Autor Thema: http://krd-blog.de/ 2015  (Gelesen 168063 mal)

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Offline BlueOcean

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #255 am: 12. April 2015, 00:56:42 »
Weil das KRD-Blog, das nach Aussage gegenüber dem Abwickler keine KRD-kritischen Beiträge veröffentlicht, weil es keine solchen erhält :), auch an dieser Nachhilfe in Sachen Geldsystem wohl kein Interesse hat, veröffentliche ich es hier in der Hoffnung, dass es dennoch von ein paar derer gelesen werden könnte für die es eigentlich gedacht war.

Warum unser "inflationäres Schuldgeldsystem mit dem exponentiellen Zinseszinseffekt" auch auf Dauer KEIN Problem ist

Unzählige Legenden der Königstreuen und artverwandter Theoretiker ranken sich um unser Geldsystem, dass nach einhelliger Meinung der Protagonisten zum Scheitern und zum Untergang verurteilt sein muss. Auch von Seiten mancher Parteien, mancher Interessenverbände und gelegentlich sogar Wissenschaftlern gibt es immer wieder harsche bis fundamentale Kritik, die die Dauerhaftigkeit der Geldsysteme in Frage stellen. Von den zahllosen "Beweisen" des baldigen Untergangs auf "Juhtubb" und an anderen Stellen des Internets ganz zu schweigen.

Dagegen spricht aber fundamental, dass die Geldsysteme der meisten Länder seit etlichen Jahrzehnten trotz realer Krisen und ständiger Untergangsprophezeihungen ohne größere Probleme funktionieren. In Deutschland seit fast 70 Jahren und in vielen anderen Ländern schon mehr als ein Jahrhundert. Das deutet nicht auf die von den Kritikern so laut verkündet Fragilität hin.

Aber die wesentliche Argumentation gegen die Lebensfähigkeit der Geldsysteme sind die Zinsen, die mathematisch korrekt gegenüber der Ursprungssumme exponentiell ansteigen müssen, womit zwangsläufig Ängste geweckt werden können. Zahlen, die irgendwann gefühlt aus dem Ruder laufen, sind nicht vertrauenserweckend.

Aber die unbestreitbare Tatsache ist kein Problem, sondern wird bewusst und klug in Kauf genommen. Die Zinsen, die Inflation sowie die Produktivität und die Lohnentwicklung sind prinzipiell sich selbst regulierende Werte, die um den (letztlich geringen) Preis dauerhafter Steigerungen die statische Stagnation vermeiden, die bei einer Festschreibung der Zahlen zwangsläufig erfolgen würde. Es ist leicht nachzuvollziehen, dass es weniger quantitativen und qualitativen Zuwachs geben würde, wenn alle Preise und Löhne etc. sich nicht ändern dürften und vorhandenes Geld in keiner Form einen Zuwachs, also Zinsen erhalten kann.

Vielmehr ist es in unserem System gerade die Konkurrenz der Steigerungen, die Entwicklungen und Fortschritte so abbildet, dass Gewinne und Löhne in Normalfall immer steigen und nur in seltenen, als Krise wahrgenommenen Situationen, auch sinken können (wobei Gewinne in beiden Richtungen volatiler sind als Löhne).

Der Vorwurf, dass dies oft ein Nullsummenspiel sei, ist korrekt aber gegenstandslos. Jeder kennt die Erfahrung, dass eine Lohnerhöhung durch höhere Preise aufgefressen wird. Aber mit den meist verbleibenden kleinen Differenzen justiert sich die Volkswirtschaft konstant selbst, so dass erforderliche Anpassungen über einen Zeitraum gedehnt in kleinen Schritten erfolgen anstatt in einem großen, schwerer zu verkraftendem Umbruch.
Und das Konzept nutzt geschickt die Tatsache der menschlichen Psychologie, dass wir uns stets über Anerkennung freuen und diese bei der Arbeit insbesondere am erhaltenen Gewinn oder unserem Lohn messen. Es ist nachgewiesen, dass die Mehrheit der Menschen bei dem Vorhandensein solch gefühlter Belohnungssysteme motivierter und erfolgreicher arbeiten als ohne. Und erstaunlicherweise funktioniert es sogar dann wenn den Menschen diese Mechanismen bekannt sind.
Mit einem statischen System sind Menschen also weniger zufrieden und arbeiten weniger gut, selbst wenn sie den Beweis dafür kennen und akzeptieren, dass sie sich unter dem Strich damit genau so gut stehen würden.

Das ist letztlich der wesentliche Grund für die dauerhaften Zuwächse in allen Bereichen und unser Wirtschaftssystem, das im Finanzsystem nur entsprechend abgebildet wurde (dort heißen die Zuwächse Zinsen), ist das wirtschaftliche Erfolgsmodell der letzten Jahrhunderte. Das System nutzt die fortlaufende Steigerung als anhaltenden Anreiz und balanciert die verschiedenen Steigerungen untereinander aus. Und der wesentliche Beweis für den Erfolg ist leicht daran zu erkennen, dass sich bisher fast jede Alternative als letztlich von der Mehrheit der Menschen nicht gewollt erwiesen hat.

