Autor Thema: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition  (Gelesen 121741 mal)

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Offline SchlafSchaf

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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #765 am: 9. Februar 2026, 16:23:11 »
Zitat
Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel des bereits mehrfach wegen wegen Wiederbetätigung Verurteilten, der aber als rechtlich unbescholten gilt, anerkannt.

Mehrfach verurteilt und trotzdem unbescholten?

Verursacht das nur bei mir ein ganz grosses Hä???? ?
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #766 am: 9. Februar 2026, 16:42:27 »
Du kannst die Vorstrafen löschen lassen.
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/persoenliche_dokumente_und_bestaetigungen/strafregister/Seite.300030

Zitat
Tilgungsfrist bei einer einzigen Verurteilung:

    Die Tilgungsfrist beträgt drei Jahre bei einer Verurteilung aufgrund einer Jugendstraftat, wenn der Schuldspruch ohne Strafe oder unter Vorbehalt der Strafe erfolgt ist.
    Die Tilgungsfrist beträgt fünf Jahre bei einer Verurteilung zu einer höchstens einjährigen Freiheitsstrafe, bei einer Verurteilung zu nur einer Geldstrafe oder bei einer Verurteilung wegen Jugendstraftaten.
    Die Tilgungsfrist beträgt zehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und drei Jahren.
    Die Tilgungsfrist beträgt fünfzehn Jahre bei einer Verurteilung zu einer mehr als dreijährigen Freiheitsstrafe oder wenn die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum angeordnet wurde.

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen:

    Erfolgt eine erneute Verurteilung, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt eine Tilgung aller rechtskräftigen Verurteilungen nur gemeinsam ein.
Es ist hinlänglich belegt. GeHAARPt euch wohl!
 
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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #767 am: 10. Februar 2026, 03:03:23 »
Du kannst die Vorstrafen löschen lassen.

Und woher weiß man dann, dass er bereits einschlägig aufgefallen ist? Und wieso weiß das Gericht das nicht? Oder darf es das wissen, aber nicht mit einbeziehen, weil es ja "gelöscht" wurde?

Soweit ich das Erweiterte Führungszeugnis in Deutschland verstanden habe, steht da alles drin, auch Verurteilungen, die im Einfachen Führungszeugnis nicht auftauchen. Aber für die, die es wissen müssen, weil es zu ihrem Job gehört, ist alles dokumentiert. Ist das in Österreich anders?

Ich würde, wenn ich wetten würde, wetten, dass irgendwo auch noch der Punkt in Flensburg aktenkundig ist, weil ich vor 30 Jahren mal mit einer mehrere Monate überfälligen ASU erwischt wurde. Offiziell gibt es den nicht mehr, aber die deutsche Gründlichkeit vergisst sicher nichts …
« Letzte Änderung: 10. Februar 2026, 03:08:30 von theodoravontane »
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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #768 am: 10. Februar 2026, 10:34:21 »
Und woher weiß man dann, dass er bereits einschlägig aufgefallen ist? Und wieso weiß das Gericht das nicht? Oder darf es das wissen, aber nicht mit einbeziehen, weil es ja "gelöscht" wurde?

Natürlich weiß es das Gericht, jeder weiß es aber Gesetze gelten leider auch für Rechtsextremisten und wenn er länger als 15 Jahre "brav" war darf es halt nicht ins aktuelle Urteil miteinbezogen werden. Was das Führungszeugnis anbelangt, bei Polizei oder Heer hätte er wohl keine Chance, was aber auf Grund seines Alters hinfällig ist, bei privaten Anfragen dürfte es eigentlich nicht aufscheinen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_J%C3%B6rg_Schimanek_jun.
Zitat
[..]Urteile in Strafsachen

Schimanek jun., der im Besitz eines Sturmgewehres 77 des Bundesheeres war, wurde 1985 (Rechtskraft 1992[1]) wegen Hehlerei (§ 164 StGB) und verbotenem Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe i. H. v. 24.000 Schilling verurteilt.[10] Es folgten zwei geringere Geldstrafen wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz in den Jahren 1988, mit 12.000 Schilling, und 1991, mit 1.500 Schilling.[10]

Im Zuge des Wiederbetätigungs-Prozesses gegen Küssel 1994 wurde er verhaftet:[11] Wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung gemäß § 3a II des Verbotsgesetzes 1947 wurde Schimanek 1995 vom Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien[42] zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.[43] Er legte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte 1995 das Urteil, nahm aber eine außerordentliche Strafmilderung (§ 41 Abs. 1 StGB) auf acht Jahre[16] vor. 1999 wurde er, nachdem das niederösterreichische Landesgericht Korneuburg und das Oberlandesgericht Wien damit befasst waren, „aufgrund seines Vorlebens, aufgrund seiner begründeten Aussichten auf ein rechtliches Fortkommen und seiner Aufführung während der Vollstreckung“[32] vorzeitig aus der Haft in der Justizanstalt Sonnberg in Niederösterreich entlassen.[44] Nach dem Soziologen Max Preglau „verharmloste“ die FPÖ bei ihrem Neujahrstreffen 2001 in Wien die Wiederbetätigung im konkreten Fall.[45]

Eine Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) Schimaneks gegen die Republik Österreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg von 1996 wurde 2000 wegen Unbegründetheit zurückgewiesen. Schimanek berief sich bei seiner Klage auf die freie Meinungsäußerung. In der Entscheidung der Ersten Sektion hieß es, dass die Verurteilung im Sinne des Art. 10 Abs. 2 EMRK jedoch notwendig gewesen sei.[46] Der Rotterdamer Rechtswissenschaftler Jeroen Temperman übte 2014 Kritik am Urteil, da das Gericht seiner Meinung nach auf den indirekten Ansatz des Art. 17 EMRK zurückgefallen sei.[47]

Sämtliche gerichtliche Verurteilungen sind zwischenzeitig getilgt, sodass Schimanek jun. als gerichtlich unbescholten gilt (§ 1 Abs. 4 Tilgungsgesetz 1972).[48] [..]
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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #769 am: 10. Februar 2026, 13:01:28 »
Das kleine Teufelchen meint: einschlägig nicht mehr länger vorbestraft. Also sowas wie politischer Adel ganz rechts.
 
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Re: Reaktion der Behörden/Gerichte - Österreich Edition
« Antwort #770 am: 10. Februar 2026, 15:17:10 »
Natürlich weiß es das Gericht, jeder weiß es aber Gesetze gelten leider auch für Rechtsextremisten und wenn er länger als 15 Jahre "brav" war darf es halt nicht ins aktuelle Urteil miteinbezogen werden. Was das Führungszeugnis anbelangt, bei Polizei oder Heer hätte er wohl keine Chance, was aber auf Grund seines Alters hinfällig ist, bei privaten Anfragen dürfte es eigentlich nicht aufscheinen.

Das dachte ich eigentlich auch. Mich hat nur das "löschen lassen" irritiert. Das klang für mich danach, dass man nach einer gewissen Wohlverhaltensphase die Einträge aktiv entfernen lassen kann. Ich nehme aber an, dass das ein Automatismus ist.
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