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Stimmen insgesamt: 139

Autor Thema: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen  (Gelesen 1731385 mal)

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Offline nixweiter

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16485 am: 4. Oktober 2025, 17:57:59 »
Und rechnen konnte die NWO auch nicht. Eine Impfdosis kostete zwischen 15 und 23 Euro.
Das ist wohl eher ein Versagen der Pharmamafia. Da hätte man viel mehr rausholen können.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16486 am: 6. Oktober 2025, 11:37:46 »
Die König stänkert wirklich auf allen Ebenen rum, so ist das eben wenn man ein "Vollzeit-Impfopfer" mit geplatzen Darm ist...

An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16487 am: 6. Oktober 2025, 16:49:48 »
Das ist ein allgemeiner Zug der selbstberufenen Systemkritiker, sie scheinen ihre gesamte Zeit mit Stänkern und Hetze zu verbringen. Anscheinend merken die Corona-Stänkerer nicht, dass sie nur noch innerhalb ihrer eigenen Blase bemerkt werden.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16488 am: 9. Oktober 2025, 18:52:29 »
War ja klar, daß es wieder keinen Schaansersatz gibt:


Zitat
BGH klärt: Ärzte haften nicht für etwaige Corona-Impfschäden

Stand:09.10.2025, 16:51 Uhr

Vor Gericht kämpft ein Mann um Schmerzensgeld, dem nach einer Corona-Impfung eine Herzerkrankung diagnostiziert wurde. Aber wer haftet in solchen Fällen? Nun gibt es eine Entscheidung.

Karlsruhe - Wenn Fehler bei einer Corona-Schutzimpfung schwere Folgen nach sich ziehen, fordern Geschädigte vor Gericht oft Schadenersatz. Aber gegen wen können sie ihre Ansprüche richten? Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der impfende Arzt oder die impfende Ärztin nicht persönlich für etwaige Impfschäden vor Gericht einstehen. Es komme aber eine sogenannte Amtshaftung des Staates in Betracht, befand das Gericht.
Spoiler
In dem konkreten Fall hatte ein Mann seine Ärztin verklagt, weil ihm kurz nach einer Impfung gegen das Coronavirus Ende 2021 eine Herzerkrankung diagnostiziert worden war. Er sagt, die Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er nicht genügend aufgeklärt worden. Durch die Folgen könne er nicht mehr seiner Arbeit nachgehen und sei auch psychisch stark beeinträchtigt. Vor Gericht forderte er unter anderem Schmerzensgeld von mindestens 800.000 Euro.

Staat haftet für Amtspflichtverletzungen
Schon in den Vorinstanzen hatte der Patient mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm entschieden, die Ärztin habe bei der Verabreichung der Impfung eine hoheitliche Aufgabe übernommen und haftungsrechtlich als Beamtin gehandelt. Daher müsse sie nicht persönlich für einen möglichen Impfschaden haften, sondern der Staat.

Dieser Ansicht folgte auch der BGH. Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei der Corona-Schutzimpfung treffe grundsätzlich den Staat, urteilte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten - nicht aber gegen die impfenden Ärztinnen und Ärzte persönlich. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. (Az. III ZR 180/24)

Im Grundgesetz steht nämlich, dass in Fällen, in denen Menschen in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes Pflichten verletzen, der Staat die Verantwortung übernimmt. Das nennt sich Amtshaftung. Nach Rechtsprechung des BGH fallen unter diese Haftungsregelung nicht nur offizielle Mitarbeitende des öffentlichen Dienstes wie Beamte, Soldaten oder Richter, sondern unter Umständen auch Privatpersonen - wie hier die impfenden Ärzte.

Ärzte als „Werkzeug“ des Staates?
Die Klägerseite hatte argumentiert, anders als bei staatlichen Impfzentren seien private Ärztinnen und Ärzte nicht vom Staat zum Impfen beauftragt worden. Der Staat habe nur die Rahmenbedingungen geschaffen. Die Ärzte hätten aber immer die Freiheit gehabt, etwa bei individuellen Risiken der Patienten diese nicht zu impfen. Sie seien kein „Werkzeug“ des Staates gewesen und müssten deswegen auch selbst für eventuelle Schadensfälle haften.

