Autor Thema: Presseschnipsel - Rechtsextremismus  (Gelesen 84260 mal)

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Offline Gerntroll

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1260 am: 25. Januar 2025, 20:03:23 »
Ein paar Impressionen aus Halle. Es gab so einige Fotoduelle. Vielleicht erkennt ja der Eine oder Andere jemanden. Zwei scheinbar Offizielle haben sich an die Barriere herangewagt. Einer scheint ein sehr freundschaftliches Verhältnis mit einem der Polizisten zu unterhalten. Zumindest machte die Begrüßung der beiden den Eindruck.
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Offline SchlafSchaf

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1261 am: 25. Januar 2025, 21:24:32 »
Währenddessen in Greifswald

Zitat
Greifswald: Rechte Parolen und Eierwürfe gegen SPD-Wahlkämpfer

Stand: 24.01.2025 15:00 Uhr
In Greifswald kam es am Donnerstag zu einem Angriff auf SPD-Mitglieder, bei dem Eier geworfen und der Hitlergruß gezeigt wurden. Anna Kassautzki (SPD) spricht von einer politisch motivierten Tat. Mecklenburg-Vorpommerns Innenminister Christian Pegel verurteilte die Tat und kündigte rasche Aufklärung an.
Die Polizei ermittelt gegen sechs Jugendliche, die in Greifswald (Landkreis Vorpommern-Greifswald) im Stadtteil Schönwalde II das Wahlkampfteam der SPD-Bundestagsabgeordneten Anna Kassautzki angegriffen haben sollen. Wie die Polizei dem NDR bestätigt, sind die Wahlkämpfer offenbar mit Eiern beworfen und mit rechten Parolen beschimpft worden. Ein 18-Jähriger gilt als Hauptverdächtiger. Er soll mit Eiern auf die Wahlkämpfer gezielt haben. Laut Polizei hat er auch rechte Parolen gerufen und den Hitlergruß gezeigt. Zudem stehe auch ein 13-Jähriger im Fokus der Ermittlungen. Auch er habe mit Eiern geworfen. Er ist noch nicht strafmündig. Ein SPD-Mitglied wurde getroffen.

"Wir lassen uns nicht unterkriegen"

https://www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Greifswald-Rechte-Parolen-und-Eierwuerfe-gegen-SPD-Wahlkaempfer,mvregiogreifswald2096.html
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

Wir kamen
Wir sahen
Wir traten ihm in den Arsch
 
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Offline Gerntroll

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1262 am: 25. Januar 2025, 21:35:47 »
Sind das die "Wehrwölfe" der AfD?


Ach, neben den AfDlern gab es ja noch etwa 10.000 Gegendemonstranten.

« Letzte Änderung: 25. Januar 2025, 21:37:19 von Gerntroll »
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Offline Anmaron

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1263 am: 25. Januar 2025, 21:48:28 »
Zitat
Es scheint wahr zu sein: Halle hasst die AfD!

Ist eine Entenstadt. Ich meine Studierendenstadt. Also eine mit Universität. Und trotz dass sie nach Martin Luther benannt ist (was den Hitleristen zu verdanken ist) hat er nie in Halle studiert, nur in Wittenberg. Die Universitäten sind aber zusammengeschlossen und drum heißt sie Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.
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Offline Ba_al

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1264 am: 26. Januar 2025, 16:15:20 »
Off-Topic:
Wurde unser Agent identifiziert?
Vorher


Nachdem er aufgedeckt wurde


« Letzte Änderung: 26. Januar 2025, 16:29:04 von Ba_al »
 
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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1265 am: 26. Januar 2025, 16:29:35 »
Oh, mein Bruder Franz und mein Schwippschwager Klaus.  ;D
Klaus ist immer so komisch wenn er hungrig ist.
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Offline Ba_al

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Offline Gerntroll

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1267 am: 27. Januar 2025, 14:57:52 »
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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1268 am: 27. Januar 2025, 15:02:01 »
Neues von Svenja


https://www.spiegel.de/panorama/marla-svenja-liebich-fragen-um-geschlechtswechsel-bei-neonazi-a-5c5e2025-1d9e-4020-bb50-100e0adab709

Volltext im Spoiler.

Spoiler
Leichtes Spiel für Schurken
Ein Neonazi-Kamerad wird offiziell zur Kameradin – vermutlich, um das Selbstbestimmungsgesetz lächerlich zu machen. Die neuen Regeln für trans Personen öffnen auch jenen Tür und Tor, die sie offenbar ad absurdum führen wollen.

Der Mensch, der sich Marla Svenja Liebich nennt, wirkt auf Fotos eher grimmig. Auch für ein freundliches Wesen gibt es keine Indizien. Seit Ende der Neunzigerjahre ist Liebich im Neonazi-Milieu von Sachsen-Anhalt eine feste Größe, betrieb einen Onlineshop, der Baseballschläger mit der Aufschrift »Abschiebehelfer« verkauft haben soll.

2021 erschien Liebich mit Gesinnungsgenossen vor der KZ-Gedenkstätte Buchenwald
und postete anschließend ein Selfie auf Telegram. Dazu den Text: »Vergesst nicht, heut’ wieder 22 Uhr in Euren Baracken zu sein.« Der Landesverfassungsschutz bescheinigte Liebich in seinem Jahresbericht 2021 eine »ideologische Nähe zum Nationalsozialismus«. Im August 2024 verurteilte das Landgericht Halle in zweiter Instanz den NS-Fan unter anderem wegen Volksverhetzung zu einer Haftstrafe von 18 Monaten ohne Bewährung. Liebich ging in Revision.
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Irgendwann um diese Zeit muss Liebich beantragt haben, fortan als Frau das Andenken Hitlers und seiner Helfer hochzuhalten. Seit Anfang November hat Liebich offiziell ein anderes Geschlecht. Mithilfe des neuen Selbstbestimmungsgesetzes wurde aus dem Kameraden Liebich die Kameradin Liebich. Dafür reichten eine einfache persönliche »Erklärung mit Eigenversicherung«, die drei Monate vorher angemeldet werden musste, sowie 50 Euro Bearbeitungsgebühr beim Standesamt in Schkeuditz.
Der Verdacht liegt nahe, dass die Änderung des Geschlechtseintrags und der Namenswechsel nur Propaganda sind, um »den ganzen Transgenderzirkus mit seinen eigenen Waffen zu schlagen«, wie es in einem Neonazi-Forum heißt. Der Thüringer Rechtsextremist Tommy Frenck frohlockte in seinem Telegram-Kanal: »Genau so muss man das System der Links/Grünen vorführen.«
Liebich hatte noch im September 2023 Teilnehmer einer Christopher-Street-Day-Veranstaltung als »Schwuletten« verhöhnt und über »Transfaschismus« schwadroniert. Auch mit der Rechtsprechung deutscher Gerichte hatte Liebich gehadert: »Wenn man einen Mann als Mann bezeichnet, obwohl er sich selbst als Frau sieht, dann kriegt man ’ne Anzeige.« Dass die Anzeigeerstatter anschließend vor Gericht auch noch recht bekämen, brandmarkte Liebich als »induzierten Irrsinn«.
Man könnte den Fall Liebich als Show eines Neonazis abtun, würfe er nicht grundsätzliche Fragen auf. Denn das Selbstbestimmungsgesetz öffnet auch jenen Tür und Tor, die es ad absurdum führen wollen. Es sind keine objektivierbaren Kriterien mehr nötig, um den Wunsch nach einem Wechsel des Geschlechts zu begründen; das persönliche Bekenntnis reicht aus. So haben Schurken und Spaßvögel leichtes Spiel.

