Ganz genau. Der passende Rechtssatz des OGH sagt dazu:
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der angestrebten strafbaren Handlung auf die vorgesehene Art bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist und demzufolge unter keinen wie immer gearteten Umständen erwartet werden kann. Ein bloß relativ untauglicher Versuch ist dagegen anzunehmen, wenn die Tatvollendung nur infolge der zufälligen Modalitäten des konkreten Einzelfalls gescheitert ist. Auf die mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit eines solchen Scheiterns kommt es dagegen nicht an.
Stellen wir uns also einmal vor, nach heftigen innenpolitischen Spannungen, mit fast schon bürgerkriegsartigen Zuständen, fordert der Führer der stärksten Oppositionspartei die Militärpolizei auf, die Mitglieder der Bundesregierung zu verhaften. Ist es geradezu denkunmöglich, dass die Militärpolizei, oder zumindest ein Teil dieser, versucht, diese (illegale) Anweisung auszuführen? Nein, ist es nicht.
Wenn es aber nicht denkunmöglich ist, dass die Militärpolizei derartigen (illegalen) Aufforderungen irgendeiner Person nachkommen könnte, dann ist es völlig irrelevant, ob im Falle einer Monika Unger eine extrem hohe Wahrscheinlichkeit eines Scheiterns der Tatvollendung gegeben war. Es ist und bleibt ein bloß relativ untauglicher Versuch, nicht ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB.
Ein absolut untauglicher Versuch wäre vorgelegen, wenn Monika Unger versucht hätte, zu Hause mit Voodoo-Puppen den Sturz der Regierung herbeizuführen.
Zwei Juristen, drei Meinungen...
"... auf die vorgesehene Art..." kann - unter Einbeziehung des obigen Beispiels - auch dahin verstanden werden, dass nicht nur das äußere Erscheinungsbild der Aufforderung (schriftlich/mündlich) und der Wortlaut eine Rolle spielt, sondern auch weitere Umstände, wie etwa der gewählte Zeitpunkt.
Dann scheint es m.E. nicht denkbar, ein Szenario anzunehmen, bei dem eine in tiefsten Friedenszeiten (womöglich noch kurz vor Feierabend) ergangene Aufforderung einer erkennbar außerhalb der staatlichen Hierarchie stehenden Menschin geeignet wäre, die Verwirklichung der angestrebten Handlung herbeizuführen.
Das Beispiel des absolut untauglichen Versuchs mit der Voodo-Puppe kann in hiesigen Breitengraden möglicherweise akzeptiert werden, wenn demgegenüber aber z.B. der Heilige St. Georg angerufen würde, womöglich noch unter Entfachung eines Opferlichtes vor einer Statue, könnte das in einigen Gegenden schon ganz anders aussehen. Es soll auch unter Richtern gelegentlich welche geben, die davon überzeugt sind, ihr unsichtbarer Freund sei allmächtig und interessiere sich für sie.