Autor Thema: Querdenken  (Gelesen 1000964 mal)

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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8940 am: 18. Juni 2022, 06:33:34 »
Ähhhhhhhh ja…..



https://twitter.com/therealkoenig/status/1535756706776596481?s=20&t=GZ3uVD0j4uF8IWLp76Eahw

Ist das von unserem bezopften Fönig?

Die ersten Tweets sind erst vom 09. Juni.
« Letzte Änderung: 18. Juni 2022, 06:43:31 von Ba_al »
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8941 am: 18. Juni 2022, 06:38:43 »
Nur echt mit dem Rechtschreibfehler.
Diesmal Großschreibung in der persönlichen Anrede.
Dann wird es auch gleich verständlicher.
Fällt Dir nur Unsinn ein und immer,
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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8942 am: 18. Juni 2022, 09:54:47 »
Wie komm ich nur mit all dem  :happy1: :happy1: :happy1: :happy1: :happy1: :happy1: klar

Zitat

Vermutlich politisch motivierter Angriff der Göttinger Justiz auf Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich, den Vorsitzenden der Partei dieBasis


REDAKTION (CK)16. JUNI 2022ALLGEMEIN, PRESSEMITTEILUNG

Spoiler

Pressemitteilung

Berlin – 15.06.2022

Gegen den Vorsitzenden der Basisdemokratischen Partei Deutschland (dieBasis), Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich soll laut Medienberichten ein von der Staatsanwaltschaft Göttingen beantragter Strafbefehl erlassen worden sein.

Entgegen anderslautender Darstellung enfaltet der Strafbefehl, der Dr. Fuellmich bislang nicht vorliegt, keinerlei Rechtswirkung. Vorsorglich ist Einspruch eingelegt worden. § 163a der Strafprozessordnung sieht in Ausprägung des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, dass jeder Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen anzuhören ist. Dies ist nicht geschehen. Allein schon deshalb durfte keine Strafbefehl ergehen.

Der möglicherweise politisch motivierte, juristische Angriff scheint einer Kollaboration der Staatsanwalt Göttingen mit der Göttinger Regenbogenpresse und einem Würzburger Anwalt entsprungen zu sein, die sich in der Vergangenheit an der Massnahmenkritik von Dr. Reiner Fuellmich und der Partei dieBasis gestört haben. DieBasis hat sich vor rund zwei Jahren gegründet und ist seitdem die einzige konsequente, kritische und aufklärende politische Stimme gegen die jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehrenden, wirtschaftlich und physisch zerstörerischen so genannten Corona-Schutzmaßnahmen. Dr. Fuellmich legt unablässig die juristischen Missstände in Deutschland offen und fordert konsequent, dass in Deutschland wieder Recht und Gesetz gelten und die Gesetze nicht zunehmend nach Belieben gegen politische Gegner eingesetzt werden.

Dr. Fuellmich: „Erst nach Zusendung der Ermittlungsakte und des Strafbefehls wird erstmals eine Sachverhaltsaufklärung und eine juristische Bewertung des Tatvorwurfs möglich sein. Das skandalöse Vorgehen wirft ein zutiefst verstörendes Licht auf den Zustand der Göttinger Justiz. Diese neue Eskalationsstufe wird vielen Menschen die Augen öffnen.“

Auch der Göttinger Zeitungsartikel zum Thema legt nahe, dass es sich um eine politische Kampagne handelt. Unter Verletzung von Ziffer 1 des Pressekodexes „Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde“ sind eine Vielzahl an Falschinformationen in den Artikel eingeflossen. Unter anderem wird Dr. Fuellmich der in Stuttgart gegründeten „Querdenken“-Organisation zugeordnet. Dr. Fuellmich gehört dieser Organisationsstruktur zur Vorbereitung, Anmeldung und Durchführung maßnahmenkritischer Demonstrationen jedoch weder an, noch war er für sie jemals anwaltlich tätig.

Die Basisdemokratische Partei Deutschland, die mittlerweile mit einer Mitgliederanzahl von circa 34.000 an 8. Position in der Parteienlandschaft Deutschlands liegt, fühlt sich durch das Vorgehen der Justiz gegen ihren Vorsitzenden Dr. Reiner Fuellmich aufgerufen, weiterhin mit allen Kräften für die Demokratie und die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit einzutreten.

Der Bundesvorstand der Partei dieBasis steht geschlossen hinter Reiner Fuellmich.

