Das ist lediglich die einfachste Art, an möglichst viele Beiträge zu kommen.
Ich habe die Rechtsprechung des BVerfG in dem Punkte recht eingehend studiert. Danach sind solche typisierenden Betrachtungen zur Vereinfachung zulässig, wenn sie zu keiner großen Verzerrung führen. Was ich absolut mittrage.
In dem konkreten Beispiel ist der relative Beitrag von Alleinwohnenden aber nicht nur ein bisschen höher als die der anderen, sondern mindestens doppelt so hoch. Und der Anzahl von Alleinwohnenden ist auch nicht gerade so niedrig, dass man von einer so kleinen Gruppe sprechen könnte, dass sich eine Regelung nicht lohnt (und die Anzahl der Zweitwohnungsinhaber dürfte höher sein).
Bei der Rechtfertigung der aktuellen Praxis stellt das BVerfG fest, dass hier eine Ungleichbehandlung vorliegt, und führt dann aus (Absatz 105):
Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat.
Das ist ein bisschen kurz ausgeführt. Normalerweise führt das BVerfG etwas ausführlicher aus, warum hier genau die Grenzen der erlaubten Vereinfachung eingehalten werden, inwiefern das der Vereinfachung dient und Alternativen die Verwaltung erschweren. Das fehlt hier einfach alles, obwohl diese Aspekte von einem der Kläger direkt aufgeführt wurden.
Bei der Zweitwohnungssteuer wiederum dann aber genau diese Aspekte einer erlaubten Typisierung in den Vordergrund.
Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung gleichfalls nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen nur in Betracht gekommen, wenn es erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten bereitete, die Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.
Genausowenig wäre es ein Problem, die Anzahl der Personen in einer Wohnung zu ermitteln, der Zugriff auf die Meldedaten findet ohnehin bereits statt. Das spart dann auf der anderen Seite auch noch jede Betrachtung von Wohnungsgemeinschaften, Studentenwohnheimen und Untervermietungen und bedeutet am Ende eher eine weitere Vereinfachung, weil man den immer noch existierenden GEZ-Ersatz dann nicht mehr braucht.