Ich bin geneigt zu behaupten, dass die Richter in Fatzkes Prozess jeden Cent ihres Gehalts derzeit voll und ganz verdienen. Hier kommt eine erste seiner Einlassungen:
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Einlassung zum Thema "Bankgeschäfte & Vereinsstruktur"
Im Zuge der derzeitigen Verhandlung am Landgericht in Halle hat Peter die Möglichkeit Einlassungen zum Verfahren zu machen. Dies kann genutzt werden um weiterführende Erklärungen zum Sachverhalt zu geben. z.B. zu Zeugenaussagen, zu Aussagen der Richter, in das Verfahren eingeführte Beweismittel, etc.
Peter hat diese Einlassung mündlich vorgetragen um weitere Zusammenhänge des kriminellen Geldsystems darzulegen und seine daraus resultierende Gewissensnöte als Handlungsmotiv zu benennen. Wir haben diesen Vortrag, soweit es uns möglich, war schriftlich aufgezeichnet.
Die nächste Veröffentlichung zum Thema werden die Zeugenaussagen der BaFin Mitarbeiter Oliver Gohr und Jens Münzer sein. Diese beiden waren federführend an den illegalen Aktionen gegen das Königreich Deutschland beteiligt.
Einlassung zum Thema "Bankgeschäfte & Vereinsstruktur"
Der Verein NeuDeutschland ist vom Finanzamt Wittenberg mit der Vereinssatzung als gemeinnütziger Verein anerkannt worden. Dies zeichnete ihn für mich als einen Idealverein aus. Ebenso ist die Stiftung NeuDeutschland vom Finanzamt Wittenberg mit der Stiftungsverfassung als gemeinnützig anerkannt worden. Die beiden Beurteilungen des Finanzamtes zur Gemeinnützigkeit habe ich vorliegen.
Ich nahm bisher und nehme weiterhin mit fester Überzeugung an, keine Bankgeschäfte zu tätigen. Dies aus folgenden Gründen:
Im Jahre 2007 wurde die Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. geschaffen. Erstes überlassenes Kapital wurde von zwei Vereinsmitgliedern am 04.06.2007 (Fallakte 285) an diese interne Kasse zur Förderung der Zwecke eingelegt. 2009 wurde dann ein erster Kapitalüberlassungsvertrag entworfen und von den bisherigen Kapitalüberlassungen unterschrieben. Ein Teil des Kapitals wurde damit dem Verein NeuDeutschland zugeordnet. Der Umfang der Tätigkeiten war noch nicht so groß, als dass es einen auf kaufmännische Weise eingerichteten sogenannten Geschäftsbetrieb gab. Eine Erheblichkeitsschwelle wird in der gegenwärtigen so genannten Rechtssprechung von den oberen Gerichten der Bundesrepublik erst ab einer Summe von 250.000-500.000 € angenommen.
Die Kooperationskasse war und ist im Verein Ganzheitliche Wege e.V. eine Sammelstelle, eventuell ein Zweckbetrieb des Vereins, in dem die Vereinsmitglieder ihre Kapitalmittel sammelten, um Gutes zu tun. Sie tritt selbst heute nach außen nicht auf. Der Verein Ganzheitliche Wege e.V. hat seine aktiven Tätigkeiten einer Öffentlichkeitsarbeit nach außen heute weitgehend eingestellt. Auch seine Internetseite wird nicht weiter gepflegt. Dies war durch die Gründung der Vereinigung NeuDeutschland und der gleichnamigen Stiftung zweckmäßig. Der Verein NeuDeutschland erweiterte erheblich den Umfang seiner Tätigkeiten, vor allem in den Bereichen zur Schaffung gemeinwohlförderlicher alternativer staatlicher Strukturen im Sinne der §92 StGB formulierten so genannten Verfassungssätze. So wurde auch hier eine Kooperationskasse geschaffen, die jedoch ihre Tätigkeiten vermehrt nach außen kundtat. Die Aufmerksamkeit der Deutschen Bundesrepublik wurde schon von der Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. erregt. Durch Hinweise von Herrn Röder und Herrn Ennen von der Deutschen Bundesbank erhielt ich 2009 Kenntnis vom Bestehen des Kreditgesetztes. Ich las dann erstmalig Teile des Kreditwesengesetzes. In dem ist aufgeführt, Bankgeschäfte sind die Annahme unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums. Im §41 sind die Ausnahmetatbestände für die Verwendung von der Bezeichnung „Bank“ formuliert. Aus diesem Wissen heraus wurde ein von mir selbst formulierter Kapitalüberlassungsvertrag entworfen. Dieser wurde an die Bundesbank gesendet. Die Mitarbeiter der Bundesbank beanstandeten diesen noch und man riet mir, mich mit einem Fachanwalt darüber zu beraten, da sie selbst keine Rechtsberatung leisten dürfen. Das tat ich und so entstand der verwendete Kapitalüberlassungsvertrag. Ein Muster wurde an die Deutsche Bundesbank geliefert, wobei ich dann (möglicherweise irrig) annahm, dass die Bundesbank diesen dann an die BaFin weiterreicht.