Reiner Fuellmich
Viviane Fischer
Alkje Fontes
Thomas Heckmann
Doris Lenz
Andrea Henning
Wolfgang Wodarg
Holger Fischer
Margareta Griesz-Brisson
Wilfried von Aswegen
Nicole Fredriksen

[close]

https://diebasis-partei.de/2022/06/justizskandal-rechtsstaatsgarantie-durch-staatsanwaltschaft-ausgehebelt/



https://twitter.com/jot_witte/status/1537796021727657984?s=20&t=vv_bPfaURGR-0UrT9w-WjA



https://twitter.com/Anwalt_Jun/status/1537933921710530561

Noch ein paar Infos vom Volksverpetzer dazu



https://www.volksverpetzer.de/querdenker/fuellmich/
« Letzte Änderung: 18. Juni 2022, 10:28:55 von Ba_al »
 

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Re: Querdenken
« Antwort #8943 am: 18. Juni 2022, 11:14:27 »
Was macht eigentlich seine MegaMassenklage in den USA?

Sind Drosten und co schon verhaftet oder wenigstens bis in die 7. Generation schadensersatzpflichtig?
Wie liegt es ihm mit einer Niere und hat er mal wieder geblockchainte Kinder befreit die mit blauen Licht bestrahlt wurden

Fragen über Fragen
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« Letzte Änderung: 18. Juni 2022, 13:19:50 von Ba_al »
 

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Re: Querdenken
« Antwort #8945 am: 18. Juni 2022, 21:56:20 »
Der Pankalla säuft auch Lack, oder ?
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Re: Querdenken
« Antwort #8946 am: 18. Juni 2022, 22:05:17 »
Bei dem reicht Eistee.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
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Re: Querdenken
« Antwort #8947 am: 18. Juni 2022, 22:23:21 »
Bei dem reicht Eistee.
Aber nur die Long Island-Variante  ;D Weil irgendwie musst du dich bei der Weidel als Parteipartner ja abends abschiessen.
gruß oschy
« Letzte Änderung: 18. Juni 2022, 22:26:23 von oschy »
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8948 am: 19. Juni 2022, 08:39:36 »
Wer die Bedeutung des Wortes Nazi umdreht,
der kann das auch bei Verschwörungsidiologe.
Ein Gespräch wird damit schlicht unmöglich.
Du musst jeden Begriff hinterfragen, was das
Gegenüber meint.
Bei denen ist der Himmel grün, die Wiese rot,
und der Wein blau, macht aber gelb.
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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8949 am: 19. Juni 2022, 16:29:56 »
Und hier wieder ein Auftrag für #SocialMediaTeamAnette



Hoer noch der Originalaufruf



https://t.me/Haintz/25705

Damit man sich auch nicht verirrt
« Letzte Änderung: 19. Juni 2022, 17:20:08 von Ba_al »
 
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Offline Neubuerger

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Re: Querdenken
« Antwort #8950 am: 19. Juni 2022, 16:56:00 »
Und hier wieder ein Auftrag für #SocialMediaTeamAnette

Aber nicht, dass sich jetzt jemand bei denen bewirbt und dann die Aktion sabotiert. So wie damals mit den Mitfahrgelegenheiten zu den Quarkdenkerdemos, die irgendwie nie auftauchten ;D :whistle:
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8951 am: 20. Juni 2022, 00:01:50 »
Und hier wieder ein Auftrag für #SocialMediaTeamAnette

Äh, gebt mir gerne eine Woche Reptostallausmisten, falls die Frage blöd ist, aber wann wäre denn der Million March I gewesen? Habe ich da was verpasst?
"Wenn ich mein Leben noch einmal leben könnte, würde ich die gleichen Fehler wieder machen, aber ein bisschen früher anfangen, damit ich mehr davon habe."

Marlene Dietrich
 
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Re: Querdenken
« Antwort #8952 am: 20. Juni 2022, 04:03:09 »
War das nicht wo der Haintzelmann in Brüssel oder Luxemburg rumgehampelt
ist und es im Vergleich zum deutschen Team Blau etwas robuster zur Sache ging?
 
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Offline Ba_al

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Re: Querdenken
« Antwort #8953 am: 20. Juni 2022, 08:14:09 »
Der Haintzelmann ist schein paar auf Prügel aus, sofern er überhaupt auftaucht.







« Letzte Änderung: 20. Juni 2022, 08:15:43 von Ba_al »
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Querdenken
« Antwort #8954 am: 20. Juni 2022, 09:29:51 »
Hatten wir den hier schon?   :scratch:


Zitat
Und als zweite Entscheidung aus dem Komplex “Corona” hier der LG Würzburg, Beschl. v. 18.5.2022 – 1 Qs 80/22. Es geht um die Anordnung einer Durchsuchung bei einem Beschuldigten, einem Polizeibeamten im Ruhestand , der wohl der sog. „Querdenker-Szene“ zuzurechnen ist. Der hat auf seinem Telegram-Account als Profilbild i das Bild eines gelben Sterns, der in dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“, eingestellt.

