Autor Thema: Presseschnipsel - Rechtsextremismus  (Gelesen 230882 mal)

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Offline Grashalm

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Sehr schön und längst überfällig.

Verständliche Aussage aber ich bin mir da gar nicht mehr so sicher, ob ein Verbot wirklich sinnvoll ist.

Man möchte ja gerne die Reichweite/Wirkung des Magazins einschränken aber durch ein Verbot macht man es doch gerade erst interessant oder nicht?
Vom SchlafSchaf gefressen.
 
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Offline Rabenaas

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Durch das Verbot wird es aus dem Verkehr gezogen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Reichsschlafschaf

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aber durch ein Verbot macht man es doch gerade erst interessant oder nicht?


Das ist natürlich „die andere Kehrseite der Medaille“ wie sich einer meiner Lehrer auszudrücken pflegte.

Sieht man auch grad schön am „Wolfsgruß“: Kaum wird ein Verbot diskutiert, fühlen sich die Medien massenhaft dazu aufgerufen diesen jeden Tag im Bild zu bringen. Am besten mehrmals.

Natürlich nur zur Aufklärung.

Aber ich denke, man wird sich das schon gründlich überlegt haben.
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Sicher hat es einen Streusandeffekt.
Es wird auch noch beziehbar sein, nur nicht offiziell.
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Es wird auch noch beziehbar sein, nur nicht offiziell.


Es scheint sich ohnehin um ein gänzlich unwichtiges und uninteressantes Magazin zu handeln?   :scratch:

Hab grade mal einige mir bekannte Foren gecheckt..

Da ist der Name fast gänzlich unbekannt.

Ein oder zwei hatten es mal in der Hand, einige wenigen mal von weitem in der Bahnhofsbuchhandlung gesehen    :whistle:...
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Offline Rabenaas

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Es wird auch noch beziehbar sein, nur nicht offiziell.

Die Fortführung wäre allerdings strafbar. Und Elsässer müßte wieder bei Null beginnen - alle Vermögenswerte der Compact-Magazin GmbH werden eingezogen.
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Offline SchlafSchaf

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Hat man die Dinger gleich mit eingesammelt?
Falls nicht, liegen da jetzt ein paar Unzen Silber rum  ;D

Gab anscheinend genügend I d i o t e n die den "Höcke-Taler" gekauft haben so das man hoffte das nächste gute Geschäft zu machen
Materialeinsatz 15 Euro bei einem VK 75 Euro - nette Spanne




Das Weckkommando war jedenfalls zahlreich  ;D

« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 10:57:56 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Zitat
Vier Reichsbürger stehen in München wegen Urkundenfälschung vor Gericht

München: Am Landgericht München II beginnt am Vormittag der Prozess gegen vier sogenannte Reichsbürger. Ihnen wird vorgeworfen unzählige Urkunden gefälscht zu haben. Das Quartett soll im Jahr 2015 einen "Bundestaat Bayern" gegründet haben. Ihr Ziel sei es gewesen, damit das Deutsche Reich von 1871 wiederzubeleben. Laut Staatsanwaltschaft wurden dafür Reisepässe, Ausweise und Führerscheine gedruckt. Diese Papiere wurden dann im Internet verkauft. Deswegen wird den Angeklagten neben bandenmäßiger Urkundenfälschung auch Amtsanmaßung vorgeworfen.

Sendung: Bayern 2 Nachrichten, 16.07.2024 06:00 Uhr
https://www.br.de/nachrichten/meldung/vier-reichsbuerger-stehen-in-muenchen-wegen-urkundenfaelschung-vor-gericht,3006938bf


Sind das diese Herrschaften, die wir auf YT bewundern durften, wie sie im Englischen Garten stehen und brav ihre Proklamation herunterleiern?   :scratch:
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Fiechtner ist natürlich auch auf 180 wegen dem Drecksblatt

https://x.com/BodofineE/status/1813129967636554030

Die üblichern Dreckschleudern wie
"Aktien mit Kopf"
"Oli investiert"
"Digitaler Chronist"
haben auch schon gekotzt
Ich erwarte das "Vermietertagebuch" nachdem er aufgestanden ist, ebenfalls kotzen wird
« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 11:50:48 von SchlafSchaf »
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Ich erwarte das "Vermietertagebuch"


Ja, natürlich.

Herr Raue.

Lebt in Costa Rica und sagt immer „wir in Deutschland“.

 :doh:
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Offline Ba_al

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Fehlt noch das blutende Ohr




https://t.me/bjoernbanane/16496



Bauschaum wird es richten




https://t.me/Haintz/46138
« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 13:10:31 von Ba_al »
 
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Offline SchlafSchaf

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Der BauschaumMixxer sollte aufpassen das da nicht vielleicht ein Boomerang wegen falscher Verdächtigung zurückkommt.