Der Beweis, dass die ständigen prozentualen Zuwächse, die zu einer exponentiellen Entwicklung führen müssen, kein Problem sind, ist trivial: Von 1950 bis heute war die jährlich durchschnittliche Steigerung in der Bundesrepublik etwa 4%, also mit Zinseszins über 65 Jahre eine Steigerung von 1180%. Das klingt gewaltig aber es ist eine leicht nachprüfbare Tatsache, dass Löhne, Mieten und Preise von 1950 weniger als ein Zehntel der heutigen Zahlen entsprechen.
Durch diese Entwicklung allein ist so gut wie niemand verarmt und kaum einer wirklich reich geworden (obwohl Einkommen und Vermögen auch anteilig betrachtet in dem Zeitraum gestiegen sind). Denn die Steigerungen haben sich zu weiten Teilen gegenseitig egalisiert, weswegen die wesentlichste Steigerung nur in der vorhandenen und ständig umgesetzten Geldmenge stattgefunden hat. Der Löwenanteil der Steigerungen war also tatsächlich ein insgesamt neutrales Nullsummenspiel.
Und in wieder 65 Jahren bei gleicher Steigerung wären es dann abermals 1180% Steigerung gegenüber heute, was wieder kein Problem darstellen würde. Vermutlich wird es dann Scheine über 1000 und 5000 Euro geben und die 1, 2 und 5 Cent-Münzen könnten abgeschafft werden. Aber das ist kein ernsthaftes Problem.

Die Rechnung von (korrekt rechnenden) Kritikern lautet: In 65 Jahren wären es 16.281% Steigerung seit 1950. Und in 200 Jahren sogar schon 3.264.537% seit 1950. Mehr als drei Millionen Prozent, weiter steigend...
Das ist alles richtig aber überhaupt kein Problem, weil die Steigerungen sich auf alle Bereiche auswirken. Irgendwann braucht man vielleicht neue Scheine, die über handhabbare Zahlen verfügen. Ein unkomplizierter Vorgang, der schon oft bei Währungen durchgeführt wurde.
Aber in diesen einfachen mathematischen Prozessen einen Zeitpunkt zu finden, wo das Geldsystem zusammen bricht oder zusammen brechen muss, ist reine Bad Science Fiction. Und die Zeiträume bis simple Korrekturen erforderlich sein könnten, bemessen sich in vielen Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten.
Wer auf dieser Grundlage das Geldsystem kritisiert, sollte wenigstens gleichzeitig auch die furchtbare Geldentwicklung von heute gegenüber dem Heller oder der Golddublone bejammern. Leidet irgendjemand wirklich darunter?

Von einem Zusammenbruch oder Untergang ist trotz aller Griechenlandkrise, sorry, rein gar nichts zu entdecken. Untergangsprophezeiungen sind so alt wie die Geschichte selbst, was ein guter Grund ist, etwas über die Qualität solcher Prophezeiungen aus der Geschichte zu lernen.
« Letzte Änderung: 12. April 2015, 01:01:31 von BlueOcean »
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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #256 am: 12. April 2015, 06:17:59 »
Um die Frage was nach dem
Verzehr von verschimmeltem Toastbrot
passiert, muss man zuerst Wissen welcher Schimmelpilz dafür verantwortich ist, dazu sollten folgende Informationen bekannt sein:
Wie sieht der Schimmelrasen aus, wie riecht es
Aspergillus variabile

zunächst hell-, dann dunkelgrüne Schimmelrasen, bei Asp. niger schwarz.
Die drei wichtigsten Erkrankungen sind :
allergische bronchopulmonale Aspergillose ,
Lungen Aspergillom
und invasive Aspergillose.
Bei dem Asp. flavus sind Aflatoxine möglich, diese zerstören die Leber. Selten auf Brot, aber die DD hepatische Enzephalopathie ist ja bei unserer Kundschaft durchaus eine Überlegung wert.

Penicillium glaucum
Selten auf Brot! weiße, später blaugrüne, niedrige Schimmelrasen. Riecht muffig.
Es sind allergische Reaktionen wie z. B. Fließschnupfen, Husten, Niesanfälle, Nesselfieber oder Asthma möglich.
Ebenso ist die Bildung von Pilzgiften beschrieben:
Roquefortin neurotoxisch (=Nervengift)
Patulin Übelkeit und Gastritis (Magenentzündung)
Citrinin krebserregend  Nieren-, Leber- und Zellgift.

Mucor mucedo

weiße Schimmelrasen, an deren Fadenenden schwarzbraune köpfchenartige Sporen sich befinden.
Allergische Reaktionen und invasive Mykosen (nur bei immunsuppremierten z.B. HIV)

Rhizopus nigricans

Häufigster Brotschimmel, watteartige, weiße Schimmelrasen im Reifezustand schwarze Sporen (siehe Bild).
Bislang sind durch Mucor keine Mykotoxine nachweisbar. Macht bei immunsuppremierten Mykosen (nicht schön).

Trichosporon variabile
Hefepilz, der auf der Brotkrume wächst. Erst weiße, runde Flecken später Ausbildung eines dichten weißen Rasens
Eher harmlos, mach Hautmykosen.

