Dieser Artikel, den der User "nachdenklich" im Monika Unger Thread gepostet hat, gehört auch hierhin, weil es erneut zeigt, dass die Republik Österreich auch gerne mal die großen Geschütze gegen Staatsleugner auspackt, wenn sie (vermutlich) kriminell gehandelt haben.
http://steiermark.orf.at/news/stories/2810786/Ich zitiere hier den Teil des Artikels, den ich hervorheben möchte und um den es mir geht:
Laut ihrer Website ermittelte der Verfassungsschutz gegen Unger wegen Hochverrats, und die Sympathisanten nehmen die meisten ihrer Aussagen durchaus ernst.
Natürlich handelt es sich um die Aussage von Unger selber, das Ganze ist also mit Vorsicht zu genießen.
Ich kann mir allerdings sehr gut vorstellen, dass der Verfassungsschutz zumindest einem Anfangsverdacht in Bezug auf "Hochverrat" nachgegangen ist.
Hier zitiere ich euch mal § 242 (österreichisches) StGB - Hochverrat:
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu ändern oder ein zur Republik Österreich gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt auch schon bei einem Versuch vor.
Wie ihr sehen könnt, ist hier schon die feste Untergrenze der Strafe bei einer Verurteilung 10 Jahre Freiheitsstrafe. Nun ja, Hochverrat ist nun einmal auch nicht gerade ein Kavaliersdelikt.
Ich kann mir nun durchaus vorstellen, dass in Bezug auf Hochverrat die Ermittlungen eingestellt wurden, z.B. weil eben die notwendige Drohung mit Gewalt nicht mit der für diesen Straftatbestand notwendigen Eindeutigkeit vorhanden war.
Staatsleugner in Österreich sollten sich aber dennoch vergegenwärtigen, dass sie sich hier auf einem schmalen Grat bewegen: Wer tatsächlich meint, er müsse seiner eigenen selbst geschriebenen Verfassung folgen und dann auf Grund dessen beispielsweise die Polizei oder andere Behörden eindeutig mit Gewalt bedroht, sollten sie nicht nach dieser "neuen Verfassung" handeln, der erfüllt den Tatbestand des § 242 StGB.
Das führt dann für 10 Jahre in den Knast, oder (im wohl besseren Fall für den Betroffenen) wegen Unzurechnungsfähigkeit in die geschlossene Abteilung einer Psychiatrie.