Judith Froese, Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Konstanz, hat dies bereits als Sachverständige im Gesetzgebungsverfahren moniert. Sie sagte »gravierende absehbare Folgeprobleme« vorher, etwa im Strafvollzug oder in Rechtsverhältnissen unter Privaten, »in denen es auf das Geschlecht einer Person ankommt«.
Zum Beispiel im Presserecht, wo Liebich sich von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, der unter Rechtsextremisten geschätzt wird. Der Anwalt verlangt im Namen seiner Mandantin Geld von diversen Medien, getreu den Buchstaben des Selbstbestimmungsgesetzes. Paragraf 13 regelt ein »Offenbarungsverbot«. Demnach ist es unzulässig, die zuvor »eingetragene Geschlechtsangabe« oder die früheren Vornamen ohne Zustimmung der betroffenen Person offenzulegen.
Genau das aber hatten der SPIEGEL und andere Medien in ihren Berichten über die wundersame Wandlung des Neonazis zur Neonazistin getan. Mit Schreiben vom 17. Januar forderte Liebichs Anwalt den SPIEGEL auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Werde dagegen verstoßen, sei »für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro zu zahlen«.
Und: Die Offenbarung des früheren Namens stelle »einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte« dar und habe zu einer »öffentlichen Bloßstellung« der frisch gebackenen Marla Svenja Liebich geführt. Daher müsse auch »ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro« herbei.
Der Rechtsextremist feixt
Die Aktion ist so offenkundig fadenscheinig wie die seiner Mandantin. Zumal ein öffentliches Interesse, das die Berichterstattung im Fall Liebich in all seinen Facetten rechtfertigt, auf der Hand liegen dürfte. Nicht zuletzt, weil die Neonazi-Ikone und ihre Gesinnungsgenossen die Debatte nach Kräften befeuern.
Das zeigt ein Post des österreichischen Rechtsextremisten Martin Sellner. Er teilte ein Video von »Welt TV«, in dem sich die Redakteurin zwischen den Pronomen »er« und »sie« verhaspelt und schließlich kapituliert: »Um diese Person nicht zu misgendern, muss ich jetzt auch von sie sprechen.« Rechtsextremist Sellner feixt: »Danke Sven (ja). Seht, wie sie sich winden und um eine klare Aussage drücken. Sie wissen, dass er sie veräppelt, aber dürfen nicht sagen, was Sache ist.«
»Schon ein Fall kann zu viel sein, das kann man nicht einfach als Einzelfall abtun«
Judith Froese, Professorin für Öffentliches Recht an der Universität Konstanz
Juraprofessorin Froese erinnert an die Hoffnung vieler Befürworter und Befürworterinnen des Gesetzes, es werde schon keinen Missbrauch geben. Das habe sich nun als naiv herausgestellt: »Schon ein Fall kann zu viel sein, das kann man nicht einfach als Einzelfall abtun.« Ihrer Ansicht nach hat es sich »der Gesetzgeber zu einfach gemacht und die Last der Auseinandersetzung nach unten weitergereicht«.
Nun hat der erste bekannt gewordene Fall die Rechtsabteilungen deutscher Medienunternehmen erreicht. Danach könnte er die Behörden treffen, die für den Strafvollzug zuständig sind. Sollte das Urteil gegen Liebich in Halle rechtskräftig werden, müsste die dortige Staatsanwaltschaft entscheiden, wo Liebich seine Strafe verbüßt. Im Frauenknast?
Eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft versichert, es gebe »in einem solchen Fall keinen Automatismus«. Die Unterbringung müsse sich nicht an dem neuen Geschlechtseintrag orientieren. Man prüfe im Einzelfall auch, ob »die Änderung eines Geschlechtseintrags missbräuchlich vorgenommen« wurde.

Das war bereits im alten Transsexuellengesetz so geregelt, wie der Bundesverband Trans* betont: »Die Unterbringung in den Einrichtungen der Justiz« folge den »Regelungen im jeweiligen Landesstrafvollzugsgesetz.«
In Berlin etwa sei das Geschlecht dabei nicht »das allein handlungsleitende Merkmal«, berücksichtigt würden auch »Aspekte der Sicherheit und Ordnung, körperliche Gegebenheiten und der Wunsch der zu inhaftierenden Person«. Andere Bundesländer entscheiden solche Fälle wohl ähnlich.
Zum konkreten Fall Liebich äußern sich die Interessenverbände der queeren Szene sehr zurückhaltend. Womöglich fürchten sie, dass der Propaganda-Coup alte Debatten neu befeuern könnte.
Lange hatten trans Personen auf eine Reform des Transsexuellengesetzes von 1980 gewartet. Das Gesetz hatte bis 2011 Menschen verpflichtet, sich sterilisieren zu lassen, um im geänderten Geschlecht rechtlich voll und ganz anerkannt zu werden. Zuletzt waren noch zwei psychologische Gutachten und die Zustimmung eines zuständigen Gerichts dafür nötig.
Bedenken feministischer Organisationen
Nachdem die Ampelregierung 2023 erste Vorschläge für das neue Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt hatte, begann eine ebenso emotionale wie kontroverse Debatte. Immer wieder äußerten Organisationen aus dem feministischen Spektrum ihre Bedenken, dass trans Frauen Schutzräume wie etwa Frauenhäuser gefährden könnten.
Solche Argumente wurden auch vom rechten Lager übernommen, um die grundsätzliche Existenz von trans Personen infrage zu stellen. Und stets hatten trans Verbände argumentiert: Das neue Gesetz müsse umgekehrt trans Menschen vor Schikanen und Diskriminierung schützen, das Geschlecht dürfe weder medizinisch bewertet noch anderweitig überprüft werden.