EInfache Frage, lange Antwort, sorry.
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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #257 am: 12. April 2015, 09:48:49 »
Bei dem Asp. flavus sind Aflatoxine möglich, diese zerstören die Leber. Selten auf Brot, aber die DD hepatische Enzephalopathie ist ja bei unserer Kundschaft durchaus eine Überlegung wert.
Off-Topic:
Ja, das geht schon sehr in die gedachte Richtung. Bezgl. der Sinnhaftigkeit manch derer Aussagen könnte man vielleicht annehmen, daß die Mutter der Probleme zusätzlich auch an anderer Stelle des Produktes zu suchen sei, etwa in einer mangelnden Qualitätskontrolle des verwendeten Korns ? Ohne hierzu noch das angekündigte Bäckereiprojekt des KRD ins Spiel zu bringen, Danke für die ausführliche Antwort.
Die Mainstreampresse lügt immer. Das Königreich Deutschland und auch alles, was aus dem Königreich kommt und mit ihm zu tun hat, ist wahrhaftig. (KRD Website)
 

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #258 am: 12. April 2015, 11:46:25 »
(...)die Mutter der Probleme zusätzlich auch an anderer Stelle des Produktes zu suchen sei, etwa in einer mangelnden Qualitätskontrolle des verwendeten Korns ?
Off-Topic:
Ja, gibt es, das Mutterkorn:

Hier sind die Ergotalkaloide oder Secalealkaloide zu nennen. Das Antoniusfeuer mit Nekrosen von Extremitäten aber auch Darmkrämpfe oder Halluzinationen können auftreten. Aus dem Pilz kann Lysergsäure gewonnen werden, aus der die Droge LSD hergestellt werden kann. 
Zur Wirkung des LSD:
Zitat
LSD ist definitiv KEINE Gesellschaftsdroge. Menschen unter Wirkung von LSD neigen zu Introvertiertheit, Absencen, trinken wenig Alkohol und spielen ungern Skat. Sie sind vielmehr mit universellen Fragen und existenzphilosophischen Problemen oberster Ordnung beschäftigt, dabei läßt sich nun mal schlecht kegeln.
Unter LSD sollte man auch sportliche Aktivitäten wie Völkerball oder Formationstanz meiden und sich außerdem von öffentlichen Auftritten fernhalten (Büttenreden, Kanzelpredigen).
Seien Sie unter der Wirkung dieser Droge auf alles gefaßt! (...) Das geht vorbei, in zirka 10 bis 48 Stunden (...)
Wie man die Wirkung von LSD simuliert:
15 Minuten hyperventilieren und zwei Gauloises gleichzeitig auf Lunge rauchen. Hinlegen. 
http://www.kein-plan.de/schoener/#lsd
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Offline A.R.Schkrampe

Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #259 am: 12. April 2015, 14:05:39 »
Um die Frage was nach dem
Verzehr von verschimmeltem Toastbrot
passiert, muss man zuerst Wissen welcher Schimmelpilz dafür verantwortich ist, dazu sollten folgende Informationen bekannt sein:
Wie sieht der Schimmelrasen aus, wie riecht es
...

Es sollte darauf hingewiesen werden, daß auch das Einatmen von Schimmelsporen schwere Gesundheitsschäden nach sich ziehen kann.
Siehe: http://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1332.30
 

Offline A.R.Schkrampe

Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #260 am: 12. April 2015, 18:42:40 »
Der Prozeßbericht ist da!

Allerdings scheinen unsere Kloppis immer noch Schwierigkeiten zu haben, Ihren Sieg zu definieren. Deswegen haben die auch noch nichts Eigenes auf die Kette gekriegt, sondern schnöde kopiert:

Zitat
Ein Prozessbeobachter – Gefunden im Internet


http://krd-blog.de/prozessbericht-der-verhandlung-vom-9-4-2015/


Spoiler
Zitat
Prozessbericht der Verhandlung vom 9.4.2015

12. April 2015 gepostet in Allgemein, Erfahrungsberichte | Kein Kommentar

Es herrscht ein riesiger Presseandrang. 4 Kamerateams (ZDF Heute-Show, N24, Clemens Riha für den MDR, 4. Team hab ich nicht rausgefunden woher). Daneben noch Mitteldeutsche Zeitung, BILD, dpa und noch ein paar andere. Der Pressesprecher springt vor dem Saal nervös rum. Die Kamerateams sind größtenteils vor dem Gebäude geblieben. Es läuft noch die Vorgängerverhandlung. Der Pressesprecher spricht jeden Neuankömmling an und fragt, ob man Pressevertreter sei. Ich verneine. Ein anderer Herr fragt nach ob man in der Verhandlung mitschreiben dürfe. Der Pressesprecher erklärt, dass dies nur den Pressevertretern gestattet sei. Na mal gucken.

Bericht von der mündlichen Verhandlung in Sachen Rückgabe der Fahrerlaubnis am 9.4.2015 vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) 7 A 117/14

Die vorige Verhandlung ist beendet. Im Raum sind etwa ¾ der Stühle mit Presseschildern reserviert. Auftritt von Peter samt Staatsflotte (erwartungsgemäß in hochhackigen Schuhen) und Marco G. Die Pressemeute hintendran. Ich mache auch Fotos, werde aber von einem Justizwachtmeister in Zivil zusammengeschissen, dass ich das nicht dürfe. Bei Thilo versucht er es auch, aber der lässt sich nicht beeindrucken (hätte Thilo ohne Bart fast nicht erkannt, der sieht jetzt aus wie ein Mensch)

Peters Anwalt fehlt, aber er erklärt den Reportern, dass er sich dann halt selbst vertritt. Ein Reporter, ich glaube es war Clemens Riha, fragt danach, wem das Land (gemeint ist wohl das Staatsgebiet des KRD) jetzt gehören würde. Laut Abwickler wäre das nicht mehr Peters Eigentum. Peter will nicht antworten.