Zum Zeitpunkt der Impfung habe es ein großes gesellschaftliches Interesse an einer hohen Impfquote gegeben, entgegnete der Anwalt der beklagten Ärztin in Karlsruhe. Um dieses Ziel zu erreichen, habe es möglichst viele impfende Ärzte gebraucht. Etwaige Schäden in Einzelfällen müsse daher auch die Gesellschaft tragen - also der Staat.

Ihm sei es in dem Verfahren vor allem um die grundsätzliche Klärung der Frage gegangen, wer bei etwaigen Corona-Impfschäden die Haftung übernehme, sagte der Kläger in Karlsruhe. Ein Rückschlag sei die Entscheidung für ihn daher nicht. Er wolle seinen Kampf im Namen aller Impfgeschädigten weiter fortsetzen und nun gegen den Staat klagen, erklärt er nach der Verkündung.

Patientenschützer fordern unbürokratische Lösung
Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers tatsächlich auf die Corona-Impfung zurückzuführen sind, wurde in dem Verfahren übrigens nicht geklärt. Es gehe grundsätzlich um die Frage „wer haftet, wenn“, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann in der Verhandlung.

„Jetzt ist klar, dass der Staat die alleinige Verantwortung für Impfschäden trägt“, erklärte Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. „Auch um den gesellschaftlichen Frieden wiederherzustellen, hat die Bundesgesundheitsministerin den Geschädigten eine möglichst unbürokratische Lösung anzubieten“, fordert er. Dabei sollten die schon heute für Patienten vorhandenen Strukturen genutzt werden.

So könnten sich mögliche Opfer von Behandlungsfehlern an die zuständige Krankenkasse oder Landesärztekammer wenden. „Beide Institutionen prüfen dann den Sachverhalt und geben eine gutachterliche Stellungnahme ab“, so Brysch. „Wenn hier zwischen Impfung und Schädigung ein Zusammenhang festgestellt wird, muss der Staat den Schadenersatz übernehmen.“ Betroffenen bliebe so ein jahrelanger und kräftezehrender Rechtsstreit erspart. dpa
[close]
https://www.fnp.de/politik/bgh-klaert-aerzte-haften-nicht-fuer-etwaige-corona-impfschaeden-zr-93977925.html



PM des Gerichts:
Spoiler
Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung

Ausgabejahr2025
Erscheinungsdatum09.10.2025

Nr. 185/2025

Urteil vom 9. Oktober 2025 - III ZR 180/24

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Sachverhalt:

Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sogenannte Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes "Werkzeug" oder "Erfüllungsgehilfe" des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen "Corona-Impfkampagne", in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer - wie die Beklagte - als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.

Vorinstanzen:

Landgericht Dortmund - Urteil vom 27. Juli 2023 - 4 O 163/22

Oberlandesgericht Hamm - Urteil vom 19. Juni 2024 - I-3 U 119/23

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

[…]

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

[…]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,

4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Karlsruhe, den 9. Oktober 2025

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
[close]
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025185.html?nn=10690868


Veröffentlichung noch ausstehend.

Wie ist das eigentlich mit den Unterschriften unter diesem „Urteil“?^

#ichstellhiernurfragen
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16489 am: 10. Oktober 2025, 13:53:03 »
Zitat
(...)aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung (...)
Aus dem Artikel geht irgendwie nicht hervor, ob es sich tatsächlich um einen kausalen Zusammenhang handelt, oder ob dies der Kläger lediglich behauptet hat  :think:
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16490 am: 10. Oktober 2025, 18:58:04 »
Aber der Bakschisch hat doch lang und breit erklärt, dass die meisten Impfungen gar nicht funktionieren konnten weil die Verpackung so schlecht war. War's nicht so?
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16491 am: 10. Oktober 2025, 19:07:15 »
Zitat
(...)aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung (...)
Aus dem Artikel geht irgendwie nicht hervor, ob es sich tatsächlich um einen kausalen Zusammenhang handelt, oder ob dies der Kläger lediglich behauptet hat  :think:



Wenn die beklagte Ärztin eh nicht persönlich haftet, ist es egal, ob ein Impfschaden vorliegt. Das Gericht (also hier die Vorinstanzen) erhebt nur Beweis über entscheidungserhebliche Tatsachen.
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und trotzdem den Mund halten (Karl Valentin).