Der Kapitalüberlassungsvertrag wurde dann von der Kooperationskasse NeuDeutschland und der Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. genutzt. Da der Kapitalüberlassungsvertrag gleichlautend ist und auf diesem auch die Zuordnung der Kooperationskasse zur jeweiligen Vereinigung nicht klargestellt ist, erfolgt eine Zuordnung erst durch ein Ausfüllen des Feldes des Kapitalempfängers durch den Kapitalüberlasser oder den Vorstand des Vereins. Die Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. wurde von mir geschaffen. Durch die Anregung der Deutschen Bundesbank entstand die Kooperationskasse der Vereinigung NeuDeutschland. Nach den mir hier vorliegenden Schreiben schrieb ein Herr Mitschke von der BaFin am 25.05.2011 dann das erste Mal den Verein NeuDeutschland an. Am 03.06.2011 antwortete ich ihm als Vorstand des Vereins und gab Auskunft über Tätigkeiten. Die Tätigkeiten der Kooperationskasse zu dieser Zeit waren im Verein NeuDeutschland noch gering. Die Idee einer Kooperationskasse als Ersatz für das privatrechtliche profiorientierte Bankwesen gab es aber bereits dort schon und dies wurde auch gegenüber der BaFin kommuniziert.
Im Jahre 2011 nahm die BaFin dreimal Stellung zu den Tätigkeiten der Kooperationskasse des Vereins NeuDeutschland. Zweimal an den mich als so genannten Vorstandsvorsitzenden des so genannten Vereins NeuDeutschland. Hier wurde sowohl das Kreditgeschäft als auch der Tatbestand des Einlagengeschäfts bewertet. Es wurde jeweils die Aufsichtsfreiheit der Tätigkeiten der Kooperationskasse des Vereins NeuDeutschland bestätigt, die sowohl den Kapitalüberlassungsvertrag als auch die so genannte Werbung einschloss. Einmal gab die BaFin zudem Auskunft an einen Kapitalüberlasser, der lediglich eine sehr geringe Summe überließ und daraufhin die BaFin anschrieb und darin bat, gegen die Tätigkeiten der Kooperationskasse einzuschreiten. Nicht allen Menschen schien also die Tätigkeiten der Kooperationskasse zu gefallen. In jedem der drei Fälle antwortete die BaFin, dass sie keine aufsichtspflichtigen Geschäfte sehen und so schloss sie die Akte der Kooperationskasse.