»Transfrauen sind Frauen«, lautete ihr Slogan, der nun von Liebichs Nazi-Freunden in sozialen Netzwerken geteilt wird. Der »Kulturkampf«, den Ferda Ataman, die Antidiskriminierungsbeauftragte der Bundesregierung, in der Debatte über das Selbstbestimmungsgesetz ausgemacht hatte, steht womöglich vor einer Neuauflage.
Denn wirklich befriedet sind die Auseinandersetzungen bis heute nicht. »Wir schaffen das Selbstbestimmungsgesetz der Ampel wieder ab«, steht etwa im Programm von CDU/CSU für die anstehende Bundestagswahl.
Der Fall Liebich könnte zum Beschleuniger werden. Auch wenn vieles für eine PR-Nummer spricht, wollen auch die Interessenverbände Liebich das Frau-Sein offenbar nicht einfach absprechen. Das liefe dem jahrelang vorgetragenen Mantra zuwider.
Im Fall Liebich bestehe »eine gewisse Wahrscheinlichkeit«, dass es sich um »rechtsradikale Propaganda« handle, schreibt die Deutsche Gesellschaft für Trans* und Inter*geschlechtlichkeit auf Anfrage. Der Bundesverband Trans* fände es offenbar gut, wenn über die ganze Angelegenheit möglichst wenig gesprochen würde. Ein Sprecher des Verbands schreibt: Sollte sich herausstellen, »dass die Vornamens- und Personenstandsänderung Liebichs ein PR-Stunt ist, wäre es besser gewesen, den Raum, den die Medien dieser Änderung einordnen, bei einer Fußnote zu belassen«.

Und der LSVD* – Verband Queere Vielfalt fordert: Strategien der Angstmache, die in den vergangenen Jahren gezielt geschürt worden seien, müssten klarer benannt werden, um den Fall Liebich einzuordnen. Niemand könne der Strafverfolgung durch die Änderung des Vornamens entgehen.
In der Tat ist die Anzahl der international bekannt gewordenen Fälle, bei denen solche Gesetze missbraucht wurden, verschwindend gering. Die Verbesserungen für trans Personen durch das Gesetz hingegen gelten in der queeren Szene als Meilenstein .
Dass die ganze Aufregung auch die erwartbare Folge eines gut gemeinten, aber schlecht gemachten Gesetzes sein könnte, scheinen die Verantwortlichen der queeren Interessenverbände allem Anschein nach nicht so gern hören zu wollen. Angesichts der Schadenfreude in Neonazi-Kreisen eine nachvollziehbare Reaktion. Doch die Probleme des Gesetzes könnten bleiben.
Jegliche Gewerbetätigkeit untersagt
Immerhin ist auch in Liebichs Reich offenbar einiges ins Wanken geraten. Den Onlineshop hat inzwischen ihre Schwester Anja Liebich übernommen. Schon im Februar 2023 hat die Stadt Halle Liebich die Ausübung jeglicher Gewerbetätigkeit untersagt. Ein Umstand, der auch mit einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zusammenhängt. Liebichs Anwalt ließ eine Anfrage zu dem Thema unbeantwortet.
Im Onlineshop gibt es, neben Reichsadlern und Hitler-Emojis, nun auch T-Shirts mit dem Aufdruck: »Transfrauen sind Frauen«. Natürlich in altdeutscher Schrift, das ist man den Kameradinnen schuldig.
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Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Chemtrail-Fan

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1269 am: 27. Januar 2025, 18:26:40 »
Wenn es nicht so viele treffen würde, die im Gegensatz zu Svenja nichts Böses im Sinn haben, dann wäre es ja schon irgendwie lustig, wenn innerhalb der nächsten 11 Monate das Gesetz so geändert wird, dass Svenja nicht mehr einfach wieder zum Sven werden kann. Denn für mich liegt auf der Hand, dass "sie" natürlich nach Ablauf der Ruhefrist wieder zum "er" werden möchte.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1270 am: 27. Januar 2025, 18:43:54 »
Zitat
Missbrauch des Selbstbestimmungsgesetzes?
Das Gesch­lecht von Marla-Svenja Lie­bich

27.01.2025

Neonazi Sven Liebich hat das Geschlecht gewechselt und heißt jetzt Marla-Svenja. Wie wohl beabsichtigt, hat dies eine Debatte um das Selbstbestimmungsgesetz ausgelöst. Doch das Gesetz ermöglicht sinnvolle Lösungen, findet Christian Rath.

Nie war es so einfach, das Geschlecht zu wechseln wie heute. Seit dem 1. November gilt das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Im Vorfeld gab es durchaus Befürchtungen um einen möglichen Missbrauch des Gesetzes. Doch Trans-Aktivist:innen versicherten, dass damit nicht zu rechnen sei; das hätten Erfahrungen aus anderen europäischen Staaten wie Belgien, Dänemark und Portugal gezeigt.

Doch keine zwei Monate nach Inkrafttreten ist das eingetreten, womit angeblich nicht zu rechnen war. Neonazi Sven Liebich hat durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt in Schkeuditz sein Geschlecht und den Vornamen geändert. Liebich heißt jetzt offiziell Marla-Svenja. Wie von Liebich vermutlich erwartet, stürzten sich viele Medien auf die Geschichte.

Es wird sich aber wohl zeigen, dass Provokateurspersonen wie Liebich zwar kurzfristig Aufmerksamkeit erhalten, es ihnen aber nicht gelingt, die Legitimität des Gesetzes in Frage zu stellen.
Vom Provokateur zur Provokateurin

Liebich ist seit Jahrzehnten in Halle rechtsextremistisch aktiv. Liebich leitete eine Kameradschaft, meldete Demonstrationen an, hetzte in Blogs und betrieb einen Online-Shop. Dort konnte man etwa einen Baseballschläger mit der Aufschrift "Abschiebehelfer" kaufen. Nun also will Liebich als Frau behandelt werden. Beim Standesamt im sächsischen Schkeuditz, wo Liebich gemeldet ist, ließ die Person Ende letzten Jahres ihren Eintrag im Personenstandsregister und den Vornamen ändern. Kosten: 50 Euro.

