich da nicht verlassen.

Glaubhaft machen gibt es im Strafrecht auch nicht. Glaubhaftmachung ist eine abgeschwächte Form des Beweises. Im Zivilrecht muss derjenige der eine Tatsache behaupt diese Behauptung glaubhaft machen. Erst im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite ist Beweis anzutreten.

Ob eine Vertragsklausel jetzt unter den § 305c I BGB fällt ist aber eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Rechtsfragen sind aber nicht dem Beweis zugänglich, deswegen kann über Rechtsfragen kein Beweis erhoben werden.
Die Staatsanwaltschaft äußert also ihre Ansicht zu einer Rechtsfrage und begründet diese. Das macht sie aber nicht in der Beweisaufnahme sondern im Schlussvortrag. Das Gericht entscheidet dann, ob es der Ansicht folgt oder nicht. Ein guter Verteidiger wird jeder Rechtsauffassung der StA sicher eine gegenteilige Auffassung gegenüber stellen und diese gleichfalls begründen.

Im Falle von AGBs kommt noch hin zu, dass diese objektiv und nicht subjektiv auszulegen sind. Da AGBs für eine Vielzahl Verträge gedacht sind kommt es nur darauf an, wie ein verständiger Durchschnittsempfänger die Sache sehen würde und nicht auf jeden einzelnen konkreten Empfänger. Es ist daher nicht notwendig die einzelnen Kunden der NDGK zu befragen, was sie denn erwartet hätten.

Tatbestandsmerkmale des § 305c I BGB sind

1. Eine ungewöhnliche Klausel

2. Ein Überraschungsmoment

Bei 1. geht es darum, ob eine solche Klausel ungewöhnlich ist. Üngewöhnlich kann die Klausel dann sein, wenn sie unvereinbar ist mit dem Leitbild des Vertrages, der Höhe des Entgelts, im Widerspruch zum Lauf der Verhandlungen oder zur Werbung des Anbieters.

Bei 2. geht es darum, ob der Kunde mit einer solchen Klausel rechnen konnte, die Klausel muss somit einen Überrumpelungseffelkt beinhalten. Dies kann durch die drucktechnische Darstellung oder die Anordnung im Vertrag bewirkt sein. Eine Überrumpelung liegt vor allem vor, wenn nach dem Verlauf der Verhandlungen eine solche Klausel nicht zu erwarten war.
Nach § 305c II BGB gehen Unklarheiten übrigens zu Lasten des Verwenders der Klausel, also zu Lasten von Peter. Im Zweifel ist die Klausel unwirksam und damit der Ausschluss der Leistungspflicht nicht gegeben. Das ist auch kein Widerspruch zu "Im Zweifel für den Angeklagten", da es sich hier um eine Rechtsfrage und nicht um eine Beweisfrage handelt.

Das Problem sehe ich weniger in der Vertretbarkeit der Auffassung der StA als vielmehr in darin, dass sich zwei Strafrechtler über Zivilrecht unterhalten, das ist etwa so wie wenn Blinde über Farbe reden. Nicht umsonst hat Richter R in der 1. Instanz immer von Orchideenrecht gesprochen, damit meinte er nicht nur das VAG.

Peters Verteidigungslinie ist übrigens nicht, dass die Klausel nicht überraschend war, sondern dass der § 305c BGB nicht anwendbar sei wegen des Vorrangs der Individualabrede.

Eine Täuschung der Kunden ist beim Betrieb eines unerlaubten Versicherungsgeschäftes nicht notwendig, braucht daher auch nicht nachgewiesen zu werden.

Ja, sicher. Aber wenn das Geschäft sich zunächst als unerlaubt darstellt und nur über den Umweg einer überraschenden Klausel justiziabel werden soll, kann man nicht sagen, daß es auf diese Täuschung nicht ankomme.

Wenn es eine Täuschung wäre, dann bräuchten wir uns nicht drüber zu unterhalten, ob § 305c BGB anwendbar ist oder nicht, dann wäre es ein Fall des § 123 BGB. Überrumpelung ist für den Juristen nicht gleich Täuschung.


Der Vorteil für Peter ist, dass dieser urteilsentscheidende Punkt eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage ist. Mit Rechtsfragen kann sich das OLG Naumburg in der Revision befassen, mit Tatsachenfragen nicht. Somit gibt es hier eine weitere Instanz, die ihre Rechtsauffasung dazu bilden kann.
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #98 am: 30. Juni 2017, 23:05:36 »
Peters Verteidigungslinie ist übrigens nicht, dass die Klausel nicht überraschend war, sondern dass der § 305c BGB nicht anwendbar sei wegen des Vorrangs der Individualabrede.
In der Vergangenheit haben deutsche Gerichte meines Wissens allerdings relativ hohe Anforderungen an Individualabreden gestellt. So kann man solche nicht irgendwo in einem Vertrag zwischen Kleingedrucktem verstecken. Fraglich ist, ob bei vom Anbieter vorformulierten Verträgen überhaupt von Individualabreden gesprochen werden kann.
Es ist ja auch kein Zufall, dass z. B. Anlageberater ihre Kundengespräche inzwischen protokollieren ...
Es wird sich ja zeigen, ob das Gericht dieser Linie folgt.
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Eine in einer Mehrzahl von Verträgen auftauchende Individualabrede ist keine, sondern eine AGB, selbst wenn sie als handschriftliche Ergänzung daherkommt.

AGB ist eine Vertragsklausel die dafür gedacht ist, in einer Mehrzahl von Verträgen Anwendung zu finden.
 
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Das stimmt nicht. Der Kläger im Zivilprozess muss Tatsachen lediglich (substanziiert) behaupten. Er muss sie nicht glaubhaft machen. Wenn der Beklagte die Tatsachen bestreitet, muss der Kläger sie beweisen...

 

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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #101 am: 2. Juli 2017, 16:55:34 »
Der Prozessbericht von Ulrike ist bei extremnews aufgeschlagen: http://www.extremnews.com/berichte/vermischtes/874a1655fd61438
Freigeschaltet wurde der Beitrag von einem gewissen André Ott.

Und ein schöner Kommentar von dem uns gut bekannten Malagar Filligar:
Zitat
Mischeroel Bush  Wenn der Staat ein Staat wäre gäbe es freie Wahlen. Wer würde alles Peters Freiheit wählen? Ich bin der Erste.
1 · 29. Juni um 06:27

Malagar Filligar
Malagar Filligar  Das hätte nichtmal was mit einer Wahl zu tun. Es wäre ja schon schön wenn die BRD ihre eigenen Gesetze einhalten würde...
1 · 29. Juni um 18:19
Tja, mein lieber Malagar Filligar, genau das tut das Gericht gerade: die eigenen Gesetze der BRD einhalten.


Was mich interessiert:
Martin Schulz, der "Vizekönig", soll aussagen. Wie steht es mit Benjamin Blümchen? Ist dieser auch als Zeuge geladen, oder gibt es sonst ein Lebenszeichen von ihm?
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Verhandlungsbeginn verschiebt sich auf 12 Uhr. Zeuge Kubusch steht im Stau.
Noch keine Pudel da.
 
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Re: Berufungsverhandlung LG Dessau-Roßlau - 7 Ns 672 Js 10435/10
« Antwort #103 am: 3. Juli 2017, 10:07:10 »
Noch keine Pudel da.
Wussten die schon von der Verschiebung, oder kriegen sie den Hintern nicht hoch (bzw. der Glanz des Meisters endet allmählich auch bei ihnen)?
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Müll Mann

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Ryu-Chan und noch 2 Pudel kamen gerade, die wussten von nix und wollten auch nicht viel reden mit mir.