Umfrage

In meinem direkten Umfeld höre ich seit Beginn der Corona-Krise:

Deutlich weniger Verschwörungstheorien
3 (2%)
Etwas weniger Verschwörungstheorien
6 (4.1%)
Unverändert / Ich habe kein Umfeld (mehr)
36 (24.3%)
Etwas mehr Verschwörungstheorien
52 (35.1%)
Deutlich mehr Verschwörungstheorien
51 (34.5%)

Stimmen insgesamt: 140

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1499594 mal)

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Offline DerPöseKinderklau

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Eine Heimsuchung durch die Polizei im Fall der Anwältin halte ich für völlig überzogen.


Das dürfte mit dem von ihr behaupteten Widerstandsrecht nach Art. 20, 4 zusammenhängen.
Das klingt ja direkt nach unserer Kundschaft ...

Das Schreiben oder was auch immer es war, hatte es leider erst entdeckt als es bereits gelöscht wurde, hatte sich wie die Pest in bekannten Kreisen verteilt. Es galt sofort als Beweis, sollte genutzt und in deren kruden Vorstellungen für weitere Dinge bearbeitet werden. Nach dem Motto: “Wenn ein System - Anwalt schon so etwas schreibt.....“
 
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Zum BVerfG nochmal kurz:

Nun, selbst der Papst hält den Gottesdienst dort, wo er selber die Jurisdiktion hat, ohne Besucher ab. Da sollte man annehmen, dass das derzeit mit dem Glauben verträglich ist, schließlich schulden dem Katholen dem Papst Gehorsam.

Es könnte sein, dass Glaubensrichtungen, die bei Pestilenz keine Möglichkeit zur Isolation haben, über die Jahrhunderte schlicht nicht überlebt haben ... und daher ist das Konfliktpotential gar nicht so hoch.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Offline DerPöseKinderklau

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Hier noch einmal ein Link, der das Handeln eventuell etwas besser begründet. Da sind schon ein paar Kracher dabei, die sich die Frau Rechtsanwältin da geleistet hat.

https://www.heidelberg24.de/heidelberg/coronavirus-heidelberg-klage-anwaeltin-bahner-regeln-gericht-massnahmen-corona-verordnung-13640822.html
 
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Offline Grashalm

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Diese ganze "Pandemiegesetzgebung bzw. -verordnungen" (ich nennen das jetzt einfach mal so) wird die Juristen sicher noch lange nach dem eigentlichen Ereignis beschäftigen. Da muss man sicher kein Prophet sein.
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Offline Tuska

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Offline Sandmännchen

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@Tuska : Da die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von den VTlern aufgegriffen wird um ihre kruden Thesen zu erhärten, passt die Diskussion hier durchaus rein. Manchmal moderierst Du mir etwas künstlich eng.

Und das ist auch wieder jemand, der vorschlägt, man könne ja einfach nur die wirklich Gefährdeten schützen.

Wie bitte soll das gehen? Leben ab-50-jährige und Immunsupprimierte in einem Paralleluniversum? Wer soll die Gesundheitsversorgung für diese aufrecht erhalten, Pflegekräfte die sich dann selber auch isolieren müssen, während der Rest der Welt sich wieder weiter trifft?

Und warum müssen eigentlich diejenigen, die dann die Jungen und Gesunden, die es trotzdem trifft, versorgen müssen, die von diesen Patienten ausgehende Gefahr auf sich nehmen? Sollten die Ärzte und Pflegekräfte nicht ein entscheidendes Mitspracherecht darüber haben, ob man solche Einfachlösungen verfolgt, unter denen sie dann leiden? Aus der Ecke hört man solche Forderungen merkwürdigerweise nicht ...

Das sagt sich alles super leicht, aber nur, wenn man nicht tiefer drüber nachdenkt.
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@Tuska : Da die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von den VTlern aufgegriffen wird um ihre kruden Thesen zu erhärten, passt die Diskussion hier durchaus rein. Manchmal moderierst Du mir etwas künstlich eng.

