Autor Thema: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.  (Gelesen 19723 mal)

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Offline Rechtsfinder

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #240 am: 17. August 2026, 01:15:01 »
Oha. Leonard ist aber wirklich außergewöhnlich verstrahlt. Nach dem Video sollte ich mir tunlichst die nächsten Jahre keine Knochen brechen, denn bei der Strahlendosis die ich abgekriegt habe, kann ich mir Röntgen nicht mehr leisten.

Leonard! Peter ist kein Messias, sondern ein gewöhnlicher Betrüger, der durch seinen Phantasiestaat viele Menschen in den Ruin gestürzt hat!
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #241 am: 17. August 2026, 01:57:34 »
Leonard bräuchte wirklich mal eine Geistheilung.
˙uuᴉsu∩ ɹǝp ʇsᴉ uǝɥɔsuǝW sǝp uuᴉS ǝʇןǝʞɔᴉʍʇuǝ uǝʇsɥɔöɥ ɯɐ ɹǝᗡ
 
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Offline comsubpac

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #242 am: 17. August 2026, 03:55:27 »
Puh, da wacht man mitten in der Nacht auf und dann sowas...

Kann es sein, dass er nicht versteht was das Wort Boykott bedeutet?
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Offline lobotomized.monkey

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #243 am: 17. August 2026, 05:54:51 »
Besser spenden für mit Leonard: https://www.youtube.com/watch?v=HFD8c80w4sI
Einige Spendentrottel beschweren sich über eine "Gebühr von 17,5%" bei gofundme. Leonard geht dann den Prozess durch und erklärt denjenigen, die anscheinend Texte nicht verstehen, dass im Text die freiwillige Abgabe wirklich freiwillig ist. Vermutlich können die meisten Spender nur die Zahlen erkennen und sind bei Textverständnis überfordert.
Das würde auch erklären, warum sie die Geldüberlassungen von Peter unterschrieben haben und nachher natürlich behaupten, dass sie es eigentlich nie zurückhaben wollten. Wer würde denn auch schon zugeben wollen, dass man den Text nicht verstanden hat und deshalb selten dämlich über den Tisch gezogen wurde.
Leonard denkt jedoch für die Spender mit, auf dass sie nicht über den Tisch gezogen werden. Also von gofundme, nicht von Leonard.
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Offline Schattendiplomat

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #244 am: 17. August 2026, 16:20:36 »
Das mit dem voreingestellten Trinkgeld verstehen viele falsch und wundern sich dann.
Diverse Bewertungsportale sind voll mit den Beschwerden über diese Praxis und sie wird auch im allgemeinen kritisiert.
Das sehe ich nicht als Problem der KRiD GmbH-Bubble.

Aber was ist das eigentlich mit KRiD GmbH Anhängern und den verstehenden lesen?

Lieber Leonard, selbst wenn du etwas live vorliest scheinst du es nicht zu verstehe!
Denn auch wenn ich meine Kritikpunkte an diesen Portalen und ihren Methoden habe, ist mir dein Aufruf egal.

Du bist ehrlich, sagst für wen das Geld ist und warum er in den Problemen steckt. So kann jeder selbst entscheiden ob er einem Betrüger wie Herrn Peter Fitzek für seinen Prozess u.a. wegen seiner illegalen Geschäfte Geld geben möchte.
Anders sieht es bei dem Freiherrn Martin aus, der gezielt verschweigt wofür er den Ärger am Hals hat.

Ich bin grundsätzlich liberal und solange nicht verschwiegen wird, gelogen wird oder man jemand Anderem potentiell schadet kann jeder tun was er oder sie möchte.
Dazu gehört auch Geld für Mitglieder von Reichsbürgersekten zu sammeln die vor Gericht stehen.
Deine Beschreibung ist zwar teils hart am Lügen, ich gehe aber zu deinen Gunsten davon aus, dass du Manches wirklich glaubt und bewerte es daher als Meinung.

