Autor Thema: Presseschnipsel - Rechtsextremismus  (Gelesen 67695 mal)

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Online Reichsschlafschaf

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Kritik am Vorgehen des BMI Ist das Com­pact-Verbot rechts­widrig?

von Joschka Buchholz und Dr. Max Kolter

Nancy Faeser geht mit einem Vereinsverbot gegen "geistige Brandstifter" des neurechten Compact-Magazins vor. Doch erlaubt das Vereinsrecht überhaupt ein Verbot von Medien? Experten haben Zweifel.

Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hat am Dienstag das vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als rechtsextremistisch eingestufte Compact-Magazin verboten. Das Verbot ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Nach Angaben ihres Ministeriums durchsuchten Einsatzkräfte am frühen Morgen Räumlichkeiten der Redaktion sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, hieß es in einer Mitteilung des BMI. Unter anderem wurde ein Haus im brandenburgischen Falkensee durchsucht, dessen Adresse im Impressum des Magazins genannt wird.

Faeser begründet das Verbot damit, dass "Compact" ein "zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene" sei. Es ist laut der Mitteilung auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, "deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". § 3 VereinsG stellt klar, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.

Formal handelt es sich damit um ein Vereins- und nicht um ein Medienverbot. Es bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal "Compact TV" ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, "das Magazin" verboten zu haben. Auch wird das Verbot laut Mitteilung ausschließlich mit den redaktionellen Inhalten des Magazins und von "Compact TV" begründet. Ist ein solches faktisches Medienverbot über das Vereinsrecht zulässig?
Spoiler
Vereinsgesetz überhaupt anwendbar?

Fraglich ist, ob das VereinsG hier überhaupt anwendbar ist. Denn im Gegensatz zum Vereinsrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht nicht beim Bund, sondern bei den Ländern. David Werdermann, Jurist bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), ist der Auffassung, dass es sich bei dem Verbot in der Sache um eine Pressregulierung handele, welche in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. "Das Vereinsgesetz ist insofern verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Verbote nicht ausschließlich mit den Inhalten eines Presseerzeugnisses begründet werden können", argumentiert Werdermann gegenüber LTO.

Diese Frage war auch schon Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zu "linksunten.indymedia" aus dem Jahr 2020, bei der die GFF als amicus curiae auftrat. Das BVerwG entschied allerdings, dass das VereinsG prinzipiell durchaus anwendbar sei, weil es auch Organisationen erfasst, deren Zweck allein Pressetätigkeit ist.

Werdermann bezweifelt, ob das vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hätte. Dieses hat die Frage noch nicht beantwortet: Im März 2023 nahm es eine gegen die Entscheidung des BVerwG gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Betreiber von linksunten.indymedia hätten eine Grundrechtsverletzung durch das Urteil des BVerwG nicht hinreichend dargelegt. Inwiefern das Vereinsrecht ein Medienverbot stützen kann, ließen die Karlsruher Richter offen. LTO berichtete.

Auch Rechtsprofessor Christoph Gusy (Universität Bielefeld) äußert gegenüber LTO Bedenken, dass mangels Gesetzgebungskompetenz das Vereinsrecht ein solches Presseverbot nicht tragen könne. Er betont, dass § 3 VereinsG eine Schrankenregelung zur Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), nicht aber zur Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sei. "Selbständige Eingriffe in Art. 5 GG dürfen nicht auf das VereinsG gestützt werden", so Gusy. Ein Verbot könne allenfalls gegen einen Verein ergehen, dessen "notwendiger Zweck" der eines Presseorgans sei. "Dann wäre das Zeitungsverbot eine Art 'Annex' eines Vereinsverbots. Aber selbst das ist noch keineswegs geklärt."

Tragen die Inhalte ein Verbot?

Auch wenn das Vereinsrecht das Verbot grundsätzlich tragen kann, fragt sich, ob die konkreten redaktionellen Inhalte von Compact ein Verbot rechtfertigen. Das wäre nach Art. 9 Abs. 2 GG der Fall, wenn sie "den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten". Faeser stützt das Compact-Verbot auf den zweiten Fall, also eine verfassungsfeindliche Ausrichtung.

Für das Verbot einer Organisation reicht es allerdings nicht, wenn diese eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt. Weitere Voraussetzung ist, dass sie dies auch in aggressiv-kämpferischer Form tut. In seiner Mitteilung führt das BMI dazu aus, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer der Medienprodukte von Compact durch die Publikationen, die auch "offensiv den Sturz der politischen Ordnung propagieren, aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden".