Und das ist auch wieder jemand, der vorschlägt, man könne ja einfach nur die wirklich Gefährdeten schützen.

Wie bitte soll das gehen? Leben ab-50-jährige und Immunsupprimierte in einem Paralleluniversum? Wer soll die Gesundheitsversorgung für diese aufrecht erhalten, Pflegekräfte die sich dann selber auch isolieren müssen, während der Rest der Welt sich wieder weiter trifft?

Und warum müssen eigentlich diejenigen, die dann die Jungen und Gesunden, die es trotzdem trifft, versorgen müssen, die von diesen Patienten ausgehende Gefahr auf sich nehmen? Sollten die Ärzte und Pflegekräfte nicht ein entscheidendes Mitspracherecht darüber haben, ob man solche Einfachlösungen verfolgt, unter denen sie dann leiden? Aus der Ecke hört man solche Forderungen merkwürdigerweise nicht ...

Das sagt sich alles super leicht, aber nur, wenn man nicht tiefer drüber nachdenkt.

Die Kreise, die das Schreiben wie wild verteilt haben, die haben bereits reagiert und nutzen es nach ihrem Verständnis. Dort liest man nämlich aktuell immer etwas von “Altenlagern“. Es lag  u.A. auch ein eindeutiger Aufruf zu einer Straftat vor, den sie zur Versammlung am Ostersonntag veröffentlicht hat. Hätte das der liebe, gute Rüdiger getan, wäre das Geschrei hier aber groß gewesen. Bei dem was die Dame sich als  Rechtsanwältin gesamt geleistet hat, ist hingegen alles überzogen......
 
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@Tuska : Da die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin von den VTlern aufgegriffen wird um ihre kruden Thesen zu erhärten, passt die Diskussion hier durchaus rein. Manchmal moderierst Du mir etwas künstlich eng.
...
Das sagt sich alles super leicht, aber nur, wenn man nicht tiefer drüber nachdenkt.

 :happy1:

auch auf die Gefahr hin, wegen OT gelöscht zu werden:
ich finde die Frage durchaus diskussionswürdig, ob der "professionelle" Ansatz der Kollegin, die sich rechtlich auf das Grundgesetz stützt, noch unter den Ansatz "Verschwörungstheorie" fällt oder nicht.

Innerhalb der geäußerten Rechtsansichten argumentiert sie dann inhaltlich scheinbar ähnlich wie andere ("echte") Verschwörungstheoretiker, indem sie sich auf Erhebungen und Statistiken beruft, die in der Fachwelt ein - nennen wir es mal - geteiltes Echo erfahren. Die Mehrheit der Experten ist wohl nicht ihrer Auffassung.

Wenn sie äußert, dass die derzeitigen Verordnungen, Erlasse, Gesetze erhebliche Einschränkungen mehrer Grundrechte (die ihrer Natur nach ja Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sind) sind, hat sie Recht.
Ob das nach unserer Verfassung (Grundgesetz ) ;) gerechtfertigt ist oder nicht (weil es gilt, Leib und Leben der übrigen Grundrechtsträger - nach Sürmeli: Grundrechtberechtigten - und damit deren Grundrechte zu schützen) dürfte sicherlich Gegenstand mehrerer Entscheidungen in nächster Zeit sein. Das wird im Detail dann vermutlich nur Juristen interessieren.

Wenn die Kollegin aber innerhalb ihrer Veröffentlichungen auch äußert, Deutschland befinde sich auf dem Weg / sei bereits ein Polizeistaat, dann fällt das m.E. genau in die Intention dieses Fadens. Das kann man nämlich als Verschwörungstheorie ansehen, wenn man/frau der Ansicht ist, das sei derzeit gar nicht intendiert von den Entscheidungsträgern.

just my 2 cents. 
 

Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
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Offline Agrippa

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Der Antrag von Frau Bahner wurde als unzulässig verworfen. War wohl nicht ausreichend argumentiert, so als Rechtslaie. Die genauere Einordnung was das alles bedeutet, können unsere hiesigen Rechtsgelehrten sicherlich auch für die kleinen Doofis aufschlüsseln.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/04/qk20200410_1bvq002620.html

Spoiler
Zitat
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvQ 26/20 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
   

1.
   

festzustellen, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet sind, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden,
   

2.
   

den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen,
   

3.
   

festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.

Antragstellerin:
      

B…,
   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Harbarth,

die Richterin Britz

und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. April 2020 einstimmig beschlossen:

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

3

b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

4

c) Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

5

d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42 <49 f.>). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 134, 135 <137 f. Rn. 4>; BVerfGK 1, 32 <37>).

6

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

7

a) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, ist der Antrag auf einen unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Mit einer hier in der Hauptsache allein in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG, mit der ein Beschwerdeführer allein eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend machen kann, ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter bzw. -grundsätze nicht zu erreichen.

8

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Außervollzugsetzung der „Corona-Verordnungen“ aller Bundesländer begehrt, legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Insgesamt fehlt es an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.

9

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der für den Wohn- und Arbeitsort der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 VerkG BW durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/).

10

Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein. Dies gilt beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 CoronaVO), die Regelungen für Hochschulen (§ 2 CoronaVO), die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende (§ 3a CoronaVO), die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 5 CoronaVO) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (§ 6 CoronaVO).

11

Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Der Antragstellerin ist in Baden-Württemberg insbesondere die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und eines entsprechenden Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet (vgl. § 4 AGVwGO BW). Sie trägt selbst vor, einen solchen Antrag bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt zu haben, ohne Angaben zum gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens zu machen.

12

bb) Hinsichtlich vergleichbarer Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gilt Ähnliches. Insoweit legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, durch welche konkreten Regelungen in welchen Bundesländern sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an Darlegungen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Soweit in einzelnen Bundesländern eine prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung nicht in Betracht kommt, kann fachgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls mittels einer mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - BvR 712/20 -, juris, Rn. 15).

13

c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

14

Im Übrigen fehlt es auch insoweit an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth    Britz    Radtke
[close]
Tertius gaudens!
 
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Offline Rabenaas

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Hier diskutieren ein paar Experten oder auch Möchtegerns zum Thema.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Gutemine

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Könnten wir da bitte alle die hinschicken, die meinen Corona sei nur ein "Fake", gar nicht gefährlich und man sollte möglichst gar nichts tun oder gar "Corona-Partys" feiern?
Bitte auch so Leute wie Trump, Bolsenaro und Konsorten. Aber ohne Mundschutz bis sie ganz sicher "immun" sind.

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Könnten wir da bitte alle die hinschicken, die meinen Corona sei nur ein "Fake", gar nicht gefährlich und man sollte möglichst gar nichts tun oder gar "Corona-Partys" feiern?
Bitte auch so Leute wie Trump, Bolsenaro und Konsorten. Aber ohne Mundschutz bis sie ganz sicher "immun" sind.

Ich glaube solche Leute sind wirklich das allerletzte was die Leute in Equador brauchen.
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dtx

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Sagen wir mal so: Die Frau ist zwar (noch) Anwältin, aber als solche nicht davor gefeit, dem Reichsdeppentum oder einem anderen Verfolgungswahn anheimzufallen. Sie mag ja gerne mit unsinnigen und offenbar erfolglosen Ansichten den Rechtsweg beschreiten, wenn sie grad keine Mandate hat. So nach dem Motto: Die Sache ist zwar schon beim BVerfG anhängig gemacht, aber noch nicht von jedem ...

Ob man es legitim findet, auf diese Weise Werbung für die eigene Kanzlei machen zu wollen, ist die Frage - ein Aufruf zu die öffentliche Sicherheit gefährdenden Straftaten ist es auf jeden Fall nicht. Polizei und Staatsanwaltschaft sind auch dazu da, rechtswidrige Zustände zu beenden. Die Abschaltung der Internetseite ist ein Mittel dazu, wenn der Betreiber die Inhalte nicht selber vom Server nimmt (was ich mir in diesem Fall nicht so recht vorstellen kann). Schließlich weiß man nicht, ob der Staatsschutz in der Kanzlei "eingeritten" ist, um eine Gefährderansprache zu halten oder um ihr die Kanzlei auf den Kopf zu stellen. Gegen ersteres wäre ja nun nichts einzuwenden.

