Bist Du Dir da sicher? Falsa demonstratio non nocet setzt voraus, dass beide Parteien das gleiche falsche Verständnis haben. Bei typischerweise einseitig formulierten AGB, die sich an eine Vielzahl von Geschäftspartner richten, wird das schwierig, und daher gilt in AGB nach ständiger Rechtsprechung der objektive Empfängerhorizont unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks.
Ich verstehe Dich aber so, dass Du einfach von vorneherein den allgemeinen Sprachverbrauch zugrundelegen willst, also eine besonders schwerwiegende Straftat. Mal abgesehen davon, dass in den AGB juristische Fachausdrücke durchaus als solche ausgelegt werden, wird das kaum der Transparenzanforderung an AGB genügen, der Vertragspartner sollte schon noch eindeutig verstehen können, was darunter fällt und was nicht.
Was besonders schwerwiegend ist, darüber gehen gerade international die Meinungen völlig durcheinander, bei 'nem US-Unternehmen könnte das Zeigen eines Brustnipples schon als schwerwiegendes Sexualverbrechen gelten, während so manches unter die Redefreiheit fällt. Was ist hier der objektive Empfängerhorizont, wenn nicht am ehesten die Definition im StGB, die ja auch in Richtung schwerwiegende Straftat geht? Nach § 305c Abs. 2 gehen Auslegungszweifel zulasten des Verwenders.
Wenn man den wirtschaftlichen Zweck der Klausel mit heranziehen will, kommt man auch nicht weiter. Wieso zum Kuckuck hat GoFundme überhaupt Probleme mit der Finanzierung von Verteidigung jenseits vom Geldwäscheproblem? Wieso nur "Gewaltverbrechen", aber nicht Brandstiftung, Menschenhandel oder Umweltdelikte? Ich kann keinen wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel erkennen, der die Auslegung erleichtern würde.
Deswegen würde ich hier schon die Fachsprache zugrundelegen, zumal das bei AGB ziemlich üblich ist. Nichtjuristende lesen die Texte ja eh nicht ...
@Rechtsfinder wendet ein:
Das ergibt sich schon aus der beispielhaft aufgeführten Liste, von denen nur Mord und Raub Verbrechen sind.
Im deutschen heißt 8.10:
10. die rechtliche Verteidigung von Finanz- und Gewaltverbrechen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Geldwäsche, Mord, Raub, tätlichen Angriffen, Körperverletzung, Sexualverbrechen oder Verbrechen gegen Minderjährige
Ich lese darin keine Konkretisierung des Begriffs "Verbrechen". Da steht ja "in Zusammenhang mit", und nicht "wie beispielsweise"; zudem passt "Verbrechen gegen Minderjährige" nicht in die Reihe und ist ein eigenständiger Punkt, somit hat die Liste nichts mit "Verbrechen" zu tun. Die Beispiele konkretisieren also den ersten Teil der zusammengesetzen Begriffe, "Finanz" und "Gewalt": Finanzverbrechen sind damit Verbrechen im Zusammenhang mit Geldwäsche, wenn also die Gewinne aus einem Verbrechen über Geldwäsche a la Mafia in den Wirtschaftskreislauf eingehen; Gewaltverbrechen solche im Zusammenhang mit Mord, Raub, tätlichen Angriff, Körperverletzung.