Die armen Leute, die diesen Unsinn bearbeiten müssen.
Och, bei der Verfassungsbeschwerde geht das schnell. Die Verfassungsbeschwerde ist subsidiär, darf also erst nach Erschöpfungs des Rechtswegs und sämtlicher anderer Mittel erhoben werden. Peter hat aber die Gehörsrüge erhoben und sich damit die Verfassungsbeschwerde abgeschossen.
Das mit dem Eintrag des verzichts war schon Thema bei der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG zur Fahrerlaubnis, ist also bereits entschieden.
Da die Verfassungsbeschwerde bereits nicht zulässig ist, braucht die Begründetheit gar nicht erst geprüft werden.
Zur Gehörsrüge ist zusagen, dass der Angeklagte nur
gehört aber nicht
erhört werden muss. Die GStA ist schon gleich gar nicht verpflichtet, sich mit dem geschwurbel inhaltlich auseinanderzusetzen. Und das Gericht brauch die Ablehnung einer revision auch nicht begründen. Mit dem Argument kann Peter also nix reißen.
Lustig auch, dass sich Peter in dem Schrieb als "Beschuldigter" bezeichnet. Diese Station hat er längst verlassen, inzwischen ist der Angeklagter bzw. Revisionsführer. beschuldigter war er bis zum zeitpunkt der Anklageerhebung. Seine Dämlichkeit hat also seine Dämlichkeit gleich unter Beweis gestellt.
Was mir noh auffällt, der Schrieb ist vom 31.7.2018, aber laut Inhalt hatte er bereits am 4.5.2018 Kenntnis, dass sein Geschwurbel nicht berücksichtigt wurde. Das sind aber mehr als die Zweiwochenfrist des § 356a StPO.
Peter rechnet sich selbst keinen großen Erfolg aus, zumindest schreibt er, dass er deswegen bereits Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
Haben wir die Zeitmaschine schon in der Liste der Projekte des KRD?
Einem der zwei Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist die v. g. Ausfertigung des Beschlusses am 27.11.2018 zugegangen.