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Nicht nur der Papst unterstützt solidarisch die Maßnahmen der Bundesregierung, auch in Jerusalem sind der Kreuzweg und die Gotteshäuser aller Religionen leer. Schwer vorstellbar, daß da noch ein Pfarrer bzw. Pastor in Karlsruhe einen Stich machen wird.

auch auf die Gefahr hin, wegen OT gelöscht zu werden:
ich finde die Frage durchaus diskussionswürdig, ob der "professionelle" Ansatz der Kollegin, die sich rechtlich auf das Grundgesetz stützt, noch unter den Ansatz "Verschwörungstheorie" fällt oder nicht.

Als Du das geschrieben hast, wirst Du die von @Agrippa dankenswerterweise verlinkte Entscheidung noch nicht gelesen haben, nehme ich an. Eine Verfassungsbeschwerde dieser fachlichen Brillianz hätte auch Rüdi hinbekommen.

Wenn sie äußert, dass die derzeitigen Verordnungen, Erlasse, Gesetze erhebliche Einschränkungen mehrer Grundrechte (die ihrer Natur nach ja Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat sind) sind, hat sie Recht.

Was aber, wie sie als Anwältin durchaus wissen könnte, nichts zur Sache tut. Sie hat nicht darlegen können, inwiefern sie es beeinträchtigt, in Hamburg oder Sachsen keine Kindertagesstätte oder Grundschule besuchen zu dürfen. Also kann sie dagegen auch nicht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen.

 
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In dem Verfahren
über den Antrag,
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1.
   

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2.
   

den Vollzug der Corona-Verordnungen aller Landesregierungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sofort außer Vollzug zu setzen,
   

3.
   

festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin angekündigte bundesweite Demonstration „Coronoia 2020. Nie wieder mit uns. Wir stehen auf“ nach Art. 8 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 4 GG zulässig ist und nicht verboten werden darf.

Antragstellerin:
      

B…,
   


hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Harbarth,

die Richterin Britz

und den Richter Radtke

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. April 2020 einstimmig beschlossen:

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

G r ü n d e :

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

2

1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall – auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 <137 Rn. 3> m.w.N.; stRspr) – einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).

3

b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

4

c) Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dabei richten sich die Anforderungen eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach den spezifischen Voraussetzungen für eine solche Anordnung; sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.). Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

5

d) Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfGE 23, 42 <49 f.>). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Bundesverfassungsgericht – als endgültige – im Verfahren der Hauptsache bewirken könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; 134, 135 <137 f. Rn. 4>; BVerfGK 1, 32 <37>).

6

2. Diesen Anforderungen wird der Antrag nicht gerecht.

7

a) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1. die Feststellung begehrt, dass die Corona-Verordnungen aller Bundesländer dazu geeignet seien, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG zu gefährden, ist der Antrag auf einen unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet. Mit einer hier in der Hauptsache allein in Betracht kommenden Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG, mit der ein Beschwerdeführer allein eine Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte geltend machen kann, ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung der Verletzung objektiver Verfassungsgüter bzw. -grundsätze nicht zu erreichen.

8

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 2. die Außervollzugsetzung der „Corona-Verordnungen“ aller Bundesländer begehrt, legt sie in weiten Teilen nicht substantiiert dar, dass eine in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde insoweit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre. Insgesamt fehlt es an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht.

9

aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der für den Wohn- und Arbeitsort der Antragstellerin maßgeblichen baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (GBl. BW S. 120), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 VerkG BW durch öffentliche Bekanntmachung des Staatsministeriums Baden-Württemberg im Internet unter https://stm.baden-wuerttemberg.de/de/startseite/).