Während früher hierzu zwei psychiatrische Sachverständigengutachten vorgelegt werden mussten, genügt seit dem 1. November 2024 eine persönliche Erklärung gegenüber dem Standesamt. So ist es im neuen SBGG der ehemaligen Ampel-Koalition geregelt.

Wohl niemand glaubt, dass die Neonazi-Person das neue Gesetz nutzte, um endlich ihr Coming-Out als Frau zu realisieren. Noch 2023 warnte Liebich vor "Transfaschismus", zuvor hatte Liebich queere Menschen als "Parasiten der Gesellschaft" beschimpft.

Als brisant gilt vielen Medien, dass Liebich möglicherweise bald eine erste Haftstrafe verbüßen muss. Bisher war Liebich immer mit Verfahrenseinstellungen, Geld- oder Bewährungsstrafen davongekommen. Doch das Landgericht Halle hat Liebich im letzten Sommer wegen 18 Fällen von Volksverhetzung und anderer Äußerungsdelikte zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig; Liebich hat Revision beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Eine weitere Haftstafe droht Liebich in Leipzig. Dort sprach das Amtsgericht im Vorjahr eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung aus, weil Liebich bei einer Corona-Demonstration gemeinsam mit anderen einen Fotografen angegriffen hatte. Hier fehlt noch das Berufungsurteil des Landgerichts Leipzig.
Spoiler
Verbüßt Liebich die Haftstrafen im Frauengefängnis?

In beiden Fällen gilt: Die Änderung von Liebichs Personenstand verändert nichts an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Sollten die Verurteilungen aber bestehen bleiben, dann wäre zu klären, in welcher Vollzugsanstalt Marla-Svenja Liebich die Strafen verbüßen muss.

Diese Frage ist nicht neu und keine Folge des SBGG, auch bisher gab es trans Personen im Strafvollzug. Und auch bisher schon gab es trans Frauen mit Penis, die im Frauengefängnis einsitzen, weil sie sich als Frauen fühlen. Wie bisher handelt es sich jeweils um Einzelfall-Entscheidungen der Strafvollstreckungsbehörden. Das Justizministerium in Sachsen-Anhalt betont, dass es weder einen Automatismus gebe, noch die betroffene Person ein Wahlrecht habe. Bei Gesprächen vor Haftantritt werde auch geprüft, ob eine "missbräuchliche" Änderung des Personenstandes vorliegt.

Eine Umfrage der Zeitung Welt bei Landesjustizministerien sorgte jüngst für Besorgnis. Danach gab es in den letzten Jahren vier sexuell motivierte Übergriffe auf weibliche Mitgefangene durch zwei trans Frauen in Sachsen und Niedersachsen. Auch wegen solcher Vorfälle wird die Justiz die Provokateursperson Liebich wohl kaum in einem Frauengefängnis unterbringen.
Warum es das Selbstbestimmungsgesetz gibt

Niemand weiß genau, wie viele trans Personen in Deutschland leben. Die Schätzungen reichen von einigen tausend bis zu Hunderttausenden. Sie fühlen sich als Frau, obwohl ihnen bei der Geburt anhand äußerer Merkmale das männliche Geschlecht zugewiesen wurde – und umgekehrt.

Völlig neu ist die Möglichkeit des Geschlechtswechsels nicht. Schon seit 1981 gab es das Transsexuellengesetz (TSG), das Geschlechtsänderungen erlaubte. Den Betroffenen sollte ermöglicht werden, einen Ausweis vorzuzeigen, der zu ihrer Identität und ihrem Erscheinungsbild als Mann oder Frau passt. Das deutsche TSG war damals eines der ersten weltweit und galt als fortschrittliches Gesetz.

Im Lauf der Jahrzehnte zeigte sich aber, dass das Gesetz unnötig streng war. Vor der Änderung des Geschlechtseintrags verlangte es u.a. die Scheidung vom Ehepartner und die Sterilisation. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandete das in mehreren Entscheidungen (u.a. Beschluss vom 27.05.2008, Az. 1 BvL 10/05 und Beschluss vom 11.01.2011, Az. 1 BvR 3295/07) und sorgte damit bereits für eine gewisse Liberalisierung.

Allerdings verlangte das TSG zuletzt immer noch zwei Sachverständigengutachten als Voraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrags. Auch das BVerfG hatte dies nicht moniert. Teilweise wurden dabei auch intime Fragen gestellt, etwa nach den sexuellen Vorlieben, der getragenen Unterwäsche und den Selbstbefriedigungspraktiken. Betroffene empfanden das als entwürdigend.

Mit dem "Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag", wie das SBGG offiziell heißt, wurde die Geschlechtsänderung nun radikal vereinfacht. Es sind keine Gutachten mehr erforderlich und auch das Standesamt hat keine Prüfpflicht vor der Änderung des Personenstandsregisters. Es genügt gem. § 2 Abs. 2 SBGG die Versicherung der Person, "dass der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht".
Vorkehrungen gegen Missbrauch

Der CDU/CSU ging das zu weit. Sie war zwar zu Erleichterungen bereit, eine "vorausetzungslose Änderung des Geschlechtseintrags" lehnte sie jedoch ab, so die CDU-Abgeordnete Mareike Lotte Wulf im Bundestag. "Möglichem Missbrauch wird hier nichts entgegengesetzt." Die FDP-Abgeordnete Katrin Helling-Plahr entgegnete: "In diesem Gesetz ist kein Detail, keine Eventualität unbedacht und jede Sorge ernst genommen."

Tatsächlich sind im SBGG zahlreiche Sicherungen eingebaut. So kann das Geschlecht nicht spontan aus einer Bierlaune heraus geändert werden. Vielmehr muss der Antrag gem. § 4 SBGG drei Monate vorab gestellt werden. Auch ein kurzfristiger Geschlechterwechsel für einzelne Anlässe ist nicht möglich. Nach einer Änderung ist ein neuer Antrag frühestens nach einem Jahr möglich, so § 5 SBGG.