Ernstzunehmende Presse (also nicht die Lotzlöffels und Haintzelmännchen dieser Welt) wird in solchen Fällen gesagt; "Seid mal dann, dort"
Der Ort ist nicht die der Ort wo "die Action" stattfinden wird, sondern man fährt dem Polizeikonvoi hinterher
Die Presse erfährt also in der Regel nicht um wenn es geht und steht auch nicht im Weg beim ersten Türeöffnen

Die Banane lässt derweil seine Schimpfkanonade auf die ÖRR los und natürlich sind die Teil der Hochfinanz - der wird noch weiter eskalieren und irgendwann bringt es ihn in den Knast

https://x.com/ForscherAfDTier/status/1813164426293383441


Der Lotzlöffel dreht jedenfalls auch frei

https://x.com/NorFalse/status/1813171049548120360


Die Menge an Gift und Galle die gespuckt wird in den Asozialen Medien überstegt bisherige Höchststände
« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 14:04:09 von SchlafSchaf »
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Mit ihrem Protest positionieren sich die Fans Hainzl egal und Nichtslotz ja eindeutig als Verteidiger von rechtsextremen Hetzschriften und Hetzern. Obwohl es eines weiteren Beweises für ihre ideologische Verortung eigentlich nicht mehr brauchte.
«Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, wie ich auf diesem verdammten Planeten inmitten all des Bösen und der Ungerechtigkeit gelandet bin...»
 
(Oleksij Jukow, †2026. Er suchte seit 2014 mit seinem Team in der Ukraine gefallene Soldaten um sie zu bergen, und sie ihren Familien zurück zu geben)
 
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Offline Mabuse0.2

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Wie zu erwarten:

Zitat
Compact Magazin verboten - Interview mit Jürgen Elsässer

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Blabane only :puke: Langversion:
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« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 16:05:54 von Mabuse0.2 »
Der Mensch ist des Menschen Feind.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Zitat
Kritik am Vorgehen des BMI Ist das Com­pact-Verbot rechts­widrig?

von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter

Nancy Faeser geht mit einem Vereinsverbot gegen "geistige Brandstifter" des neurechten Compact-Magazins vor. Doch erlaubt das Vereinsrecht überhaupt ein Verbot von Medien? Experten haben Zweifel.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat am Dienstag das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistisch eingestufte Compact-Magazin verboten. Das Verbot ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach Angaben ihres Ministeriums durchsuchten Einsatzkräfte am frühen Morgen Räumlichkeiten der Redaktion sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, hieß es in einer Mitteilung des BMI. Unter anderem wurde ein Haus im brandenburgischen Falkensee durchsucht, dessen Adresse im Impressum des Magazins genannt wird.

Faeser begründet das Verbot damit, dass "Compact" ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" sei. Es ist laut der Mitteilung auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". § 3 VereinsG stellt klar, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.

Formal handelt es sich damit um ein Vereins- und nicht um ein Medienverbot. Es bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal "Compact TV" ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, "das Magazin" verboten zu haben. Auch wird das Verbot laut Mitteilung ausschließlich mit den redaktionellen Inhalten des Magazins und von "Compact TV" begründet. Ist ein solches faktisches Medienverbot über das Vereinsrecht zulässig?
Spoiler
Vereinsgesetz überhaupt anwendbar?

Fraglich ist, ob das VereinsG hier überhaupt anwendbar ist. Denn im Gegensatz zum Vereinsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ist der Auffassung, dass es sich bei dem Verbot in der Sache um eine Pressregulierung handele, welche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. "Das Vereinsgesetz ist insofern verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können", argumentiert Werdermann gegenüber LTO.

Diese Frage war auch schon Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu "linksunten.indymedia" aus dem Jahr 2020, bei der die GFF als amicus curiae auftrat. Das BVerwG entschied allerdings, dass das VereinsG prinzipiell durchaus anwendbar sei, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck allein Pressetätigkeit ist.

Werdermann bezweifelt, ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte. Dieses hat die Frage noch nicht beantwortet: Im März 2023 nahm es eine gegen die Entscheidung des BVerwG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Betreiber von linksunten.indymedia hätten eine Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BVerwG nicht hinreichend dargelegt. Inwiefern das Vereinsrecht ein Medienverbot stützen kann, ließen die Karlsruher Richter offen. LTO berichtete.

Auch Rechtsprofessor Christoph Gusy (Universität Bielefeld) äußert gegenüber LTO Bedenken, dass mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne. Er betont, dass § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), nicht aber zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei. "Selbständige Eingriffe in Art. 5 GG dürfen nicht auf das VereinsG gestützt werden", so Gusy. Ein Verbot könne allenfalls gegen einen Verein ergehen, dessen "notwendiger Zweck" der eines Presseorgans sei. "Dann wäre das Zeitungsverbot eine Art 'Annex' eines Vereinsverbots. Aber selbst das ist noch keineswegs geklärt."

