Autor Thema: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018  (Gelesen 30705 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Stief

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #60 am: 5. August 2018, 14:06:42 »
Wie gesagt, das rechtfertigt meiner Meinung nach keine kostenpflichtigen Abmahnungen. Soll der Konkurrent oder der Verbraucherschützer eben eine E-Mail schreiben, wenn es ihn so stört, dass im Impressum nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht.
 

Offline Noldor

  • Prinz von Sonnenstaatland
  • *****
  • Beiträge: 5920
  • Dankeschön: 9117 mal
  • Karma: 378
  • Auszeichnungen Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten! Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten Auszeichnung für 5000 Beiträge Auszeichnung für 2250 Beiträge Auszeichnung für 1500 Beiträge
    • Auszeichnungen
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #61 am: 5. August 2018, 14:22:55 »
Zitat von: Stief
Soll der Konkurrent oder der Verbraucherschützer eben eine E-Mail schreiben, wenn es ihn so stört, dass im Impressum nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht.

Vielleicht hat der Konkurrent das vor der Abmahnung auch versucht...
 

Offline Stief

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #62 am: 5. August 2018, 14:25:59 »
Zitat von: Stief
Soll der Konkurrent oder der Verbraucherschützer eben eine E-Mail schreiben, wenn es ihn so stört, dass im Impressum nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer steht.

Vielleicht hat der Konkurrent das vor der Abmahnung auch versucht...

Das bezweifle ich sehr stark.
 

Offline Gelehrsamer

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #63 am: 5. August 2018, 15:04:07 »
Im Fall des Versicherungsverfahrens hatten sie sogar digitalisierte Akten (wegen Peter), aber leider war die Vorsitzende Richterin nicht in der Lage, damit umzugehen.

In dem Versicherungsverfahren mag fehlende elektronische Aktenführung zwar Zeit gekostet haben. Aber das ist nicht das entscheidende Problem. Der Fall ist rechtlich und tatsächlich kompliziert. Hier muss rechtlich sorgfältig gearbeitet werden. Das war aber offenbar nicht der Fall, denn die Aufhebung des Urteils in allen Punkten im Revisionsverfahren wegen rechtlicher Fehler und (!) mangelnder Aufklärung des Sachverhaltes ist schon ein eher katastrophales Zeugnis für die Vorinstanz.
 

Müll Mann

  • Gast
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #64 am: 5. August 2018, 15:17:14 »
In dem Versicherungsverfahren mag fehlende elektronische Aktenführung zwar Zeit gekostet haben. Aber das ist nicht das entscheidende Problem. Der Fall ist rechtlich und tatsächlich kompliziert. Hier muss rechtlich sorgfältig gearbeitet werden.
Genau, würde ich dem Kollegen auch raten. Aufgehoben wurde das Urteil bezüglich der Kooperationskasse vom LG Halle und nicht das Verfahren bezüglich Gesundheitskasse(n) vom LG Dessau um welches es in meiner Aussage ging.
 

Offline Gelehrsamer

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #65 am: 5. August 2018, 15:44:46 »
Die Generalstaatanwaltschaft hat das in ihrer Stellungnahme selbst zugegeben, aber auch geschrieben, dass Peters Stellungnahme nicht relevant sei, da zu Tatsachen- und nicht zu Rechtsfragen vorgetragen wurde.

Ich sehe den Ablauf etwas anders:

OLG hebt Beschluss mit Revisionsablehnung auf
StA hebt Haftbefehl auf
Peter darf nochmal neu schwurbeln (der arme Urkundenbeamte)
OLG fasst neuen Beschluss mit Ablehnung der Revision
StA lädt Peter halbes Jahr später zum Haftantritt
Peter kommt nicht
StA erläßt Haftbefehl
LG Halle bitte darum, mit dem Vollzug zu warten, dis die neue Verhandlung durch ist
Peter fährt in frühestens 2 Jahren ein (in der Zeit ist er natürlich noch Auto gefahren)

Woraus ergibt sich eigentlich, dass gleich zwei (von drei?) Revisionsbegründungen dem OLG nicht vorlagen. In der Stellungnahme der GenStA vom 20. Juni findet sich nur die Feststellung, dass "das Gericht ein tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen" habe.

Die Anhörungsrüge wird iÜ von der GenStA als zulässig erachtet. Das mag sein. Soweit hingegen die seinerzeitige "Revisionsbegründung" des Beschwerdeführers als zulässig angesehen wird, hätte ich angesichts des Umfangs von nicht zielführenden 170 Seiten (weiterhin) wegen der BGH-Entscheidung vom 17.12.15 (4 StR 483/15) Zweifel. Dort wird ausgeführt, dass bei einer Revisionsbegründung, die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (oder der JVA) diktiert wird, die Mitwirkung des Urkundsbeamten auch dem Zweck dient, "das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren". Dieser Zweck dürfte hier erkennbar verfehlt worden sein. Die 170 Seiten wären danach insgesamt und von vornherein unerheblich gewesen.
 