Die Staatsanwaltschaft hat den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragt. Das AG hat den Erlass abgelehnt. Das LG hat den Beschluss erlassen. Es bejaht den Anfangsverdacht einer Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 3 StGB:

    “Demnach macht sich wegen Volksverhetzung strafbar, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet, oder verharmlost.

    Durch die Verwendung des „gelben Judensterns“ mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ zieht der Beschuldigte einen Vergleich zwischen der aktuellen öffentlichen Wahrnehmung und Behandlung ungeimpfter Personen und jüdischer Bürger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Das Tragen des Judensterns sollte jüdischstämmige Mitbürger nach außen hin für jedermann erkennbar machen und war eine von den Nationalsozialisten im Jahr 1941 gesetzlich eingeführte Zwangskennzeichnung. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, wurde hierdurch nicht nur die systematische Ausgrenzung und Entrechtung der jüdischstämmigen Bevölkerung fortgesetzt, vielmehr bereitete es letztlich die staatlich betriebene Enteignung, Massendeportation und -vernichtung vor. Der Judenstern diente damit nicht „nur“ der Ausgrenzung jüdischer Mitbürger, sondern war vielmehr eine öffentlich sichtbare Maßnahme zur Durchführung des Holocausts. Durch die Verwendung des Judensterns mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ bringt der Verwender unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich in vergleichbarer Weise öffentlich gebrandmarkt, ausgegrenzt, rechtlos gestellt, verfolgt und existentiell bedroht fühlt. Ein derartiger Vergleich entbehrt jedoch offenkundig jeglicher Tatsachengrundlage. Die Situation ungeimpfter Personen ist nicht einmal ansatzweise mit der jüdischer Bürger unter der Herrschaft der Nationalsozialisten vergleichbar und bagatellisiert die Qualität der damals begangenen Gräueltaten. Andere – nicht strafbare – Deutungsmöglichkeiten kommen nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht in Betracht. Im Gegenteil – die Teilnahme des Beschuldigten an insgesamt 59 systemkritischen Telegram-Gruppen, in denen z. T. fortlaufend antisemitische und holocaustleugnende Äußerungen getätigt und Inhalte geteilt werden, legen die obige Lesart jedenfalls im Sinne eines Anfangsverdachts nahe (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 – 205 StRR 240/20).

Spoiler
    Diese Verharmlosung erfolgte öffentlich im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Äußerung – unabhängig von der Öffentlichkeit des Ortes – von einem größeren nach Zahl und Individualität unbestimmten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (vgl. Rackow in: Beck OKStG, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 130 Rn. 35). Die Verwendung des gelben Judensterns mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ erfolgte auf dem öffentlich einsehbaren Telegram-Profil des Beschuldigten. Sie war damit für jeden Nutzer des Messengerdienstes Telegram zugänglich. Deren stetig wachsender Nutzerkreis ist zahlenmäßig nicht überschaubar und nicht durch nähere Beziehungen miteinander verbunden, sodass die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Profilbildes im Sinne des § 130 Abs .3 StGB öffentlich erfolgte.

