Aktuell wird auch wieder in der knapp bemessenen Arbeitszeit an der "Deutschen Rente" gearbeitet:
http://deutsche-rente.org/Aktuelles Statut:
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Statut der Deutschen Rente
Artikel 1 – Name, Rechtsform
1Die Deutsche Rente (DR) ist die einzige staatliche soziale Absicherungseinrichtung des Königreiches Deutschland (kurz: KRD) für die Versorgung im Ruhestand. 2Sie untersteht dem Gesundheitsministerium oder seiner ähnlichen Organisationsstruktur. 3Sie ersetzt auf Antrag für alle Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen des KRD die gesetzliche Rente und die privaten Rentenversicherungen der Bundesrepublik Deutschland.
Artikel 2 – Aufgaben
(1) 1Die Deutsche Rente (kurz: DR) als staatliche Einrichtung hat die Aufgabe, die ganzheitliche Altersversorgung der Abgesicherten zu leisten. Zudem ist es Aufgabe der DR, die Gesundheit und die Lebenskraft der Menschen im Alter zu erhalten, diese wiederherzustellen oder den Gesundheitszustand zu bessern. 2Die Abgesicherten sind für ihre Gesundheit und Lebenskraft mitverantwortlich; sie sollen durch eine gesundheitsbewußte Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. 3Die Deutsche Rente hat den Abgesicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.
(2) Die Deutsche Rente hat die Aufgabe, mit den eingehenden Rentenbeträgen reale Substanzwerte (z.B. Häuser mit verschiedenen Nutzungseigenschaften) zu schaffen. Diese sind deutsches Staatsvermögen und in die öffentlich-rechtliche Stiftung Königreich Deutschland einzubringen, welche die Aufgabe hat, umfassendes Allgemeinwohl herzustellen. Diese Substanzwerte müssen einen dauerhaften Markt- und Gebrauchswert aufweisen und in der Lage sein, weitere Werte zu generieren. Die Ruheständler haben bis zu ihrem Tod anteilige Nießbrauchsrechte an den geschaffenen Sachwerten. Näheres dazu regelt ein Gesetz des Königreiches Deutschland.
(3) 1Die Deutsche Rente ist als staats- oder staatsähnlicher Zweckbetrieb verpflichtet, zur Finanzierung des öffentlichen Lebens im Königreich Deutschland (KRD) und zur Erhöhung des Allgemeinwohls sämtliche Überschüsse in den (Staats-) Haushalt des KRD einzustellen.
Artikel 3 – Leistungen
(1) 1Die Deutsche Rente gewährt die im Einzefallvertrag vom Königreich Deutschland zur Verfügung gestellten Leistungen. 2Dazu gehören Leistungen wie Unterkunft, Gesundheits- oder Pflegedienste, Lebensmittelversorgung, finanzielle Unterstützungsleistungen und/oder weitere Leistungen. 2Die Leistungen sind nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen.
(2) 1Die DR bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Bauträgern der Vereinigung KRD oder Unternehmern des KRD und anderen Leistungserbringern zu schließen. 2Diese Leistungserbringer sind der Verfassung des KRD und den nachrangigen Gesetzen des KRD verpflichtet. 3Sie haben nach den ethischen und ganzheitlichen Grundsätzen der Verfassung des KRD und der DR zu arbeiten und sind ausschließlich dem Wohle des Mitglieds und der Allgemeinheit verpflichtet. 4Jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehlhandlung kann zu rechtlichen Konsequenzen und/oder zu Wiedergutmachungsverpflichtungen oder Schadensersatzansprüchen führen.
(3) 1Zur Feststellung von eventuellen Fehlhandlungen bestellt die DR im Verdachtsfalle einen fähigen und der Wahrhaftigkeit verpflichteten Gutachter oder Sachverständigen.
Artikel 4 – Wohn-, Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen und Eigentumsform
(1) 1 Das Königreich Deutschland wird bei erheblichen Mitgliederzahlen in der DR unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser errichten. 2Diese Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser und die in Ihnen erbrachten Leistungen sind nach dem neuesten Stand der Baukunst, der Medizin und Pflege und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu erbringen und sie sind ausschließlich am ganzheitlichen Wohle des Mitgliedes/Bürgers im Königreich Deutschland und der Allgemeinheit auszurichten.