Schon 2022 hatte der Verfassungsschutz festgestellt, das von Chefredakteur Jürgen Elsässer geleitete Magazin trage "als multimediales Unternehmen demokratiefeindliche und menschenwürdewidrige Positionen in die Gesellschaft". 2020 hatte das BfV Compact als rechtsextremistischen Verdachtsfall eingestuft, seit 2021 beobachtet es die Publikation als gesichert rechtsextrem. Elsässer und andere führende Akteure des Magazins unterhalten Kontakte zu wichtigen Akteuren der sogenannten Neuen Rechten.

Insoweit weist GFF-Jurist Werdermann darauf hin, dass das BVerwG in seiner Entscheidung zu linksunten.indymedia festgestellt habe, dass ein Verbot nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden dürfe, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen. Damit ist inbesondere fraglich, inwiefern links- oder rechtsextreme Inhalte unterhalb der Strafbarkeitsschwelle ein Verbot einer Publikation rechtfertigen können.

"Wir wollen dieses Regime stürzen"

Klar ist, dass das BMI die Voraussetzungen für ein Verbot anhand einzelner Publikationen genau belegen muss. Auf welche Beiträge das BMI das Verbot genau stützt, ist bislang nicht bekannt.

Am Dienstag begründete Faeser das Verbot allgemein damit, dass das Compact-Magazin "auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie hetzt". Das Verbot zeige, "dass wir auch gegen die geistigen Brandstifter vorgehen, die ein Klima von Hass und Gewalt gegenüber Geflüchteten und Migranten schüren und unseren demokratischen Staat überwinden wollen". Darüber hinaus teilte das BMI zur Begründung mit, es sei zu befürchten, dass Leser und Zuschauer von Compact "aufgewiegelt und zu Handlungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung animiert werden". Die Publikationen seien "rassistisch, antisemitisch, minderheitenfeindlich, geschichtsrevisionistisch" und "verschwörungstheoretisch", einige "propagieren offensiv den Sturz der politischen Ordnung".

Im aktuellen Verfassungsschutzbericht wird eine Aussage Elsässers auf der Compact-Homepage vom Juni 2023 zitiert : "Wir wollen dieses Regime stürzen. Wir machen keine Zeitung, indem wir uns hinter den warmen Ofen oder den Computer verziehen und irgendwelche Texte wie eine Laubsägenarbeit auf den Markt bringen. Sondern das Ziel ist der Sturz des Regimes." Es dürften solche Aussagen sein, mit denen das BMI eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung zu belegen sucht.
Komplettverbot könnte unverhältnismäßig sein

Gelingt das, müsste es schließlich verhältnismäßig sein, die Verlagsgesellschaft komplett zu verbieten, aufzulösen und ihr Vermögen einzuziehen. In seiner linksunten-Entscheidung betonte das BVerwG, dass im Rahmen der Abwägung die besondere Bedeutung der Medien- und Pressefreiheit zu berücksichtigen sei. Gusy erklärt das gegenüber LTO damit, dass die Pressefreiheit für die freiheitliche Demokratie "schlechthin konstituierend" sei. Auch sei deshalb besondere Vorsicht geboten, weil die besonderen Schrankenbestimmungen des Art. 5 GG für Publikationsorgane "im Vereinsrecht nicht abgebildet werden". Das gilt insbesondere für die unmissverständliche Wertung des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG: "Eine Zensur findet nicht statt."

Das BMI teilte dazu am Dienstag nur knapp mit, dass angesichts der vorgenannten, die verfassungsmäßige Ordnung gefährdenden Inhalte die "Meinungs-, Presse-, und Rundfunkfreiheit hinter dem mit dem Vereinsverbot verfolgten Ziel zurückstehen" müssten.

Werdermann mahnt in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit an, dass auch die Möglichkeit milderer Mittel zu prüfen sei. Werden strafbare oder rechtswidrige Beiträge publiziert, so wäre es ggf. angezeigt, dass die Medienaufsicht darauf hinwirkt, dass diese offline gestellt werden, und dass ggf. die Staatsanwaltschaft ermittelt, anstatt die Vertreibergesellschaft insgesamt zu verbieten.

