Haintz gibt beim Kollegen Jun nicht auf. Der Größenwahn bricht durch :
Wie Anwalt Jun dem "Herrn Kollegen" verbal einen bestimmten Finger zeigt verstehe ja sogar ich, die von der ganzen Juristerei keine Ahnung hat.
Herrlich … wenn das nicht mal von Hollywood verfilmt wird, dann weiß ich auch nicht.
Juns Ausführungen in dem Video sind aber auch mit Vorsicht zu genießen, er schmeißt hier Rechtshängigkeit und Rechtskraft munter durcheinander. Eine Rechtskraft des Beschlusses des LG Ellwangen kann sich nur darauf beziehen, dass Haintz vor Ablauf des 1.6. kein Unterlassungsanspruch im Eilverfahren zusteht. Auf die Frage, ob ihm der Anspruch nach dem 1.6. zusteht, erstreckt sich die Rechtskraft nicht. Unter diesem Aspekt kann es Haintz also mit einem neuen Antrag bei einem zuständigen Gericht (sowohl LG Ellwangen als auch LG Würzburg sind örtlich zuständig, Haintz hat gemäß Para. 35 ZPO ein Wahlrecht) versuchen, ohne bereits die Zurückweisung wegen entgegenstehender Rechtskraft zu riskieren. Nur sollte er darauf achten, dass nicht zweimal derselbe Antrag bei Gericht rechtshängig (d. h. im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: bei Gericht eingegangen und nicht formell rechtskräftig, also unanfechtbar entschieden) ist. Das alles mag für einen juristischen Laien etwas verwirrend sein, als Anwalt sollte man das aber unbedingt auf dem Schirm haben. Solche Kardinalfehler - gegenüber einem
Mandanten begangen - führen zur Schadensersatzpflicht.
Indessen: inhaltlich ist der Antrag ohnehin Kokolores. Aber je mehr Fehler Haintz im Bereich der Zulässigkeit macht, desto weniger müssen sich Gerichte inhaltlich damit befassen.
Ich wiederhole: 1. Anwalt in eigener Sache, 2. ursprünglich von einer fixen Idee getrieben … Das geht nicht gut.
Und damit zu
@Schrohm Napoleon: Ja, gibt es. Es ist noch genügend Luft nach unten.