Müll Mann

  • Gast
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #66 am: 5. August 2018, 15:50:17 »
@Gelehrsamer
Du bist noch immer beim falschen Verfahren. Die 170 Seiten waren in dem Verfahren Kooperationskasse vor dem LG Halle, dessen Urteil der BGH kassiert hat.
 

Offline Gelehrsamer

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #67 am: 5. August 2018, 16:17:49 »
@Gelehrsamer
Du bist noch immer beim falschen Verfahren. Die 170 Seiten waren in dem Verfahren Kooperationskasse vor dem LG Halle, dessen Urteil der BGH kassiert hat.

Ich dachte schon, ich hätte zu viel Sonne abbekommen, aber so schlimm ist es dann doch wieder nicht: Am 20. oder 27.11.17 hat Peter I in der JVA Halle einem Justizinspektor eine (mindestens) 170 Seiten lange Revisionsbegründung diktiert: 

http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-verwirrung-im-vag-verfahren-nachtrag.html

in Verbindung mit:

http://koenigreichdeutschland.org/de/neuigkeit/serie-der-vag-prozess-verwirrung-im-vag-verfahren-kopie.html
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Evil Dude

Müll Mann

  • Gast
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #68 am: 5. August 2018, 16:35:17 »
@Gelehrsamer
Ok, dann dürfte auch geklärt sein, warum das Geschwurbel dem OLG nicht vorgelegen hat, weil es unter dem falschen Aktenzeichen verbucht wurde. Ich hatte mich auf das ursprüngliche Aktenzeichen bezogen und Du Dich auf das von dem richtigen Verfahren.

Ist der Rechtspfleger am AG Halle da durcheinander gekommen und ich habe ihm geglaubt.

Beim BGH isses vermutlich nicht aufgefallen, weil Peters Geschwurbel eh nie zum Prozessstoff paßt.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Grenzstein, x

Offline Pantotheus

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 8453
  • Dankeschön: 20518 mal
  • Karma: 811
  • Auszeichnungen Auszeichnung für 7500 Beiträge Sonnenstaatland-Unterstützer Beliebt! 50 positives Karma erhalten Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten!
    • Auszeichnungen
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #69 am: 5. August 2018, 17:00:12 »
Das Aktenzeichen ist nach Fatzeks Aussage allerdings korrigiert worden, dem LG als Ausgangsgericht scheint somit die Revisionsbegründung mit dem richtigen Aktenzeichen vorgelegen zu haben, nur bei der Weiterleitung ans OLG hat etwas nicht geklappt.

Übrigens sehe ich diesbezüglich die Lage anders als die GStA in ihrer Stellungnahme: Fatzkes Revisionsbegründung und die seines Wahlverteidigers wurden rechtzeitig beim Ausgangsgericht eingereicht. Sie hatten somit die Möglichkeit, ihre Sicht darzulegen, das rechtliche Gehör war insoweit gewährt. Nur hat das OLG nicht von diesen Schriftsätzen Kenntnis erlangt, daher denke ich, dass ein neuer Schriftenwechsel überflüssig ist und das OLG die ihm nunmehr vorliegenden Revisionsbegründungen einfach noch beurteilen muss.
Aber wir werden sehen. Wenn die Andeutungen der GStA laut Presseberichten zutreffen, wird das OLG ja bald entscheiden.
« Letzte Änderung: 5. August 2018, 17:54:56 von Pantotheus »
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Evil Dude, x

Offline Sandmännchen

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 10937
  • Dankeschön: 34892 mal
  • Karma: 571
  • Garstiger Philantrop (m/w/d)
  • Auszeichnungen Liefert Berichte von Reichsdeppenverfahren für das SonnenstaatlandSSL Dieser Benutzer hat dem Sonnenstaatland besondere Dienste erwiesen! Der Träger dieses Abzeichens war im Außendienst! Auszeichnung für 10000 Beiträge Autor im Sonnenstaatland-Wiki
    • Auszeichnungen
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #70 am: 5. August 2018, 20:07:19 »
Soweit hingegen die seinerzeitige "Revisionsbegründung" des Beschwerdeführers als zulässig angesehen wird, hätte ich angesichts des Umfangs von nicht zielführenden 170 Seiten (weiterhin) wegen der BGH-Entscheidung vom 17.12.15 (4 StR 483/15) Zweifel. Dort wird ausgeführt, dass bei einer Revisionsbegründung, die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (oder der JVA) diktiert wird, die Mitwirkung des Urkundsbeamten auch dem Zweck dient, "das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren". Dieser Zweck dürfte hier erkennbar verfehlt worden sein. Die 170 Seiten wären danach insgesamt und von vornherein unerheblich ge

Ich kann mir gut vorstellen, dass spätestens der EGMR diese Interpretation für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hält. Ein Angeklagter muss das Recht haben, sein Recht auch persönlich durch umfangreiche Schriftsätze zu verfolgen, auch wenn der Rechtspfleger diese nicht für sinnvoll hält, schließlich soll am Ende nicht der Rechtspfleger darüber entscheiden. Gerade, wenn es lediglich ein schriftliches Verfahren gibt!