Zudem gibt es Ausnahmen: Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist gem. § 9 SBGG keine Geschlechtsänderung möglich, damit die Wehrpflicht nicht einfach unterlaufen werden kann. Und bei Ausländer:innen verliert die Geschlechtsänderung gem. § 2 Abs. 4 SBGG ihre Wirkung, wenn damit eine zeitlich naheliegende Abschiebung beeinträchtigt werden könnte. So soll wohl vermieden werden, dass das Herkunftsland die Aufnahme verweigert, weil es sich nun um eine andere Person handele.

Außerdem begründen Geschlechtsänderungen keinen Automatismus bei den Rechtsfolgen. Das wird in § 6 Abs. 3 SBGG etwa für den Sport betont. Ein Mann kann nicht durch bloßen Registereintrag als Frau bei Frauen-Wettkämpfen antreten, um dort bessere Platzierungen zu erzielen. Auch besteht nach einer Geschlechtsänderung kein automatischer Zugang zu Frauenschutzräumen, etwa Frauenhäusern. § 6 Abs. 2 SBGG betont viel mehr, dass hier das Hausrecht gilt, dass also die Betreiber bestimmen, wen sie aufnehmen.

Der Schutz vor Missbrauch findet also nicht mehr bei der Geschlechtsänderung statt, die einfach möglich ist, sondern im jeweiligen Anwendungsfall. Der neue Ausweis ist leicht zu erhalten und ermöglicht es einer trans Frau, mit weiblichem Vornamen im Ausweis ohne lange Erklärung zum Beispiel ein Päckchen auf der Post abzuholen. Aber ein Mann, der provozieren will, kommt mit diesem neuen weiblichen Ausweis eben nicht in die Frauensauna.
Marla-Svenja Liebich verlangt Schadensersatz

Marla-Svenja Liebich hat sich bisher zu den Vorwürfen, nur das Gesetz lächerlich machen zu wollen, nicht geäußert. Auch Liebichs Anwaltskanzlei reagiert nicht auf Anfragen. Aber vermutlich freut sich die Provokateursperson, dass sie nun von vielen in den sozialen Netzwerken als neuer Eulenspiegel gefeiert wird. Liebich wird von Fans sogar als "schönste Frau der Welt" tituliert.

Neben dem Versuch, das SBGG als absurd darzustellen, könnte Liebich aber auch ein neues Geschäftsmodell wittern. Eine beauftragte Anwaltskanzlei mahnt jedenfalls reihenweise Medien ab, die den bisherigen Vornamen "Sven" erwähnen. Unter Bezug auf § 13 SBGG – das Verbot, den so genannten "deadname" zu offenbaren – verlangt die Kanzlei in der Regel jeweils 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Vermutlich werden die Gerichte bei dem Manöver aber nicht mitmachen. Schließlich darf laut § 13 Abs 2 SBGG der ehemalige Vornamen durchaus genannt werden, wenn ein "öffentliches Interesse" daran besteht. Und dass hier ein (auch politisches) öffentliches Interesse besteht, dürfte außer Frage stehen. Es ist schließlich die erste öffentliche Bewährungsprobe des neuen Gesetzes. Und Sven Liebich war eine Person des öffentlichen Lebens.
Umgang mit echten trans Frauen

Verärgert reagieren nicht zuletzt die ernsthaften Trans-Aktivisten. Liebich nähre den "Generalverdacht" gegen transgeschlechtliche Frauen, heißt es etwa in einer Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Trans*. und Inter*-Geschlechtlichkeit (dgit).

Tatsächlich ist die eigentlich spannende Frage nicht der Umgang mit Provokateurspersonen wie Liebich, sondern der Umgang mit echten trans Frauen. Manche Feministinnen wie Alice Schwarzer lehnen es generell ab, unoperierte trans Frauen in Frauenschutzräume aufzunehmen, unter anderem weil die Nähe von Menschen mit Penis verunsichernd und retraumatisierend auf weibliche Opfer von männlicher Gewalt wirken könne. Dagegen unterstützte der Deutsche Frauenrat, dem über 60 Organisationen angehören, das SBGG. Transfrauen seien oft selbst Opfer von Gewalt und keine potenziellen Täterinnen.

In der Praxis nehmen die meisten Frauenhäuser auch bisher schon trans Frauen auf, wenn diese schutzbedürftig sind. Dies ist also keine Folge des SBGG. Meist werden aber pragmatische Lösungen gefunden, etwa die Unterbringung in einer separaten Einzelwohnung. Die Aufregung um Liebich dürfte einen sachlichen Umgang eher erschwert haben.
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https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/liebich-missbrauch-selbstbestimmungsgesetz-sbgg-trans
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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1271 am: 27. Januar 2025, 19:04:11 »
achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung aus


Ach Svenja: Das erste Mal tuts noch weh. Beim zweiten Mal nicht mehr so sehr. Hauptsache Deine Mitinsassen haben ihren Spaß! Der blonde Hannes, der breitschultrige Wladimir und der drahtige Mohamad freuen sich bereits sehr endlich mal wieder eine richtige Frau zu sehen!
Ich liebe Sarkasmus. Es ist wie jemandem die Tastatur in die Fresse zu hauen, nur mit Worten.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1272 am: 27. Januar 2025, 19:11:08 »
Die unmusikalischen Süstem-Schergen haben wieder mal einen Kunstgenuß verhindert:


Zitat
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Rechtsextremer Liedermacher „Kavalier“ sollte in Eilenburg auftreten – Polizei verhindert Auftritt

Ein offenbar in einer ehemaligen Spielothek in Eilenburg-Ost geplantes Konzert führte am Freitag zu einem Polizeieinsatz. Der angekündigte Auftritt eines Liedermachers, der in der rechtsextremen Szene unterwegs ist, aber platzte. Das sagt die Polizei.
lvz

27.01.2025, 17:54 Uhr

Eilenburg. Die verstärkte Polizei-Präsenz am frühen Freitagabend in Eilenburg war nicht zu übersehen. Vor allem im Osten der Muldestadt waren mehrere Polizei-Transporter unterwegs, Fahrzeuge standen vor der ehemaligen Spielothek in der Puschkinstraße sowie an Orten wie an der Muldebrücke, Kastanienallee oder auf dem Edeka-Parkplatz. Und schnell kursierten in den sozialen Netzwerken die ersten Spekulationen über den Grund des Einsatzes. Noch am Abend informierte die Polizei, dass es um ein illegal geplantes Konzert im ehemaligen Spiellokal „Joker“ in der Puschkinstraße ging. Mehr Informationen gab es am Wochenende nicht.