Aber nur damit wir uns richtig verstehen: Die Aktivitäten der KRiD GmbH fallen unter „anderen schaden“ wenn dir vermutlich nicht bewusst ist warum.
Ausserdem zähle ich euch als Anti-Liberal an, weshalb ich gegen euch aktiv bin - als liberaler Mensch darf man jene nicht dulden die liberales Handeln und Denken abschaffen möchten.
« Letzte Änderung: 17. August 2026, 16:23:58 von Schattendiplomat »
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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #245 am: 17. August 2026, 18:25:15 »
Und weil zumindest Leonard darauf wartet, kommt der heutige Spendenmonitor:

Peter: 867 (+200)
Martin: 4438 (± 0)

Von den beiden anderen Unschuldigen habe ich nichts gefunden.
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Offline DerDude

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #246 am: 17. August 2026, 19:05:49 »
Von den beiden anderen Unschuldigen habe ich nichts gefunden.

Ja genau, Leonard. Was ist mit denen? Magst Du die nicht?
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Online Knallfrosch

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #247 am: 17. August 2026, 19:08:14 »
Peter hat doch einst geschrieben: "Du sollst keinen anderen Peter neben mir haben"
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Offline lobotomized.monkey

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #248 am: 18. August 2026, 10:48:26 »
Leonhard liest bei uns mit und freut sich über die positiven Rückmeldungen von uns: https://www.youtube.com/watch?v=r3d8fAcaPvQ

Er ist irritiert, dass ich ihn als völlig verstrahlt bezeichne, obwohl ich noch nicht alle seine Videos angeschaut habe. @Leonard: Ich habe mir ein paar Videos angeschaut bevor ich meine Meinung bildete. Und ich werde mir nicht noch mehr anschauen, weil mir meine geistige Gesundheit wichtig ist.

Wirklich interessant: Er liest unsere Kommentare vor und versteht sie letztendlich nicht. Manchmal versteht er die erst dann, wenn er sie laut vorliest. Machen Kinder in der Grundschule auch, wenn sie sich um Texte bemühen.

Edith: Das nehme ich dem Leonard  aber jetzt wirklich übel, weil er meint/glaubt, dass Wissenschaft wissenschaftlich bewiesen auch nur ein Glaube wäre. Nein, @Leonard, falls du Wissenschaft und ihre Arbeitsweise nicht verstehst, dann halte einfach mal deinen Mund. Wissenschaft glaubt nicht, sondern ist sich im Klaren, dass es keine finale Erkenntnis geben kann. Glaube ersetzt eben nicht Fakten, Modelle und Theorien (diese Leonard, sind das Höchste, was die Wissenschaft hervorbringt und unterscheidet sich deutlich vom Alltagsgebrauch desselben Wortes). Ein Irrtum in der Wissenschaft, d. h. neue Erkenntnis, ist kein Versagen, sondern normaler wissenschaftlicher Prozess und genauso angelegt, dass Dinge über durch neue, belastbare Fakten über den Haufen geworfen werden.
Gute Wissenschaftler diskutieren, suchen nach eigenen Fehlerquellen, stellen sich den kritischen Fragen anderer Wissenschaftler. Dann gibt es einen wissenschaftlichen Konsens der dann erreicht ist, wenn der überwiegende Teil der Wissenschaftler einem Sachverhalt/Modell/Theorie zustimmt. Das wird dann aber von vielen "Selbstdenkern" als "mainstream" bezeichnet und daher abwertend betrachtet. Eine völlig überhebliche und arrogante Haltung, die die viele Arbeit von vielen Menschen einfach abwertet. Wie wichtig ist der "mainstream"? Zum Beispiel wurde so das Internet geschaffen, Flugzeuge fliegen, Krankheiten geheilt, Sonnenfinsternisse vorhergesagt (der Nicht-Mainstream scheitert beispielsweise daran). Durch Mainstream bekommst du Essen auf den Teller, hast einen Teller, hast elektrischen Strom, Kleidung am Körper usw. usf.
All das lässt z. B. ein Peter vermissen, daher ist das KRD einen Glaubensgemeinschaft, frei von Fakten. Daher müssen Fakten abgewertet werden, damit der Glaube stehen bleiben kann.