Tragen die Inhalte ein Verbot?

Auch wenn das Vereinsrecht das Verbot grundsätzlich tragen kann, fragt sich, ob die konkreten redaktionellen Inhalte von Compact ein Verbot rechtfertigen. Das wäre nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall, wenn sie "den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Faeser stützt das Compact-Verbot auf den zweiten Fall, also eine verfassungsfeindliche Ausrichtung.

Für das Verbot einer Organisation reicht es allerdings nicht, wenn diese eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Weitere Voraussetzung ist, dass sie dies auch in aggressiv-kämpferischer Form tut. In seiner Mitteilung führt das BMI dazu aus, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer der Medienprodukte von Compact durch die Publikationen, die auch "offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden".

Schon 2022 hatte der Verfassungsschutz festgestellt, das von Chefredakteur Jürgen Elsässer geleitete Magazin trage "als multimediales Unternehmen demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Positionen in die Gesellschaft". 2020 hatte das BfV Compact als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft, seit 2021 beobachtet es die Publikation als gesichert rechtsextrem. Elsässer und andere führende Akteure des Magazins unterhalten Kontakte zu wichtigen Akteuren der sogenannten Neuen Rechten.

Insoweit weist GFF-Jurist Werdermann darauf hin, dass das BVerwG in seiner Entscheidung zu linksunten.indymedia festgestellt habe, dass ein Verbot nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden dürfe, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen. Damit ist inbesondere fraglich, inwiefern links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation rechtfertigen können.

"Wir wollen dieses Regime stürzen"

Klar ist, dass das BMI die Voraussetzungen für ein Verbot anhand einzelner Publikationen genau belegen muss. Auf welche Beiträge das BMI das Verbot genau stützt, ist bislang nicht bekannt.

Am Dienstag begründete Faeser das Verbot allgemein damit, dass das Compact-Magazin "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie hetzt". Das Verbot zeige, "dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen". Darüber hinaus teilte das BMI zur Begründung mit, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer von Compact "aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden". Die Publikationen seien "rassistisch, antisemitisch, minderheitenfeindlich, geschichtsrevisionistisch" und "verschwörungstheoretisch", einige "propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung".

Im aktuellen Verfassungsschutzbericht wird eine Aussage Elsässers auf der Compact-Homepage vom Juni 2023 zitiert : "Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes." Es dürften solche Aussagen sein, mit denen das BMI eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen sucht.
Komplettverbot könnte unverhältnismäßig sein

Gelingt das, müsste es schließlich verhältnismäßig sein, die Verlagsgesellschaft komplett zu verbieten, aufzulösen und ihr Vermögen einzuziehen. In seiner linksunten-Entscheidung betonte das BVerwG, dass im Rahmen der Abwägung die besondere Bedeutung der Medien- und Pressefreiheit zu berücksichtigen sei. Gusy erklärt das gegenüber LTO damit, dass die Pressefreiheit für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend" sei. Auch sei deshalb besondere Vorsicht geboten, weil die besonderen Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG für Publikationsorgane "im Vereinsrecht nicht abgebildet werden". Das gilt insbesondere für die unmissverständliche Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: "Eine Zensur findet nicht statt."

Das BMI teilte dazu am Dienstag nur knapp mit, dass angesichts der vorgenannten, die verfassungsmäßige Ordnung gefährdenden Inhalte die "Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen" müssten.

Werdermann mahnt in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit an, dass auch die Möglichkeit milderer Mittel zu prüfen sei. Werden strafbare oder rechtswidrige Beiträge publiziert, so wäre es ggf. angezeigt, dass die Medienaufsicht darauf hinwirkt, dass diese offline gestellt werden, und dass ggf. die Staatsanwaltschaft ermittelt, anstatt die Vertreibergesellschaft insgesamt zu verbieten.

Der GFF-Jurist weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2010 hin. Der Gerichtshof hielt das Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit). Nach Einschätzung von Werdermann greifen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall ein. Das Verbot von Compact könnte also ein juristisches Nachspiel nicht nur in Leipzig und Karlsruhe, sondern auch in Straßburg haben – mit ungewissem Ausgang.

Mit Material der dpa

Der Beitrag wurde am Tag der Veröffentlichung um 18:20 Uhr aktualisiert.
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https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/compact-vereinsverbot-pressefreiheit-bmi-faeser-elsaesser-verein-verbot/


Ach, so, die Verfügung ist vom 5. Juni und findet sich im Bundesanzeiger.

Bitte zu googlen (nämlich: Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „COMPACT-Magazin GmbH“und ihre  Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“), ich kann das seltsamerweise nicht verlinken.
« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 20:10:14 von Reichsschlafschaf »
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