    Die Äußerung war darüber hinaus geeignet den öffentlichen Frieden zu stören. Eingriffe in die verfassungsrechtlich garantierte Meinungsfreiheit dürfen nicht darauf gerichtet sein, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Dementsprechend ist dem Begriff des öffentlichen Friedens ein eingrenzendes Verständnis zugrunde zu legen. Der öffentliche Friede umfasst dabei den Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und des befriedeten Zusammenlebens der Bürger sowie das Bewusstsein der Bevölkerung, in Ruhe und Frieden zu leben. Nicht tragfähig ist dagegen ein Verständnis, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung durch Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien zielt. Ziel ist vielmehr der Schutz vor Äußerungen, die erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich demnach auf die Außenwirkung von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern können. Zwar ist die Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt und erfordert demnach keine konkrete Gefährdung oder gar tatsächliche Störung des öffentlichen Friedens. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch die Tat bei einer objektiven ex-ante Betrachtung nach Inhalt, Ort oder anderen Umständen konkret geeignet gewesen sein, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder das psychische Klima aufzuhetzen. Dies ist aufgrund einer Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld der Äußerung, Stimmungslage der Bevölkerung und politischer Situation zu bestimmen, wobei bereits die Verhetzung eines aufnahme-/gewaltbereiten Publikums genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.06.2018 – 1 BvR 2083/15; Fischer, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen, 68. Auflage 2021, § 130 Rn. 13 ff.; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 130 Rn. 23 f., 86; Rackow in: Beck OKStG, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 130 Rn. 22 f.). Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes besteht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zumindest ein Anfangsverdacht für eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Nach den bislang vorliegenden Ermittlungserkenntnissen ist der Beschuldigte seit über zwei Jahren in der Querdenkerszene aktiv. Er ist Mitglied in 59 systemkritischen Telegram-Gruppen, deren Namen und Inhalte auf eine extreme rechte politische Gesinnung schließen lassen. Insbesondere im „P. Netzwerk“ werden fortlaufend antisemitische und holocaustleugnende Äußerungen getätigt und Beiträge geteilt. Den freiheitsbeschränkenden staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie und den jeweiligen politischen Entscheidungsträgern wird in diesen Gruppen bisweilen nicht bloß kritisch, sondern offen feindselig entgegengetreten. Das Diskussionsklima ist aufgeheizt und vergiftet. Man stilisiert sich zum Opfer einer staatlichen Willkürherrschaft und in diesem Zusammenhang kommt es mitunter auch zu Gewaltaufrufen. Bezeichnenderweise zeigen weitere Profilbilder des Beschuldigten „Wo Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht“, „Söder muss weg“ und „Volksbegehren Landtag abberufen“. Aus der kürzlich veröffentlichten Statistik des Bundeskriminalamtes für das Jahr 2021 ergibt sich, dass die Zahl der politisch motivierten Straftaten im Vergleich zum Vorjahr um 23 % auf insgesamt 55.048 angestiegen ist. Dies gilt nicht nur für die Propagandadelikte. Auch bei den Gewalttaten stieg die Zahl um 15,5 % auf 3.899 an. Einen Anstieg verzeichneten insbesondere antisemitische Delikte. Deren Zahl stieg im Vergleich zum Vorjahr um knapp 29 % auf 3.027. Den stärksten Zuwachs (147 %) verzeichneten allerdings Straftaten, die von der Polizei keiner speziellen Ideologie zugeordnet wurden, allerdings nach bisherigen Erkenntnissen in weiten Teilen mit Protesten gegen staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zusammenhingen. Deren Anzahl betrug insgesamt 21.399. Vor dem Hintergrund dieser Zahlen und in dem derzeitigen Diskussionsklima erscheint die Verwendung des gelben Judensterns mit der Inschrift „NICHT GEIMPFT“ dazu geeignet, den empfundenen Opferstatuts und das Gefühl vermeintlicher Unterdrückung zu bestärken, die ohnehin bereits aufgeheizte politische Stimmung weiter zu verschärfen, die Hemmschwelle für gewaltsame staatsfeindliche Handlungen herabzusetzen und eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft zu entfesseln. Die Tatsache, dass der Beschuldigte – zumindest soweit bislang bekannt – den gelben Judenstern ausschließlich als Profilbild seines Telegram-Accounts benutzt hat, steht dieser Annahme nicht entgegen. Die forensische Erfahrung der letzten Jahre hat zunehmend gezeigt, dass die Anzahl derer, die sich über das Internet radikalisieren und Gewaltbereitschaft zeigten, stetig zunimmt. Dementsprechend ist die in der Verwendung dieses speziellen Profilbildes zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung über die bloße Meinungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkung angelegt und kann unmittelbar rechtsgutgefährdende Folgen auslösen.

    Aufgrund der allgemein bekannten historischen Bedeutung des gelben Judensterns muss sich dem Beschuldigten die eklatante Diskrepanz seines Vergleichs und damit dessen verharmlosende Wirkung aufgedrängt haben. Demnach ist ebenfalls davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die provozierende Wirkung seines haltlosen Vergleichs bewusst gewesen ist. Schließlich dürfte der Beschuldigte angesichts des aufgeheizten Diskussionsklimas und nicht zuletzt wegen seiner langjährigen beruflichen Erfahrung die potentielle Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben. Dass er sich in Anbetracht all dieser Umstände dennoch zur Tatbegehung entschloss, legt nahe, dass er eine Gefährdung des öffentlichen Friedens zumindest billigend in Kauf genommen hat.

    Schließlich bestehen nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Tatbestands nach § 130 Abs. 7 StGB i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB (Sozialadäquanzklausel).”

Dieser Beitrag wurde am 13. Juni 2022 von Detlef Burhoff in Corona, Entscheidung, StGB, Strafrecht veröffentlicht. Schlagworte: "Nicht geimpft", Gelber Judenstern, LG Würzburg, Volksverhetzung.
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https://blog.burhoff.de/2022/06/corona-ii-gelber-judenstern-mit-nicht-geimpft-oder-strafbar-wegen-volksverhetzung/
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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