Auf Nachfrage konkretisierte die Behörde am Montag ihre Angaben. Der Polizeidirektion Leipzig hätten Erkenntnisse über ein rechtsextremistisches Konzert im Bereich Nordsachsen vorgelegen, so eine Sprecherin: „Hierbei gab es Hinweise zu dem Liedermacher ‚Kavalier‘.“
Polizei: Veranstalter sagen Konzert ab

Der Rapper und Sänger ist laut Sächsischem Verfassungsschutz einer von sechs Akteuren des aus Weifa (Landkreis Bautzen) stammenden Labels Neuer Deutscher Standard (NDS) Records, das Songs mit rechtsextremen Texten verbreitet. Den Angaben zufolge bringt er sich „politisch in die Identitäre Bewegung (IB) ein“, wirkte bereits in verschiedenen Musikvideos von NDS Records mit und tritt bundesweit sowie im Ausland bei Veranstaltungen der rechtsextremistischen Szene auf.

Stattgefunden hat das Konzert in Eilenburg offensichtlich nicht. Wie die Polizei mitteilte, sei bekannt geworden, dass „die Veranstaltung durch die Veranstalterin/durch den Veranstalter beendet beziehungsweise abgesagt wurde. Im Zuge intensiver Präsenzmaßnahmen konnten keine relevanten Vorkommnisse festgestellt werden.“

Objekt in der Puschkinstraße steht offenbar zum Verkauf

Dass offenbar Vertreter der rechtsextremen Szene zu dem Konzert kommen wollten, zeigt ein Beitrag des ehemaligen NPD-Stadt- und Kreisrates sowie ehemaligen Bundesvorsitzenden der Jungen Nationalisten, Paul Rzehaczek, auf der Online-Plattform X. 2024 hatte der Mittdreißiger für die rechtsextreme Kleinstpartei Freie Sachsen für den Stadtrat kandidiert, wurde aber nicht gewählt. In einem auf X veröffentlichten Video prangert er an, dass „junge Patrioten“ einen gemütlichen Abend verbringen und Lieder singen wollten. Ihnen sei der Zutritt verwehrt worden, lediglich mit dem Hinweis, dass ein „rechtsradikaler Liedermacher auftritt und Straftaten zu erwarten“ seien. Rzehaczek kündigte an, dies „vor dem Verwaltungsgericht klären zu lassen.“

Stattfinden sollte das Konzert am ehemaligen Standort des Spiellokales „Joker 66″ in der Puschkinstraße, das seit einigen Jahren seinen Sitz im neu gebauten Domizil Am alten Celluloidwerk hat.

LVZ
https://www.lvz.de/lokales/nordsachsen/eilenburg/nach-einsatz-wegen-illegalem-konzert-in-eilenburg-ost-das-sagt-die-polizei-O52IXTVUZJH6ZCDB7GATPW3PVQ.html

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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1273 am: 28. Januar 2025, 14:20:57 »
Clara Wellhäußer beschäftigt sich aus aktuellem Anlaß mit der Unterbringung einer Neonaziperson, die seit einiger Zeit als weiblich gelesen werden möchte:  ::)


Zitat
Clara Wellhäußer

28 January 2025
Queer im Gefängnis
Warum der binäre Trennungsgrundsatz im Strafvollzug verfassungswidrig ist

Die aktuelle Debatte um die Unterbringung von trans* Personen in Justizvollzugsanstalten ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Gesetzgebungsorgane der Länder in diesem Bereich nicht aktiv geworden sind. Eine differenzierte gesetzliche Regelung der Unterbringung im Strafvollzug ist jedoch verfassungsrechtlich geboten – vor allem wegen des Grundrechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit als Ausformungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine solche Regelung würde darüber hinaus Unsicherheiten mindern – bei Betroffenen, vollziehenden Organen und in der Gesellschaft.
Gesetzgeberische Untätigkeit

Aktueller Anlass der öffentlichen Debatte ist der Fall einer Neonaziperson, die kurz vor ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Sachsen-Anhalt ihren Personenstandseintrag von männlich zu weiblich ändern ließ. Während nun über die Zulässigkeit dieser Änderung und die Auswirkungen auf die Haftunterbringung diskutiert wird, sollte der Fall viel eher zum Anlass genommen werden, um das rechtliche Problem zu beleuchten, das der Debatte zugrunde liegt: die mehrheitlich veralteten Strafvollzugsgesetze der Länder, die in den letzten Jahren nicht ausreichend an die verfassungsrechtliche Entwicklung der geschlechtlichen Selbstbestimmung angepasst wurden. Denn obwohl seit vielen Jahren auch im deutschen Recht anerkannt ist, dass Geschlecht weder immer (statisch) gleich bleibt, noch (binär) auf zwei Geschlechter festgelegt ist, wird die deutsche Rechtsordnung diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben an vielen Stellen nicht gerecht. Der nun diskutierte Trennungsgrundsatz im Strafvollzug, wonach Männer und Frauen getrennt voneinander unterzubringen sind, ist nur eines von vielen Beispielen.1) Obwohl auch das Bundesverfassungsgericht die Gesetzgebungsorgane in seinem Urteil zur sogenannten Dritten Option ausdrücklich dazu aufgefordert hat, Gesetze, die an das Geschlecht anknüpfen, an die neuen verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen (Rn. 54), ist dies in weiten Teilen unterblieben. Das sorgt für Unsicherheit bei Betroffenen, in der Exekutive und der Bevölkerung.
Täter-Opfer-Umkehr