10

Dazu legt die Antragstellerin schon nicht dar, durch sämtliche der in dieser Verordnung geregelten, zahlreiche verschiedene Lebensbereiche betreffenden Maßnahmen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten betroffen zu sein. Dies gilt beispielsweise für die Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1 CoronaVO), die Regelungen für Hochschulen (§ 2 CoronaVO), die Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende (§ 3a CoronaVO), die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 5 CoronaVO) oder die Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (§ 6 CoronaVO).

11

Im Übrigen fehlt es hinsichtlich sämtlicher Verordnungsbestimmungen an der Darlegung, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Der Antragstellerin ist in Baden-Württemberg insbesondere die Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und eines entsprechenden Eilrechtsschutzverfahrens gemäß § 47 Abs. 6 VwGO eröffnet (vgl. § 4 AGVwGO BW). Sie trägt selbst vor, einen solchen Antrag bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gestellt zu haben, ohne Angaben zum gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens zu machen.

12

bb) Hinsichtlich vergleichbarer Rechtsverordnungen anderer Bundesländer gilt Ähnliches. Insoweit legt die Antragstellerin schon nicht substantiiert dar, durch welche konkreten Regelungen in welchen Bundesländern sie in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an Darlegungen zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes. Soweit in einzelnen Bundesländern eine prinzipale Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mangels entsprechender landesrechtlicher Bestimmung nicht in Betracht kommt, kann fachgerichtlicher Rechtsschutz jedenfalls mittels einer mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen negativen Feststellungsklage nach § 43 VwGO erlangt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - BvR 712/20 -, juris, Rn. 15).

13

c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6). Die Antragstellerin teilt keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf sowie dem äußeren Zuschnitt und Teilnehmerkreis der beabsichtigten Versammlung mit. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

14

Im Übrigen fehlt es auch insoweit an Vortrag dazu, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass sie sich um eine behördliche oder nötigenfalls verwaltungsgerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Versammlung bemüht hätte oder weshalb ihr dies nicht möglich oder nicht zuzumuten sein sollte.

15

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth    Britz    Radtke
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Kurzfassung eines Rechtsgeleerten, zugleich "kleiner Doofie" in den meisten anderen Bereichen:

Im Eilverfahren kann grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, als in einem Hauptsacheverfahren.
Ein Hauptsacheverfahren könnte hier nur eine Verfassungsbeschwerde sein.
Eine Verfassungsbeschwerde beschäftigt sich mit (angeblichen) Grundrechtsverletzungen (sonst nix).
Ergo kann im hier angestrengten Eilverfahren nur über Grundrechte befunden werden, Ausführungen zu Art. 20 GG  (Widerstandsrecht) u.ä. können daher per se keine Erfolg haben.
Vor Anrufung des BVerfG muss der "ordentliche Rechtsweg" erschöpft sein.
Das gilt auch in Eilverfahren, wenn (zunächst) Eilentscheidungen von Behörden oder untergeordneter/niederer Gerichte (Richter untereinander haben da gelegentlich auch einen gewissen Standesdünkel) möglich sind (hier Verwaltungsgerichte und Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg).
Sie hat weder eine Behörde noch ein anderes Gericht belatschert, daher hat man/frau keinen Bock sich mit dem Kram zu befassen ist der Antrag unzulässig.
In Bezug auf die Grundrechte ist der Antrag substanzlos. Wie @Agrippa schon sagte:  "War wohl nicht ausreichend argumentiert", also keine Darlegung, was die ASt konkret hätte machen wollen, was genau ihr verwehrt worden sein soll, usw.
Für rechtstheoretische Überlegungen einzelner ist das BVerfG (jedenfalls am Feiertag) nicht zuständig. 

Alles weitere wird vermutlich Gegenstand zahlloser Veröffentlichungen in juristischer Fachliteratur und studentischen Klausuren/Hausaufgaben sein...
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Rolly, Neubuerger, Gelehrsamer, Wildente, Goliath, Anmaron, Agrippa, Gerichtsreporter