Auf Nachfrage erklärt er: „Wenn einseitig berichtet wird …“

Rico S, Martin Sch und eine älterer Herr aus dem Königreich sind zwischenzeitlich eingetroffen.

Eintritt des Gerichts. 4 Damen und ein Herr (ehrenamtlicher Richter). Verhandelt wird die Klage des Peter Fitzek gegen den Landkreis Wittenberg. Für den Kläger ist Rechtsanwalt Rico S (RA S) anwesend. Für den Landkreis Wittenberg sind ein Herr S (in der Mitarbeiterliste des Landkreises habe ich ihn nicht gefunden, vielleicht der Anwalt vom Landkreis, hatte allerdings keine Robe an) sowie die Leiterin des Führerscheinwesens Frau R anwesend. Als Zeugen sind der Fachdienstleiter „Ordnung und Straßenverkehr“ Herr Z sowie eine Sachbearbeiterin Frau B geladen.

Die Zeugen werden vor die Tür geschickt. Nun führt die Berichterstatterin (die beim letzten Termin plötzlich erkrankt war) in das Verfahren ein. Zunächst möchte aber RA S, dass sich das Gericht vorstellt. Ich horche auf, kommt jetzt die Reichsdeppen-Nummer mit Amtsausweis und Legitimation? Aber Fehlanzeige. RA S erläutert, dass er ja an dem Gericht fremd sei und gerne wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Die Vorsitzende ist irritiert und merkt an, dass dies nicht üblich sei. Nach kurzem Blickkontakt zum restlichen Spruchkörper willigt sie aber ein und stellt sich und die anderen Richterinnen und Richter kurz vor. Rico ist zufrieden.

Jetzt also Auftritt Richterin L die erläutert, dass Peter gegen die Eintragung der Löschung seiner Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister geklagt hätte. Peter sei beim Herrn Z im Büro aufgekreuzt und habe dort seinen Führerschein abgeben wollen. Er hätte daraufhin ein Formular mit einer vorformulierten Verzichtserklärung bekommen, dieses aber nicht unterzeichnet. Er verweigerte dies mit der Begründung, dass er mit dem Auto da sein und noch Termine habe. Er wollte den Führerschein mit dem Formular an einem der folgenden Tage abgeben. Stattdessen habe er an der Information des Landratsamtes seinen Führerschein samt einer selbstformulierten Erklärung abgegeben. In der Erklärung gab er an, mit der Rückgabe des Führerscheins die zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland bestehende Vertraglichkeit auflösen zu wollen. Einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf die Fahrerlaubnis habe es aber laut Klagebegründung nie gegeben.

Der Landkreis hat dem Kläger dann informatorisch mitgeteilt, dass die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet werden würde. Hiergegen legte Peter Widerspruch ein, der aber als unstatthaft angesehen wurde, da kein Verwaltungsakt vorliege. In einem zweiten Schreiben räumte der Landkreis allerdings ein, dass wohl doch ein feststellender Verwaltungsakt vorliegen würde. Auch hiergegen legte Peter Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVA SA) zurückgewiesen, da es sich beim ersten Schreiben um keinen feststellenden Verwaltungsakt gehandelt habe und beim zweiten Schreiben um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.

Zu dem Gespräch zwischen Peter und Herrn Z wird noch ausgeführt, dass Peter Herrn Z erläutert habe, er wolle einen eigenen Staat gründen und daher alle Vertraglichkeiten mit der Bundesrepublik Deutschland auflösen möchte. Herr Z erklärte dem Peter, dass ein eigenständiger Verzicht auf den Führerschein nicht möglich sei. Die Kreisverwaltung wollte die Führerscheinrückgabe nur zusammen mit einer formularmäßigen Verzichtserklärung akzeptieren, anderenfalls würde der Führerschein zurückgesendet werden. Peter warf daraufhin ein, dass dies nicht ginge, da er keine ladungsfähige Anschrift habe.

Die Vorsitzende Richterin bemängelt als nächstes, dass die Klagebegründung sehr spät erfolgt sei und fragt die Vertreter des Landkreises, ob diese noch Erklärungen abzugeben hätten. Herr S erklärt für den Landkreis, dass der Sachverhalt unstreitig gestellt werden könne, es käme im Verfahren nur auf die Würdigung der Erklärung an. Auf die Vernehmung der Zeugen könne aus seiner Sicht verzichtet werden. RA S ergänzt, dass die Weigerung der Unterzeichnung der formularmäßigen Erklärung nur erfolgt sei, weil Peter mit dem Auto beim Landratsamt war und noch nach Hause fahren wollte.

Die Vorsitzende Richterin tritt nun in die Erörterung der Sach- und Rechtslage ein. Zuerst gilt es die Klageart zu klären. Erhoben wurde ursprünglich eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Da aber zwischenzeitlich die Widerspruchsbescheide ergangen seien sei diese umzudeuten in eine Feststellungsklage: Der Bescheid solle aufgehoben werden, weiterhin sei festzustellen, dass kein wirksamer Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgt sei, die Fahrerlaubnis nicht erloschen sei und der entsprechende Eintrag im Verkehrszentralregister entfernt werden müsse.

Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 1 StVG. Der Führerschein ist nur der Nachweis, dass eine Fahrerlaubnis besteht. Regelungen für den Verzicht gäbe es nicht. Da aber die Fahrerlaubnis nur auf Antrag erteilt werden würde sei auch ein Verzicht möglich.
Das Gericht erläutert, dass es sich bei dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handle, die nicht ausdrücklich (also mit dem Wort „Verzicht“) sondern auch konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgegeben werden könne. Die Willenserklärung müsse aber eindeutig und nicht missverständlich sein, der Inhalt einer Erklärung sei durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei (Anmerkung des Prozessbeobachters: Also wie ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger den Erklärungsinhalt verstehen konnte und nicht etwa danach, was der Erklärende eigentlich sagen wollte. Zweideutigkeiten der Erklärung gehen zu Lasten des Erklärenden, da dieser weniger schutzwürdig ist als der Erklärungsempfänger).

Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass kein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden sei. Vielmehr sollte die „Vertraglichkeit“ mit der Bundesrepublik Deutschland aufgelöst werden, die durch den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis entstanden sei. Ein Vertragsverhältnis liege hier aber nicht vor, die Fahrerlaubnis ist ein Rechtsverhältnis. Daher könne die Erklärung so verstanden werden, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr gewünscht sei. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, wie die beabsichtigte Gründung eines eigenen Staates in diesem Zusammenhang zu verstehen sei.

RA S erklärt, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht korrekt wiedergegeben wurde, spannend sei einzig die rechtliche Würdigung. Die tatsächlichen Umstände bei der Abgabe der Erklärung wären aber im Bescheid nicht berücksichtigt, obwohl sie hätten berücksichtigt werden müssen. Zur Frage der Bedeutung des neuen Staates für den vorliegenden Fall wird erläutert, dass man beim Umzug in einen anderen Staat, zum Beispiel Frankreich, ja seinen bundesdeutschen Führerschein gegen den französischen Führerschein eintauschen würde. Dabei würde auch der Führerschein abgegeben aber nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden. Man dürfe ja trotzdem weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland fahren.

Die Vorsitzende merkt an, dass der Vergleich hinken würde, da Führerscheine aus EU Staaten EU-weit gültig sind. Peter sieht seine Chance für einen Auftritt gekommen und wirft das Wort „Paraguay“ ein, wird aber gleich abgewürgt.

Herr S erklärt, dass es aus Sicht des Landkreises einen „Numerus Clausus“ an Erklärungsinhalten im Zusammenhang mit der Abgabe eines Führerscheins gäbe. Zunächst könne diese nach Verhängung eines Fahrverbotes erfolgen, dann wäre aber vorliegend die Abgabe an eine nicht zuständige Stelle erfolgt. Zweitens könne die Abgabe nach Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen und drittens sei eine Rückgabe der Fahrerlaubnis denkbar. Andere Möglichkeiten gäbe es im Zusammenhang mit der Abgabe des Führerscheins nicht. Beim Kläger lagen zum damaligen Zeitpunkt kein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis vor, daher sei einzig der Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich gewesen.

RA S hält dagegen, dass die unterschiedlichen Erklärungen von Peter nicht als Verzicht gewertet werden dürften, bei Mehrdeutigkeiten hätte der Landkreis eine Klärung herbeiführen müssen. Mindestens sei eine Anhörung Peters notwendig gewesen. Dabei sei die fehlende Zustelladresse kein Hindernis, es hätte ja die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gegeben.

Die Vorsitzende merkt an, dass es aus Beklagtensicht keine Zweifel am Erklärungsinhalt gegeben hätte und daher eine Aufklärung auch nicht notwendig gewesen sei. Andererseits sei die formularmäßige Verzichtserklärung auch nicht unterzeichnet worden, es bestehe damit eine ambivalente Lage. RA S grätscht hier rein und merkt an, dass die fehlende Unterschrift auf den „Empfängerhorizont einwirken müsse“.

Nun ist Peter nicht mehr zu bremsen. Er weist darauf hin, dass Herr Z doch erklärt habe, dass er Peter den Führerschein zuschicken müsse, wenn der ihn jetzt da lässt. Es gäbe keinen Präzedenzfall für sein Vorgehen. Peter habe dann erläutert, dass er den Führerschein dann an der Information abgeben würde. Es wäre ganz klar gewesen, dass er Peter nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten wollte, warum hätte Herr Z ihm den Führerschein sonst zusenden wollen.

Die Vorsitzende bemerkt, dass dieser Aspekt bisher noch nicht in das Verfahren eingeführt wurde. Der Landkreis ergänzt, dass es nur einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gäbe und nicht auf einen Führerschein. Die „Auflösung“ eines Antrags könne sich daher nur auf die Fahrerlaubnis und nicht auf den Führerschein beziehen.

Das Gericht zieht sich in eine kurze Beratungspause zurück. Geklärt werden soll, ob eine Vernehmung der Zeugen doch notwendig ist. In der Pause gehen Peter und Annett aus dem Sitzungsaal. Nach Rückkehr des Gerichts ist Peter nicht da. Die Vorsitzende beschließt weiterzumachen, da ja Peters Rechtsbeistand anwesend ist. Zunächst soll Herr Z informatorisch befragt werden. Bei Aufruf des Zeugen durch einen Justizwachtmeister in Zivil tritt auch Peter in den Saal ein. RA S war schon aufgestanden, um ihn zu holen.