Leonard, du bist wirklich verstrahlt, weil du wenig verstehst und darauf stolz bist. Trage das einfach monströs vor dir hin, dann wirst du sicherlich weiter im Leben unglücklich sein, obwohl du aktuell anderer Meinung bist.
« Letzte Änderung: 18. August 2026, 12:15:55 von lobotomized.monkey »
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Offline Karl Martell

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #249 am: 18. August 2026, 15:08:05 »
Lieber Leonhard,

Es ist also ok, Menschen antisemitisch zu beleidigen? Ja oder nein! Ist es auch ok, Frauen zu hauen? Ja oder nein!

Erspar uns bitte die langweiligen Ausflüchte Deines KleFaZ (kleinster Fitzek aller Zeiten), von wegen "Der R hat viel zu schnell seine Meinung geändert und Geld zurückverlangt, dass mein King Kannix schon in einem weiteren, schreiend erfolglosen Projekt versenkt hatte." oder "Das mit dem Landratsamt war eine perfide Falle". Das ist nebensächlich.

Einfache Frage, einfache Antwort: darf man  andere schlagen und antisemitisch beleidigen?

Ich bin auf Deine Antwort gespannt.

Dein K.M.
 
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Offline Mr. Devious

Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #250 am: 18. August 2026, 15:35:46 »
Sieht so aus, als würden die bei den Durchsuchungen vorgefundenen Unterlagen gründlich ausgewertet. In Bayern ist gegenüber einer Unterstützerin des KRD die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen worden.

Spoiler
VGH München, Beschluss v. 10.08.2026 – 24 C 26.1421

Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, PKH-Beschwerde, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Unterstützung des „Königreich, Deutschland“, hinreichende Tatsachen für die Unzuverlässigkeitsprognose, Distanzierung vor Bescheiderlass (verneint), Beweisaufnahme erforderlich (verneint), Prozesskostenhilfe, Reichsbürgerbewegung, Ungültigerklärung Jagdschein, Beweisaufnahme, Distanzierung

Normenketten:
ZPO § 114
VwGO § 146
WaffG § 45
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.

Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, PKH-Beschwerde, Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung des Jagdscheins, Unterstützung des „Königreich, Deutschland“, hinreichende Tatsachen für die Unzuverlässigkeitsprognose, Distanzierung vor Bescheiderlass (verneint), Beweisaufnahme erforderlich (verneint), Prozesskostenhilfe, Reichsbürgerbewegung, Ungültigerklärung Jagdschein, Beweisaufnahme, Distanzierung

Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 02.07.2026 – M 7 K0 26.1070

Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2026 – M 7 K0 26.1070 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen den Widerruf ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und Ungültigerklärung ihres Jagdscheins mit der Beschwerde weiter.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2026 widerrief das Landratsamt W.-S. (im Folgenden: Landratsamt) nach Anhörung der Antragstellerin die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1) und erließ verschiedene Nebenanordnungen. Zugleich erklärte das Landratsamt ihren Jagdschein für ungültig (Nr. 4) und ordnete diesbezüglich die Rückgabe (Nr. 5) sowie die sofortige Vollziehung an (Nr. 9). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, die Klägerin besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Dem lag zugrunde, dass das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Landesamt) dem Landratsamt mitgeteilt hatte, die Klägerin gehöre der Gruppierung „Königreich Deutschland“ (KRD) an. Sie habe sich insbesondere für eine Studie angemeldet, bei der Voraussetzung der Teilnahme die „Staatsangehörigkeit“ des KRD gewesen sei und sie habe verschiedene Zahlungen an das KRD geleistet. Beim KRD handele es sich um eine mittlerweile verbotene Vereinigung aus dem Bereich der „Reichsbürgerszene“.