Der GFF-Jurist weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2010 hin. Der Gerichtshof hielt das Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit). Nach Einschätzung von Werdermann greifen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall ein. Das Verbot von Compact könnte also ein juristisches Nachspiel nicht nur in Leipzig und Karlsruhe, sondern auch in Straßburg haben – mit ungewissem Ausgang.

Mit Material der dpa

Der Beitrag wurde am Tag der Veröffentlichung um 18:20 Uhr aktualisiert.
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https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/compact-vereinsverbot-pressefreiheit-bmi-faeser-elsaesser-verein-verbot/


Ach, so, die Verfügung ist vom 5. Juni und findet sich im Bundesanzeiger.

Bitte zu googlen (nämlich: Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen „COMPACT-Magazin GmbH“und ihre  Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“), ich kann das seltsamerweise nicht verlinken.
« Letzte Änderung: 16. Juli 2024, 20:10:14 von Reichsschlafschaf »
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Zitat
Rechtsextremes Magazin
FDP-Vize bringt wegen „Compact“-Verbot Rücktritt von Faeser ins Spiel

Wolfgang Kubicki hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots des rechtsextremen „Compact“-Magazins geäußert – und Konsequenzen gefordert, sollte die Maßnahme vor Gericht scheitern.

Dietmar Neuerer
16.07.2024 - 23:50 Uhr

Berlin. Der FDP-Bundesvize Wolfgang Kubicki hat die Ablösung von Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) für den Fall gefordert, dass das von ihr verfügte Verbot des rechtsextremen „Compact“-Magazins einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält. „Sollte das Verbot, was ich befürchte, gerichtlich aufgehoben werden, ist ein Rücktritt der Innenministerin unvermeidlich“, schrieb Kubicki auf Facebook und der Plattform X.

Faeser hatte das Verbot des Magazins „Compact“ und der „Conspect Film GmbH“ als harten Schlag gegen die rechtsextremistische Szene bezeichnet. Man gehe gegen „geistige Brandstifter“ vor, sagte die SPD-Politikerin am Dienstag. „Compact“ hetze „auf unsägliche Weise gegen Jüdinnen und Juden, gegen Menschen mit Migrationsgeschichte und gegen unsere parlamentarische Demokratie“.

Rechtsgrundlage ist dem Ministerium zufolge das Vereinsrecht, wonach auch Unternehmen verboten werden können, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Kubicki monierte indes, das Vereinsrecht könne nicht als „Hilfskonstruktion zum Verbot von Medien“ dienen. Der Satz von Faeser „Ich habe heute das rechtsextremistische ‚Compact-Magazin‛ verboten“, sei daher problematisch. „Denn das Vereinsrecht ermöglicht das Verbot von Vereinigungen und nicht von Medien.“

Nach Einschätzung von Kubicki könnte die Äußerung der Innenministerin den Verdacht aufkommen lassen, dass das Verbot der hinter „Compact“ stehenden GmbH vorgeschoben sei. „Das Ziel scheint hier ausdrücklich das Magazin und nicht die Gesellschaft“, erklärte der Bundestagsvizepräsident.
Spoiler
„Compact“-Chef Elsässer spricht von ungeheuerlichem Eingriff in die Pressefreiheit
Gleichwohl betonte Kubicki, dass er keinen Zweifel daran habe, dass es sich bei „Compact“ um ein rechtsextremistisches Blatt handele. Aus seiner Sicht hätte man man aber auf Grundlage des Strafrechts und des Jugendschutzgesetzes in Verbindung mit den Landespressegesetzen „handeln können und müssen“.

Die von Jürgen Elsässer geleitete „Compact“-Magazin GmbH wurde bereits 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch, völkisch-nationalistisch sowie minderheitenfeindlich eingestuft. Der Sitz der Redaktion befindet sich in der brandenburgischen Stadt Falkensee, wo Elsässer auch wohnt.


Elsässer sprach von einem ungeheuerlichen Eingriff in die Pressefreiheit und sagte vor Reportern: „Dieses Regime wird damit nicht durchkommen.“ Faeser habe „einen Nagel in ihren eigenen politischen Sarg geschlagen“.

Unterstützung für Elsässer kam von der AfD. Die Co-Vorsitzenden Tino Chrupalla und Alice Weidel schrieben in einer gemeinsamen Mitteilung: „Wir beobachten diese Vorgänge mit großer Sorge.“ Das Verbot sei „ein schwerer Schlag gegen die Pressefreiheit“.