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Schriftwechsel aus 2011 hier herunterladen:
1.Schreiben: BaFin_an_Koopka.pdf (530,7 KiB)
2.Schreiben: KoopKa_an_BaFin.pdf (69,4 KiB)
3.Schreiben: BaFin_an_KoopKa.pdf (310,3 KiB)
4.Schreiben: KoopKa_an_BaFin.pdf (63,7 KiB)
5.Schreiben: BaFin_an_Koopka-KeinBankgeschaeft!.pdf (261,7 KiB)
Seit dem Beginn ist die Kooperationskasse der Vereinigung NeuDeutschland verglichen worden mit einer Zentralbank, einer Geschäftsbank und einer Wirtschaftsgesellschaft in einem. Dies sagte auch der Zeuge Gohr aus. Es wurde auch von Beginn an darüber gesprochen, dass die überlassenen Kapitalmittel für die Umsetzung von Projekten eingesetzt werden sollten, um stabile Werte zu schaffen. Diese Werte sollten keine reinen Sachwerte in Form von Immobilien oder dergleichen sein, sondern in der Schaffung neuer Ersatzstrukturen zu den bestehenden Systemstrukturen liegen. Der Wert wurde von den meisten Kapitalüberlassern in diesen Ersatzstrukturen gesehen. Diese zu schaffen, war Auftrag an die Vereinsführung und die in Wittenberg tätigen Mitwirkenden und das wurde auch in nahezu allen Bereichen des menschlichen Zusammenlebens geleistet. Zu Beginn wurde der jeweils verwendete Kapitalüberlassungsvertrag nicht veröffentlicht, um Missbrauch zu verhindern. Zudem sollten unbeeinflusst erste Erfahrungen mit dem Aufbau einer neuen Form des Gemeindewesens gesammelt werden. Herrn Mitschke von der BaFin empfand ich als einen ehrlichen Menschen, der am Gemeinwohl ein ehrliches Interesse zu haben schien. Wir telefonierten häufig und stimmten auch Inhalte zur neuen deutschen Gesundheitskasse ab. Später wurde Herr Mitschke versetzt und ein Herr Gohr übernahm die Angelegenheit. Das Verhalten von Herrn Gohr war nun ganz anders. Intensive Telefonate waren mit ihm nicht möglich. Schon bald und beständig gab es Behauptungen unerlaubter Geschäfte mit unterschiedlichen Begründungen. Mal war für die Kapitalüberlassung angeblich die Nachrangklausel überraschend. Es wurde jedoch dazu kein Kapitalüberlasser befragt. Ein anderes Mal war das Wort Sparbuch ein Problem, dann war es das geänderte Sparheft, dann das Kontoheft. Mal war es so, dass die Kapitalüberlasser angeblich nicht genügend über das Verlustrisiko aufgeklärt würden, dann wieder wurde anderslautende oder missverständliche Werbung unterstellt.
Von der jeweiligen Kooperationskasse wurden die Beanstandungen ernst genommen. Sie wurden jedes Mal zum Anlass genommen, den Kapitalüberlassungsvertrag und auch die Öffentlichkeitsarbeit so zu verändern, dass immer versucht wurde, einen regularienkonformen Zustand herzustellen. Das ist auch in den von der BaFin gelieferten Schriftwechseln in der Akte ersichtlich. Es war aber egal, was man unternahm, die BaFin behauptete dann einfach etwas anderes und die Fristen wurden immer kürzer (z.B. drei Tage ab diesem Bescheid per Telefax), da wir jedes Mal innerhalb der Frist eine Korrektur leisteten. Man hoffte wohl zu erreichen, dass einer der so genannten Bescheide bestandskräftig wurde oder die Anpassung an die Vorgaben nicht innerhalb der gesetzten Frist erreicht wurde, um dann juristisch und/oder zerstörerischer einschreiten zu können. Mit der Zeit wurde der Zustand immer abstruser und die Argumente der BaFin immer abwegiger, so dass diese nicht mehr ernst genommen werden konnten. Den Vereinsmitgliedern und Mitarbeitern war klar, dass es einem Teil der Mitarbeiter der BaFin nur um die Zerstörung der Strukturen und nicht um die Herstellung eines KWG-konformen Zustandes oder um den angeblichen Schutz der Kapitalüberlassung ging. Dieser Zustand hält bis heute an.
Die Kapitalüberlassungsverträge zeigen, dass die Möglichkeit besteht, den Kapitalempfänger zu wählen. Das kann sowohl der Verein Ganzheitliche Wege e.V. sein, als auch die Vereinigung NeuDeutschland. In den beiden Fällen wird der Kapitalüberlasser Mitglied im Verein NeuDeutschland. Das deshalb, da die Vereinigung NeuDeutschland dem Mitglied mehr Möglichkeiten oder Rechte bietet. So z.B. die Anrufung des eigenen Schiedsgerichtes. Wenn der Kapitalüberlasser es wünschte, so könnte er in der obersten Leerzeile auch eine Mitgliedschaft im Verein Ganzheitliche Wege e.V. beantragen, was einige ja auch getan haben. Der Verein Ganzheitliche Wege e.V. ist ja jeweils der Kontoinhaber und als sogenannter Eigentümer für den so genannten Grundbesitz im so genannten Grundbuch eingetragen. Auch ist in einigen Kapitalüberlassungsverträgen bewusst als Kapitalempfänger der Verein Ganzheitliche Wege e.V. festgelegt, wie z.B. in den Fallakten 52,56,58,62,65,66,72,100 4, 100 19, 122 etc. Dies auch mit zum Teil hohen Beträgen wie z.B. Eva H. (Fallakte 193) in Höhe von 13.500 €, die zudem in Engel umgetauscht worden sind; Ralf K.(Fallakte 257) in Höhe von 46.238 €; Alexander L.(Fallakte 290) in Höhe von 46.600 €.
