Lateinisch "accedere" bedeutet "hinzutreten, beitreten", akzessorisch handelt also, wer an einer Straftat irgendwie teilnimmt. Dabei kann es natürlich unterschiedliche Arten und Grade der Teilnahme geben. Je nach dem handelt jemand limitiert akzessorisch oder qualifiziert akzessorisch usw. Das mal kurz der Versuch einer Erklärung, Andere können das sicher genauer und besser.
Was Unger angeht, so hat sie Befehle verschickt, die nach ihrer Vorstellung postwendend hätten ausgeführt werden sollen. Sie hätte damit die Militärpolizisten, an die die Befehle gerichtet waren, zu Hochverrat und Missbrauch ihres Amtes "bestimmt", daher "Bestimmung zu ...".
Eine Vorbereitung, Planung oder Verabredung im Sinne von § 244 StGB-AUT kann ich in ihrem Handeln nicht erkennen: Vorbereitung und Planung haben sicher dann stattgefunden, als sie die Befehle verfasste und bereit machte. Sie hat sich wohl auch mit den anderen Angeklagten "verabredet". Eine vorhergehende Aussprache mit dem Bundesheer und namentlich mit der Militärpolizei hat aber m. W. nicht stattgefunden, somit liegt hier auch keine "Verabredung" vor. Diese erfuhren von ihrem "Glück", einen Staatsstreich begehen zu sollen, ja erst durch den Empfang der "Haftbefehle", die sie aber nicht vollzogen, sondern der zivilen Justiz weiterreichten, die dann gegen Unger und ihre Helfer vorging.
Zumindest nach Ungers Vorstellung wäre aber die Militärpolizei ihr zum unbedingten und umgehenden Gehorsam verpflichtet gewesen, mit dem Versand der "Haftbefehle" hat also nach ihrer eigenen Vorstellung die Ausführung der Tat zweifellos begonnen und die Vorbereitung geendet. Somit dürfte § 244 ausscheiden. Wenn die Terminologie vom ORF richtig wiedergegeben wurde, dann stellt auch die Anklage auf § 242 und nicht auf 244 ab.