Um etwas zu gelten, müssen sich Nullen immer hübsch rechts halten (Adolf Glaßbrenner).
 
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Offline Sandmännchen

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16492 am: 11. Oktober 2025, 13:05:30 »
Das Gericht prüft nur Ansprüche gegen den Beklagten. Aus Amtspflichtverletzung kann zwar auch ein Anspruch gegen den Beamten erwachsen, aber nur, wenn er mindestens grob fahrlässig handelte oder vom Staat nichts zu bekommen ist. Wenn der Kläger diese Voraussetzungen nicht belegen kann, wird sich das Gericht (anders als Studenten in Klausuren) gar nicht mit dem eigentlichen Grund der Klage beschäftigen.

Und wenn man Knete vom Staat will, muss man eben auch den Staat verklagen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Offline Gelehrsamer

Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16493 am: 11. Oktober 2025, 14:49:51 »
War ja klar, daß es wieder keinen Schaansersatz gibt:

Eine überschlägige Rechnung ergibt hier Verfahrenskosten (Gegenstandswert € 800.000, drei Instanzen) von rund 150.000 Euro. Zahlt das der Rechtsschutz?

Und jetzt: Alles auf Anfang? Wenn die Impfung Ende 2021 war und der Betroffene sich jetzt vier Jahre durch die Instanzen geklagt hat, könnte der Anspruch iÜ verjährt sein, falls der (hier zwingend vorgeschriebene) Anwalt nicht so klug war, der "Anstellungskörperschaft" des Arztes den Streit zu verkünden.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16494 am: 11. Oktober 2025, 16:21:54 »
Zitat
(...)aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung (...)
Aus dem Artikel geht irgendwie nicht hervor, ob es sich tatsächlich um einen kausalen Zusammenhang handelt, oder ob dies der Kläger lediglich behauptet hat  :think:


In jedem Artikel dazu ist das so schwurbelig formuliert, ich vermute, es gibt bisher keinen Nachweis eines Zusammenhangs.

Endgültiges erfahren wir vermutlich erst, wenn das Urteil im Volltext vorliegt.

Die Kundschaft allerdings weiß genau, was Phase ist, jedoch sind offenbar ziemlich viele Süstemlinge am Start:





 :doh:
______________________


Das hier ist natürlich nur zur Abschreckung, der GröPaZ glaubt nicht an Grippe oder Covid-19!


Zitat
Ausland

Donald Trump diskreditiert Impfstoffe – sich selbst lässt er impfen
11. Oktober 2025  15:14 Uhr

US-Präsident Donald Trump pflegt ein ambivalentes Verhältnis zu Impfungen. Regelmäßig verbreitet er unbelegte Behauptungen – jetzt ließ Trump sich gleich doppelt impfen.
Von seinem Leibarzt Sean Barbabella hat Donald Trump ein gutes Gesundheitszeugnis ausgestellt bekommen. Nach Untersuchungen durch Experten verschiedener Fachrichtungen lautet das Fazit des Mediziners: "Präsident Trump erfreut sich nach wie vor einer exzellenten Gesundheit."
Spoiler
Darüber hinaus teilte Barbella mit, der US-Präsident habe sich im Rahmen des Gesundheitschecks gegen Grippe impfen lassen sowie eine Booster-Impfung gegen Covid-19 erhalten. Es handele sich dabei um "Vorbereitungen für bevorstehende internationale Reisen". Interessant ist das auch, weil der 79-Jährige in der Vergangenheit sich durchaus ambivalent zur Wirkung von Impfungen geäußert hat.