Somit konnten diese Gelder dann auch für die Abzahlung von Immobilien verwendet werden. Wem letztendlich das überlassene Kapital zuzurechnen ist, das entscheidet entweder der Kapitalüberlasser erst durch eine Eintragung auf der rechten Seite des Vertrages oder auch der Vereinsvorstand von NeuDeutschland, wenn dies so vom Kapitalüberlasser bestimmt war. Wenn auf der rechten Seite des Kapitalüberlassungsvertrages NeuDeutschland als Empfänger eingetragen ist, dann ist von Beginn an klar, wem das Kapital zuzurechnen ist. Solange das nicht der Fall ist, würde auf das Formular zur Zweckbestimmung zu achten sein. Auch hier kann wieder der Kapitalüberlasser die Zuordnung zu der jeweiligen Kooperationskasse und damit zur jeweiligen Vereinigung bestimmen. Wenn die Verwertungsanlage gefördert werden soll, dann fließt es an NeuDeutschland, da dieser die Anlage betrieb und kaufte. Wenn es für das Gesundheitshaus sein sollte, dann kann es auch der Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. und damit diesem für den Immobilienkauf zugeordnet werden oder auch zum Verein NeuDeutschland für den Betrieb dessen verwendet werden.
Nach der Anschaffung und dem erfolgreichen Betrieb der Technikumsanlage war geplant in den drei großen Hallen eine große Industrieanlage zur Reifenpyrolisierung zu errichten. Daran wurde bereits intensiv gearbeitet. Es wurde ein Prospekt erarbeitet (welchen ich hiermit vorlege). Es wurden die Kontakte zu den Industrieanlagenbauern geknüpft und es wurde mit den Entwicklern verhandelt.
Im Fall Witzel kann das näher betrachtet werden: Frau Witzel füllte zum Kapitalüberlassungsvertrag auch das Formular zum Verwendungszweck Sparbuch-Festanlage aus. Sie entschied sich für die Müllverwertungsanlage, für das Gesundheitshaus, für die dezentrale Energieversorgung und für gentechnikfreie biologische Lebensmittelerzeugung. Aufgrund dessen konnte der Vereinsvorstand von NeuDeutschland eine Zuordnung tätigen. Im Falle von Frau Witzel wurde ein Teil für das Wiesbadener Gartenbau Projekt biologischer Landwirtschaft und das dortige Büro verwendet, um der Frau Witzel zukünftig die Nutzung des Genussrechtes auf biologisch erzeugte Lebensmittel zu ermöglichen. Ein Teil konnte auch für den Aufbau des Gesundheitshauses und ein Teil für die Vorbereitung der drei Hallen verwendet werden, um den Bau der industriellen Pyrolyseanlage zu ermöglichen und dann Benzin zu liefern.
Eine spätere Korrektur der Zuordnung ist durch die Offenheit des Kapitalüberlassungsvertrages sogar bis zur abschließenden Buchhaltung und Jahreserklärung noch einfach. Es braucht nur ein Telefonat und das Einverständnis des Kapitalüberlassers, um die Zuordnung von Ganzheitliche Wege e.V. auf NeuDeutschland oder umgekehrt zu erreichen. Dazu kann einfach nur auf den rechten, in den meisten Fällen noch leeren Zeilen des Kapitalüberlassungsvertrages NeuDeutschland oder klar bestimmend Ganzheitliche Wege e.V. als Kapitalempfänger eingetragen werden. Beide Vereinigungen verfolgen ja gleiche Ziele und Zwecke. So konnte Kapital sowohl zur Bezahlung von so genannten Grundstücken mithilfe der Kooperationskasse des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. getätigt werden und mithilfe des überlassenen Kapitals der Kooperationskasse der Vereinigung NeuDeutschland wurden die Projekte in den Gebäuden der Grundstücke des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. umgesetzt.
