Bei vorsätzlichen Straftaten gibt es einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Der subjektive Tatbestand beinhaltet die Frage nach dem Vorsatz. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Tatbestandes. Wenn ich also gerade nicht den objektiven Tatbestand verwirklichen möchte, dann fehlt es am Vorsatz und damit am subjektiven Tatbestand.
Auch beim objektiven Tatbestand gibt es Probleme:
Wegen § 1 StGB (keine Strafe ohne Gesetz) ist eine analoge Anwendung von Straftatbeständen nicht zulässig. Die führt immer wieder zu Lücken im Strafrecht. Das ist jedoch gewollt. Ein fünfeckiger Stern ist nun einmal kein sechseckiger, daher fällt § 86a Abs. 1 StGB schon einmal weg. Für § 86a Abs. 2 StGB müsste ein fünfeckiger Stern mit einem sechseckigen Stern verwechselt werden können. Da kann man sich drüber streiten, aber ein Durchschnittsmensch wird das nicht verwechseln.
Bei § 130 StGB kommen nun diverse Tatbestände in Frage. Absatz 1 scheidet aus, es geht ja nicht darum, Juden zu verunglimpfen sondern sich als Schicksalsgenosse mit diesen darzustellen. Absatz 2 regelt die Verbreitung von verunglimpfenden Schriften, ist hier auch nicht einschlägig.
Absatz 3 behandelt die Verharmlosung von unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Straftaten nach dem VStGB. Das könnte bei einem sechseckigen Stern hier erfüllt sein. Das könnte man so sehen, dass mit dem Vergleich mit den Corona-Maßnahmen hier eine Verharmlosung des Völkermordes an den Juden stattfinden soll. Hätte ich zwar meine Probleme mit, aber nehmen wir halt mal an, dass dies eine Verharmlosung sei. Da ist jetzt die Frage, ob das bei einem fünfzackigen Stern auch noch eine Verharmlosung ist. Im Äußerungsrecht gibt es die Vorgabe des BVerfG, dass wenn eine straffreie Interpretation möglich ist, wegen im Zweifel für den Angeklagten, von dieser auszugehen ist.
Da die Kostümierung hier als Meinungsäußerung zu verstehen ist, ist die Rechtsprechung des BVerfG nach meine Ansicht hier anzuwenden. Wenn es also eine nicht strafbare Interpretation für den fünfzackigen Stern gibt, dann wäre die Handlung nicht nach § 130 StGB strafbar.
Ergebnis: Keine Vollendung von §§ 86a, 130 StGB. Versuch ist nicht strafbar.