Das LG Ellwangen weist auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, daraufhin stellt Haintz ein Ablehnungsgesuch, anstatt Verweisung an das LG Würzburg zu beantragen. Damit setzt sich seine Abwärtsspirale ins Bodenlose um weitere Umdrehungen fort.
Konsequenz 1: Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird verzögert, weil jetzt zuerst über das Ablehnungsgesuch entschieden und die Rechtskraft des zurückweisenden Beschlusses abgewartet wird (wobei das Enthaltungsgebot des abgelehnten Richters in Eilverfahren gar nicht uneingeschränkt gilt, aber das führt jetzt zu weit).
Konsequenz 2: Nach der Haintz‘schen Logik hätte kein Hinweis ergehen dürfen, also hätte das LG Ellwangen den Antrag gleich wegen Unzulässigkeit (örtliche Unzuständigkeit) zurückweisen müssen - getreu dem alten Amtsrichterspruch „Ich hab nichts gegen Hinweise, solange ‚Urteil‘ drüber steht“ (wobei es hier ja ein Beschluss wäre).
Der Typ erinnert mich immer mehr an ein in die Enge getriebenes Fluchttier, das wild und planlos um sich beißt.
Dazu eine kleine Anekdote: Solche verhaltensauffälligen Anwälte sind ja kein Einzelfall. Mich hat einmal ein solches Exemplar, das seitenweise Quatschjura produzierte, ebenfalls - erfolglos - abgelehnt. Vor meinem geistigen Auge - ich kannte ihn bis dato nicht von Angesicht - erschien er als verwirrt-verstrahlte Figur. Die Geschäftsstellenkraft fragte mich, wieso ich ihn in einer Verfügung mit „Dr. Stoll“ bezeichnet habe, er heiße doch Dr. … Tja, so kann’s kommen, wenn man nebenbei beim SSL tätig ist.