Die BaFin hat diesen Aufbau nie recherchiert und auch nicht erfragt. Sie hat immer einfach nur Bank- oder Versicherungsgeschäfte unterstellt, diese versucht, willkürlich zuzuordnen und dann versucht, Fakten zu schaffen. So sollte wohl ein gerichtliches Vorgehen gegen die Maßnahmen der BaFin verhindert werden. Deshalb ist auch nie irgendein sogenannter Bescheid an den Verein Ganzheitliche Wege e.V. gesandt worden. Auch die Vereinigung NeuDeutschland hat keinen Bescheid erhalten. Physisch vorgegangen wurde jedoch ausschließlich gegen Ganzheitliche Wege e.V. und NeuDeutschland. Dies ohne jede Grundlage. Ganzheitliche Wege e.V. hat niemals vorher auch nur Berührung mit der BaFin gehabt. Gegen NeuDeutschland ist kein Bescheid erlassen worden. Die BaFin hat lediglich unselbstständige Zweckbetriebe ohne eigene Rechtsfähigkeit und Menschen angeschrieben, die keine sogenannten Bescheid-Adressaten sein konnten. Dass sich diese Zweckbetriebe nicht gerichtlich gegen die faktischen Maßnahmen wehren können, liegt auf der Hand. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Zwangsgelder sind auch nur gegen unselbstständige Vermögensmassen verhängt worden. Warum sollte man gegen so einen Unsinn gerichtlich vorgehen? Es geht auch gar nicht! Seit wann können Tote oder Ungeborene Klagen erheben?
Dass sich Ganzheitliche Wege e.V. und NeuDeutschland nicht gerichtlich gegen die Maßnahmen wehren können, ist auch klar. Gegen diese ist niemals ein Bescheid erlassen worden. Sie können somit auch nicht als Kläger auftreten, um sich gegen den ganzen Unsinn zu wehren. Gegen welchen gegen sie gerichteten Bescheid sollten sie auch klagen?
Das wurde auch im Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide und Maßnahmen der BaFin vom 26./27./28.11.2014 klar, indem ich selbst eine 262-seitige Klageschrift im eigenen und im Namen und in Vollmacht aller sogenannter Bescheid-Adressaten einreichte. Später, als nichts geschah, stellte ich nochmals klar, dass die Zweckbetriebe keine Rechtsfähigkeit besitzen, dass gegen NeuDeutschland und gegen Ganzheitliche Wege e.V. keine Bescheide existieren und dass alle Übrigen nicht einbezogen sind. Das Verwaltungsgericht wurde hier dann offenkundig Militär der BaFin in einer kriminellen Vereinigung, indem sich mithilfe formaljuristischer und völlig abwegiger Handlung das Rechtsschutzbegehren torpedierte und dafür sorgte, dass es zu keiner Entscheidung kam. Das aber erst im Nachgang. Ein Grund kann ja nur sein, dass das vorher schon abgefasste Urteil so weit weg von jeglichen Rechtsstand ist, dass dies selbst dem Einfältigsten klar werden musste. Uns wurde auch kein Urteil zugestellt, obwohl ganz klar ein in der Bundesrepublik angemeldeter Empfangsbevollmächtigter benannt wurde, der auch in anderen Fällen immer erreichbar war, nur eben nicht für das Urteil. Dass ein solches bestehen solle, erfuhren wir nur, da sich ein Rechtspfleger, ein Herr Richter, am Telefon dazu äußerte und die Existenz eines Urteils im August 2015 bestätigte. Er habe jedoch Anweisung, es nicht zuzusenden, so seine telefonische Auskunft.
Auch bei der königlichen Reichsbank wurde im Vorfeld versucht, einen rechtliche korrekten und auch einen regularienkonformen Weg zu finden und das in jeder Hinsicht.
Einige Beispiele:
Am 29.05.2013 wurde beim Patent- und Markenamt noch vor Eröffnung der königlichen Reichsbank am 16.09.2013, eine Wortmarke unter der Bezeichnung „Reichsbank“ angemeldet (Az. 302013034237.2/36). Eintragender sollte der Staat Königreich Deutschland, der oberste Souverän, Peter, Menschensohn des Horst und der Erika Fitzek sein. Das Markenamt antwortete und lieferte eine Empfangsbescheinigung und eine Gebühreninformation zur Höhe der Kosten für die Eintragung. Die Anmeldung kostete in dem Fall 400 € und ist bezahlt worden. Am 12.07.2013 antwortete das Markenamt per Übergabe-Einschreiben erneut und wollte Eintragungshintergründe erkennen. Darauf wurde geantwortet, um diese auszuräumen. Seitdem ist die Sache dort auf Eis gelegt. Formell und materiell müsste die Marke eingetragen werden, man weigert sich jedoch dies zu tun, auch wenn keine rechtlichen Hinderungsgründe bestehen. Die 400 € wurden nicht zurückgezahlt, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Es wird einfach verschleppt. Ein dortiger Mitarbeiter teilte mir mit, dass der Vorgesetzte es per Anweisung verhindere, obwohl die Marke eingetragen werden müsste. Hier lernte ich wieder, dass Recht haben nicht heißt, es auch zu erhalten.