Hinsichtlich des Bescheids vom 16. Januar 2026 beantragte die Klägerin Prozesskostenhilfe für einen noch zu erhebenden Eilantrag und eine noch zu erhebende Klage. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat beide Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. April 2026 unter dem Aktenzeichen M 7 S0 26.1071 führte das Verwaltungsgericht ausführlich aus, ein noch zu erhebender Eilantrag der Klägerin habe keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da der Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ gezeigt, die zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führe. Im Rahmen des Klageverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab und verwies vollumfänglich auf die Begründung des Beschlusses im Eilverfahren.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von Eil- und Hauptsacheverfahren erweise sich als nicht tragbar. Im Hauptsacheverfahren sei ein anderer Prüfungsmaßstab anzulegen. Das Erstgericht übersehe auch, dass im Hauptsacheverfahren eine Beweiserhebung unter Befragung von Zeugen zu erfolgen habe, deren Ausgang offen sei. Die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten, da keine ausreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bestehe. Ob die Einwände der Klägerin durchdringen werden, lasse sich erst nach vollständiger Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren beurteilen, weshalb sich die Erfolgsaussicht der Klage jedenfalls als offen erweise. Die Klägerin habe ausführlich dargelegt, dass sie sich von Positionen der „Reichsbürgerbewegung“ klar und glaubhaft distanziert habe und insbesondere die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland als für sich verbindlich vollumfänglich anerkenne. Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht habe und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden könne, sei eine Frage des Einzelfalls. Es komme auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und dessen prozessuale und außerprozessuale Verhaltensweisen und Einlassungen an. Eine solche Gesamtwürdigung habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Allein eine polizei- oder verfassungsschutzbehördliche Einschätzung, dass ein Erlaubnisinhaber der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei, genüge für sich genommen nicht. Zudem sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2026 (Az.: 7 K 771/21) zu berücksichtigen.

Der Beklagte tritt der Beschwerde entgegen und macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. April 2026 sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe die Teilnahme an einer Studie beantragt, die die „Staatsangehörigkeit“ des Vereins „Königreich Deutschland“ voraussetze. Dass die Staatsangehörigkeit eines „Königreichs“ erforderlich sei, zeige, dass dadurch die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland infrage gestellt werde. Sei auf Basis von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass eine Person „Reichsbürger“ bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen sei, so sei grundsätzlich zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass diese Person als Erlaubnisinhaber insbesondere i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Die Klägerin habe demgegenüber nicht konkret aufgezeigt, dass zur Feststellung ihrer Zuverlässigkeit etwa Zeugen einzuvernehmen oder Urkunden beizuziehen wären. Im Übrigen sei Prozesskostenhilfe nicht immer dann schon zu bewilligen, wenn ggf. aus prozessualen Gründen einem Beweisantrag nachgegangen werden müsse. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe seien nicht mit denen für eine Beweiserhebung identisch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) kann nicht entsprochen werden, denn die Rechtsverfolgung hat gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann dabei offen bleiben, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die damit vorgelegten Unterlagen überhaupt Grundlage für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sein könnten, denn nach den dortigen Angaben übersteigen die Ausgaben der Klägerin ihre Einnahmen erheblich, ohne dass ersichtlich wäre, woher sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel nimmt.

1. Der Klägerin ist nicht deshalb Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Klägerin in dem Prozesskostenhilfebeschluss im Klageverfahren in unzulässiger Weise auf den Prozesskostenhilfebeschluss im Eilverfahren verwiesen hat. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO sind Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können. Dabei gilt für den Inhalt der Begründung grundsätzlich dasselbe wie für die Begründung bei Urteilen einschließlich der Begründungserleichterungen in Form von Verweisungsmöglichkeiten auf vorangegangene Verwaltungsakte, Widerspruchsbescheide und gerichtliche Entscheidungen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 122 Rn. 6). Hier hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren ausführlich geprüft, ob der Bescheid vom 16. Januar 2026 rechtmäßig ist. Diese Prüfung muss aber auch im Rahmen der Prüfung, ob der Klägerin im Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, erfolgen und eine Verweisung erscheint daher unproblematisch. Dass im Eilverfahren regelmäßig nur eine summarische Prüfung erforderlich ist, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn auch eine summarische Prüfung muss sich damit auseinandersetzen, ob eine Beweisaufnahme erforderlich ist, was dann ggf. zur Annahme offener Erfolgsaussichten führen kann.