Die aktuelle Debatte setzt darüber hinaus die Täter-Opfer-Umkehr fort, die bereits die öffentliche Diskussion rund um das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) geprägt und zu stigmatisierenden Regelungen wie dem vielbesprochenen Hausrechtsparagrafen geführt hat, der die bestehende Rechtslage nicht verändert. Stattdessen stellt er die Rechtslage nur klar („bleibt unberührt“) – gerade diese überflüssige Verwendung hat jedoch dazu beigetragen, Vorurteile gegen trans* Personen zu reproduzieren. Trans* Personen und gerade trans* Frauen werden in diesem Diskurs als Bedrohung und als Gefahr insbesondere für cis Frauen dargestellt. Die neuesten Zahlen des Bundeskriminalamtes zeigen dagegen deutlich, dass geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen in den letzten Jahren in allen Bereichen relevant gestiegen ist – und dass sie fast immer von cis Männern ausgeht. So liegt etwa der Anteil männlicher Tatverdächtiger bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung und sexuellem Übergriff bei 98,9 % und bei sexueller Belästigung bei 98,7 %. Geht tatsächlich Gewalt von trans*Personen aus, muss freilich auch diese benannt werden. Im Gegensatz zu der kontinuierlich steigenden männlichen Gewalt gegen Frauen gibt es jedoch keine Zahlen, die auf eine erhöhte Gewalt von trans* Personen gegenüber Frauen hindeutet. Diese Umkehrung verkennt außerdem die hohen Zahlen von Gewaltvorfällen, denen trans* Personen (und queere Personen im Allgemeinen) selbst ausgesetzt sind. Diese Gewalt hat sich laut aktuellen Zahlen des Bundeskriminalamtes im Bereich „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtsbezogene Diversität“ seit 2010 fast verzehnfacht. Trans* Personen überwiegend als Täter*innen statt als Betroffene von Gewalt anzusehen verkennt somit die statistische Realität von Gewalt. Diese Darstellung bedroht die Sicherheit aller trans* Personen real, indem sie trans*-feindliche Narrative reproduziert und Betroffene zusätzlich stigmatisiert.
Spoiler
Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Personen in Zwangskontexten (insbesondere für Leib und Leben, Art. 2 Abs. 2 GG) und das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichten den Staat, eine sichere und diskriminierungsarme Unterbringung aller Personen im Strafvollzug sicherzustellen. Eine Reform des strafvollzugsrechtlichen Trennungsgrundsatzes wäre hierbei ein wichtiger Baustein – innerhalb der dargestellten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen steht den Gesetzgebungsorganen dabei Gestaltungsspielraum zu.
Kein Problem des Selbstbestimmungsgesetzes

Bereits einige Jahr zurück liegt die rechtliche Anerkennung, dass Geschlecht wandelbar ist bzw. ein bei Geburt zugewiesenes Geschlecht im Widerspruch stehen kann zur eigenen Geschlechtsidentität – und somit eine Korrektur des Geschlechtseintrags erforderlich ist. Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit 1980. Und seither – also seit fast 45 Jahren – kann es auch zu der Situation kommen, dass binäre trans* Personen (also trans* Männer oder trans* Frauen) aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden müssen (so auch Christian Rath in der taz).

Neu ist dagegen die Öffnung des rechtlichen Geschlechterbegriffs hin zur Nicht-Binarität. Diese erfordert, die rechtliche Ordnung und tatsächliche Unterbringung im Strafvollzug entsprechend zu ändern. Seit über 10 Jahren erkennt das deutsche Recht (zunächst durch die Möglichkeit eines offenen Geschlechtseintrags, später auch durch den möglichen Geschlechtseintrag „divers“) rechtlich die Existenz nicht-binärer Geschlechter an. Ursprung dieser Anerkennung war nicht eine gesetzgeberische Initiative, sondern der bereits zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Dieser gebietet eine Anpassung all jener Regelungen, die bisher keine Rechtsfolge für nicht-binäre Personen vorsehen. Dies gilt auch für den strafvollzugsrechtlichen Trennungsgrundsatz. Das SBGG hat hieran nichts geändert.
Relikt einer binären Rechtsordnung

Der heutige Trennungsgrundsatz hat seinen Ursprung in § 140 StVollzG des Bundes, der vorsieht, dass Frauen getrennt von Männern unterzubringen sind. Die Norm stammt allerdings aus dem Jahre 1976.2) Damit entspringt diese Regelung noch einer Zeit vor der ersten Transsexuellen-Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1978, die den entscheidenden Anstoß für das sogenannte Transsexuellengesetz (TSG) gab und den Grundstein der Verfassungsrechtsprechung für das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung legte. Geschlecht wurde während der Einführung des § 140 StVollzG somit im Recht weitgehend noch als rein binär, statisch und eindeutig anhand körperlicher Merkmale feststellbar angesehen (Deutscher Ethikrat, Intersexualität, Stellungnahme, 2011, S. 119, 122ff.). Vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hat diese Annahmen immer weiter an neue wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst, bis hin zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Dritten Option 2017 und der Einführung des SBGG 2024. Verfassungsrechtliche Grundlage all dieser Entwicklungen ist das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), das das Suchen und Finden sowie die staatliche Anerkennung der selbst empfundenen Geschlechtsidentität gewährleistet.3)

Mit der Föderalismusreform 2006 ist die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Strafvollzuges auf die Länder übergegangen. Da alle Bundesländer von dieser Kompetenz Gebrauch machten, gehen die landesrechtlichen Regelungen heute dem § 140 StVollzG vor (vgl. Art. 125a GG). Die Bundesländer entschieden sich bei der Einführung ihrer Strafvollzugsgesetze allesamt dazu, den binären Trennungsgrundsatz des § 140 StVollzG zu übernehmen. Obwohl seither maßgebliche Änderungen wie die personenstandsrechtliche Einführung der sogenannten Dritten Option in Kraft traten, steht in den meisten Strafvollzugsgesetzen der binäre Trennungsgrundsatz bis heute unverändert – einzelne begrüßenswerte Initiativen der Länder Berlin, Hamburg und Hessen werden sogleich dargestellt.

Auch auf europäischer Ebene setzt der menschenrechtlich gebotene Wandel nur langsam ein: Während Nummer 18.8 b) der rechtlich unverbindlichen Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze aus dem Jahr 2020 noch eine strikte Trennung der Unterbringung von Männer und Frauen empfiehlt, befasst sich der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe in seinem letzten Bericht aus dem April 2024 schwerpunktmäßig mit der Unterbringung von trans* Gefangenen (S. 35-45) und den spezifischen Gefahren insbesondere vor Gewalt, denen diese im Strafvollzug ausgesetzt sind. Der Bericht verweist dabei auch auf die inhaltlich sehr weitreichenden menschenrechtlichen Yogyakarta-Prinzipien, die eine Auslegungshilfe menschenrechtlicher Verträge hinsichtlich Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Trans* und intergeschlechtlichen Menschen darstellen.
Erste Lösungsansätze

Die aktuelle Rechtslage, nicht nur in Sachsen-Anhalt und nicht erst seit Inkrafttreten des SBGG, wird den Anforderungen an eine sichere Unterbringung aller Insassen in Strafvollzugsanstalten somit nicht umfassend gerecht. Problematisch erscheint hier insbesondere der Trennungsgrundsatz. Diese binäre Unterscheidung aller Insassen in männlich und weiblich steht bereits im fundamentalen Widerspruch zur verfassungsrechtlich gebotenen personenstandsrechtlichen Anerkennung nicht-binärer Personen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ und der Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen. Der bestehende binäre strafvollzugsrechtliche Trennungsgrundsatz, ob er nun an das rechtliche Geschlecht anknüpft oder sich nach der Selbstauskunft richtet, sieht für nicht-binäre Menschen überhaupt keine Rechtsfolge vor und ist bereits aus diesem Grund gemäß Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 1, 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig und dringend reformbedürftig.