Mit der Stadtverwaltung Wittenberg wurde versucht, über die Art der Tätigkeit zu reden und die Aufsichtsfreiheit darzulegen. Es war nicht möglich. Erst viel später wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das aber unter der fadenscheinigen Begründung der Verjährung eingestellt wurde, nachdem man bemerkt hatte, dass es gerichtlich nicht gewonnen werden konnte. Das war daran ersichtlich, dass erst der Jurist der Stadt Wittenberg fünf Monate versuchte, einen Weg zu finden, mich zu verurteilen und nachdem es nicht gelang, gab er das Verfahren noch an einen Fachjuristen im Verwaltungsrecht, um hier einen Weg zu finden. Erst nach etwa einem halben Jahr erhielt ich dann die Auskunft, dass das Verfahren wegen angeblicher Verjährung eingestellt wurde. Das vorher zwangsweise eingezogene Bußgeld i.H.v. 100 € wurde an Herrn Karsten Siebner, nach Abzug offener Forderungen der Stadt, in Höhe von etwa 700 € ausgezahlt. Woher der ursprüngliche 1000 € Betrag kam, ist bis heute unklar. Im Bußgeldverfahren ist dies jedenfalls nicht ersichtlich.
Auch mit Mitarbeitern des Landkreises Wittenberg wurde häufig geredet, hier mit dem Herrn Häuser und seinem Mitarbeiter vom so genannten Bauamt. Dort wurde genau erläutert, dass es die vom Landkreis geforderte Nutzungsänderung von einer Nutzung für „Verkauf“ in eine Nutzung für „Verwaltungstätigkeiten“ nicht bedürfe, da dort nur renoviert würde und dann auch weiterhin Verkauf und keine Bankgeschäfte getätigt würden, auch wenn die Lokalität als „Königliche Reichsbank“ bezeichnet würde. Es half nichts, es kam eine Baustopp-Verfügung mit Androhung von Zwangsgeld. Dabei bot sich eine Ortsbesichtigung und auch die Erläuterung der später durchgeführten und geplanten Tätigkeiten an. Dies wollte man aber nicht hören. Ich bekam zur Antwort, dass ich doch klagen solle, wenn es mir nicht passt. Mir wurde klar, dass es Jahre dauern würde, dies zu klären. Da wir für das Ladenlokal trotzdem Miete zahlen mussten, habe ich die Zwangsmaßnahmen hingenommen und bin weiter renovierend tätig gewesen. Ich bin davon ausgegangen, dass es ethisch richtig ist und eine Umsetzung nach dem Kreditwesengesetz und nach den Auskünften der BaFin ohne Konflikt zur bestehenden Ordnung möglich sei.
Der Landkreis hat dann die Zwangsfelder vollstreckt und das Haus des Vereins Ganzheitliche Wege e.V. in der Mittelstraße für etwa 15.000 € versteigert, obwohl Ganzheitliche Wege e.V. mit der damals noch dort geplanten „Königlichen Reichsbank“ nichts zu tun hat. Die Zwangsgelder basierten auf der Behauptung, dass zukünftig in den Räumen Verwaltungs- und Bankgeschäfte getätigt würden und dass damit bereits vorher eine Nutzungsänderung getätigt werden müsse. Ich kann jedoch nicht aus den rechtsfehlerhaften Annahmen zu genügen oder eventuelle zukünftige Schwierigkeiten zu vermeiden. Zudem befürchtete ich, wenn ich eine geforderte Nutzungsänderung beantragen würde, schon damit die behaupten zukünftigen Tätigkeiten einzugestehen die ich aber gar nicht vorhatte oder durchzuführen gedachte. Außerdem war mir klar, dass einige Leute damit wieder nur die Schaffung und Eröffnung der „königlichen Reichsbank“ verhindern wollten.