Faeser wiederum erhielt Zuspruch unter anderem von den Grünen. Der Parteivorsitzende Omid Nouripour schrieb auf der Plattform X, es sei „absolut richtig“, dass das Innenministerium dieses antisemitische und rassistische Medium verbiete.

Union begrüßt Vorgehen der Innenministerin gegen „Compact“
Medienstaatsministerin Claudia Roth (Grüne) sagte: „Die Pressefreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie und umfasst völlig zu Recht einen großen Schutzbereich.“ Wenn sie allerdings dafür missbraucht werde, in einer aggressiv-kämpferischen Weise gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorzugehen, noch dazu in einer aggressiv-kämpferischen Weise, seien ganz klar Grenzen überschritten.

Zustimmung kam auch aus der Unionsfraktion. Fraktionsvize Andrea Lindholz (CSU) sagte dem „Nordkurier“: „Ein Medium, in dem Monat für Monat gegen die parlamentarische Demokratie agitiert und Hass auf Minderheiten geschürt wird, ist in Deutschland nicht akzeptabel.“ Es wäre falsch, das Verbot in irgendeiner Weise mit Zensur in Verbindung zu bringen.


Nach Angaben des Innenministeriums haben im Rahmen der Verbotsverfügung insgesamt 339 Einsatzkräfte Räumlichkeiten der Organisation durchsucht sowie Wohnungen führender Akteure, der Geschäftsführung und von Anteilseignern in Brandenburg, Hessen, im sächsischen Pirna und in Sachsen-Anhalt.

Insgesamt waren es den Angaben zufolge 14 Objekte, die auf richterliche Anordnung durchsucht wurden. Ziel der Razzia sei die Beschlagnahmung von Vermögenswerten und Beweismitteln, hieß es in einer Mitteilung.
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https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/compact-verbot-kubicki-bringt-ruecktritt-von-faeser-ins-spiel/100053376.html


Mal überlegen: Bis das VG entschieden hat, ein Jahr.

OVG: nochmal ein Jahr.

Bis die Berliner Verkehrsgesellschaft zu Potte gekommen ist: wieder ein Jahr.

Dann eine unbekannte Zeit vor dem BVerfG.

Die endgültige Entscheidung dürfte dann zu Zeiten der nächsten oder gar übernächsten Bundesregierung da sein.

Faeser ist dann kaum noch IM.

Kubicki dürfte das bekannt sein.

Braucht Herr Kubicki grad einen Artikel?   :think:

Ja, ist denn schon Sommerloch?   :scratch:
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Kleine Korrektur: Gemäß Para. 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist das BVerwG erst- und letztinstanzlich zuständig. Ansonsten gebe ich dir Recht - Kubicki ist ein notorischer Dummschwätzer.

NB: Auf taz-online ist alles einfach, verständlich und rechtlich zutreffend erklärt. Zum Verlinken bin ich mit meinem Schmartfohn immer noch zu doof.
« Letzte Änderung: 17. Juli 2024, 07:27:58 von Judge Roy Bean »
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Der Judge meint wahrscheinlich diesen Artikel.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Grashalm

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Ich hoffe allerdings auch, dass sich das BMI diese Maßnahme gut überlegt hat. Es wäre schon ein ziemlicher Rückschlag, wenn das Verbot vor Gericht scheitern würde.
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Offline Froschkönig

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Ansonsten gebe ich dir Recht - Kubicki ist ein notorischer Dummschwätzer.

Dieser "notorische Dummschwätzer" würde auch dich gegen eine AfD-Landesregierung verteidigen, die versucht, dich mit herbeikonstruierten Vorwürfen loszuwerden und durch einen "alternativen" Richter zu ersetzen.

Zum Schutz von Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaat gegenüber Leuten wie Elsässer und Höcke brauchen wir Menschen, die sie laut und deutlich verteidigen. Kubicki ist einer von ihnen.
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Warum lässt er sich dann gegen Fraeser aus, ausgerechnet aus Anlass dieses Verbots?
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Online lobotomized.monkey

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Dieser "notorische Dummschwätzer" würde auch dich gegen eine AfD-Landesregierung verteidigen, die versucht, dich mit herbeikonstruierten Vorwürfen loszuwerden und durch einen "alternativen" Richter zu ersetzen.