Die Vorsitzende betont, dass es sich nicht um eine formale Beweisaufnahme handeln würde. Herr Z erzählt, dass Peter bei ihm im Büro aufkreuzte und seinen Führerschein abgeben wollte, da er die Gründung eines eigenen Staates beabsichtigte. Daher wolle er sich von den Papieren der Bundesrepublik trennen. Herr Z wies Peter darauf hin, dass er die Rückgabe des Führerscheins wie die Rückgabe der Fahrerlaubnis werten würde. Darauf fragte Peter was passieren würde, wenn er den Führerschein einfach auf den Tisch legen würde. Herr Z sagte darauf, dass er den Führerschein dann wie einen Fund behandeln würde und ihn Peter zuschicken würde. Herr Z hat dann seine Mitarbeiterin Frau B hinzugezogen, diese habe dem Peter dann ein Verzichtsformular vorgelegt. Sie hätte zusätzlich darauf hingewiesen, dass Peter nach Unterzeichnung des Formulars nicht mehr mit dem Auto fahren dürfe. Peter hätte die Erklärung gelesen und gesagt, dass er aber nur den Führerschein und nicht die Fahrerlaubnis abgeben wolle. Er wolle erst einmal mit dem Auto nach Hause fahren und den Führerschein dann abgeben. Auf Nachfrage gibt Herr Z an, dass ihm die von Peter geschriebene Erklärung in dem Gespräch nicht vorgelegt wurde, diese hätte er erst an der Information zusammen mit dem Führerschein abgegeben. Die Richterin fragt nach, mit welcher Begründung Peter die Unterschrift unter das Verzichtsformular verweigert hätte. Herr Z sagt, dass er dies damit begründet habe, dass er mit dem Auto da sei und nach der Unterschrift nicht mehr nach Hause fahren dürfe. Die Richterin fragt nach, ob der Kläger nun der Führerschein oder die Fahrerlaubnis zurückgeben wollte. Herr Z erläutert, dass der Vorfall mit anderer Korrespondenz um die Staatsgründung zu sehen sei. Der Kläger wollte zwar Auto fahren aber nicht mit einem bundesdeutschen Führerschein.

Die Richterin fragt zum gefühlt x-ten Mal nach, ob dem Kläger gesagt wurde, dass die Führerscheinrückgabe mit einer Fahrerlaubnisrückgabe gleichzusetzen sei. Herr Z erklärt, dass die Zusendung des Führerscheins an Peter nur in dem Fall erfolgt wäre, wenn der den Führerschein ohne Erklärung abgegeben hätte. Eine Rückgabe nur des Führerscheins ohne gleichzeitigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis sei nicht möglich. RA S wirft ein, dass dem Kläger dieser Zusammenhang gerade nicht klar gewesen sei. Die Richterin fragt, ob Peter den Führerschein vorgelegt habe, dieser bestätigt das. Sie fragt Peter weiterhin, ob über den Inhalt der Erklärung gesprochen wurde.

Jetzt kommt der reichsdeppische Werbeblock. Die BRD sei kein Staat, nur ein Verwaltungskonstrukt, alles nur Firmenkonstrukte. Er hätte eine private Fahrschule besucht, die Prüfung beim privaten Verein Dekra gemacht (komisch, hat Peter nicht schon zu DDR-Zeiten den Führerschein gemacht? Musste er ihn etwa nach der Wende neu machen, weil ihm der aus DDR-Zeiten verlustig gegangen ist?) und durch die Aushändigung des Führerscheins sei dann ein Vertrag zustande gekommen. Die Richterin erklärt mit Engelsgeduld, dass eine Fahrerlaubnis kein Vertrag sondern ein hoheitlicher Akt sei. Peter erwidert, dass aus seiner Sicht durch den Führerschein ein Vertrag entstanden sei. Die Fahrerlaubnis hätte er durch die Prüfung und den Nachweis seiner Tauglichkeit erhalten. Die Richterin seufzt und bricht die Befragung des Klägers ab, da diese wohl zu nichts führen würde.
RA S weist darauf hin, dass seinem Mandanten der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis erst durch die Strafverfahren klar geworden sei. Die Richterin wirft ein, dass aber über diesen Unterschied wohl doch gesprochen wurde.

Jetzt kommt die Zeugin Frau B dran. Auch hier erfolgt nur eine informatorische Befragung. Sie erzählt, dass sie von Herrn Z hinzugerufen wurde, weil Peter auf seine Fahrerlaubnis verzichten wolle. Sie habe dem Kläger daher erläutert, dass dazu die Rückgabe des Führerscheins und das Unterschreiben einer Verzichtserklärung notwendig seien. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er nicht noch mit dem Auto nach Hause fahren dürfe. Peter erklärte aber, dass er noch Termine habe. Frau B habe ihm das Verzichtsformular ausgedruckt und mitgegeben. Er wollte dann nach dem Wochenende Führerschein und Formular abgeben. Die Richterin fragt nach, ob er die Unterschrift wirklich nur verweigert habe, weil er noch mit dem Auto nach Hause fahren wollte und ob er seine selbst formulierte Erklärung dabei hatte. Frau B antwortet, dass sie sich an die selbst formulierte Erklärung nicht erinnern könne. Die Richterin fragt noch einmal nach und Frau B räumt ein, dass sie sich nicht 100 %ig sicher sei. Die Richterin will wissen, ob der Führerschein auf dem Tisch lag. Frau B bestätigt dies. Die Richterin fragt weiter, ob über den Inhalt von Peters Erklärung gesprochen wurde. Frau B erläutert, dass sie irgendwelche Erklärungen nicht rechtlich würdigen könne und daher nur die formularmäßige Verzichtserklärung möglich sei.

