Näheres nicht, aber aus der Rechtsprechung zu Samarita und Artabana ergibt sich, dass sich BRD-Gerichte nicht damit begnügen, dass ein Schiedsgericht oder ein inneres Organ der "anderweitigen Absicherung" über Streitigkeiten entscheidet, sondern dass ein Leistungsanspruch vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der BRD eingeklagt werden kann. Auch ein "bedingter" Rechtsanspruch auf Leistungen genügt laut Rechtsprechung eben nicht, einmal davon abgesehen, dass im Grunde jeder Rechtsanspruch, den jemand gegen jemanden haben kann, auf einem bestimmten, rechtlich anerkannten Grund beruhen muss und insofern "bedingt" ist. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch aus Krankenversicherung ist z. B., dass jemand krank ist oder war und dass Behandlungskosten anfallen oder angefallen sind, die dem Leistungskatalog entsprechen. Entsprechend hat man Anspruch auf Rente auch nur dann, wenn man das entsprechende Mindestalter erreicht, die Wartezeit erfüllt hat usw.
Was §194BGB hier bedeuten soll, ist mir schleierhaft. Bei einem Versicherungsanspruch handelt es sich nicht um eine familienrechtliche Leistung. Die Verjährung aus Absatz 1 liegt irgendwie quer zum Gegenstand, den Fatzke regeln will. Zudem richten sich Ansprüche aus Sozialversicherungen, so auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung, in erster Linie nach dem Sozialgesetzbuch, das BGB kommt höchstens ergänzend zur Anwendung.