Zum Schutz von Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaat gegenüber Leuten wie Elsässer und Höcke brauchen wir Menschen, die sie laut und deutlich verteidigen. Kubicki ist einer von ihnen.

Mag sein, dass er das eine macht (mich gegen die AfD zu verteidigen). Wäre erst einmal seine Pflicht (nach meinem Verständnis). Aber in der Vergangenheit ist er bei anderen Themen nicht besonders durch tiefgreifende Analysen oder nachvollziehbare Begründungen aufgefallen. Daher halte ich das Attribut "Dummschwätzer" (als Zusammenfassung) für durchaus für zutreffend; neben der Forderung nach einem Rücktritt falls etwas vor Gericht nicht durchgehen sollte. Es wäre verständlich, falls die Fäser da etwas gemacht hätte, was offensichtlich keine rechtsstaatliche Chance hätte.
« Letzte Änderung: 17. Juli 2024, 08:56:33 von lobotomized.monkey »
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Online Judge Roy Bean

Ansonsten gebe ich dir Recht - Kubicki ist ein notorischer Dummschwätzer.

Dieser "notorische Dummschwätzer" würde auch dich gegen eine AfD-Landesregierung verteidigen, die versucht, dich mit herbeikonstruierten Vorwürfen loszuwerden und durch einen "alternativen" Richter zu ersetzen.

Zum Schutz von Demokratie, Grundrechten und Rechtsstaat gegenüber Leuten wie Elsässer und Höcke brauchen wir Menschen, die sie laut und deutlich verteidigen. Kubicki ist einer von ihnen.

Das alles schließt nicht aus, dass er ein notorischer Dummschwätzer ist. Und ob ich in dem von dir geschilderten Szenario einen Kubicki brauche, das lassen wir einmal dahingestellt.

Die Äußerung von ihm ist - unabhängig, wie man zu seiner und deiner Partei steht und ob man meint, das sei für Mandatsträger dieser Partei kennzeichnend (was ich bei allen politischen Differenzen nicht meine) - Dummgeschwätz, wie vieles Andere von ihm auch.

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Dieser "notorische Dummschwätzer"...

...schwätzt notorisch dumm.
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Warum lässt er sich dann gegen Fraeser aus, ausgerechnet aus Anlass dieses Verbots?

Das kann man den Zitaten entnehmen:

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Rechtsgrundlage ist dem Ministerium zufolge das Vereinsrecht, wonach auch Unternehmen verboten werden können, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. Kubicki monierte indes, das Vereinsrecht könne nicht als „Hilfskonstruktion zum Verbot von Medien“ dienen. Der Satz von Faeser „Ich habe heute das rechtsextremistische ‚Compact-Magazin‛ verboten“, sei daher problematisch. „Denn das Vereinsrecht ermöglicht das Verbot von Vereinigungen und nicht von Medien.“

Nach Einschätzung von Kubicki könnte die Äußerung der Innenministerin den Verdacht aufkommen lassen, dass das Verbot der hinter „Compact“ stehenden GmbH vorgeschoben sei. „Das Ziel scheint hier ausdrücklich das Magazin und nicht die Gesellschaft“, erklärte der Bundestagsvizepräsident.

Gleichwohl betonte Kubicki, dass er keinen Zweifel daran habe, dass es sich bei „Compact“ um ein rechtsextremistisches Blatt handele. Aus seiner Sicht hätte man man aber auf Grundlage des Strafrechts und des Jugendschutzgesetzes in Verbindung mit den Landespressegesetzen „handeln können und müssen“.

Die genannten Wege sind bekannt und lange erprobt. Das Verbot eines Presseerzeugnisses auf der Basis des Vereinsrechts aufgrund der enthaltenen Inhalte, für die Elsässer nie angeklagt oder verurteilt wurde*, die also der Meinungsfreiheit unterfallen, nicht.

* Man korrigiere mich, falls ich falsch liege, aber meines Wissens hat Elsässer ein sauberes Vorstrafenregister und steht nicht unter Anklage.
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Online Judge Roy Bean

Genau darauf kommt es nicht an, ich verweise auf den von @Rabenaas verlinkten Artikel in taz-online.

Und wenn K. "laut und deutlich Demokratie" pp. verteidigen will, dann soll er nicht Faeser, die eine jedenfalls juristisch vertretbare Verfügung erlassen hat, in den Rücken fallen.
« Letzte Änderung: 17. Juli 2024, 09:30:55 von Judge Roy Bean »
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