(2) 1Die Einrichtungen des neuen deutschen Rentenwesens sind Zweckbetriebe der Stiftung Königreich Deutschland und/oder Deutsches Staatseigentum. 2Sie dürfen ausschließlich aus Mitteln der DR und deren Überschüssen oder aus Mitglieder-/Bürgereinlagen in der Königlichen Reichsbank und deren angeschlossenen Filialen finanziert werden.
Artikel 5 – Zahlungsmöglichkeiten
(1) 1Rentenbeträge können gegenwärtig in Euro, E-Mark oder einer anderen gesetzlichen Währung des KRD gezahlt werden. 2Im Falle eines inflationären Euros, können die Beiträge in Euro und E-Mark/gesetzlicher Währung des KRD gemäß dem vom Königreich Deutschland festgelegten Wechselkurses unterschiedlich sein.
(2) Das KRD kann die Auswahl des Zahlungsmittels bestimmen oder auch ein alleiniges Zahlungsmittel festlegen.
Artikel 6 – Vertragsänderungen/Beitragserhöhungen
(3) 1Allgemeine Vertragsänderungen oder Beitragserhöhungen ohne Zustimmung der Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen sind unstatthaft. Sie dürfen nur mit Einverständnis der Abgesicherten zur Stärkung des Haushaltes des KRD für alle gleich zur Erhöhung des Allgemeinwohls erhoben werden. 2Sollten im Euroraum durch inflationäre Gegebenheiten Beitragsanpassungen vorgenommen werden müssen, sind diese ausschließlich an der Inflation und der allgemeinen Preiserhöhung anzugleichen.
Artikel 7 – Mitgliedschaft der Mitglieder/Staatsangehörigen/Bürger in der DR - Verpflichtung zur Vertraglichkeit
(1) 1Bürger im KRD und Arbeitnehmer in einem Unternehmen im KRD sind verpflichtet, zahlendes Mitglied in der DR zu sein.
2Arbeitnehmer in einem Staats-/Zweckbetrieb des KRD sind beitragsfreies Mitglied in der DR. 3Staatsbürger und Staatsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind, die alleinig der Rechteordnung des KRD unterstehen und im Angestelltenverhältnis tätig sind, sind verpflichtet in der DR abgesichert zu sein.
Artikel 8 – Rechtsanspruch
(1) 1Alle Mitglieder/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürger des KRD haben einen (bedingten) Anspruch auf rechtliches Gehör bei Streitigkeiten zwischen der Gebietskörperschaft/dem KRD und dem Mitglied/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern, sowie zwischen den Mitglieder/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern untereinander vor einem deutschen Einzelrichter oder einem Gericht des KRD. 2Alle Vertragspartner der Deutschen Rente haben bedingten Rechtsanspruch im Sinne des § 194 BGB auf Leistungen der Deutschen Rente, die sie vor einem Einzelrichter oder einem Gericht des KRD oder als Bürger des Königreiches Deutschland kostenfrei vor einem Deutschen Staatsgericht geltend machen können.
Artikel 9 – Verwaltung
(1) 1Die Verwaltung der Deutschen Rente ist auf preiswerte und effiziente Weise zu führen. 2Zahlbetragserhöhungen wegen Problemen der Finanzierung der Verwaltung sind unstatthaft.
(2) 1Der Vorstand der DR arbeitet ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Vorstandes dürfen jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf den Betrag von 3000,- Euro/E-Mark/Reichsmark monatlich nicht überschreiten. 3Einem Mitglied des Vorstandes der DR ist es untersagt, bei Erhalt einer Aufwandsentschädigung, die den Betrag von 2500 Euro/E-Mark/Reichsmark überschreitet, zusätzliche anderweitige Geldbezüge zu erhalten. 4Sollte das Mitglied des Vorstandes der DR anderweitige geldliche oder sachwertliche Bezüge (z.B. Beratungshonorare, Vorstandsgehälter, Vergünstigungen, Sachwerte, Genußrechte usw.) erhalten, sind diese anzurechnen.
(3) 1Das Vorstandsmitglied darf jedoch anderweitige selbstständige Tätigkeiten ausüben, bei der durch eigene Leistung generierte zusätzliche Einnahmen statthaft sind. 2Näheres regelt ein Gesetz des KRD.