Die Vorsitzende fragt weiter, ob es denn nun um den Führerschein oder die Fahrerlaubnis ginge. Frau B erklärt, dass es immer nur um die Fahrerlaubnis gehe. Sie wisse, dass das in der Presse auch immer durcheinander ginge und würde daher stets auf den Unterschied hinweisen. RA S wirft ein, das nur auf den Führerschein verzichtet werden sollte. Frau B antwortet, dass ein Verzicht auf den Führerschein nicht möglich sei. RA S wird giftig, er wolle nur wissen, wie die Wortwahl war, ob Führerschein oder Fahrerlaubnis, er wolle keine rechtlichen Erläuterungen. Frau B erklärt schnippisch, dass es für sie nur um die Fahrerlaubnis ging. Die Richterin fragt auch nach der genauen Wortwahl vom Kläger. Frau B hat daran keine Erinnerung und Herr Z sagt, dass Peter seinen Führerschein abgeben wollte. Der neben Martin sitzende grauhaarige Herr wirft ein, dass in der DDR der Führerschein Fahrerlaubnis hieß, wedelt mit seinem grauen Lappen und erregt sich darüber, dass die da vorne das nicht wissen.

Das Gericht gönnt sich eine weitere Pause um das Gehörte auszuwerten.

Nach Rückkehr erklärt die Vorsitzende, dass eine weitere Aufklärung nicht erfolgversprechend sei. Der Vertreter des Landkreises, Herr S, hebt an sich über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Er wird aber von der Vorsitzenden gestoppt und darauf hingewiesen, dass keine Beweisaufnahme erfolgt sei. Herr S fährt fort zu erläutern, dass aus seiner Sicht der Rückgabe des Führerscheins der Erklärungswert „Rückgabe der Fahrerlaubnis“ beigelegt werden müsse. Dem Kläger sei der Empfängerhorizont bekannt gewesen. Er hätte mehrere Fahrverbote und Entziehungen der Fahrerlaubnis gehabt und daher schon öfter seinen Führerschein abgegeben. Der Zusammen hang zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis sei daher beim Kläger bekannt gewesen. Unklarheiten über die Erklärung des Klägers hätten daher auf Seiten der Beklagten nicht bestanden.

RA S dagegen findet, dass sich unser Vortrag bestätigt habe. Dem Kläger war der Unterschied nicht bekannt. Er beantragt daher, den Bescheid des Landkreises Wittenberg vom 4.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVA SA vom 16.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgt sei.
Lustig finde ich, dass er dann die Vorsitzende fragt, ob diese seinen Antrag für sachgerecht halten würde.

Herr S beantragt für den Landkreis Wittenberg Klageabweisung.

Das Gericht will sich für etwa 30 Minuten zur Beratung zurückziehen, tatsächlich werden aber fast 45 Minuten daraus, dann

Urteil

Die Klage wird abgewiesen, die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Dann der Hinweis auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung.

Bei der Begründung will sich die Vorsitzende auf die Kernfrage beschränken, ob ein wirksamer Verzicht vorlag. Das Gericht findet, dass der Kläger wirksam auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe und diese somit erloschen sei. Der Verzicht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht ausdrücklich aber eindeutig und unmissverständlich erfolgen müsse. Die Abgabe des Führerscheins zusammen mit der vom Kläger formulierten Erklärung sei nur als Fahrerlaubnisverzicht zu verstehen. Der Kläger wollte das durch den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis entstandene Rechtsverhältnis auflösen. Zwar sprach er von einem Vertrag, die Begriffswahl entspricht wohl der Ansicht des Klägers. Dem Kläger war bekannt, dass nur die Abgabe des Führerscheins nicht sinnvoll ist. Abgegeben wurde nicht nur der Führerschein sondern auch eine Erklärung.

Die informatorische Anhörung der Zeugen habe ergeben, dass der Kläger von Führerschein und nicht von Fahrerlaubnis gesprochen habe. Die spätere Erklärung kann aber trotzdem anders gemeint gewesen sein. Das Nichtunterzeichnen der formularmäßigen Verzichtserklärung wurde mit der geplanten Heimfahrt mit dem Auto begründet. Dass der Kläger nicht das Formular bei der Rückgabe verwendet hat kann dadurch erklärt werden, dass der Kläger sich mit behördlich vorformulierten Erklärungen schwer tut.

Ein Prozessbeobachter – Gefunden im Internet
Zitat
[close]

das angefügte "meinerseits"
Zitat
Ein Dankeschön meinerseits!
ist auch nicht definiert. Ein unkundiger User, schätze ich.