Für Fitzeks Spezialschriftsätze wäre das passende Mittel, dass ein Gericht verlangen kann, dass die Schriftsätze sich im wesentlichen auf die Sache beziehen und dann eben die 170 Seiten mit der Bitte um eine gestraffte Darstellung bis zum XXX zurückweisen kann. Der Gesetzgeber hat sich dagegen entschieden, dann muss er halt die Gerichte personell ausreichend besetzen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

Offline Gelehrsamer

Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #71 am: 5. August 2018, 21:29:10 »
Ich kann mir gut vorstellen, dass spätestens der EGMR diese Interpretation für eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren hält. Ein Angeklagter muss das Recht haben, sein Recht auch persönlich durch umfangreiche Schriftsätze zu verfolgen, auch wenn der Rechtspfleger diese nicht für sinnvoll hält, schließlich soll am Ende nicht der Rechtspfleger darüber entscheiden. Gerade, wenn es lediglich ein schriftliches Verfahren gibt!

Das sehe ich etwas anders: Der Angeklagte hat es in der Hand, seine Revisionsbegründung auch selbst zu schreiben (§ 344 StPO). Wenn er das hingegen beim Urkundsbeamten macht, sind die dafür geltenden Regeln zu befolgen, die einer geordneten Rechtspflege und damit gerade einer Vermeidung querulatorischen Geschwurbels dienen. Dazu der BGH in der genannten Entscheidung vom 17.12.15 (4 StR 483/15), (die anscheinend den verreichsbürgerten Ex-Anwalt T. Ramm betraf.):

Spoiler
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 345 Abs. 2 StPO ergebenden Formerfordernissen genügt.

a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN). Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Angeklagten tätig wird und vom Angeklagten vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 345 Rn. 21; SSW-StPO/Widmaier/Momsen, § 345 Rn. 38 jeweils mwN).

Schon der Eingang des Protokolls

"Es erscheint Herr R. ... und erklärt:

Die vom mir am 18.08.2015 eingelegte Revision begründe ich wie nachfolgend ..."

belegt, dass der Rechtspfleger lediglich eine Erklärung des Angeklagten entgegengenommen, an der Rechtsmittelbegründung aber nicht gestaltend mitgewirkt und für sie nicht die Verantwortung übernommen hat. Dies steht auch aufgrund des weiteren Inhalts des Protokolls, das zudem vom Angeklagten selbst unterzeichnet und vom Rechtspfleger erst nach dem Vermerk "geschlossen" unterschrieben wurde, außer Frage. Dort wird etwa das Fehlen deutscher Gerichtsbarkeit geltend gemacht, weil der Angeklagte "keine strafrechtlich relevante Handlung im Inland, also auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern im Ausland auf dem Gebiet des Deutschen Reichs begangen" habe und er nur dessen Rechtsordnung unterliege. Auch sei das Urteil wegen "mangelhafter Personalienaufnahme und -feststellung" aufzuheben, da das Urteilsrubrum ihn als deutschen Staatsangehörigen bezeichne, was falsch sei, weil er - geboren im Jahr 1969 - allein "über die preußische Staatangehörigkeit kraft Vererbung" verfüge.

Vor dem Hintergrund solcher Rügen ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte bis zum Verlust seiner Zulassung als Rechtsanwalt tätig war. Denn auch bei einem Juristen als Angeklagtem darf der Urkundsbeamte nicht als bloße Schreibkraft tätig werden (vgl. Meyer-Goßner, aaO mwN). Vor allem aber belegen diese Rügen, dass die Revisionsbegründung des Angeklagten den Zweck des § 345 Abs. 2 Alt. 2 StPO verfehlt, das Revisionsgericht vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen zu bewahren (vgl. zu diesem Zweck der Formvorschrift: BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07, NStZ-RR 2008, 18; ferner BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 2 BvR 1147/05).
[close]

   
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: Anti Reisdepp, Tonto, Grenzstein

Offline Wittenberger

  • Personalausweisler
  • ***
  • W
  • Beiträge: 1236
  • Dankeschön: 2906 mal
  • Karma: 192
  • Auszeichnungen Sehr Wertvolle Beiträge! Bereits 1000 "Danke" erhalten! Wertvolle Beiträge! Schon 100 "Danke" erhalten Auszeichnung für 1000 Beiträge Auszeichnung für 750 Beiträge Beliebt! 50 positives Karma erhalten
    • Auszeichnungen
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #72 am: 5. August 2018, 23:20:55 »
Mich überrascht die Kritik des @Wittenberger, war er doch bisher ein Beschützer der bräsigen Exekutive in der kleinste usw.
Liegt vielleicht daran, dass StA und Gericht nicht in Wittenberg sitzen.