Selbst wenn die Verweisung auf den Beschluss im Eilverfahren dazu führen würde, dass der angegriffene Beschluss an einem Begründungsmangel leidet, würde daraus kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe resultieren. Der Senat muss im Rahmen der Beschwerde ohnehin selbst prüfen, ob hinreichende Erfolgsaussichten der Klage vorliegen und der Klägerin damit Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.

2. Der Klägerin kann aber keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, denn der Bescheid vom 16. Januar 2026 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.

a) Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes i.d.F. d. Bek. vom 11. Oktober 2002 (WaffG, BGBl I S. 3970), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl I Nr. 171), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich der Betroffene in diesem Zeitpunkt als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG fehlt die Zuverlässigkeit stets, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Regelfall die Annahme gerechtfertigt, dass ein Erlaubnisinhaber Waffen oder Munition i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 17 m.w.N.), wenn auf Basis von äußeren Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er „Reichsbürger“ ist bzw. der „Reichsbürgerszene“ zuzuordnen ist. Dieser Prognosezusammenhang bzw. Erfahrungssatz ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch durch das klägerische Vorbringen nur pauschal, aber nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gleiches gilt für die entsprechenden jagdrechtlichen Vorschriften.

Mit dem Wort „Reichsbürger“ bzw. der Rede von der Nähe oder der Zuordnung zur so bezeichneten Szene oder Bewegung wird das Vorliegen und Offenbaren von spezifischen Ansichten, Einstellungen, Denk- und Handlungsmustern des Erlaubnisinhabers auf den Begriff gebracht, die die entsprechende Prognose rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht auf eine persönliche und konkrete organisatorische Verbindung des betroffenen Erlaubnisinhabers in eine „Reichsbürgerszene“ oder „Reichsbürgerbewegung“ hinein an. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Betreffende selbst als „Reichsbürger“ bezeichnet oder versteht (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 18).

Ob eine Person eine – ausreichend verfestigte – „Reichsbürger-Haltung“ zum Ausdruck gebracht hat und deshalb als waffenrechtlich unzuverlässig angesehen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2025 – 24 CS 24.2030 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 22.2.2024 – 6 S 221/24 – juris Rn. 20).

Hinsichtlich der Klägerin liegt nicht nur eine bloße Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden, dass sie der „Reichsbürgerszene“ zugehört vor, sondern es liegen ausreichend nachgewiesene Umstände vor, die in ihrer Gesamtschau die Annahme einer ausreichend verfestigten „Reichsbürger-Haltung“ und damit von waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Die Klägerin hat unbestritten am 30. Dezember 2021 einen „Antrag auf Teilnahme an einer Studie im Bereich Förderung der Wissenschaft und Gesundheit – SARS-COV-2-Impfung“ der „Deutschen Heilfürsorge“ ausgefüllt und unterschrieben, als dessen Voraussetzung die „Staatsangehörigkeit Königreich Deutschland“ an prominenter Stelle genannt war. Sie hat offensichtlich auch die erforderlichen 43 Euro Teilnahmegebühr bezahlt. Ihre Angaben, Verwandte hätten sie zu diesem Schritt gedrängt, stellt sich bei derzeitiger Prüfung als Schutzbehauptung dar, denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wieso sie nicht mit der Begründung, sie sei keine Staatsangehörige des KRD und erfülle daher nicht die Voraussetzungen, die Teilnahme ablehnen konnte. Darüber hinaus wurden von dem Konto der Klägerin mehrfach Überweisungen in Form von Spenden oder Teilnehmerbeiträge für Veranstaltungen unter ausdrücklicher Nennung ihres Namens an das KRD durchgeführt. Auch dies sind hinreichende Tatsachen, dass die Klägerin die Auffassung des KRD teilt, denn es ist von ihr weder dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen sie sonst diese Überweisungen durchgeführt oder zumindest akzeptiert hat.