« Letzte Änderung: 12. April 2015, 18:45:02 von A.R.Schkrampe »
 

Offline tobias-vom-rias

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #261 am: 12. April 2015, 19:09:18 »
Und ich wette wenn der Urheber des Textes, den wir ja kennen und für seine Berichte schätzen ( @Müllmann Danke  :salut: ), die Löschung beantragen würde und sich auf das Urheberrecht berufen würde, dass dann ganz ausgefallene und spitzfindige Argumente kommen würden.
Ich spekuliere dann mal dass Erst einmal ein Nachweis erbracht werden sollte dass der Text vom Beschwerdeführer erstellt wurde, dann die Legitime Anrecht auf Urheberrecht im allgemeinen und die Entsprechenden Gesetze, Verordnungen und Urteile zum Thema im speziellen angezweifelt werden würden.

Am Ende würde entweder die Behauptung stehen dass der wahre Urheber im KRD sitzt oder das ganze nur eine böse Aktion des Staates ist um den KRD in Ruf und ansehen zu schädigen.

Interessant wäre es aber da der Bericht Neutral geschrieben ist hat er auch wenn er "geklaut" ist eine gute Aufklärungskomponente. Wenn sie nicht wieder Passagen die nicht genehm sind gestrichen haben, dass wird ich heut Abend nach meiner Schicht mal Querlesen  :dance: :salut:
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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #262 am: 12. April 2015, 19:53:44 »
Und ich wette wenn der Urheber des Textes, den wir ja kennen und für seine Berichte schätzen ( @Müllmann Danke  :salut: ), die Löschung beantragen würde und sich auf das Urheberrecht berufen würde, dass dann ganz ausgefallene und spitzfindige Argumente kommen würden.

Siehe hierzu
http://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=1254.0
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Offline kairo

Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #263 am: 12. April 2015, 20:02:26 »
Ich denke, da sollten wir in Anlehnung an Bill Gates ganz kühl sagen: wenn sie Texte klauen und wir sie nicht daran hindern können, dann sollen sie wenigstens unsere Texte klauen. Da haben Sie etwas Vernünftiges.

Vielleicht springt ja für Müllmann später mal ein Verdienstorden des Königreichs raus, unterste Stufe, am Schnürsenkel zu tragen.
 
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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #264 am: 12. April 2015, 20:15:58 »
Der Prozeßbericht ist da!

Allerdings scheinen unsere Kloppis immer noch Schwierigkeiten zu haben, Ihren Sieg zu definieren. Deswegen haben die auch noch nichts Eigenes auf die Kette gekriegt, sondern schnöde kopiert:

Eine eigene Öffentlichkeitsarbeit des KRD findet z.Zt. nicht statt.
Meldungen zu aktuellen Geschehnissen bestehen ausnahmslos aus links zu Print- und anderen Medien. Das höchste der Gefühle ist, aktuell auf Fitzes facebookseite zu beobachten, der Satz
Zitat
Wie üblich für Systempresse wurden natürlich wieder etliche Fehler gemacht!
, dann folgt ein Link und das war es.

Sehr gern und oft wird auf allen Kanälen das Druckerzeugnis mit den vier großen Buchstaben verlinkt. Beispiele sind überall hier zu finden :
http://koenigreichdeutschland.ch/de/presseartikel.html
http://krd-blog.de/hat-der-koenig-von-deutschland-eine-gueltige-fahrerlaubnis/
https://www.facebook.com/PeterFitzek
https://www.facebook.com/koenigreichdeutschland
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Offline A.R.Schkrampe

Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #265 am: 12. April 2015, 20:25:20 »
...
Sehr gern und oft wird auf allen Kanälen das Druckerzeugnis mit den vier großen Buchstaben verlinkt. Beispiele sind überall hier zu finden :
http://koenigreichdeutschland.ch/de/presseartikel.html
http://krd-blog.de/hat-der-koenig-von-deutschland-eine-gueltige-fahrerlaubnis/
https://www.facebook.com/PeterFitzek
https://www.facebook.com/koenigreichdeutschland

Das ist üblich und war zu erwarten. Der Scholtysek ist doch der einzige Mainstreampressescherge, der sich nicht zu schade ist, sich als Fitzelchens Printmediendackel zum Gespött zu machen. Hat der nicht auch mal im KRD Geld -richtiges- investiert?
 

Offline hotztheplotz

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #266 am: 12. April 2015, 20:41:08 »
Er hat auf jeden Fall ein Konto bei der Reichsbank eröffnet und ist somit auch Staatszugehöriger.
 

Müllmann

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #267 am: 12. April 2015, 21:46:23 »
Meine Güte, lasst sie doch. Ist ja nicht der erste kopierte Prozessbericht. Wenigstens steht mein Name nicht drunter, sonst heißt es nachher, ich sei ins Königreich desertiert. Dann krieg ich keinen Fensterplatz mehr im Logenhaus.
 
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Offline Der Plöngler

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #268 am: 12. April 2015, 22:14:00 »
Ist das nicht demütigend, wenn man sich die Protokollierung der Realität von der Gegenseite besorgen lassen muss? Wie wenn sich die Regierung die Bundestagsprotokolle von der taz anfertigen ließe.
Wie armselig ist eine Organisation, die sich souverän nennt und sich (mangels Masse - Gehirnmasse) nicht einmal eigene Propaganda-Abteilung leisten kann!
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Müllmann

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Re: http://krd-blog.de/
« Antwort #269 am: 12. April 2015, 22:20:36 »
Wenn sie nicht wieder Passagen die nicht genehm sind gestrichen haben, dass wird ich heut Abend nach meiner Schicht mal Querlesen 
Schon erledingt. Außer ein paar imperialen Kosenamen wurde nix verändert.
 
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