Artikel 10 – Beiträge
(1) 1Die Beträge sind von den Mitgliedern/Staatszugehörigen, Staatsangehörigen, Bürgern monatlich pünktlich zu zahlen. 2Die Höhe des Zahlbetrages richtet sich nach den im Antrag auf Mitgliedschaft vereinbarten Leistungen, dem Gesundheitszustand und weiteren Faktoren. 3Amtsträger oder Mitarbeiter von Zweckbetrieben/Staatsbetrieben sind beitragsfreie Mitglieder.
(2) 1Der Umfang der Leistungen richtet sich nachdem der Vertrag zur Einzelfallabsicherung für den Ruhestand bzw. nach den im Vertrag zur sozialen Absicherung für Arbeitnehmer bestehenden Vereinbarungen, dem Bruttoendgeld des Staatsangehörigen bzw. Staatszugehörigen und weiteren Faktoren. 2Amtsträger oder Mitarbeiter staatlicher Zweckbetriebe sind auch ohne Bestehen eines individuellen Leistungsvertrags in Verbindung mit der Einzelabsicherung für den Ruhestand abgesichert.
(3) 1Sollte die vereinbarte Leistung des Abgesicherten nach 2 Monaten noch nicht beglichen sein, erfolgt die erste Mahnung, nach 3 Monaten die 2. Mahnung (zzgl. 2 E-Mark pro versäumten Monat).
Artikel 11 – Pfandrecht
(1)Das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger räumt den Obersten Souverän des KRD oder einem von diesem bestallten Amtsträger im Sinne des Antrages oder der Zusatzvereinbarung ein unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Mitgliedes/Staatszugehörigen, des Staatsangehörigen, des Bürgers des KRD ein.
(2) 1Im Falle von Uneinbringlichkeit des Beitrages verpflichtet sich das Mitglied/ der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger des KRD gemeinnützige Tätigkeiten im Werte der Höhe des ausstehenden Betrages zu leisten. 2Das KRD kann dem Mitglied/Staatszugehörigen, dem Staatsangehörigen, dem Bürger des KRD eine sinnvolle angemessene Tätigkeit zur Begleichung der Zahlbetragsrückstände zuweisen.
Artikel 12 – Finanzierung und Rücklagen
Die Deutsche Rente finanziert sich, bildet Rücklagen und schafft Werte aus:
den Mitgliedsbeträgen zur Deutschen Rente
den Mieteinnahmen der mit den Beträgen geschaffenen Gebäude
hilfsweise aus den Einlagen der Königlichen Reichsbank und/oder ihren angeschlossenen Filialen
zusätzlich hilfsweise aus den Erträgen der deutschen Zweckbetriebe/Staatsbetriebe.
Artikel 13 – Beendigung des individuellen Leistungsvertrages (Nebenabrede)
(1) 1Für freiwillig Abgesicherte besteht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. 2Im Fall einer Änderung der gegenseitigen Leistungsvereinbarung des DR durch die DR tritt ein Sonderkündigungsrecht in Kraft.
(2) 1Die Mindestvertragslaufzeit für freiwillig Abgesicherte beläuft sich auf 18 Monate. 2Sollte das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger vor Ablauf der Mindestlaufzeit in ein nachweislich versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik in Deutschland wechseln, ist eine sofortige Vertragsbeendigung durch Nachweis der neuen bundesrepublikanischen Versicherung möglich.
Artikel 14 – Schlußbestimmungen
(1) 1Das Mitglied/der Staatszugehörige, der Staatsangehörige, der Bürger erkennt durch seine Unterschrift im unselbstständigen Vertrag zur Einzelfallabsicherung für den Ruhestand (Nebenabrede) die Statuten der DR vollumfänglich an.
(2) 1Die DR kann dieses Statut jederzeit ergänzen und/oder erweitern. 2Sollten einzelne Bestimmungen nicht oder noch nicht umsetzbar sein oder Geltung erlangen können, berühren diese Bestimmungen nicht die Gültigkeit der anderen Bestimmungen. 3Sollten Lücken bestehen, gelten diejenigen Bestimmungen, die nach ethischen und ganzheitlich wirtschaftlichen und allgemeinwohlorientierten Maßstäben festgelegt werden würden. 4Ergänzend gelten weitere Gesetze und Bestimmungen des KRD und/oder ethische Grundsätze.