c) Die Erfolgsaussichten sind hier auch nicht deshalb als offen zu bewerten, weil nach Ansicht der Klägerin im Hauptsacheverfahren eine Beweisaufnahme zu erfolgen habe. Die Klägerin hat bisher keine Zeugen benannt, deren Wahrnehmungen zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Zu der Frage, wie es zu der Unterzeichnung des Antrags am 30. Dezember 2021 gekommen ist, hat sie nicht konkret geschildert, wo und in wessen Beisein sie diesen Antrag unterschrieben hat und wer sie mit welcher Begründung dazu gedrängt haben soll. Es ist nicht ersichtlich, wie ohne konkretere Angaben durch die Klägerin diesbezüglich eine Beweisaufnahme erfolgen sollte. Auch hinsichtlich der Überweisungen ist eine Beweisaufnahme nach derzeitigem Streitstand nicht veranlasst. Die bloße Behauptung ohne Nennung seines Namens und seiner ladungsfähigen Anschrift, ihr Lebensgefährte habe die Überweisungen von ihrem Konto vorgenommen, ohne dass sie etwas davon gewusst habe, reicht ebenfalls nicht aus, um eine Beweisaufnahme einzuleiten, sondern stellt sich ohne weitere Erklärungen als Schutzbehauptung dar. Zum einen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ihr Lebensgefährte überhaupt Zugriff auf das persönliche Konto der Klägerin hatte, ob er über eine wirksame Kontovollmacht verfügte, wie er diese Überweisungen (Onlinebanking, Telefonbanking oder schriftliche Überweisung) überhaupt tätigen konnte, weshalb dort gleichwohl ausdrücklich der Name der Klägerin im Betreff der Überweisungen genannt worden ist und weshalb die Klägerin die Überweisungsbeträge vom KRD nicht zurückgefordert hat, nachdem sie diese bemerkt hat, wenn sie mit den Überweisungen nicht einverstanden war. Dass sie Überweisungen über mehrere hundert Euro nicht bemerkt haben will, erscheint nicht nachvollziehbar.

d) Dass die Klägerin sich vor Erlass des Bescheids (zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt beim Widerruf vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2023 – 24 CS 23.1075 – juris Rn. 23 m.w.N.) vom KRD hinreichend distanziert hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dazu wäre zunächst die Einsicht erforderlich gewesen, dass die vorliegenden Tatsachen die Annahme der Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerszene“ tragen, um sodann im Rahmen einer (selbst-)kritischen Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen eine auch nach außen erkennbare Abkehr von den bisherigen Anschauungen glaubhaft vermitteln zu können (vgl. BayVGH, U.v. 23.9.2024 – 24 B 23.2139 – juris Rn. 26). Hierfür ist nichts ersichtlich. Im Rahmen der Anhörung hat die Klägerin nur behauptet, sie habe die Überweisungen an das KRD nicht vorgenommen und sie habe zwar auf Empfehlung von Verwandten an der Studie teilgenommen, habe sich dabei aber nicht die Auffassungen des KRD zu eigen gemacht. Sie hat dabei weder substantiiert erläutert, wie es zur Unterzeichnung des Antrags und zu den Überweisungen angeblich ohne ihr Zutun kommen konnte und weshalb sie diese Beträge nicht zurückgefordert hat, wenn sie mit deren Überweisung nicht einverstanden gewesen wäre. Sie hat sich im Übrigen auch weder kritisch mit ihrem Verhalten auseinander gesetzt, noch dargelegt, dass sie nunmehr eine andere Einstellung gewonnen hat. Ein bloßes Bestreiten der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln stellt aber keine Abkehr oder Distanzierung dar, sondern es handelt sich nach derzeitiger Sachlage um Schutzbehauptungen, mit denen offensichtlich die Verantwortlichkeit für die Überweisungen und für die Teilnahme an der Studie auf andere Personen abgewälzt werden soll. Damit ist eine hinreichende Distanzierung vor Erlass des Bescheids nicht dargelegt.

e) Soweit die Klägerin sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Januar 2026 (Az.: 7 K 771/21) bezieht, ist dieses Urteil der Beschwerdeschrift nicht beigefügt und konnte weder im Internet noch in den gängigen juristischen Datenbanken gefunden werden.