Den Wittenberger stört offensichtlich (und das zu Recht), daß seine dortigen Kollegen beim Erfassen der Strafanzeigen gegen F. immer wieder gegen eine bestimmte Mauer liefen. Als Verteidiger von Bräsigkeit habe ich ihn dagegen nicht wahrgenommen, obwohl mir die Vorgänge im EMA, für die er Erklärungen zu haben schien, schleierhaft blieben.

So ähnlich, eigentlich noch komplexer:
Mich ärgerten, ärgern Verallgemeinerungen der Art "die Wittenberger Behörden haben / haben nicht". Mich ärgert, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich trantütig anstellt, Wittenberg zugeschlagen wird: Wir haben keine Staatsanwaltschaft. Mich ärgert, dass so einige offensichtlich nicht die geringste Vorstellung von Zuständigkeiten bei Behörden und Ämtern haben.

Beispielsweise kann ein Ordnungsamt keine Polizeiaufgaben übernehmen und ein Steueramt keine Umweltaufgaben. Ich habe immer versucht darzustellen, wer ganz konkret für was zuständig ist, beziehungsweise wo ein Amt die Füße stillhalten muss, weil das einfach nicht ihre Aufgabe ist. Ich habe mehrfach versucht zu erklären, dass es zwei Ordnungsämter gibt, eins bei der Stadt, eins beim Landkreis, mit genau abgegrenzten Aufgaben.

Natürlich haben sich manche Wittenberger Ämter nicht immer und zu jeder Zeit mit Ruhm bekleckert, ich muss das nicht einzeln aufzählen. Nur hat ein Ordnungsamtsleiter keine Polizeibefugnis, er konnte nach der Übergabe vor Ort nichts machen. Auch manche Erklärungen des Oberbürgermeisters und des Landrats waren vorsichtig gesagt eigenwillig. Nichts davon streite ich ab.

So einige Behörden und Ämter Wittenbergs waren richtig fleißig. Bei manchen wurde das öffentlich: Die Polizei mit zig Anzeigen, die KFZ-Zulassungsstelle, die Führerscheinstelle. Bei anderen wurde es nicht oder nur am Rande öffentlich: Das kreisliche Umweltamt, durchaus auch Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Steueramt. Aber wenn die ihren Teil getan haben, müssen die ran, die dann zuständig sind, wir sind wieder bei den Staatsanwaltschaften.

(Zum städtischen Einwohnermeldeamt hatte ich alles gesagt, was ich sagen wollte.)

Mir geht es nicht um Gesundbeterei. Mir geht es um den differenzierten Blick.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: echt?, Evil Dude, John

Offline Sandmännchen

  • Souverän
  • *
  • Beiträge: 10937
  • Dankeschön: 34892 mal
  • Karma: 571
  • Garstiger Philantrop (m/w/d)
  • Auszeichnungen Liefert Berichte von Reichsdeppenverfahren für das SonnenstaatlandSSL Dieser Benutzer hat dem Sonnenstaatland besondere Dienste erwiesen! Der Träger dieses Abzeichens war im Außendienst! Auszeichnung für 10000 Beiträge Autor im Sonnenstaatland-Wiki
    • Auszeichnungen
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #73 am: 5. August 2018, 23:48:00 »
@Gelehrsamer
Eben: Meiner Meinung nach verletzt diese Entscheidung des BGH Art. 6 der EMRK. Ich hoffe inständig, dass nicht ausgerechnet in diesem Verfahren diesbezüglich entschieden werden muss ...
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 

dtx

  • Gast
Re: (nicht viel) Neues aus dem Königreich 8/2018
« Antwort #74 am: 6. August 2018, 08:52:09 »
@Gelehrsamer
Eben: Meiner Meinung nach verletzt diese Entscheidung des BGH Art. 6 der EMRK. Ich hoffe inständig, dass nicht ausgerechnet in diesem Verfahren diesbezüglich entschieden werden muss ...

Die Frage, ob diese Entscheidung des BGH, sofern sie auch bei Fitzek zum Tragen käme, dessen Rechte verletzen würde, könnte eventuell dahinstehen, falls Fitzek auf den 170 Seiten überhaupt nichts zum Sachverhalt schrub und folglich auch das ihn belastende Urteil tatsächlich nicht rügte.