Donald Trump äußerte sich kritisch über Impfungen
Während der Pandemie, in seiner ersten Amtszeit, hatte Trump die Gefahr durch das Coronavirus zunächst heruntergespielt. Später ließ er sich selbst gegen Covid-19 impfen, bekam mehrere Booster-Impfungen und empfahl dies auch der Bevölkerung. Dafür gab es teils Gegenwind aus dem eigenen Lager.

Zur Grippeimpfung sagte Trump vor zehn Jahren in einem Interview mit dem Radiosender Sirius XM, er sei noch nie gegen die Grippe geimpft worden und noch nie an der Grippe erkrankt gewesen. "Ich mag die Vorstellung nicht, dass jemand dir schlechten Stoff in den Körper injiziert", erklärte er damals. Offenbar hat der US-Präsident seine Einstellung diesbezüglich in der Zwischenzeit überdacht.

Ein Impfgegner als Gesundheitsminister
Gleichwohl hat Trump in seiner zweiten Amtszeit den Impfgegner Robert F. Kennedy, der wiederholt Verschwörungserzählungen äußerte, zum Gesundheitsminister gemacht. Der Präsident und sein Minister verbreiten regelmäßig unbelegte Behauptungen, mit denen sie Impfungen in Verruf bringen. So behauptete Trump kürzlich, es gebe "keinen Grund", Neugeborene gegen Hepatitis B zu impfen – was von medizinischer Seite eigentlich dringend empfohlen wird. Auch die Wirkung anderer gängiger Impfungen stellte er infrage.

Hartnäckig hält sich zudem die Behauptung, die Vakzine würden Autismus hervorrufen. Auch dafür gibt es keinerlei wissenschaftliche Belege. Die Chefin der US-Gesundheitsbehörde CDC, Susan Monarez, musste nach weniger als einem Monat im Amt gehen, weil sie Kennedys Kurs gegen Impfungen nicht unterstützen wollte. Gelder für die Forschung an neuen Impfstoffen hat die US-Regierung gestrichen. Dabei ging es konkret um die Entwicklung von mRNA-Impfstoffen gegen Infektionen der Atemwege wie etwa Corona und Grippe gestrichen – also genau die Impfungen, die Trump sich selbst hat verabreichen lassen.

Quellen: Sirius XM, Weißes Haus, Nachrichtenagentur DPA

epp
[close]
https://www.stern.de/politik/ausland/donald-trump-diskreditiert-impfstoffe---sich-selbst-laesst-er-impfen-36123602.html
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16495 am: 12. Oktober 2025, 09:26:46 »
Die Kundschaft allerdings weiß genau, was Phase ist, jedoch sind offenbar ziemlich viele Süstemlinge am Start:
Da können sich diese Koniferen nicht genug darüber aufregen, dass der Hersteller nicht für Impfschäden haftet. Ich bezweifle stark, dass das in den Verträgen stand, weil das nämlich schon seit langer Zeit Gesetz ist, falls es sich um eine offiziell empfohlene Impfung handelt.
 
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16496 am: 12. Oktober 2025, 11:57:16 »
"Offenbar hat der US-Präsident seine Einstellung diesbezüglich in der Zwischenzeit überdacht."

Glaube ich nicht. Der fängt frühestens an zu denken, wenn er gehört hat, was er sagt. Wenn überhaupt.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16497 am: 16. Oktober 2025, 09:59:50 »
Wir kriegen sie alle!  ;D




Nix kannst du machen, gar nix! 

Jeder kommt dran, versprochen. :)
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16498 am: 16. Oktober 2025, 10:13:46 »
Hirnschaden im fortgeschrittenen Stadium.
Da ist das Blutplasma eines "gepusterten" das kleinste Problem.
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Re: Die VT der Corona-Virus-Ungläubigen
« Antwort #16499 am: 16. Oktober 2025, 10:21:06 »
Man kann die Bluttransfusion auch explizit ablehnen und zB in der Patientenverf¨gung ausschliessen.

Darwin erledigt dann den Rest.
 
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