Die Schwurbelkammer (3. Kammer) des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat sich zu ihrem Bedauern gehalten gesehen, eine Klage einer Pflegekraft gegen ein Betretensverbot betreffend den Arbeitsplatz, das aufgrund der Nichtbeachtung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht erlassen worden war, abweisen zu müssen:
Hintergrund: Im vergangenen Jahr hat das Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung über die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IFSG) Ende 2022 verfassungswidrig gewesen (genauer: geworden) sei, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung schon im Frühjahr 2022 bestätigt hatte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage denn auch mit deutlichen Worten zurückgewiesen, weil das Gericht seine These von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verfassungswidrigkeit der Norm wegen angeblich fehlender Wirksamkeit der Impfungen nicht ansatzweise plausibel begründet habe.
Aus der Pressemitteilung des VG:
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage mit Beschluss vom 29. Januar 2025 (1 BvL 9/24) als unzulässig verworfen, ohne in eine erneute Prüfung in der Sache einzusteigen. ... Dabei hat die Kammer auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) sowie vom 29. Januar 2025 (s.o.: 1 BvL 9/24) verwiesen; diese Entscheidungen seien für die Kammer prozessual bindend; damit sei der Kammer auch eine hiervon abweichende Bewertung aufgrund neuer, besserer Erkenntnisse verwehrt.
Das ist unrichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat geprüft, ob das VG in seinem Vorlagebeschluss Gesichtspunkte benannt hat, die Anlass gäben, von der vorangegangenen Entscheidung von 2022 für den maßgeblichen Zeitpunkt (Ende 2022) abzuweichen. Das hat das Gericht verneint. Neuere und bessere Erkenntnisse, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gäben, lagen danach schon nicht vor.
Die verwaltungsgerichtliche Schwurbelei geht fröhlich weiter ...
https://www.verwaltungsgericht-osnabrueck.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/verwaltungsgericht-weist-klage-einer-pflegehelferin-gegen-tatigkeitsverbot-auf-grundlage-des-infektionsschutzgesetzes-ab-244708.html