3. Auch hinsichtlich der Ungültigkerklärung und Einziehung des Jagdscheins hat die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn diese erfolgten gemäß § 18 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl I S. 2849), vor Erlass des Bescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ausschließlich wegen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Im Übrigen ist der Jagdschein nach Aktenlage am 31. März 2026 abgelaufen und die Stellung eines Antrags auf Verlängerung ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

5. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-19421?hl=true

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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #251 am: 18. August 2026, 17:46:43 »
Dabei war er mit 11 noch so vernünftig!

Zitat
Das Rezept von Leo Kleditz (11 Jahre): Besser im Unterricht aufpassen, nicht so viel mit dem Nachbarn quatschen.

Quelle: welt.de
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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #252 am: 18. August 2026, 17:53:31 »
Wie wichtig ist der "mainstream"? Zum Beispiel wurde so das Internet geschaffen, Flugzeuge fliegen, Krankheiten geheilt,

Aber Leo ist erleuchtet, in die Geheimnisse der Welt und der Außerirdischen eingeweiht, er weiß was wirklich abgeht und darf auf uns Schlafschafe herabblicken, während wir gemeines Volk den Wirren der Welt ausgeliefert sind und ängstlich in die Zukunft blicken.

Wem geht's also besser?  :whistle:


@Leonard:

Der Unterschied zu einem Willkürstaat ist, dass man die teilweise wirklich depperten Regeln bei Corona überprüfen lassen konnte. Da haben einige Leute dann eben gegen die Bußgelder geklagt und recht bekommen.

Und was GoFundMe da macht, erscheint mir ebenso rechtswidrig. Wenn man klar eingibt, dass man 100 € zahlen will, und dann die Webseite einfach mal eben automatisch eine Spende über 17,50 € ergänzt, entspricht das eben gerade nicht dem, was der Spender wollte. Da müsste halt mal jemand ein Gericht einschalten - eventuell auch über den Verbraucherschutz.
« Letzte Änderung: 18. August 2026, 18:12:34 von Sandmännchen »
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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #253 am: 18. August 2026, 19:11:38 »
Zum Beschluss des VGH:

W.-S. bedeutet Weilheim-Schongau in Oberbayern.
Weiß jemand, um wen es hier genau geht?

Auf Wunsch eines Einzelnen hier der Spendenmonitor:

König a.D.: 1062€ (+195)
Vizekönig a.D.: 4438 € (±0) - wie traurig
Nobody except for Goedel became famous by saying it can't be done.
 
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Re: Neues aus dem Königreich im 2,9-ten Quartal 2026 - Anklage & Co.
« Antwort #254 am: 18. August 2026, 21:27:26 »
a.D.?

Wenn wir mal kurz das KRD mit seiner Verfassung ernst nehmen wollen, dann ist doch wohl derzeit der König-vom-Dienst auf längere Zeit körperlich nicht mehr in der Lage, diese Tätigkeit angemessen auszuüben, da er ja nun anscheinend doch nicht durch Wände gehen kann, obwohl er das doch immer behauptete. Nach Art. 13 der KRD-Verfassung ist er also des Amts zu entheben. Macht aber keiner.

Den Spannungsfall hat auch keiner ausgerufen.

Auch wurde kein Staatsrat mehr aktiv. Da soll doch noch irgendwo einer aus der Führungsetage in der Schweiz frei herumlaufen. Warum tut keiner was?

Irgendwie scheint auch Peter die Verfassung nicht so richtig ernst genommen zu haben, sonst hätte er doch längst mal für eine ordentliche Besetzung der ganzen Ämter sorgen müssen.
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