Sie untersteht dem Gesundheitsministerium oder seiner ähnlichen Organisationsstruktur.
Gibt’s nicht und gibt’s nicht. Fängt ja gut an.
Zudem ist es Aufgabe der DR, die Gesundheit und die Lebenskraft der Menschen im Alter zu erhalten
Warum ist die Rentenversicherung auch für die Gesundheit zuständig? Ach so, es soll die
Lebenskraft Arbeitskraft erhalten werden. Wer arbeiten kann, braucht keine Rente.
Die Deutsche Rente hat die Aufgabe, mit den eingehenden Rentenbeträgen reale Substanzwerte (z.B. Häuser mit verschiedenen Nutzungseigenschaften) zu schaffen.
Murmeltier, ick hör dir trapsen.
Die Ruheständler haben bis zu ihrem Tod anteilige Nießbrauchsrechte an den geschaffenen Sachwerten.
Dreimol Null es Null es Null
Denn mer woren en d'r Schetinin singe Schull
Die DR bemüht sich darum, Verträge mit ganzheitlich arbeitenden Bauträgern der Vereinigung KRD oder Unternehmern des KRD und anderen Leistungserbringern zu schließen.
Sie haben sich stets bemüht.
Das Königreich Deutschland wird bei erheblichen Mitgliederzahlen in der DR unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eigene Wohn-, Gesundheits- und Pflegehäuser errichten.
Mehr als 7?
Bürger im KRD und Arbeitnehmer in einem Unternehmen im KRD sind verpflichtet, zahlendes Mitglied in der DR zu sein.
...Staatsbürger und Staatsangehörige des KRD, die in der Bundesrepublik in Deutschland abgemeldet sind, die alleinig der Rechteordnung des KRD unterstehen und im Angestelltenverhältnis tätig sind, sind verpflichtet in der DR abgesichert zu sein.
Die schon bekannte Zwangsmitgliedschaft.
Der Vorstand der DR arbeitet ehrenamtlich. 2Die Mitglieder des Vorstandes dürfen jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese darf den Betrag von 3000,- Euro/E-Mark/Reichsmark monatlich nicht überschreiten.
Ehrenamtlich, aber eine Aufwandsentschädigung bis 3000 Euro? WTF???
Amtsträger oder Mitarbeiter von Zweckbetrieben/Staatsbetrieben sind beitragsfreie Mitglieder.
Ach guck, da ist der Titel des Amtmanns ja neben seiner Lächerlichkeit doch für etwas gut.
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach...weiteren Faktoren
Die da wären? Angemessene Unterwürfigkeit? Anzahl der Besuche im Gefängnis, wenn der Herr König mal wieder einsitzt?
Das Mitglied...räumt...unbestimmtes erstrangiges Pfandrecht auf alle Werte des Mitgliedes...ein
Wie bei der Deutschen Gesundheit. Die "Neue Deutsche Garde" (wo ist die eigentlich aktuell stationiert?) tritt dir gepflegt die Tür ein und räumt deine Bude aus. Hat der König so befohlen.
Ergänzend gelten weitere Gesetze und Bestimmungen des KRD und/oder ethische Grundsätze.
Reicht. Details würden hier beispielsweise nur verwirren.
Das Antragsformular:
http://deutsche-rente.org/files/deutscherente/antrag-stellen/180926_Antrag_auf_Einzelfallabsicherung_fuer_den_Ruhestand.pdfLeistung in Zahlungsmitteln bei Eintritt des vereinbarten Rentenalters
In Zahlungsmitteln. Ok. Werden das dann Zahlungsmittel sein, mit denen man auch außerhalb des KRD etwas bezahlen kann? Ich habe mal gefragt, mein Frisör würde keine Marmorsplitter akzeptieren.
Bitte kreuzen sie die gewünschten Versorgungsleistungen an: x Sterbehilfe
Welche Rentenversicherung träumt nicht davon, hier hat mal eine den Mut zur Ehrlichkeit! Weiter so!