Für die Unterbringung von Strafgefangenen sehen drei Bundesländer bereits Regelungen vor, die vom schlichten binären Trennungsgrundsatz abweichen: § 11 Abs. 1 und 2 Berliner Strafvollzugsgesetz (StVollzG Bln), § 98 Abs. 3 und 4 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz sowie § 70 Abs. 2 Hessischen Strafvollzugsgesetz. Alle drei Regelungen gehen nach wie vor vom Regelfall des Trennungsgrundsatzes aus, befassen sich jedoch insbesondere mit dem Umgang mit nicht-binären Personen bzw. mit Personen ohne männlichen oder weiblichen Geschlechtseintrag. Die Regelungen in Hamburg und Berlin beziehen sich zudem auf binäre trans* Personen. In jedem Fall ist eine Einzelfallentscheidung der Behörden vorgesehen, die – so etwa die Berliner Lösung – sowohl die „Persönlichkeit und [die] Bedürfnisse der Gefangenen“ als auch „die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt“ (§ 11 Abs. 2 StVollzG Bln) berücksichtigen soll.

Ähnliche Fragen stellen sich auch wegen der Durchsuchung von Insassen im Strafvollzug, die in der Vergangenheit ebenfalls strikt binär geregelt war (Männer durchsuchen Männer, Frauen durchsuchen Frauen) und insofern gleichfalls verfassungswidrig ist. Bei der gebotenen Reform der Strafvollzugsgesetze gilt es daher, auch diesen Themenkomplex verfassungskonform auszugestalten.
Binären Trennungsgrundsatz bundesweit reformieren

Notwendig ist nun, diese ersten begrüßenswerten Initiativen zu evaluieren. Die Gesetzgebungsorgane aller (übrigen) Bundesländer müssen sich mit der Thematik befassen. Best-Practice-Beispiele können und sollten hierbei im Sinne des Wettbewerbsföderalismus übernommen werden. Bei Neuregelungen der Strafvollzugsgesetze sind dabei einige verfassungsrechtliche Leitlinien zu beachten.

Erstens gilt es die Rechtslücke hinsichtlich nicht-binärer Personen zu schließen und eine Regelung zu schaffen, die für jedes Geschlecht eine Rechtsfolge vorsieht (sowie für jene, die ihren Geschlechtseintrag offenlassen). Dies ist sowohl im Sinne des Grundrechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung, als auch gleichheitsrechtlich sowie im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit geboten.

Zweitens gilt es, durch die Neuregelung gleiche Haftbedingungen für Insassen jeden Geschlechts sicherzustellen (Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG). So ist es z.B. grundsätzlich ausgeschlossen, trans*, inter* und nicht-binären Personen in Einzelhaft unterzubringen – eine Maßnahme, die im Rahmen des Strafvollzugs unter anderem zur Disziplinierung genutzt wird (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 9 StVollzG).

Drittens müssen die Gesetzgebungsorgane bei ihrem Ermessensspielraum berücksichtigen, dass insbesondere für Menschen, die sich in staatlicher Gewalt befinden, eine staatliche Schutzpflicht zugunsten von Leib und Leben besteht (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Dabei gilt ein besonderes Augenmerk all jenen, die z.B. aufgrund ihrer Geschlechtsidentität als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. BVerfG, Dritte Option, Rn. 59).

Eine klare, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung genügende und trans*sensible gesetzliche Regelung hinsichtlich der Unterbringung und Durchsuchung von Strafgefangenen ist im Interesse der Betroffenen, die sich durch die Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt ohnehin bereits in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und dem Staat in besonderer Weise ausgesetzt sind. Der Strafvollzug ist maßgeblich davon geprägt, dass Inhaftierte sich unfreiwillig in staatlichem Gewahrsam befinden, womit die Einschränkung zahlreicher Grundrechte inklusive der eigenen Privatsphäre sowie die absolute staatliche Kontrolle über den Alltag der Insassen einhergeht. Eine solche Regelung wäre jedoch auch im Interesse aller Entscheidungsträger*innen, von den befassten Richter*innen, über die Leitung der Vollzugsanstalten bis hin zu den einzelnen Justizvollzugsbeamt*innen. Denn diese müssen (wie aktuelle Fälle zeigen) auch jetzt schon Entscheidungen im Einzelfall treffen – häufig jedoch ohne klare Regelung darüber, an welchen Maßstäben sie ihre Entscheidungen auszurichten haben. Die Politik sollte jetzt die Debatte zum Anlass nehmen, die landesrechtlichen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen.

References
References ↑1    So knüpfen auch das Erb- und Familienrecht an vielen Stellen noch an die Kategorien „Mann“ und „Frau“ an. Dies gilt ebenso für körperliche Durchsuchungen im Polizeirecht und im Strafvollzug. Auch die Prüfungstabellen im Schulsport sind häufig noch binäre in „männlich“ und „weiblich“ unterteilt.
↑2    „Noch um 1800 war es keineswegs üblich, Männer und Frauen getrennt in den Gefängnissen unterzubringen.“ (Günther Kaiser/Heinz Schöch, Strafvollzug, 2002, S. 430).
↑3    Ausführlich bei Anna Katharina Mangold/Susanna Roßbach, Das Grundrecht auf geschlechtliche Selbstbestimmung, JZ 78 (2023), 756ff.
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https://verfassungsblog.de/queer-im-gefangnis/
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Re: Presseschnipsel - Rechtsextremismus
« Antwort #1274 am: 28. Januar 2025, 22:37:03 »
Wenn die CDU das Gesetz jetzt abschafft, bleibt er halt ein Mädel.
Dummheit schützt vor Strafe nicht!

Captain Andra für die USSF
 
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