Tja, die bösen Schweizer machen eben nichts ohne Geld. Der DJ könnte es ja mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (entspricht ugf. der Prozesskostenhilfe in D) versuchen. Dazu müsste er aber erst einmal seine finanziellen Verhältnisse offen legen und sich dabei durch ein umfangreiches Formular ackern, und da zweifle ich, dass er das kann.
Sodann wird das Gericht auch prüfen, ob überhaupt Aussicht auf eine günstige Entscheidung besteht, und da diese ja offensichtlich nicht besteht, kann er das Gesuch auch gleich bleiben lassen.
Dann stellt sich auch die Frage danach, ob das angerufene Gericht örtlich und sachlich zuständig sei. Beide Fragen wird es verneinen müssen, da keine der Parteien einen Sitz in oder auch nur einen Bezug zur Schweiz hat und da es sich nicht um eine Handelssache im Sinne der Schweizer Zuständigkeitsordnung handelt. Denn damit etwas eine Handelssache wird, müsste wenigstens eine der Parteien im Handelsregister eingetragen sein - und das ist der DJ nicht und das Polizeipräsidium erst recht nicht. Ferner muss die Streitigkeit, um die es geht, auch mit dem "Handelsbetrieb" zusammenhängen. Das ist aber auch nicht gegeben.
Und dann gibt es im Schweizer Recht noch eine ganz abgefeimte Klausel, nämlich OR 6: "Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird."
Diese wird von vielen Betrügern so verstanden, als ob sie einer beliebigen Person X oder Y einen Schrieb senden könnten des Inhalts, X oder eben Y verpflichte sich zu dem und dem. Wenn X oder Y dem nicht widersprächen, wäre der "Antrag" angenommen.
Im Gegenteil besagt die Bestimmung eben gerade, dass nur dann, wenn zwar von einer Annahme auszugehen sei, aber nicht von einer ausdrücklichen Annahme, von einer stillschweigenden Annahme die Rede sein könne. In den Betrugsfällen ist aber eben mit keiner Annahme zu rechnen. Daher wird das Gericht, falls der DJ überhaupt bis zu einer Entscheidung in der Sache gelangen sollte, seine Klage schon gestützt auf OR 6 in Verbindung mit dem ordre public abschmettern.
Summa summarum: Wenn der DJ die 30.000 EUR zusammenbekommt und sie in den Sand setzen will, dann soll er das ruhig machen. Die Schweizer werden sie gerne nehmen.
Nachtrag: Gerade fällt mir auf, dass der DJ seinen "Schadensersatzvertrag" per Fax geschickt hat. Das wird die Schweizer sicher freuen, denn Faxe gelten nach Schweizer Recht als Kopie und niemals als Original. Nun ist natürlich der Vorgang unter einem anderen Recht ergangen, aber da stellt sich ja eh die Frage, was die Schweizer Gerichte damit zu tun haben sollten. Daher gilt schon wegen des Faxes das oben Gesagte: Falls der DJ es bis zu einer Entscheidung in der Sache schaffen sollte, dann hätte er mit einem Fax schon einen sehr schweren Stand, das Bestehen eines Vertrages nachzuweisen, der von einem Gericht in der Schweiz anerkannt würde.